Schiedsgerichtsbarkeit Österreich 2026
Experten-Leitfäden: Mai 10, 2026
Gesetze und Institutionen
Multilaterale Übereinkommen im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit
Ist Ihr Land Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche? Seit wann ist das Übereinkommen in Kraft? Wurden Erklärungen oder Notifikationen gemäß den Artikeln I, X und XI des Übereinkommens abgegeben? Welchen anderen multilateralen Übereinkommen im Bereich der internationalen Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit ist Ihr Land beigetreten?
Österreich hat verschiedene wichtige Übereinkommen im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit ratifiziert, darunter:
- das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (das New Yorker Übereinkommen), in Kraft seit dem 31. Juli 1961;
- das Europäische Konvention über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (das Europäische Übereinkommen und das Abkommen über seine Anwendung), in Kraft seit dem 4. Juni 1964;
- das Übereinkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (das ICSID-Übereinkommen), in Kraft seit dem 24. Juni 1971; und
- der Energiecharta-Vertrag, in Kraft seit dem 16. April 1998.
Gesetz vom – 12. Februar 2026
Bilaterale Investitionsabkommen
Gibt es bilaterale Investitionsabkommen mit anderen Ländern?
Österreich hat derzeit 47 bilaterale Investitionsabkommen in Kraft, und zwar mit Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Bosnien und Herzegowina, Chile, China, Kuba, Ägypten, Äthiopien, Georgien, Guatemala, Hongkong, Iran, Jordanien, Kasachstan, Kirgisistan, Kuwait, Libanon, Libyen, Mazedonien, Malaysia, Mexiko, Moldawien, Mongolei, Montenegro, Marokko, Namibia, Oman, Paraguay, Philippinen, Russland, Saudi-Arabien, Südkorea, Serbien, Tunesien, der Türkei, Tadschikistan, der Ukraine, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Usbekistan, Vietnam und dem Jemen.
Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Achmea-Urteils (C-284/16) vom 6. März 2018 verpflichtete sich Österreich, die bilateralen Investitionsabkommen mit anderen EU-Mitgliedstaaten zu kündigen.
Österreich ist zudem Vertragspartei einer Reihe weiterer bilateraler Verträge, bei denen es sich nicht um Investitionsabkommen handelt, vor allem mit Nachbarländern.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Inländisches Schiedsgerichtsrecht
Was sind die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsquellen in Bezug auf inländische und ausländische Schiedsverfahren sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen?
Das österreichische Schiedsgerichtsrecht ist in den §§ 577 bis 618 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten. Diese Bestimmungen regeln sowohl inländische als auch internationale Schiedsverfahren.
Die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche ist in den oben genannten multilateralen und bilateralen Verträgen geregelt. Vollstreckungsverfahren werden durch das österreichischen Vollstreckungsgesetzes.
Inländische Schiedsgerichtsbarkeit und UNCITRAL
Basiert Ihr innerstaatliches Schiedsgerichtsrecht auf dem UNCITRAL-Modellgesetz? Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem innerstaatlichen Schiedsgerichtsrecht und dem UNCITRAL-Modellgesetz?
Das österreichische Schiedsgerichtsrecht basiert auf dem UNCITRAL-Modellgesetz, doch wie in den meisten Ländern findet sich nicht jeder Aspekt des Modellgesetzes in der innerstaatlichen Gesetzgebung wieder. Die wesentlichen Merkmale wurden jedoch übernommen.
Im Gegensatz zum UNCITRAL-Modellgesetz unterscheidet das österreichische Recht nicht zwischen innerstaatlichen und internationalen Schiedsverfahren oder zwischen handelsrechtlichen und nicht handelsrechtlichen Schiedsverfahren. Daher gelten für arbeits- und verbraucherrechtliche Angelegenheiten besondere Vorschriften.
Rechtsstand – 12. Februar 2026
Zwingende Bestimmungen
Welche zwingenden Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Schiedsrechts dürfen die Parteien nicht abweichen?
Den Parteien steht es frei, sich über die Verfahrensregeln (z. B. durch Verweis auf bestimmte Schiedsregeln) im Rahmen der zwingenden Vorschriften der ZPO zu einigen. Haben die Parteien keine Regeln vereinbart oder eigene Regeln festgelegt, muss das Schiedsgericht das Schiedsverfahren vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen der ZPO in der Weise durchführen, die es für angemessen hält. Zu den zwingenden Regeln des Schiedsverfahrens gehört, dass die Schiedsrichter unparteiisch und unabhängig sein und bleiben müssen. Sie müssen alle Umstände offenlegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen könnten. Die Parteien haben das Recht auf faire und gleichberechtigte Behandlung sowie auf Darlegung ihres Falles. Weitere zwingende Vorschriften betreffen den Schiedsspruch, der schriftlich zu ergehen hat, sowie die Gründe, aus denen ein Schiedsspruch angefochten werden kann.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Materielles Recht
Gibt es in Ihrem innerstaatlichen Schiedsgerichtsrecht eine Vorschrift, die dem Schiedsgericht eine Orientierungshilfe gibt, welches materielle Recht auf den Streitgegenstand anzuwenden ist?
Ein Schiedsgericht muss das von den Parteien gewählte materielle Recht anwenden, andernfalls muss es das Recht anwenden, das es für angemessen hält. Eine Entscheidung nach Billigkeitsgrundsätzen ist nur zulässig, wenn die Parteien einer Entscheidung nach Billigkeitsgrundsätzen ausdrücklich zugestimmt haben (Artikel 603 ZPO).
Rechtslage – 12. Februar 2026
Schiedsgerichtsinstitutionen
Was sind die bedeutendsten Schiedsgerichtsinstitutionen in Ihrem Rechtsgebiet?
Das Vienna International Arbitral Centre (VIAC, www.viac.eu) führt internationale Schiedsverfahren nach seiner Schieds- und Mediationsordnung (2021) (die Wiener Regeln). Seit 2021 führt das VIAC auch Investitionsstreitigkeiten nach seiner Regeln für Investitionsschiedsgerichtsbarkeit und Mediation. Die Honorare der Schiedsrichter richten sich nach dem Streitwert. Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich des Ortes und der Sprache des Schiedsverfahrens.
Die Wiener Rohstoffbörse an der Wiener Börse verfügt über ein eigenes Schiedsgericht und eine eigene empfohlene Schiedsklausel.
Im Jahr 2018 eröffnete die China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) ein Schiedsgerichtszentrum in Wien, um CIETAC-Schiedsverfahren mit Sitz in Wien durchzuführen. Im Jahr 2022 eröffnete auch der Ständige Schiedshof eine Niederlassung in Wien.
Bestimmte Berufsverbände und Kammern verfügen über eigene Regeln oder führen Schiedsverfahren durch, oder beides.
Die Internationale Handelskammer ist über ihr österreichisches Nationalkomitee direkt vertreten.
Rechtsstand – 12. Februar 2026
Schiedsvereinbarung
Schiedsfähigkeit
Gibt es Streitigkeiten, die nicht schiedsfähig sind?
Grundsätzlich ist jeder vermögensrechtliche Anspruch schiedsfähig. Nichtvermögensrechtliche Ansprüche sind dennoch schiedsfähig, wenn das Gesetz eine Beilegung der Streitigkeit durch die Parteien zulässt.
Es gibt einige Ausnahmen im Familienrecht oder beim genossenschaftlichen Wohnungseigentum.
Verbraucher- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten sind nur dann schiedsfähig, wenn die Parteien nach Entstehung der Streitigkeit eine Schiedsvereinbarung treffen.
Rechtsstand: 12. Februar 2026
Voraussetzungen
Welche formellen und sonstigen Voraussetzungen gelten für eine Schiedsvereinbarung?
Eine Schiedsvereinbarung muss:
- die Parteien hinreichend benennen (sie müssen zumindest bestimmbar sein);
- den Streitgegenstand in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis hinreichend benennen (dieses muss zumindest bestimmbar sein und kann auf bestimmte Streitigkeiten beschränkt sein oder alle Streitigkeiten umfassen);
- die Absicht der Parteien, den Streit durch ein Schiedsverfahren entscheiden zu lassen, hinreichend darlegen und damit die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte; und
- enthalten sein in entweder einem von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Dokument oder in Faxnachrichten, E-Mails oder anderer zwischen den Parteien ausgetauschter Kommunikation, die den Nachweis eines Vertrags bewahrt.
Ein klarer Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Schiedsklausel enthalten, ist ausreichend.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Durchsetzbarkeit
Unter welchen Umständen ist eine Schiedsvereinbarung nicht mehr durchsetzbar?
Schiedsvereinbarungen und -klauseln können nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts angefochten werden, insbesondere aufgrund von Irrtum, arglistiger Täuschung oder Nötigung oder Rechtsunfähigkeit angefochten werden. Umstritten ist, ob eine solche Anfechtung vor dem Schiedsgericht oder vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden sollte. Wenn die Parteien eines Vertrags, der eine Schiedsklausel enthält, ihren Vertrag aufheben, gilt die Schiedsklausel als nicht mehr durchsetzbar, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich die Fortgeltung der Schiedsklausel vereinbart. Im Falle der Insolvenz oder des Todes ist der Insolvenzverwalter oder Rechtsnachfolger grundsätzlich an die Schiedsvereinbarung gebunden. Eine Schiedsvereinbarung ist nicht mehr durchsetzbar, wenn ein Schiedsgericht einen Schiedsspruch in der Sache erlassen hat oder wenn ein Gericht ein rechtskräftiges Urteil in der Sache erlassen hat und die Entscheidung alle Angelegenheiten umfasst, für die ein Schiedsverfahren vereinbart wurde.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Trennbarkeit
Gibt es Bestimmungen zur Trennbarkeit von Schiedsvereinbarungen vom Hauptvertrag?
Nach dem UNCITRAL-Modellgesetz gilt die Trennbarkeit der Schiedsvereinbarung vom Hauptvertrag als Rechtsgrundsatz. Nach österreichischem Recht leitet sich diese Trennbarkeit aus dem Willen der Parteien ab.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Dritte – durch Schiedsvereinbarung gebunden
In welchen Fällen können Dritte oder Nichtunterzeichner durch eine Schiedsvereinbarung gebunden sein?
Grundsätzlich sind nur die Parteien der Schiedsvereinbarung an diese gebunden. Gerichte zögern, Dritte an die Schiedsvereinbarung zu binden. Daher finden Konzepte wie die Durchgriffshaftung und Unternehmensgruppen in der Regel keine Anwendung.
Ein Rechtsnachfolger ist jedoch an die Schiedsvereinbarung gebunden, die sein Vorgänger geschlossen hat. Dies gilt auch für den Insolvenzverwalter und den Erben einer verstorbenen Person. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat darüber hinaus festgestellt, dass echte Drittbegünstigte eines Vertrags sowie geschützte Dritte an eine Schiedsvereinbarung in solchen Verträgen gebunden sind.
Rechtsauskunft – 12. Februar 2026
Dritte – Beteiligung
Enthält Ihr innerstaatliches Schiedsgerichtsrecht Bestimmungen zur Beteiligung Dritter am Schiedsverfahren, wie z. B. zur Beitrittsklage oder zur Drittbenachrichtigung?
Normalerweise erfordert die Beitrittserklärung eines Dritten zu einem Schiedsverfahren die entsprechende Zustimmung der Parteien, die entweder ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann (z. B. durch Verweis auf Schiedsregeln, die eine Beitrittserklärung vorsehen). Die Zustimmung kann entweder zum Zeitpunkt des Antrags auf Beitritt oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Vertrag selbst erteilt werden. Rechtlich wird diese Frage vor allem im Zusammenhang mit der Intervention eines Dritten erörtert, der ein Interesse an dem Schiedsverfahren hat. Hier wird argumentiert, dass ein solcher Dritter, der sich dem Verfahren anschließt, Partei der Schiedsvereinbarung sein oder sich anderweitig der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterwerfen muss und dass alle Parteien, einschließlich des sich anschließenden Dritten, dem Beitritt zustimmen müssen.
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die Einbeziehung eines Dritten in ein Schiedsverfahren gegen dessen Willen oder die Ausweitung der Bindungswirkung eines Schiedsspruchs auf einen Dritten gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen würde, wenn dem Dritten nicht die gleichen Rechte wie den Parteien gewährt würden (z. B. das Recht auf Anhörung).
Rechtsprechung – 12. Februar 2026
Unternehmensgruppen
Weiten Gerichte und Schiedsgerichte in Ihrer Rechtsordnung eine Schiedsvereinbarung auf nicht unterzeichnende Mutter- oder Tochtergesellschaften eines unterzeichnenden Unternehmens aus, sofern die nicht unterzeichnende Gesellschaft in irgendeiner Weise am Abschluss, Erfüllung oder Beendigung des streitigen Vertrags beteiligt war, und zwar im Rahmen der „Unternehmensgruppendoktrin“?
Die Unternehmensgruppendoktrin ist im österreichischen Recht nicht anerkannt.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Mehrparteien-Schiedsvereinbarungen
Welche Voraussetzungen gelten für eine gültige Mehrparteien-Schiedsvereinbarung?
Mehrparteien-Schiedsvereinbarungen können unter denselben formalen Voraussetzungen wie Schiedsvereinbarungen geschlossen werden.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Zusammenlegung
Kann ein Schiedsgericht in Ihrer Rechtsordnung getrennte Schiedsverfahren zusammenlegen? Unter welchen Umständen?
Die Zusammenlegung von Schiedsverfahren ist im österreichischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. In der Rechtslehre wird jedoch argumentiert, dass sie zulässig ist, sofern die Parteien und die Schiedsrichter zustimmen. Mechanismen zur Verbindung und Zusammenlegung von Verfahren sind häufig in Schiedsgerichtsordnungen geregelt (siehe z. B. Artikel 14 und 15 der Wiener Schiedsgerichtsordnung 2021).
Rechtslage – 12. Februar 2026
Bildung des Schiedsgerichts
Wählbarkeit von Schiedsrichtern
Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Personen, die als Schiedsrichter tätig werden dürfen? Würden vertraglich festgelegte Anforderungen an Schiedsrichter hinsichtlich Nationalität, Religion oder Geschlecht von den Gerichten in Ihrer Rechtsordnung anerkannt werden?
Nur natürliche Personen können zu Schiedsrichtern bestellt werden. Das Gesetz sieht keine spezifischen Qualifikationen vor, aber die Parteien können solche Anforderungen vereinbaren. Aktive Richter dürfen gemäß dem Gesetz über ihren Berufsstand nicht als Schiedsrichter in Schiedsverfahren mit Sitz in Österreich tätig sein.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Hintergrund der Schiedsrichter
Wer fungiert in Ihrer Rechtsordnung regelmäßig als Schiedsrichter?
Unabhängig davon, ob sie von einer Ernennungsbehörde bestimmt oder von den Parteien benannt werden, kann von Schiedsrichtern verlangt werden, dass sie über bestimmte Erfahrungen und einen bestimmten Hintergrund in Bezug auf den konkreten Streitfall verfügen. Zu diesen Anforderungen können berufliche Qualifikationen in einem bestimmten Fachgebiet, juristische Fachkenntnisse, technisches Fachwissen, Sprachkenntnisse oder eine bestimmte Staatsangehörigkeit gehören.
Viele Schiedsrichter sind Rechtsanwälte in privater Praxis; andere sind Wissenschaftler. In einigen wenigen Streitigkeiten, die hauptsächlich technische Fragen betreffen, gehören Techniker und Juristen dem Schiedsgericht an.
Qualifikationsanforderungen können in eine Schiedsvereinbarung aufgenommen werden, was jedoch große Sorgfalt erfordert, da dies zu Hindernissen im Ernennungsprozess führen kann (z. B. zu Streitigkeiten darüber, ob die vereinbarten Anforderungen erfüllt sind).
Rechtslage – 12. Februar 2026
Standardmäßige Ernennung von Schiedsrichtern
Wie sieht der Standardmechanismus für die Ernennung von Schiedsrichtern aus, wenn die Parteien keine vorherige Vereinbarung getroffen haben?
Die Gerichte sind befugt, die erforderlichen Standardernennungen vorzunehmen, wenn sich die Parteien nicht auf ein anderes Verfahren einigen, eine Partei keinen Schiedsrichter benennt, sich die Parteien nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen können oder die Schiedsrichter keinen Vorsitzenden ernennen.
Rechtsauskunft – 12. Februar 2026
Ablehnung und Ersatz von Schiedsrichtern
Aus welchen Gründen und wie kann ein Schiedsrichter abgelehnt und ersetzt werden? Bitte erörtern Sie insbesondere die Gründe für die Ablehnung und den Ersatz sowie das Verfahren, einschließlich der Ablehnung vor Gericht. Gibt es eine Tendenz, die IBA-Leitlinien zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit anzuwenden oder sich daran zu orientieren?
Ablehnung von Schiedsrichtern
Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er nicht über die von den Parteien vereinbarten Qualifikationen verfügt. Die Partei, die einen Schiedsrichter bestellt hat, kann sich bei ihrer Ablehnung nicht auf Umstände berufen, die ihr zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt waren (§ 588 ZPO).
Abberufung von Schiedsrichtern
Ein Schiedsrichter kann abberufen werden, wenn er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht in der Lage ist oder diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt (§ 590 ZPO).
Schiedsrichter können entweder durch Ablehnung oder durch Beendigung ihres Mandats abberufen werden. In beiden Fällen entscheidet letztlich das Gericht auf Antrag einer Partei. Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung des Mandats des Schiedsrichters, muss der Ersatzschiedsrichter auf die gleiche Weise bestellt werden, wie der ersetzte Schiedsrichter bestellt wurde.
In einem aktuellen Fall befasste sich der Oberste Gerichtshof mit den Gründen für Ablehnungen und analysierte die widersprüchlichen Ansichten der Rechtswissenschaftler darüber, ob und inwieweit Ablehnungen nach einem rechtskräftigen Schiedsspruch zulässig sein sollten. In seiner Analyse zitierte das Gericht auch die IBA-Leitlinien und stützte sich auf diese.
Rechtsprechung – 12. Februar 2026
Beziehung zwischen Parteien und Schiedsrichtern
Wie ist das Verhältnis zwischen Parteien und Schiedsrichtern? Bitte erläutern Sie das Vertragsverhältnis zwischen Parteien und Schiedsrichtern, die Neutralität der von den Parteien bestellten Schiedsrichter, Vergütung und Kosten der Schiedsrichter.
Im Ad-hoc-Schiedsverfahren sollte eine Schiedsvereinbarung geschlossen werden, die die Rechte und Pflichten der Schiedsrichter regelt. Dieser Vertrag sollte eine Honorarvereinbarung (z. B. unter Bezugnahme auf eine offizielle Anwaltsgebührenordnung, Stundensätze oder auf andere Weise) sowie das Recht der Schiedsrichter auf Erstattung ihrer Auslagen enthalten. Zu ihren Pflichten gehören die Durchführung des Verfahrens sowie die Abfassung und Unterzeichnung des Schiedsspruchs. Die Pflichten zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gelten auch für von den Parteien benannte Schiedsrichter und können nicht durch eine Vereinbarung der Parteien außer Kraft gesetzt werden.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Pflichten der Schiedsrichter
Welche Offenlegungspflichten haben Schiedsrichter hinsichtlich ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit während des gesamten Schiedsverfahrens?
Gemäß Artikel 588 ZPO muss ein Schiedsrichter alle Umstände offenlegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen könnten oder die in irgendeiner Phase des Verfahrens im Widerspruch zur Vereinbarung der Parteien stehen. Unabhängigkeit ist definiert als das Fehlen enger finanzieller oder sonstiger Verbindungen zwischen dem Schiedsrichter und einer der Parteien. Unparteilichkeit ist eng mit Unabhängigkeit verbunden, bezieht sich jedoch eher auf die Haltung des Schiedsrichters. Ein Schiedsrichter kann erfolgreich abgelehnt werden, wenn objektiv begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit festgestellt werden können.
Rechtsauskunft – 12. Februar 2026
Haftungsfreistellung von Schiedsrichtern
Inwieweit sind Schiedsrichter für ihr Verhalten im Rahmen des Schiedsverfahrens von der Haftung befreit?
Hat ein Schiedsrichter seine Ernennung angenommen, weigert sich dann aber, seine Aufgaben fristgerecht oder überhaupt zu erfüllen, kann er für den durch die Verzögerung entstandenen Schaden haftbar gemacht werden (Art. 594 ZPO). Wurde ein Schiedsspruch in einem nachgelagerten Gerichtsverfahren aufgehoben und hat ein Schiedsrichter den Parteien durch rechtswidriges und fahrlässiges Verhalten einen Schaden zugefügt, kann er haftbar gemacht werden. Schiedsvereinbarungen und Schiedsordnungen von Schiedsgerichtsinstitutionen enthalten häufig Haftungsausschlüsse.
Rechtsauskunft – 12. Februar 2026
Zuständigkeit und Befugnisse des Schiedsgerichts
Gerichtsverfahren unter Verstoß gegen Schiedsvereinbarungen
Wie ist das Verfahren bei Zuständigkeitsstreitigkeiten, wenn trotz einer bestehenden Schiedsvereinbarung ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, und welche Fristen gelten für Zuständigkeitswidersprüche?
Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften zu den Rechtsbehelfen, die zur Verfügung stehen, wenn ein Gerichtsverfahren unter Verstoß gegen eine Schiedsvereinbarung eingeleitet wird oder wenn ein Schiedsverfahren unter Verstoß gegen eine Gerichtsstandsklausel eingeleitet wird (abgesehen von einer Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Partei in Verfahren, die gar nicht erst hätten eingeleitet werden dürfen).
Wenn eine Partei vor einem Gericht Klage erhebt, obwohl die Angelegenheit einer Schiedsvereinbarung unterliegt, muss der Beklagte vor einer Stellungnahme zum Sachverhalt selbst, nämlich in der ersten Verhandlung oder in seiner Klagebeantwortung, einen Einwand gegen die Zuständigkeit des Gerichts erheben. Das Gericht muss solche Klagen in der Regel abweisen, wenn der Beklagte rechtzeitig Einwand gegen die Zuständigkeit des Gerichts erhoben hat. Das Gericht darf die Klage nicht abweisen, wenn es feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht besteht, ungültig oder undurchführbar ist.
Rechtsauskunft – 12. Februar 2026
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Wie ist das Verfahren bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sobald das Schiedsverfahren eingeleitet wurde, und welche Fristen gelten für Zuständigkeitsvorbehalte?
Ein Schiedsgericht kann über seine eigene Zuständigkeit entweder in einem gesonderten Schiedsspruch oder im endgültigen Schiedsspruch in der Sache entscheiden. Eine Partei, die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anfechten möchte, muss diesen Einwand spätestens in der ersten Schriftsatzäußerung in der Sache vorbringen. Die Bestellung eines Schiedsrichters oder die Beteiligung der Partei am Bestellungsverfahren hindert eine Partei nicht daran, den Zuständigkeitsvorbehalt geltend zu machen. Ein verspäteter Einwand darf nicht berücksichtigt werden, es sei denn, das Schiedsgericht hält die Verspätung für gerechtfertigt und lässt den Einwand zu. Sowohl Gerichte als auch Schiedsgerichte können über Zuständigkeitsfragen entscheiden.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Unterscheidung zwischen Zulässigkeit und Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Gibt es einen Unterschied zwischen Einreden hinsichtlich der Zulässigkeit einer Klage und hinsichtlich der Zuständigkeit des Schiedsgerichts?
Der wesentliche Unterschied zwischen einer Einrede hinsichtlich der Zuständigkeit des Schiedsgerichts und der Zulässigkeit der Klage liegt im Umfang der gerichtlichen Intervention.
Artikel 611 der österreichischen Zivilprozessordnung ermöglicht es den Parteien, Schiedssprüche vor einem österreichischen Gericht mit der Begründung anzufechten, dass das Schiedsgericht für die Entscheidung des Falles nicht zuständig ist. Im Gegensatz dazu ist ein gerichtliches Eingreifen nicht angebracht, wenn eine Partei die Zulässigkeit der Klage anficht; die Anfechtung sollte ausschließlich an das Schiedsgericht selbst gerichtet werden.
Rechtsauskunft – 12. Februar 2026
Schiedsverfahren
Ort und Sprache des Schiedsverfahrens sowie Rechtswahl
Wie sieht der Standardmechanismus für den Ort des Schiedsverfahrens und die Sprache des Schiedsverfahrens aus, wenn die Parteien keine vorherige Vereinbarung getroffen haben? Wie wird das materielle Recht der Streitigkeit bestimmt?
Haben sich die Parteien nicht auf einen Ort des Schiedsverfahrens und die Sprache des Schiedsverfahrens geeinigt, liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, einen geeigneten Ort und eine geeignete Sprache zu bestimmen. Gemäß § 603 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) steht es den Parteien frei, das anwendbare materielle Recht zu wählen. Fehlt eine solche Vereinbarung, liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, das Recht zu wählen, das es für angemessen hält. Das Schiedsgericht darf nicht nach Billigkeitsrecht entscheiden, es sei denn, die Parteien haben die entsprechende Ermächtigung erteilt.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Einleitung des Schiedsverfahrens
Wie wird ein Schiedsverfahren eingeleitet?
Nach österreichischem Schiedsrecht muss der Kläger eine Klageschrift einreichen, in der er den Sachverhalt darlegt, auf den er sich stützen will, sowie seine Anträge. Die Klageschrift muss innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht werden. Der Kläger kann zu diesem Zeitpunkt relevante Beweismittel vorlegen. Der Beklagte hat daraufhin seine Klageerwiderung einzureichen.
Ein institutionelles Schiedsverfahren beginnt in der Regel, wenn der Kläger den Antrag auf ein Schiedsverfahren oder die Klageschrift bei der das Schiedsverfahren verwaltenden Institution einreicht. Die Institution stellt die Klage dann dem Beklagten zu. Nach den Wiener Regeln muss die Klageschrift, mit der das Schiedsverfahren eingeleitet wird, folgende Angaben enthalten:
die vollständigen Namen, Anschriften und sonstigen Kontaktdaten der Parteien;
eine Darstellung des Sachverhalts und einen konkreten Antrag auf Rechtsschutz;
sofern der beantragte Rechtsbehelf nicht ausschließlich auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtet ist, den Geldwert jeder einzelnen Forderung zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift;
Angaben zur Anzahl der Schiedsrichter;
die Benennung eines Schiedsrichters, sofern ein Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern vereinbart oder beantragt wurde, oder ein Antrag auf Bestellung des Schiedsrichters; und
Angaben zur Schiedsvereinbarung und deren Inhalt.
Ad-hoc-Schiedsverfahren werden in der Regel eingeleitet, wenn der Kläger den Antrag auf ein Schiedsverfahren direkt dem Beklagten zustellt.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Anhörung
Ist eine Anhörung erforderlich und welche Regeln gelten?
Mündliche Anhörungen finden auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Schiedsgericht dies für erforderlich hält (Artikel 598 ZPO und Artikel 30 der Wiener Regeln).
Rechtslage – 12. Februar 2026
Beweisführung
An welche Regeln ist das Schiedsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts gebunden? Welche Arten von Beweismitteln sind zulässig und wie wird die Beweisaufnahme durchgeführt?
Das Gesetz enthält keine spezifischen Vorschriften zur Beweisaufnahme in Schiedsverfahren. Schiedsgerichte sind an die Beweisregeln gebunden, die die Parteien gegebenenfalls vereinbart haben. Fehlen solche Regeln, steht es dem Schiedsgericht frei, Beweise nach eigenem Ermessen zu erheben und zu würdigen (Artikel 599 ZPO). Schiedsgerichte sind befugt, Sachverständige zu bestellen (und von den Parteien zu verlangen, den Sachverständigen alle relevanten Informationen zu erteilen oder relevante Dokumente, Waren oder anderes Eigentum zur Einsichtnahme vorzulegen oder zugänglich zu machen), Zeugen, Parteien oder Parteivertreter anzuhören. Schiedsgerichte sind jedoch nicht befugt, die Anwesenheit von Parteien oder Zeugen zu erzwingen.
In der Praxis ermächtigen die Parteien das Schiedsgericht häufig, sich an den IBA-Regeln zur Beweisaufnahme (den IBA-Regeln) zu orientieren. Werden Regeln wie die IBA-Regeln herangezogen oder vereinbart, ist der Umfang der Offenlegung oft weiter gefasst als bei einem gerichtlichen Verfahren (die nach österreichischem Recht recht begrenzt ist). Das Schiedsgericht muss den Parteien Gelegenheit geben, die vorgelegten Beweismittel und das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen (§ 599 ZPO).
Rechtslage – 12. Februar 2026
Beteiligung des Gerichts
In welchen Fällen kann das Schiedsgericht ein Gericht um Unterstützung ersuchen, und in welchen Fällen dürfen Gerichte eingreifen?
Ein Schiedsgericht kann ein Gericht um Unterstützung ersuchen, um:
eine vom Schiedsgericht angeordnete einstweilige oder sichernde Massnahme durchzusetzen (Artikel 593 ZPO); oder
gerichtliche Handlungen vorzunehmen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist (Zeugen vorladen, Zeugen unter Eid vernehmen und die Offenlegung von Unterlagen anordnen), einschließlich der Beauftragung ausländischer Gerichte und Behörden mit der Durchführung solcher Handlungen (Artikel 602 ZPO).
Ein Gericht kann nur dann in Schiedsverfahren eingreifen, wenn dies in der ZPO ausdrücklich vorgesehen ist. Insbesondere kann (oder muss) das Gericht:
einstweilige oder sichernde Massnahmen anordnen (Art. 585 ZPO);
Schiedsrichter ernennen (Art. 587 ZPO); und
über die Ablehnung eines Schiedsrichters entscheiden, wenn:
das vereinbarte Ablehnungsverfahren oder die Ablehnung vor dem Schiedsgericht erfolglos ist;
der abgelehnte Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurücktritt; oder
die andere Partei dem Ablehnungsantrag nicht zustimmt.
Gesetzesauslegung – 12. Februar 2026
Vertraulichkeit
Ist die Vertraulichkeit gewährleistet?
Die ZPO sieht die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens nicht ausdrücklich vor, doch kann die Vertraulichkeit zwischen den Parteien vereinbart werden. Darüber hinaus kann eine Partei in Gerichtsverfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs und in Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs oder in Angelegenheiten, die unter die Artikel 586 bis 591 ZPO fallen (z. B. Ablehnung von Schiedsrichtern), das Gericht ersuchen, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen, sofern die Partei ein berechtigtes Interesse an diesem Ausschluss nachweisen kann.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Eilmaßnahmen und Sanktionsbefugnisse
Eilmaßnahmen durch die Gerichte
Welche Eilmaßnahmen können von Gerichten vor und nach Einleitung eines Schiedsverfahrens angeordnet werden?
Sowohl das zuständige Gericht als auch ein Schiedsgericht sind für die Anordnung von Eilmaßnahmen zur Unterstützung des Schiedsverfahrens zuständig. Die Parteien können die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für einstweilige Maßnahmen ausschließen, nicht jedoch die Zuständigkeit des Gerichts für einstweilige Maßnahmen. Die Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte.
Zur Sicherung von Geldforderungen kann das Gericht einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schuldner die Vollstreckung eines späteren Schiedsspruchs verhindern oder erschweren würde, indem er sein Vermögen beschädigt, vernichtet, versteckt oder wegbringt (einschließlich nachteiliger vertraglicher Vereinbarungen).
Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:
die Hinterlegung von Geld oder beweglichem Vermögen bei Gericht;
ein Verbot der Veräußerung oder Verpfändung von beweglichem Vermögen;
eine Pfändungsanordnung in Bezug auf die Forderungen des Schuldners (einschließlich Bankkonten);
die Verwaltung von unbeweglichem Vermögen; und
ein Veräußerungs- oder Verpfändungsverbot für Immobilien, das im Grundbuch einzutragen ist.
Zur Sicherung nichtvermögensrechtlicher Ansprüche kann das Gericht vorläufige Maßnahmen gewähren, die den oben in Bezug auf Geldforderungen genannten ähnlich sind. Durchsuchungsbefehle sind in Zivilsachen nicht möglich.
Unterlassungsverfügungen eines ausländischen Schiedsgerichts (§ 593 ZPO) oder eines ausländischen Gerichts können unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich vollstreckt werden. Vollstreckungsmaßnahmen müssen jedoch mit dem österreichischen Recht vereinbar sein.
Rechtsstand – 12. Februar 2026
Eilmaßnahmen durch einen Eilschiedsrichter
Sieht Ihr innerstaatliches Schiedsrecht oder sehen die Regeln der oben genannten innerstaatlichen Schiedsgerichtsinstitutionen einen Eilschiedsrichter vor der Konstituierung des Schiedsgerichts vor?
Weder das österreichische Gesetz noch die Wiener Regeln sehen einen Eilschiedsrichter vor.
Rechtsstand – 12. Februar 2026
Eilmaßnahmen durch das Schiedsgericht
Welche Eilmaßnahmen kann das Schiedsgericht nach seiner Konstituierung anordnen? In welchen Fällen kann das Schiedsgericht eine Kostensicherheit anordnen?
Ein Schiedsgericht verfügt über weitreichende Befugnisse, auf Antrag einer Partei einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn es dies für notwendig erachtet, um die Durchsetzung eines Anspruchs zu sichern oder einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zu verhindern. Im Gegensatz zu den in Gerichtsverfahren verfügbaren einstweiligen Rechtsbehelfen ist ein Schiedsgericht nicht auf eine Reihe von aufgezählten Rechtsbehelfen beschränkt. Die Maßnahmen sollten jedoch mit dem Vollstreckungsrecht vereinbar sein, um Schwierigkeiten in der Vollstreckungsphase zu vermeiden. Das Gesetz sieht keine Kostensicherheit in Schiedsverfahren vor.
Rechtsauskunft – 12. Februar 2026
Sanktionsbefugnisse des Schiedsgerichts
Ist das Schiedsgericht gemäß Ihrem innerstaatlichen Schiedsrecht oder den Regeln der oben genannten innerstaatlichen Schiedsgerichtsinstitutionen befugt, Sanktionen gegen Parteien oder deren Rechtsbeistände zu verhängen, die im Schiedsverfahren „Guerilla-Taktiken“ anwenden? Können Rechtsbeistände Sanktionen durch das Schiedsgericht oder innerstaatliche Schiedsgerichtsinstitutionen unterliegen?
Schiedsgerichte verfügen über einen weiten Ermessensspielraum, um einstweilige Maßnahmen als Mittel gegen Guerilla-Taktiken anzuordnen. Sie können in extremen Fällen das Verfahren aussetzen oder sogar ein Schiedsverfahren mit Rechtskraftwirkung abweisen, als Sanktion für das vorsätzliche Fehlverhalten einer Partei oder ihres Rechtsbeistands.
Schiedsgerichte können auch eine Kostensicherheit anordnen.
Darüber hinaus ist es allgemein anerkannt, dass Schiedsrichter negative Schlussfolgerungen aus der Nichtbefolgung von Aufforderungen des Schiedsgerichts durch eine Partei ziehen können. Wenn sich eine Partei beispielsweise weigert, Unterlagen vorzulegen, kann das Schiedsgericht davon ausgehen, dass diese Unterlagen Informationen enthalten, die die Position der Partei beeinträchtigen würden.
Eine weitere recht wirksame Maßnahme zur Ahndung des Fehlverhaltens einer Partei ist die Kostenentscheidung im endgültigen Schiedsspruch.
Österreichische Rechtsanwälte sind bei ihrer Tätigkeit als Prozessbevollmächtigte in Schiedsverfahren (unabhängig davon, ob diese in Österreich oder im Ausland stattfinden) an berufsrechtliche Regeln gebunden. Ausländische Rechtsanwälte sind in Schiedsverfahren, die in Österreich stattfinden, nicht an österreichische berufsrechtliche Regeln gebunden.
Rechtsauskunft – 12. Februar 2026
Schiedssprüche
Entscheidungen des Schiedsgerichts
Fehlt eine Vereinbarung der Parteien, reicht es aus, wenn Entscheidungen des Schiedsgerichts mit der Mehrheit aller Mitglieder getroffen werden, oder ist Einstimmigkeit erforderlich? Welche Folgen hat es für den Schiedsspruch, wenn ein Schiedsrichter eine abweichende Meinung vertritt?
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, reicht es für die Gültigkeit des Schiedsspruchs aus, wenn er von einer Mehrheit der Schiedsrichter gefällt und unterzeichnet wurde. Die Mehrheit ist auf der Grundlage aller bestellten Schiedsrichter und nicht nur der anwesenden zu berechnen. Beabsichtigt das Schiedsgericht, über den Schiedsspruch zu entscheiden, ohne dass alle seine Mitglieder anwesend sind, muss es die Parteien vorab über seine Absicht informieren (§ 604 ZPO).
Ein von einer Mehrheit der Schiedsrichter unterzeichneter Schiedsspruch hat denselben Rechtswert wie ein einstimmiger Schiedsspruch.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Abweichende Meinungen
Wie behandelt Ihr innerstaatliches Schiedsrecht abweichende Meinungen?
Das Gesetz schweigt sich über abweichende Meinungen aus. Obwohl es Kontroversen darüber gab, ob diese in Schiedsverfahren zulässig sind, stellte der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Fall fest, dass abweichende Meinungen im Allgemeinen nicht gegen die österreichische öffentliche Ordnung verstoßen.
In einem anderen Fall zur Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die Anforderung, die abweichende Meinung dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts beizufügen (eine solche Anforderung war in der anwendbaren Schiedsordnung enthalten), keine zwingende Voraussetzung nach dem Vollstreckungsrecht darstellt.
Rechtsprechung – 12. Februar 2026
Form- und Inhaltsanforderungen
Welche Form- und Inhaltsanforderungen gelten für einen Schiedsspruch?
Ein Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und muss vom Schiedsrichter oder den Schiedsrichtern unterzeichnet sein. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, genügen die Unterschriften der Mehrheit der Schiedsrichter. In diesem Fall ist der Grund für das Fehlen der Unterschriften einiger Schiedsrichter anzugeben.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sollte der Schiedsspruch auch die rechtlichen Gründe enthalten, auf denen er beruht, sowie den Tag und den Ort, an dem er ergangen ist.
Auf Antrag einer der Parteien des Schiedsverfahrens muss der Schiedsspruch die Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit enthalten.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Frist für den Schiedsspruch
Muss der Schiedsspruch nach Ihrem innerstaatlichen Schiedsrecht oder nach den Regeln der oben genannten innerstaatlichen Schiedsgerichtsinstitutionen innerhalb einer bestimmten Frist ergehen?
Das österreichische Recht sieht keine bestimmte Frist vor, innerhalb derer ein Schiedsspruch ergehen muss.
Die Wiener Regeln sehen vor, dass der Schiedsspruch spätestens drei Monate nach der letzten Verhandlung über die in einem Schiedsspruch zu entscheidenden Fragen oder nach Einreichung des letzten zulässigen Schriftsatzes zu diesen Fragen ergehen muss, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Der Generalsekretär kann diese Frist verlängern.
Rechtsauskunft – 12. Februar 2026
Datum des Schiedsspruchs
Für welche Fristen ist das Datum des Schiedsspruchs maßgeblich und für welche Fristen ist das Datum der Zustellung des Schiedsspruchs maßgeblich?
Nach österreichischem Recht ist der Tag der Zustellung des Schiedsspruchs sowohl für einen Antrag an das Schiedsgericht auf Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs oder beides oder auf Erlass eines Ergänzungsschiedsspruchs (siehe Frage 45) als auch für jede Anfechtung des Schiedsspruchs vor den Gerichten (siehe Frage 46) maßgeblich. Wenn das Schiedsgericht den Schiedsspruch von sich aus berichtigt, beginnt die Frist von vier Wochen für eine solche Berichtigung mit dem Datum des Schiedsspruchs (Artikel 610 Abs. 4 ZPO).
Rechtslage – 12. Februar 2026
Arten von Schiedssprüchen
Welche Arten von Schiedssprüchen sind möglich und welche Rechtsbehelfe kann das Schiedsgericht gewähren?
Die folgenden Arten von Schiedssprüchen sind im Schiedsrecht üblich:
Schiedsspruch über die Zuständigkeit;
Zwischenentscheidung;
Teilentscheidung;
endgültiges Urteil;
Kostenentscheidung; und
Änderungsurteil.
Gesetzestext – 12. Februar 2026
Beendigung des Verfahrens
Auf welche andere Weise als durch einen Schiedsspruch kann ein Verfahren beendet werden?
Ein Schiedsverfahren kann beendet werden:
wenn der Kläger seine Klage zurückzieht;
wenn der Kläger seine Klageschrift nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist einreicht (Artikel 597 und 600 ZPO);
im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien durch Vergleich (Art. 605 ZPO); und
wenn die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist (Artikel 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
Für eine solche Beendigung bestehen keine formellen Anforderungen.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Kostenverteilung und Kostenerstattung
Wie werden die Kosten des Schiedsverfahrens in Schiedssprüchen verteilt? Welche Kosten sind erstattungsfähig?
In Bezug auf die Kosten verfügen Schiedsgerichte über einen größeren Ermessensspielraum und sind im Allgemeinen großzügiger als Gerichte. Dem Schiedsgericht wird bei der Kostenverteilung ein Ermessensspielraum eingeräumt, es muss jedoch die Umstände des Falles, insbesondere den Ausgang des Verfahrens, berücksichtigen. Als Faustregel gilt, folgen die Kosten dem Ausgang des Verfahrens und werden von der unterlegenen Partei getragen, doch kann das Schiedsgericht auch zu anderen Schlussfolgerungen gelangen, wenn dies den Umständen des Falles angemessen ist.
Werden die Kosten nicht miteinander verrechnet, muss das Schiedsgericht, soweit möglich, gleichzeitig mit der Entscheidung über die Kostentragung auch die Höhe der zu erstattenden Kosten festlegen.
Im Allgemeinen sind auch Anwaltshonorare, die auf der Grundlage von Stundensätzen berechnet werden, erstattungsfähig.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Zinsen
Können Zinsen auf Hauptforderungen und auf Kosten zugesprochen werden, und zu welchem Zinssatz?
Ein Schiedsgericht würde in den meisten Fällen Zinsen auf die geltend gemachte Hauptforderung zusprechen, sofern dies nach dem anwendbaren materiellen Recht zulässig ist. Nach dem Gesetz beträgt der gesetzliche Zinssatz für zivilrechtliche Forderungen 4 %. Sind beide Parteien Unternehmer und liegt ein schuldhaftes Zahlungsverzug vor, gilt ein variabler Zinssatz, der alle sechs Monate von der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht wird. Derzeit beträgt dieser 8,58 %. Wechsel unterliegen einem Zinssatz von 6 %.
Die Kostenverteilung und -erstattung in Schiedsverfahren ist in § 609 ZPO geregelt. Es gibt jedoch keine Bestimmung darüber, ob Zinsen auf die Kosten zugesprochen werden können, und dies liegt daher im Ermessen des Schiedsgerichts.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Verfahren nach Erlass des Schiedsspruchs
Auslegung und Berichtigung von Schiedssprüchen
Ist das Schiedsgericht befugt, einen Schiedsspruch von sich aus oder auf Antrag der Parteien zu berichtigen oder auszulegen? Welche Fristen gelten?
Die Parteien können beim Schiedsgericht einen Antrag auf Berichtigung (von Rechen-, Tipp- oder Schreibfehlern), Klarstellung oder Erlass eines Zusatzschiedsspruchs stellen (sofern das Schiedsgericht nicht alle ihm im Schiedsverfahren vorgelegten Ansprüche behandelt hat). Die Frist für diesen Antrag beträgt vier Wochen ab Zustellung des Schiedsspruchs, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Schiedsgericht ist zudem berechtigt, den Schiedsspruch von sich aus innerhalb von vier Wochen (einen Zusatzschiedsspruch innerhalb von acht Wochen) nach Erlass des Schiedsspruchs zu berichtigen.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Anfechtung von Schiedssprüchen
Wie und aus welchen Gründen können Schiedssprüche angefochten und aufgehoben werden?
Gerichte sind nicht befugt, einen Schiedsspruch in der Sache zu überprüfen. Gegen einen Schiedsspruch kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Es ist jedoch möglich, aus ganz bestimmten, eng gefassten Gründen eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (sowohl von Schiedssprüchen zur Zuständigkeit als auch von Schiedssprüchen in der Sache) zu erheben, und zwar:
das Schiedsgericht hat die Zuständigkeit angenommen oder abgelehnt, obwohl keine oder keine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt;
eine Partei nach dem für sie geltenden Recht nicht in der Lage war, eine Schiedsvereinbarung abzuschließen;
eine Partei nicht in der Lage war, ihren Fall vorzutragen (z. B. weil sie nicht ordnungsgemäß über die Bestellung eines Schiedsrichters oder über das Schiedsverfahren informiert wurde);
der Schiedsspruch betrifft Angelegenheiten, die in der Schiedsvereinbarung nicht vorgesehen sind oder nicht unter deren Bestimmungen fallen, oder betrifft Angelegenheiten, die über den im Schiedsverfahren beantragten Rechtsbehelf hinausgehen – betreffen solche Mängel einen abtrennbaren Teil des Schiedsspruchs, so ist dieser Teil aufzuheben;
die Zusammensetzung des Schiedsgerichts entsprach nicht den §§ 577 bis 618 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) oder der Vereinbarung der Parteien;
das Schiedsverfahren entsprach nicht oder der Schiedsspruch entspricht nicht den Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung (öffentliche Ordnung); und
wenn die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor einem inländischen Gericht gemäß § 530 Abs. 1, Nr. 1 bis 5 der ZPO erfüllt sind, zum Beispiel:
das Urteil auf einem Dokument beruht, das ursprünglich oder nachträglich gefälscht wurde;
das Urteil beruht auf einer falschen Aussage (eines Zeugen, eines Sachverständigen oder einer Partei unter Eid);
das Urteil wurde vom Vertreter einer der Parteien oder von der anderen Partei durch strafbare Handlungen erwirkt (z. B. Täuschung, Unterschlagung, Betrug, Fälschung von Urkunden oder besonders geschützten Dokumenten oder von Zeichen amtlicher Beglaubigungen, indirekte falsche Beglaubigung oder Beglaubigung oder das Zurückhalten von Dokumenten);
das Urteil auf einem Strafurteil beruht, das später durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben wurde; oder
der Schiedsspruch Angelegenheiten betrifft, die in Österreich nicht schiedsfähig sind.
Darüber hinaus kann eine Partei auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs beantragen.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Rechtsmittelinstanzen
Wie viele Rechtsmittelinstanzen gibt es? Wie lange dauert es in der Regel, bis über eine Anfechtung in jeder Instanz entschieden wird? Welche Kosten fallen in jeder Instanz ungefähr an? Wie werden die Kosten zwischen den Parteien aufgeteilt?
Gemäß § 615 ZPO ist der Oberste Gerichtshof die erste und letzte Instanz für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs sowie für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (d. h., gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in diesen Angelegenheiten ist kein Rechtsmittel möglich).
Artikel 616 Abs. 1 der ZPO sieht vor, dass das Verfahren in der Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und in der Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs dem vor einem erstinstanzlichen Gericht durchgeführten Verfahren entspricht. Das bedeutet, dass der Oberste Gerichtshof dieselben Verfahrensvorschriften wie ein erstinstanzliches Gericht anwenden muss (z. B. im Rahmen der Beweisaufnahme).
Rechtslage – 12. Februar 2026
Anerkennung und Vollstreckung
Welche Voraussetzungen gelten für die Anerkennung und Vollstreckung inländischer und ausländischer Schiedssprüche, welche Gründe sprechen gegen die Anerkennung und Vollstreckung und wie sieht das Verfahren aus?
Inländische Schiedssprüche sind in gleicher Weise vollstreckbar wie inländische Urteile.
Ausländische Schiedssprüche sind auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Verträge vollstreckbar, die Österreich ratifiziert hat – wobei das New Yorker Übereinkommen das mit Abstand wichtigste Rechtsinstrument darstellt. Somit gilt weiterhin der allgemeine Grundsatz, dass die Gegenseitigkeit der Vollstreckung durch Vertrag oder Verordnung gewährleistet sein muss (im Gegensatz zu den entsprechenden Bestimmungen des UNCITRAL-Modellgesetzes).
Das Vollstreckungsverfahren entspricht im Wesentlichen dem für ausländische Urteile geltenden Verfahren.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Fristen für die Vollstreckung von Schiedssprüchen
Gibt es eine Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Schiedssprüchen?
Es gibt keine Verjährungsfrist für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens. Es ist jedoch ratsam, die 30-jährige gesetzliche Verjährungsfrist, die für Verfahren zur Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen gilt, analog anzuwenden.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Wie stehen inländische Gerichte zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, die von den Gerichten am Ort des Schiedsverfahrens aufgehoben wurden?
Gemäß Artikel V(1)(e) des New Yorker Übereinkommens kann die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs verweigert werden, wenn der Schiedsspruch von der zuständigen Behörde des Staates, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder ausgesetzt wurde.
Österreich ist Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens, und österreichische Gerichte würden daher im Allgemeinen die Vollstreckung eines solchen Schiedsspruchs ablehnen. Wurde ein Schiedsspruch jedoch aufgehoben, weil er gegen die öffentliche Ordnung am Ort des Schiedsverfahrens verstößt, müssen österreichische Gerichte prüfen, ob der Schiedsspruch auch gegen die öffentliche Ordnung in Österreich verstoßen würde. Steht der Schiedsspruch nicht im Widerspruch zur österreichischen öffentlichen Ordnung, würden österreichische Gerichte einen solchen Schiedsspruch wahrscheinlich vollstrecken.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Vollstreckung von Anordnungen von Eilschiedsrichtern
Sehen Ihre innerstaatlichen Schiedsgesetze, die Rechtsprechung oder die Regeln innerstaatlicher Schiedsgerichtsinstitutionen die Vollstreckung von Anordnungen von Eilschiedsrichtern vor?
Artikel 45 der Wiener Regeln sieht ein Eilverfahren vor. Es gibt jedoch keine spezifischen Vorschriften zur Vollstreckung von Anordnungen, die in solchen Verfahren von Eilschiedsrichtern erlassen werden. Gleiches gilt für die innerstaatliche Schiedsgerichtsbarkeit (einschließlich der Rechtsprechung).
Rechtslage – 12. Februar 2026
Kosten der Vollstreckung
Welche Kosten entstehen bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen?
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten durch die gegnerische Partei gemäß dem österreichischen Rechtsanwaltshonorarordnung (eine Gebührenordnung, die sich nach dem Streitwert richtet).
Auch die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert. Beträgt die Hauptforderung der Vollstreckung beispielsweise 1 Million Euro, so beläuft sich die Gerichtsgebühr für die Vollstreckung in bewegliches Vermögen auf etwa 2.500 Euro; bei einer Vollstreckung in unbewegliches Vermögen beträgt die Gerichtsgebühr etwa 23.000 Euro.
Gesetzeslage – 12. Februar 2026
Sonstiges
Einfluss rechtlicher Traditionen auf Schiedsrichter
Welche prägenden Merkmale Ihres Rechtssystems könnten einen Schiedsrichter aus Ihrer Gerichtsbarkeit beeinflussen?
In Zivil- und Handelsverfahren gibt es keine gerichtlich angeordnete Beweisaufnahme, und die Möglichkeiten, eine gerichtliche Anordnung zur Vorlage von Dokumenten durch die andere Partei zu erwirken, sind eher begrenzt. In Schiedsverfahren gibt es keine Tendenz zu einer Beweisaufnahme nach US-amerikanischem Vorbild, aber Schiedsrichter können je nach den anwendbaren Schiedsregeln und der Vereinbarung zwischen den Parteien eine gewisse Vorlage von Dokumenten anordnen. Schriftliche Zeugenaussagen sind in Schiedsverfahren üblich. Die IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit haben in Schiedsverfahren an Beliebtheit gewonnen.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Berufs- oder Standesregeln
Gelten in Ihrer Rechtsordnung spezifische Berufs- oder Standesregeln für Rechtsanwälte und Schiedsrichter in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit? Spiegelt die bewährte Praxis in Ihrer Rechtsordnung den IBA-Leitlinien zur Parteivertretung in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit?
Es gibt keine spezifischen ethischen Regeln, die das Verhalten von Schiedsgerichtspraktikern regeln. Der österreichische Berufsverhaltenskodex für Rechtsanwälte gilt für alle Mitglieder der österreichischen Anwaltskammer, auch wenn sie als Rechtsanwälte oder Schiedsrichter tätig sind.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Drittfinanzierung
Unterliegt die Drittfinanzierung von Schiedsverfahren in Ihrer Rechtsordnung regulatorischen Beschränkungen?
Drittfinanzierung ist in Österreich mittlerweile üblich. Der Geldgeber übernimmt die Kosten des Verfahrens und erhält einen Anteil des zurückgeforderten Betrags. Obwohl es derzeit keinen gesetzlichen Rahmen gibt, der die Drittfinanzierung regelt, wurde die Gültigkeit solcher Vereinbarungen (unter bestimmten Voraussetzungen) vom Obersten Gerichtshof bestätigt, der festgestellt hat, dass das (für Rechtsanwälte geltende) Verbot von Quota-Litis nicht für Drittfinanzierer gilt.
Rechtsauskunft – 12. Februar 2026
Regulierung der Tätigkeit
Welche Besonderheiten gibt es in Ihrer Rechtsordnung, die ein ausländischer Rechtspraktiker beachten sollte?
Nach dem Steuerrecht (in Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 1798/2003 und Nr. 143/2008) müssen in Österreich ansässige Schiedsrichter keine Mehrwertsteuer berechnen, wenn die erstattungspflichtige Partei eine „steuerpflichtige Person“ im Sinne dieser Verordnung ist und ihren Geschäftssitz außerhalb Österreichs, aber innerhalb der Europäischen Union hat.
Rechtslage – 12. Februar 2026
Aktuelles und Trends
Gesetzesreform und Schiedsgerichtsbarkeit im Rahmen von Investitionsabkommen
Gibt es in Ihrem Land neue Trends oder aktuelle Themen im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit? Ist das Schiedsgerichtsrecht Ihrer Rechtsordnung derzeit Gegenstand einer Gesetzesreform? Werden die Regeln der oben genannten inländischen Schiedsgerichtsinstitutionen derzeit überarbeitet? Wurden in letzter Zeit bilaterale Investitionsabkommen gekündigt? Wenn ja, welche? Besteht die Absicht, eines dieser bilateralen Investitionsabkommen zu kündigen? Wenn ja, welche? Was sind die wichtigsten aktuellen Entscheidungen im Bereich der internationalen Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, an denen Ihr Land beteiligt war? Gibt es anhängige Investitionsschiedsverfahren, an denen das Land, über das Sie berichten, beteiligt ist?
Änderungen der institutionellen Schiedsgerichtsordnungen
Das Vienna International Arbitral Centre (VIAC) ist ständig bestrebt, seine Regeln zu modernisieren und zu straffen.
Am 3. April 2024 fällte der Oberste Gerichtshof (OGH) die wegweisende Entscheidung Nr. 18 OCg 3/22y, das sich mit der Schiedsfähigkeit von Gesellschafterkonflikten über Mängel in Beschlüssen von Personengesellschaften im Hinblick auf eine ausreichende Beteiligung und die Einbeziehung aller Gesellschafter befasste. Der OGH stellte fest, dass solche Streitigkeiten objektiv nicht schiedsfähig sind, wenn in der Schiedsvereinbarung (oder der in den Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Schiedsklausel) die Einbeziehung aller Gesellschafter in solche Streitigkeiten nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Konkret gehören zu den Mindestvoraussetzungen für die Schiedsfähigkeit solcher Streitigkeiten, dass jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Fortgang des Schiedsverfahrens informiert werden muss und somit in die Lage versetzt wird, diesem zumindest als Streithelfer beizutreten. Alle Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, es sei denn, die Auswahl erfolgt durch eine neutrale Stelle. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, könnte der Schiedsspruch für nichtig erklärt werden.
Als Reaktion auf diese Änderungen hat das VIAC eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um die Wiener Schiedsgerichtsordnung (Wiener Regeln) und die Wiener Mediationsordnung (die Wiener Mediationsregeln), die zuletzt im Jahr 2021 aktualisiert wurden. Die neue Fassung der Wiener Regeln und der Wiener Mediationsregeln trat am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt für alle Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2024 eingeleitet wurden.
Die wesentlichen Änderungen der VIAC-Regeln lassen sich wie folgt zusammenfassen.
Neue Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
Eine der wesentlichen Änderungen in der neuen Fassung der Wiener Regeln war die Einführung von Anhang 7, der Ergänzende Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten enthält und damit der oben genannten Entscheidung des OGH Rechnung trägt.
Ziel der Ergänzenden Regeln für Gesellschaftsstreitigkeiten ist es, die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs sicherzustellen, indem die Teilnahme aller von einer Schiedsklausel betroffenen Parteien an einem Schiedsverfahren im Zusammenhang mit Gesellschaftsstreitigkeiten gewährleistet wird; diese Schiedsklausel kann in die Satzung einer Gesellschaft aufgenommen werden.
So soll beispielsweise gemäß Artikel 2 Absatz 1 Anhang 7 in der Klageschrift alle betroffenen Rechtsträger genannt werden, auf die sich die bindende Wirkung des Schiedsspruchs aufgrund der Art des streitigen Rechtsverhältnisses oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erstreckt.
Beitritt betroffener Rechtsträger und Intervention7
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs 7 können betroffene Rechtsträger innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Klageschrift eine Beitrittserklärung einreichen und dem Verfahren als Partei auf der Seite des Klägers oder des Beklagten beitreten. Reicht ein benannter betroffener Rechtsträger seine Beitrittserklärung nicht innerhalb der festgesetzten Frist ein, gilt dies als Verzicht auf das Recht, an der Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Der benannte betroffene Rechtsträger behält jedoch die Möglichkeit, dem Verfahren als Streithelfer gemäß Artikel 5, Anhang 7, als Streithelferin am Verfahren teilzunehmen.
Bildung des Schiedsgerichts
Bei Streitigkeiten mit einem Einzelschiedsrichter benennen die Parteien und die beigetretenen betroffenen Stellen gemeinsam innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung des Generalsekretärs einen Einzelschiedsrichter. Erfolgt diese Benennung nicht innerhalb dieser Frist, wird der Einzelschiedsrichter vom Vorstand ernannt.
Ist die Streitigkeit durch ein Schiedsgericht zu entscheiden, so benennen die Parteien und die auf der Seite des Klägers und des Beklagten beteiligten betroffenen Stellen jeweils gemeinsam einen Schiedsrichter. Der Generalsekretär fordert die betroffenen Parteien auf, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen. Wird innerhalb dieser Frist kein gemeinsamer Schiedsrichter benannt, so ernennt der Vorstand den Schiedsrichter für die säumige Partei oder die säumigen Parteien gemäß Artikel 18(4) der Wiener Regeln.
Zusammenlegung von Verfahren
Zwei oder mehr Verfahren, die denselben Beschluss betreffen, werden vom Vorstand auf Antrag einer Partei, einer beigetretenen betroffenen Stelle oder auf Vorschlag des Generalsekretärs unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 15 zusammengefasst. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1.1 ist die Zusammenfassung auch dann zulässig, wenn nicht alle Parteien und beigetretenen betroffenen Stellen zustimmen.
Zustellungsverfahren
Gemäß Artikel 8(1) Anhang 7 ist das Schiedsgericht verpflichtet, die benannten betroffenen Unternehmen über den Stand des Verfahrens zu unterrichten, indem es die Schriftsätze der Parteien oder der Streithelfer sowie die Entscheidungen und Anordnungen des Schiedsgerichts übermittelt.
Neue Musterklausel für Satzungen
Schließlich enthält die Neufassung der Wiener Regeln in Anhang 1 auch den Wortlaut einer neuen Muster-Schiedsgerichtsklausel, die die Parteien in ihre Satzung aufnehmen können.
Änderungen in den Mediationsregeln
Die wesentliche Änderung in der neuen Fassung der Wiener Mediationsregeln besteht in der detaillierten Regelung des Rechts der Parteien, ein Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren bezüglich desselben Streitfalls einzuleiten, in dem ein Mediationsverfahren eingeleitet wurde oder läuft. Die vorherige Fassung von Artikel 10 der Wiener Mediationsregeln räumte den Parteien ein uneingeschränktes Recht ein, ein Schiedsverfahren, ein gerichtliches oder ein anderes Verfahren einzuleiten, unabhängig von einer laufenden Mediation nach den Wiener Mediationsregeln.
Die neue Fassung von Artikel 10 fügt den Satz „Sofern zwischen den Parteien keine abweichende Vereinbarung besteht“ hinzu, was bedeutet, dass die Parteien zugunsten der Mediation auf ihr Recht verzichten können, ein Schiedsverfahren oder nationale Gerichte anzurufen. Dieser Verzicht ist jedoch nicht uneingeschränkt und unterliegt zwei in Artikel 10(2.5) genannten Bedingungen:
eine Frist von drei Monaten, innerhalb derer die Mediation nicht zu einer gütlichen Beilegung der Streitigkeit zwischen den Parteien geführt hat; und
die Beendigung der Mediationsvereinbarung.
Neue Mustermediationsklausel und Gebühren
Darüber hinaus hat das VIAC den Wortlaut der Mustermediationsklauseln in Anhang 1 um die Option des Ausschlusses von Parallelverfahren ergänzt und in Anhang 3 einen Festbetrag von 500 € für die Registrierung einer in der Mediation zu klärenden Streitigkeit sowie Festbeträge für Verwaltungsgebühren auf der Grundlage des Streitwerts hinzugefügt.
VIAC-Regeln für Investitionsschiedsgerichtsbarkeit und Mediation
Ähnliche Änderungen im Zusammenhang mit dem Mediationsverfahren wurden in die VIAC-Regeln für Investitionsschiedsgerichtsbarkeit und Mediation aufgenommen.
Kündigung bilateraler Investitionsabkommen
Im Anschluss an das Achmea-Urteil (C-284/16) des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. März 2018 hat sich Österreich verpflichtet, die BITs, die es mit anderen EU-Mitgliedstaaten unterhält, zu kündigen. Obwohl Österreich zu den wenigen EU-Mitgliedstaaten gehörte, die das Abkommen über die Beendigung bilateraler Investitionsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht unterzeichnet haben, hat es sich verpflichtet, seine BITs bilateral zu kündigen. Zu den bereits gekündigten BITs gehören jene mit der Slowakei, Kroatien, Malta, Rumänien und Slowenien sowie mit der Tschechischen Republik, Ungarn, Litauen, Lettland und Estland.
Vollstreckung von Schiedssprüchen nach den ICSID-Zusatzregeln
In einem aktuellen Fall (OGH 3 Ob 80/22v) stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass ausländische Schiedssprüche, die nach den ICSID-Zusatzregeln ergangen sind, grundsätzlich nach dem New Yorker Übereinkommen vollstreckbar sind, selbst wenn die widerstreitende Partei das New Yorker Übereinkommen nicht ratifiziert hat. Allerdings betonte der Oberste Gerichtshof, dass den ICSID-Zusatzregeln ein eigenständiger Vollstreckungsmechanismus fehlt. Daher richtet sich die Vollstreckung nach dem Recht des Schiedsgerichtsstands, einschließlich der anwendbaren internationalen Verträge.
Der Oberste Gerichtshof stellte ferner fest, dass Schiedssprüche, die gemäß Artikel 19 der ICSID-Zusatzregeln von 2006 ergangen sind, der Regelung des New Yorker Übereinkommens unterliegen, da das Schiedsverfahren in einem Staat stattfinden muss, , der Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ist. Damit wich der Oberste Gerichtshof von Artikel 1 Absatz 1 des New Yorker Übereinkommens ab, der sich darauf konzentriert, ob ein Schiedsspruch ausländisch ist, unabhängig von seinem Erlassort. Obwohl Österreich 1988 seinen Vorbehalt der Gegenseitigkeit zum New Yorker Übereinkommen aufgehoben hat und somit verpflichtet ist, ausländische Schiedssprüche unabhängig vom Herkunftsland anzuerkennen und zu vollstrecken, stellt dieser Fall jedoch eine einzigartige Entwicklung dar, die die künftige Vollstreckung in Österreich beeinflussen könnte, insbesondere bei Schiedssprüchen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien der New Yorker Konvention sind.
Im selben Fall warf der Oberste Gerichtshof die Frage auf, ob die Streitigkeit ausschließlich auf dem BIT beruhte oder ob eine separate Schiedsvereinbarung vorlag. Der Oberste Gerichtshof sah es als schwierig an, in dieser Angelegenheit eine abschließende Entscheidung zu treffen, da die Vorinstanzen das Vorliegen einer solchen separaten Schiedsvereinbarung nicht festgestellt hatten. Daher wird den Parteien, die eine Vollstreckung anstreben, empfohlen, zusätzlich zu den Streitbeilegungsklauseln des anwendbaren Vertrags sicherzustellen, dass in einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung das (Nicht-)Vorliegen separater Schiedsvereinbarungen festgestellt wird.
VIAC-Vermerk zum Einsatz künstlicher Intelligenz in Schiedsverfahren
Im April 2025 veröffentlichte das Vienna International Arbitral Centre einen unverbindlichen Vermerk zum Einsatz künstlicher Intelligenz in Schiedsverfahren, in dem Parteien und Schiedsrichter dazu ermutigt werden, den Einsatz von KI für Aufgaben wie Rechtsrecherche, Dokumentenprüfung und Fallmanagement zu erörtern. Der Leitfaden betont, dass Schiedsrichter die volle Kontrolle über die Entscheidungsfindung behalten und gleichzeitig ethische Standards und Vertraulichkeitsvorschriften einhalten müssen. Der Leitfaden schafft einen Ausgleich zwischen der Förderung von Effizienz und der Gewährleistung einer strengen Aufsicht und empfiehlt den Parteien, transparente Protokolle und fallspezifische Schutzmaßnahmen zu verabschieden, um die Verfahrensintegrität zu wahren. Der von renommierten österreichischen Schiedsrichtern und Wissenschaftlern entwickelte Leitfaden etabliert Wien als führende Gerichtsbarkeit bei der verantwortungsvollen Integration künstlicher Intelligenz in die internationale Schiedsgerichtsbarkeit.
Law stated – 12. Februar 2026

