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Österreichischer Oberster Gerichtshof zu Drittmitteln und dem Recht auf Anhörung

Veröffentlichungen: Juni 04, 2022

In einer aktuellen Entscheidung vom 15. Dezember 2021[1] hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit verschiedenen Aufhebungsgründen für einen Schiedsspruch befasst. Der OGH hat seine fast 70 Jahre alte Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör als Aufhebungsgrund für einen Schiedsspruch bekräftigt und überraschend festgestellt, dass Drittmittel in Österreich grundsätzlich zulässig sind. Dies ist die erste konkrete Aussage des OGH zur Zulässigkeit von Drittmitteln trotz des bestehenden Verbots von Erfolgshonorarvereinbarungen (quota litis) in § 879 Abs 2 Z 2 ABGB.

Sachverhalt des Rechtsstreits

Das Aufhebungsverfahren vor dem OGH ging aus einem Schiedsverfahren hervor, das vom Internationalen Schiedszentrum Wien verwaltet wurde. Das Schiedsgericht hatte über Schadenersatzansprüche aus einem Aktienkaufgeschäft zwischen einer chinesischen und einer kroatischen Partei als Kläger und zwei kroatischen Parteien als Beklagte entschieden. In seinem endgültigen Schiedsspruch wies das Schiedsgericht die Klage des ersten Klägers ab und sprach dem zweiten Kläger eine teilweise Erstattung seines Schadens sowie eine Entschädigung für die Verfahrenskosten zu.

Nach einem abgelehnten Antrag auf Berichtigung, Klarstellung und Ergänzung des Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht beantragten beide Kläger beim OGH die Aufhebung von Teilen des Schiedsspruchs, einschließlich der Kostenentscheidung. Sie begründeten ihren Antrag im Wesentlichen mit dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Mandatsüberschreitung des Schiedsgerichts sowie mit Verstößen gegen den österreichischen ordre public.

Der OGH wies den Antrag der Kläger ab. Im Folgenden werden zwei der von den Klägern vorgebrachten Argumente in ihrem Versuch, Teile des Schiedsspruchs aufzuheben, untersucht.

Punkt 1: Unmöglichkeit, zum Kostenvoranschlag der Gegenpartei Stellung zu nehmen

Die Kläger machten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 611 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geltend, indem sie argumentierten, dass ihnen nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum Kostenvorbringen der Gegenpartei, das die Grundlage für die Kostenentscheidung des Gerichts bildete, Stellung zu nehmen. Sie stützten ihre Argumentation unter anderem auf die österreichische Rechtswissenschaft, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Parteien auf Stellungnahme zum gegnerischen Kostenvorbringen umfasst[2].

Entscheidung

Der OGH wiederholte - wenig überraschend - seine restriktive Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör in Schiedsverfahren und wies die Argumente der Kläger zurück. Die derzeitige Rechtsprechung des OGH geht auf eine Entscheidung aus dem Jahr 1955 zurück und hat sich seither nicht wesentlich geändert.[3] Demnach kann ein Schiedsspruch nur dann aufgehoben werden, wenn das rechtliche Gehör einer Partei überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloß unvollständige Tatsachenfeststellung, eine unzureichende Erörterung rechtserheblicher Tatsachen oder die Verweigerung oder gar völlige Nichtberücksichtigung von Beweismitteln allein können eine Aufhebungsklage nicht begründen.[4] Ein Schiedsspruch kann nach § 611 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur dann aufgehoben werden, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs unterschiedslos erfolgt ist.[5]

Das Gericht stellte fest, dass der Verweis auf die österreichische Rechtswissenschaft nicht beweist, dass die Unmöglichkeit, zu den Kostenvorschlägen Stellung zu nehmen, einen Aufhebungsgrund darstellt. Der Autor selbst zitierte eine Quelle, die lediglich darauf hinweist, dass Schiedsgerichte in der Regel dafür sorgen, dass die gegnerische Partei zum Kostenvoranschlag Stellung nehmen kann.[6] Das Gericht führt auch andere Wissenschaftler an, die den Standpunkt vertreten, dass die Möglichkeit, gegen den Kostenvoranschlag Einspruch zu erheben, zwar wünschenswert, aber nicht zwingend ist.[7]

Darüber hinaus zog das Gericht einen Vergleich zum österreichischen Zivilprozessrecht, in dem die Möglichkeit, zum Kostenvoranschlag der Gegenpartei Stellung zu nehmen, nur in der ersten Instanz eines Zivilprozesses zwingend vorgeschrieben ist (§ 54 Abs. 1a ZPO).

Stellungnahme

Die aktuelle Rechtsprechung des OGH zum Anhörungsrecht als Aufhebungsgrund eines Schiedsspruchs wird von der österreichischen Wissenschaft weitgehend kritisiert:[8] Es wird bemängelt, dass der äußerst restriktive Ansatz den Mindestanforderungen des Art. 6 EMRK nicht gerecht wird und es nicht gelingt, die richtige Balance zwischen der Aufrechterhaltung der Vorteile eines Schiedsverfahrens und der gleichzeitigen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Parteien zu finden. Reiner, den das Gericht in seiner Entscheidung selbst zitiert hat, vertritt die Auffassung, dass es in der Verantwortung des OGH liegt, dafür zu sorgen, dass das rechtliche Gehör der Parteien im Schiedsverfahren zumindest in gleichem Ausmaß wie im Zivilprozess gewahrt wird.

Vor diesem Hintergrund ist es auch die herrschende Meinung in der Lehre, auf die der OGH in seiner Entscheidung eingeht, dass die Gerichte den Parteien nicht gestatten müssen, zu den Kostenanträgen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus hat der OGH zu Recht einen Vergleich zum österreichischen Zivilprozessrecht gezogen und festgestellt, dass die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Kostenvorbringen der Gegenpartei kein zwingender Grundsatz ist. Selbst wenn man den Reiner'schen Ansatz anwendet, dass das rechtliche Gehör im Schiedsverfahren die gleichen Standards erreicht wie im Zivilprozess, könnte man nicht zu dem Schluss kommen, dass das Recht der Kläger auf Gehör im vorliegenden Fall verletzt wurde.

Punkt 2: Zulässigkeit der Finanzierung durch Dritte und das Verbot der Quota Litis

Die Kläger brachten weiters vor, dass die zugrunde liegende Quota-Litis-Vereinbarung zwischen den kroatischen Beklagten und ihren Vertretern einen Verstoß gegen den österreichischen ordre public darstelle, da derartige Erfolgshonorarvereinbarungen gemäß § 879 Abs. 2 Z 2 ABGB nichtig und auch nach kroatischem Recht verboten seien. Außerdem gehe eine solche Honorarvereinbarung zu Lasten der Kläger, da sie es den Beklagten ermögliche, ohne Kostenrisiko zu schlichten.

Entscheidung

Der OGH wies die Argumentation der KlägerInnen bezüglich der quota litis Vereinbarung aus folgenden Erwägungen zurück:

Das Gericht legte den Begriff des ordre public in § 611 Abs 2 Z 8 ZPO restriktiv aus. Demnach umfasst der Ordre public die Grundwerte der österreichischen Verfassung. Obwohl das Gericht § 879 ABGB als zwingende Bestimmung ansah, kam es zu dem Schluss, dass zwingende Bestimmungen nicht automatisch mit den hohen Standards der öffentlichen Ordnung gleichzusetzen sind. Nur solche zwingenden Bestimmungen, die auch bei Streitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug nicht abbedungen werden können, fallen in den engen Anwendungsbereich. Eine Honorarvereinbarung zwischen den kroatischen Beklagten und ihren Vertretern in einem Schiedsverfahren mit Verbindungen nach Österreich und China erfüllt nach Ansicht des Gerichts nicht den Anwendungsbereich.

Weiters widerlegte das Gericht das Argument der Kläger, dass eine Erfolgshonorarvereinbarung zu ihren Lasten ginge, indem es in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des OGH[9] feststellte, dass § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nur dem Schutz der Mandanten und der Berufsehre der Rechtsanwälte, nicht aber dem Schutz der gegnerischen Partei dient. In diesem Zusammenhang untermauerte das Gericht seine Argumentation mit dem Hinweis, dass das österreichische Recht generell eine Prozessführung ohne Kostenrisiko zulässt, da es die Einschaltung von Drittmittelgebern erlaubt. Obwohl das Gericht den Vergleich mit der Drittmittelfinanzierung sehr nonchalant in nur einem Satz gezogen hat, ist dies eine überraschende (obiter dictum) Aussage, da das Thema der Zulässigkeit von Drittmitteln in der österreichischen Literatur und Rechtsprechung breit diskutiert wird.

Anmerkung

879 Abs. 2 Z 2 ABGB verbietet Honorarvereinbarungen, die auf einem bestimmten Prozentsatz des zugesprochenen Betrages beruhen, zwischen dem Klienten und seinem sogenannten "Rechtsunterstützer". Da der Begriff "Rechtsunterstützer" weit ausgelegt wird[10] (er umfasst nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Steuerberater, Notare und generell alle Berufe, die vergleichbaren Berufspflichten unterliegen), stellt sich die Frage, ob auch Drittmittelgeber unter § 879 Abs 2 Z 2 ABGB subsumiert werden können. Die Ansichten der österreichischen Wissenschaft zu diesem Thema sind unterschiedlich.

Einige Wissenschaftler vertreten die Ansicht, dass Drittmittelgeber nicht in den Anwendungsbereich des § 879 Abs. 2 Z 2 ABGB fallen, da sie keinen Berufspflichten unterliegen, die mit jenen der Rechtsanwälte vergleichbar sind. Dieser Ansatz wird auch vom österreichischen Verfassungsgerichtshof gestützt, der zwar die Verfassungsmäßigkeit des Verbots von Quotenregelungen im Allgemeinen bestätigte, aber ausdrücklich feststellte, dass eine unterschiedliche Behandlung von Rechtsanwälten und Drittmittelgebern zulässig ist, da Drittmittelgebern keine Berufspflichten zugrunde liegen[11].

Andere Wissenschaftler beurteilen die Rolle, die ein Drittmittelgeber in einem Verfahren spielt. Ausgehend von einer früheren Entscheidung zur Drittmittelfinanzierung im engeren Kontext von Massenklagen scheint dieser Ansatz auch vom OGH unterstützt zu werden:[12] Drittmittelgeber dürfen demnach selbst keine umfassende Rechtsberatung anbieten, sondern nur die Erfolgs- oder Misserfolgsaussichten abschätzen und dann an einen Rechtsanwalt verweisen. Drittmittelgeber dürfen keinen Einfluss auf den Verlauf und die Gestaltung des Verfahrens nehmen. Der Klient muss die Kontrolle über das Verfahren behalten.

Die obiter dictum-Aussage des OGH zur generellen Zulässigkeit von Drittmitteln ist zwar ein Novum, bietet aber nur bedingt Anlass zur Extrapolation. Nicht nur, dass die Aussage von der bisherigen Linie des OGH abzuweichen scheint, sondern auch, dass Drittmittel im vorliegenden Fall kein unmittelbares Thema waren. Dies könnte den Schluss zulassen, dass das Gericht nicht beabsichtigte, diese Frage in dieser Entscheidung vollständig zu bewerten.

Ressources

  1. Docket 18 OCg 5/21s.
  2. Hausmaninger in Fasching/Konecny3 § 611 ZPO para 102.
  3. OGH 13.01.1955 JBl 1955, pp 503 et seq.
  4. RS0045092.
  5. Dockets 18 OCg 10/19y, 18 OCg 1/19z.
  6. Reiner, Schiedsverfahren und rechtliches Gehör, ZfRV 2003/11, pp 52 et seq.
  7. Aschauer/Neumayr, Austrian Arbitration Law in Motion, para 756; Schumacher in Liebscher et al, Schiedsverfahrensrecht II, para 10/245.
  8. See, for instance, Liebscher, ecolex 2013/285; Nueber, Zur Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Überschreitung der Befugnisse des Schiedsgerichts; Pitkowitz, Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit und ADR, para 80.
  9. Docket 6 Ob 224/12b.
  10. See, for instance, Oberhammer, ecolex 2011, p 972.
  11. VfGH B 330/07 VfSlg 18.541.
  12. Docket 4 Ob 180/20d.