Österreich: Österreichs Entwurf eines Kommunikationsplattformgesetzes - eine Zusammenfassung
Veröffentlichungen: November 26, 2020
Autoren
Am 3. September 2020 hat die österreichische Regierung den Entwurf des seit langem erwarteten Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPI-G) vorgestellt, mit dem Nutzer von digitalen Foren und Social-Media-Plattformen davor geschützt werden sollen, Opfer von Hassreden im Internet zu werden. Nach dem Vorbild des deutschen Netzdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), das im Juni 2017 vom Parlament gebilligt wurde, würden die neuen Vorschriften, sofern sie verabschiedet werden, den Zugang zu Melde- und Durchsetzungsmechanismen erleichtern, den transparenten Umgang mit solchen Konten fördern und innovative Wege für die Überwachung und unmittelbare Behandlung der unter den Geltungsbereich fallenden Praktiken bieten.
Welche Kommunikationsplattformen sind betroffen
Der österreichische Gesetzesentwurf richtet sich an:
- Anbieter von Kommunikationsplattformen mit mehr als 100.000 österreichischen Nutzern oder einem Jahresumsatz von mehr als 500.000 Euro Umsatz in Österreich (§1(2));
- Ausgenommen sind Online-Nachrichtenforen, Online-Enzyklopädien, Online-Marktplätze für die Vermittlung oder den Verkauf von Waren/Dienstleistungen sowie Medienunternehmen (§1(3)).
Welche Straftaten werden von den neuen Vorschriften erfasst
Die Verpflichtungen gelten unter anderem für eine Reihe von Straftaten:
- Nötigung ('Nötigung');
- Gefährliche Drohung ('Gefährliche Drohung');
- Stalking ('Beharrliche Verfolgung');
- Beleidigende und unerlaubte Bildaufnahmen;
- Erpressung;
- Pornografische Darstellung von Minderjährigen;
- Aufstachelung zum Hass ('Verhetzung').
Eine vollständige Liste der Arten rechtswidriger Inhalte, die unter den Gesetzentwurf fallen, findet sich in §2(6).
Aufgaben und Pflichten der Anbieter von Kommunikationsplattformen
In dem Bestreben, gut geregelte und umfassende Verfahrenskanäle zu schaffen, um hasserfülltem Verhalten im Internet entgegenzuwirken, sind die Plattformen verpflichtet, eine Reihe von Verfahrensstandards einzuhalten.
Melde- und Überprüfungsverfahren
- Gewährleistung und Erleichterung der Zugänglichkeit zu Meldeverfahren sowie Sicherstellung einer einfachen Navigation, Verwaltung und Verfügbarkeit dieser Funktionen;
- Die Parteien müssen in der Lage sein, Inhalte zu melden, um eine zügige Bewertung durch den jeweiligen Diensteanbieter zu ermöglichen, Erklärungen zum Verfahren und zum Ergebnis der Meldung zu erhalten und eine Begründung für die getroffene Entscheidung zu erhalten;
- Die Plattformanbieter müssen dies sicherstellen:
- Sofern die Rechtswidrigkeit für eine juristisch nicht vorgebildete Person erkennbar ist, müssen die Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Meldung gelöscht oder der Zugang zu ihnen gesperrt werden;
- Stellt sich die Rechtswidrigkeit erst nach eingehender Prüfung heraus, muss die Beseitigung innerhalb von sieben Tagen gewährleistet sein;
- Nutzer, die eine Meldung einreichen, werden unverzüglich über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Beschwerde- und Überprüfungsverfahren informiert;
- Die Inhalte sowie die zur Identifizierung der Urheber erforderlichen Daten müssen zu Beweiszwecken für maximal zehn Wochen archiviert werden.
Berichtspflicht
- Es müssen Kanäle geschaffen werden, die es den Anbietern ermöglichen, Bewertungsberichte an eine Aufsichtsbehörde zu übermitteln;
- Die Anbieter müssen entweder jährlich (100.000 Nutzer) oder vierteljährlich (> 1 Mio. Nutzer) Berichte über die Nutzung zur Verfügung stellen;
- Diese Berichte müssen Informationen enthalten, die z.B. Beschreibungen und Anzahl der Meldungen, den Inhalt und das Ergebnis der Überprüfungsverfahren, die personelle und technische Ausstattung, die Darstellung der Organisation, des Personals und der technischen Ausstattung, die fachliche Kompetenz des für die Bearbeitung der Meldungen und Überprüfungsverfahren zuständigen Personals sowie die Ausbildung, Schulung und Überwachung der verantwortlichen Personen umfassen.
Verantwortlicher Beauftragter
Online-Plattformen müssen Ansprechpartner benennen, die verantwortlich sind für:
- Erteilung von Aufträgen zur Einhaltung der bundesrechtlichen Bestimmungen;
- Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten;
- Sicherstellung ihrer Erreichbarkeit für die Aufsichtsbehörde und die Plattformnutzer;
- als Empfänger von Dokumenten für die Zustellung von Verfahren zu fungieren.
Nichteinhaltung und Bußgelder
Wer keinen verantwortlichen Beauftragten benennt oder der Aufforderung der Behörde nicht nachkommt, muss mit Bußgeldern von bis zu 10 Millionen Euro rechnen. Verstöße gegen die Löschungspflicht werden im Wiederholungsfall sanktioniert. Die Bemessung des Umfangs des zu zahlenden Bußgeldes erfolgt auf der Grundlage einer Reihe von Faktoren, die in §10(2) aufgeführt sind, wie z.B.:
- Finanzielle Rentabilität/Stärke;
- Anzahl der registrierten Nutzer;
- Frühere Verstöße;
- Ausmaß und Dauer der Nachlässigkeit des Diensteanbieters bei der Einhaltung der Verpflichtung;
- Bereitschaft, zur Wahrheitsfindung beizutragen;
- Ausmaß der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um künftige Verstöße zu verhindern, oder Anweisungen an die Mitarbeiter, sich an die in den Vorschriften festgelegten Bestimmungen zu halten.
Einspruchsverfahren
Einsprüche sind direkt bei der zuständigen Plattform einzureichen. Beschwerden können jedoch auch an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH gerichtet werden, die ihre unabhängige Aufsichtsbehörde, die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), administrativ unterstützt. Um sich an die Beschwerdestelle wenden zu können, müssen die Nutzerinnen und Nutzer den Anbieter der Kommunikationsplattform selbst kontaktiert haben und entweder keine Antwort erhalten haben oder die Streitigkeit nicht lösen konnten. Aufgabe der Beschwerdestelle ist es, eine einvernehmliche Lösung vorzuschlagen oder eine Stellungnahme zu dem betreffenden Inhalt abzugeben.
Kommentar
Die neue österreichische Gesetzesinitiative ist ein wichtiger Schritt, um den zunehmenden Bedenken im Zusammenhang mit Hassreden im Internet entgegenzuwirken. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Veröffentlichung von diskriminierenden oder gewaltverherrlichenden Äußerungen sollen dazu beitragen, den Raum der Rechtsstaatlichkeit in der digitalen Welt zu festigen und zu erweitern. Der Entwurf dehnt nicht nur die Reichweite des Straftatbestands der Aufwiegelung von ethnischen Gruppen auf Privatpersonen aus, die solchen Gruppen angehören, sondern seine Bestimmungen wurden auch als Meilenstein für Frauen bezeichnet, da sie auf Praktiken wie "Up-Skirting" abzielen (ein Drittel der 18- bis 23-jährigen Frauen ist Opfer von Online-Hassverbrechen).
Während man lobte, dass es denjenigen, die sich aus öffentlichen Debatten zurückgezogen haben und aus Angst vor persönlichen Angriffen weiterhin davor zurückschrecken, ihre Meinung frei und offen zu äußern, wichtige Schutzmechanismen bietet, äußerten andere erhebliche Bedenken über die Neigung des Gesetzentwurfs zur Zensur. Auch wenn sich die Regelung in erster Linie an multinationale Netzgiganten richtet, wurde auch heftige Kritik an der weit gefassten Definition der betroffenen Plattformen geäußert, so dass Chat-Funktionen von Spielen (z. B. World-of-Warcraft) sowie Open-Source-Entwicklungs- (z. B. Github) und Rezeptplattformen betroffen sind[1]. In dieser Hinsicht stellt die Regelung sowohl eine Bedrohung für das wirtschaftliche Überleben kleiner Kommunikationsplattformen als auch einen wachstums- und erfolgshemmenden Faktor für Start-ups dar, die möglicherweise klein bleiben, um die im Entwurf festgelegte Umsatzschwelle einzuhalten und nicht zu überschreiten.
Im Gegensatz zum deutschen NetzDG unterscheidet sich der Entwurf der österreichischen Regierung nicht nur in seinem Anwendungsbereich, indem er nicht nur gewinnorientierte soziale Netzwerke, sondern Online-Plattformen aller Art erfasst, sondern er bietet auch neue Instrumente zur Plattformregulierung, indem er Meldepflichten vorsieht.
Die Organisation Internet Service Providers Austria (ISPA) begrüßt zwar die geplanten Maßnahmen, warnt aber vor der aktuellen Entwicklung hin zu einer immer größeren Anzahl von nationalen Lösungen. Der österreichische Entwurf könnte letztlich dazu dienen, die immerwährenden Debatten über die Rolle von Kommunikationsplattformen neu zu entfachen und zu beschleunigen und eine wichtige Vorlage für die von solchen Anbietern zu übernehmenden Aufgaben und Pflichten zu bieten. Im Hinblick auf das geplante Gesetz über digitale Dienste der EU-Kommission (die Konsultationsfrist endete am 8. September 2020) ist zu hoffen, dass der vorliegende Entwurf dazu dient, Hassreden nicht nur im Inland zu bekämpfen, sondern zu einer einheitlichen europäischen Lösung beizutragen.
Ressourcen
Für weitere Informationen siehe: Lohninger, Thomas. "Auf Die Großen Geschossen, Die Kleinen Getroffen! Erste Analyse Des NetzDG/KoPlG." Startseite, 22.09.2020, epicenter.works/content/auf-die-grossen-geschossen-die-kleinen-getroffen-erste-analyse-des-netzdgkoplg [Zugriff 28.09.2020].
Der Inhalt dieses Artikels ist als allgemeiner Leitfaden für das Thema gedacht. Für Ihre spezielle Situation sollten Sie fachlichen Rat einholen.
