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Goldenes Jubiläum des VIAC: Änderungen der Wiener Regeln, Reaktion auf die OGH-Rechtsprechung, Statistiken und Trends in der Schiedsgerichtsbarkeit

Veröffentlichungen: April 04, 2025

Einleitung

Das Jahr 2025 wird ein Meilenstein für die österreichische Schiedsgerichtsbarkeit sein, da die führende Schiedsgerichtsinstitution in Österreich, das Vienna International Arbitration Centre (im Folgenden VIAC), ihr 50-jähriges Bestehen feiert.

Es ist symbolträchtig, dass genau in diesem Jahr die neue Fassung der Wiener Schiedsgerichtsordnung (im Folgenden Wiener Regeln) und der Wiener Mediationsordnung (im Folgenden Wiener Mediationsregeln) am 1. Januar in Kraft getreten ist und für alle Verfahren gilt, die nach dem 31. Dezember 2024 eingeleitet werden.

In diesem Artikel gehen wir auf die wichtigsten Änderungen der Wiener Regeln ein, werten aktuelle Fallzahlen und Statistiken aus dem VIAC-Jahresbericht 2024 aus und beleuchten die jüngsten Entscheidungen des Österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

Änderungen der Wiener Regeln

Ergänzende Regeln für Unternehmensstreitigkeiten nach dem Fall Swarovski

Am 3. April 2024 fällte der OGH eine wegweisende Entscheidung Nr. 18 OCg 3/22y (im Folgenden "Fall Swarovski"), die sich mit Fragen der Schiedsfähigkeit von Gesellschafterstreitigkeiten im Zusammenhang mit Beschlussmängeln von Personengesellschaften im Hinblick auf eine ausreichende Beteiligung und Mitwirkung aller Gesellschafter befasste. Der OGH erklärte, dass solche Streitigkeiten objektiv nicht schiedsfähig sind, wenn in der Schiedsvereinbarung (oder der in den Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Schiedsklausel) nicht ausdrücklich die Beteiligung aller Gesellschafter an den entstehenden Streitigkeiten proklamiert wird.1

Zu den Mindestvoraussetzungen für die Schiedsfähigkeit der genannten Streitigkeiten gehört vielmehr, dass jeder Gesellschafter an der Schiedsvereinbarung beteiligt ist, von der Einleitung und dem Verlauf des Schiedsverfahrens unterrichtet wird und damit die Möglichkeit hat, diesem zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Alle Gesellschafter müssen an der Auswahl und Ernennung der Schiedsrichter mitwirken können, es sei denn, eine neutrale Stelle nimmt die Auswahl vor. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird der Schiedsspruch aufgehoben.2

Als Reaktion auf den Fall Swarovski richtete das VIAC eine Arbeitsgruppe zur Änderung der Wiener Regeln und der Wiener Mediationsordnung ein, die zuletzt im Jahr 2021 aktualisiert wurden.3 Die Änderungen traten am 1. Januar 2025 in Kraft.

Eine der wesentlichen Änderungen in der Neufassung der Wiener Regeln war die Einführung von Annex 7 Supplementary Rules on Corporate Disputes (im Folgenden Annex 7) als Reaktion auf die oben erwähnte Entscheidung des OGH.

Die Supplementary Rules on Corporate Disputes zielen darauf ab, die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs zu sichern, indem die Teilnahme aller betroffenen Parteien an Schiedsverfahren im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten durch eine Schiedsklausel gewährleistet wird, die in die Satzung einer Gesellschaft aufgenommen werden kann.

So sind nach Art. 2 Abs. 1 Anhang 7 der Wiener Regeln in der Klageschrift alle betroffenen Rechtsträger zu nennen, auf die sich die Bindungswirkung des Schiedsspruchs aufgrund der Natur des streitigen Rechtsverhältnisses oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erstreckt.

Nach Art. 4 Abs. 2 Anhang 7 der Wiener Regeln können betroffene Stellen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Klageschrift eine Beitrittserklärung abgeben und dem Verfahren als Partei auf Seiten des Klägers oder des Beklagten beitreten. Gibt ein namentlich benanntes betroffenes Unternehmen seine Beitrittserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, wird davon ausgegangen, dass es auf sein Recht, an der Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken, verzichtet hat.

Die namentlich benannte betroffene Stelle hat jedoch weiterhin die Möglichkeit, dem Verfahren als Nebenintervenient gemäß Artikel 5 Anlage 7 der Wiener Regeln beizutreten. Bei Streitigkeiten mit einem Einzelschiedsrichter benennen die Parteien und die beigetretenen betroffenen Rechtsträger gemeinsam innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung des Generalsekretärs einen Einzelschiedsrichter. Erfolgt eine solche Benennung nicht innerhalb dieser Frist, wird der Einzelschiedsrichter vom Verwaltungsrat ernannt. Muss die Streitigkeit von einem Schiedspanel beigelegt werden, so benennen die Parteien und die beigetretenen betroffenen Einrichtungen auf Kläger- und Beklagtenseite gemeinsam je einen Schiedsrichter. Der Generalsekretär fordert die betroffenen Parteien auf, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen. Wird innerhalb dieser Frist kein gemeinsamer Schiedsrichter benannt, ernennt der Vorstand den Schiedsrichter für die säumige(n) Partei(en) gemäß Artikel 18 Abs. 4 der Wiener Regeln.

Die Ergänzenden Regeln für Unternehmensstreitigkeiten ermöglichen die Konzentration von Verfahren durch Zusammenlegung. So werden beispielsweise gemäß Artikel 7 Anhang 7 der Wiener Regeln zwei oder mehr Verfahren, die denselben Beschluss betreffen, auf Antrag einer Partei, eines verbundenen betroffenen Rechtsträgers oder auf Vorschlag des Generalsekretärs von der Kammer unter entsprechender Anwendung von Artikel 15 der Wiener Regeln zusammengelegt. Die Konsolidierung ist auch dann zulässig, wenn nicht alle Parteien und angeschlossenen betroffenen Einrichtungen zustimmen.

Ein weiteres wesentliches Merkmal des Annex 7 der Wiener Regeln ist das Notifikationsverfahren. Da der OGH festgestellt hat, dass alle Aktionäre über das Schiedsverfahren informiert werden sollen, regelt Artikel 8 Annex 7 der Wiener Regeln ausdrücklich das Zustellungsverfahren über den Stand des Schiedsverfahrens. So hat das Schiedsgericht nach Artikel 8 (1) Annex 7 der Wiener Regeln die Pflicht, die namentlich genannten Betroffenen durch Übermittlung der Parteivorträge sowie der Entscheidungen und Beschlüsse des Schiedsgerichts über den Stand des Verfahrens zu informieren. Darüber hinaus kann das Schiedsgericht betroffene Einrichtungen über andere Aspekte der Verfahrensakte informieren, wenn sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben und wenn das Schiedsgericht der Auffassung ist, dass diese Informationen für die betroffenen Einrichtungen relevant sein können, um ihr Recht auf Teilnahme am Verfahren als Streithelfer auszuüben.

Schließlich enthalten die Wiener Regeln auch den neuen Text der Musterschiedsklausel in Anhang 1, den die Parteien in ihre Satzung aufnehmen können. Das wesentliche Element dieser Musterklausel ist, dass die Bindungswirkung des Schiedsspruchs auf alle Aktionäre oder die Gesellschaft selbst ausgedehnt werden muss, auch wenn sie nicht als Parteien des Schiedsverfahrens benannt sind.

Im Wesentlichen zeigt VIAC mit der Verabschiedung der Regeländerungen eine rasche und differenzierte Reaktion auf die jüngste Entscheidung des OGH in der Rechtssache Swarovski, die die Landschaft der Schiedsvereinbarungen für Gesellschafterstreitigkeiten in Österreich wesentlich verändert hat.

Überarbeitung der Wiener Mediationsordnung

Das Zusammenspiel von Mediationsverfahren und Schiedsverfahren war schon immer umstritten. So können manche mehrstufige Streitbeilegungsklauseln (MTDR) von den Parteien so vage formuliert werden, dass sich die Frage der Nichteinhaltung von Voraussetzungen wie Verhandlungs-, Schlichtungs- oder Mediationsverfahren vor Einleitung eines Schiedsverfahrens oder einer Klage vor staatlichen Gerichten stellt und zumindest in manchen Fällen zur Unzulässigkeit der Klage führen kann.
Die Folgen der Nichteinhaltung einer aufschiebenden Bedingung, die in MTDR-Klauseln zum Ausdruck kommt, sind in den verschiedenen Schiedssprüchen und Urteilen der nationalen Gerichte sehr unterschiedlich geregelt.4 Beispielhaft nimmt der OGH in der jüngsten Entscheidung 4 Ob 33/24 Stellung zur Schlichtungsklausel.5 Der OGH stellte fest, dass die Bezugnahme auf das Schlichtungsverfahren in der Schiedsvereinbarung oder der Streitbeilegungsklausel nicht zwingend einen Schlichtungsversuch vorschreibt, der eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage wäre.

Um den Streitparteien Sicherheit zu geben, ändert das VIAC die Wiener Mediationsordnung in Bezug auf parallele Mediations- und Schiedsverfahren und modernisiert seine Musterstreitbeilegungsklauseln.

Die wichtigste Änderung in der neuen Fassung der Wiener Mediationsordnung ist die detaillierte Regelung des Rechts der Parteien, ein Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren über dieselbe Streitigkeit einzuleiten, in der ein Mediationsverfahren eingeleitet wurde oder läuft. Die bisherige Fassung des Artikels 10 der Wiener Mediationsordnung räumte den Parteien das uneingeschränkte Recht ein, unabhängig von einem laufenden Mediationsverfahren nach der Wiener Mediationsordnung ein Schieds-, Gerichts- oder sonstiges Verfahren einzuleiten.

Die neue Fassung des Artikels 10 fügt die Klausel "In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien" hinzu, was bedeutet, dass die Parteien auf ihr Recht, ein Schiedsverfahren oder ein nationales Gericht anzurufen, zugunsten der Mediation verzichten können. Dieser Verzicht ist jedoch nicht vollständig und wird durch zwei Bedingungen eingeschränkt, die in Artikel 10 (2) 2.5 der Wiener Mediationsordnung aufgeführt sind:

  • Frist von drei Monaten, in der die Mediation die Parteien nicht zu einer gütlichen Beilegung der Streitigkeit geführt hat;

  • Beendigung der Mediationsvereinbarung.

Außerdem wurde der Wortlaut der Mediationsklauseln vereinfacht. Derzeit bietet VIAC zwei Mediationsklauseln an: die erste Option für die Aufnahme in einen Vertrag und die zweite Option für den laufenden Streitfall. Das VIAC sieht detaillierte Zusatzbestimmungen zu den Mediationsklauseln vor, die die Parteien annehmen können und in denen die Anzahl der Schiedsrichter, der Ort der Mediationssitzungen, die Sprache der Mediation, das Verfahren zur Ernennung des Mediators, die Qualifikationen des Mediators, der Verweis auf die endgültige Lösung der Streitigkeit in einem Schiedsverfahren und die Ausschlussklausel für Parallelverfahren für einen bestimmten Zeitraum festgelegt werden.

Es liegt also auf der Hand, dass VIAC seine Mediationsregeln verbessert, um Unsicherheiten zu vermeiden, wenn sich Mediationsverfahren mit Schiedsverfahren überschneiden, und um die Popularität der Mediation im Allgemeinen zu steigern.

Neue Gebührenstruktur zur Förderung der Kosteneffizienz

Die bisherige Fassung von Anhang 3 der Wiener Regeln enthielt keine spezifische Gebührenstruktur für Mediationsverfahren. Die Gebührenordnung wurde sowohl für Schieds- als auch für Mediationsverfahren angewendet. In der neuen Fassung der Wiener Regeln 2025 ist die Gebührenordnung auf Mediations- und Schiedsverfahren aufgeteilt.

Erstens hat VIAC die Registrierungsgebühr für Mediationsverfahren von 1500 € auf einen Pauschalbetrag von 500 € gesenkt.

Zweitens senkt das VIAC seine Verwaltungsgebühren für Mediationsverfahren erheblich und legt einen Höchstbetrag von 10 000 EUR fest. Derzeit beträgt die Verwaltungsgebühr bei einem Streitwert von bis zu 500 000 € 2 000 €, bei einem Streitwert von 500 001 € bis 5 000 000 € 5 000 € und bei einem Streitwert von über 5 000 001 € 10 000 €, was den Höchstbetrag darstellt.

Darüber hinaus kann der Generalsekretär in der geänderten Fassung der Wiener Mediationsordnung gemäß Artikel 8 (5) bei der Festsetzung des Streitwerts von der Festlegung der Parteien abweichen, wenn die Parteien den Streitwert eindeutig unterbewertet haben oder ihm keinen Wert beimessen.

Die neue Gebührenstruktur von VIAC wird wahrscheinlich die Popularität von Mediationsverfahren in Österreich unter der Verwaltung von VIAC erhöhen.

Wichtige Trends der Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Österreich

Die OGH-Rechtsprechung in schiedsgerichtlichen Streitigkeiten

Der OGH hat im vergangenen Jahr (neben den bereits erwähnten Fällen) einige bemerkenswerte Entscheidungen im Rahmen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit getroffen, auf die im Detail eingegangen werden soll.

In der Entscheidung 4 Ob 46/24d vom 25. Juni 2024 nahm der OGH zur Möglichkeit der Feststellung der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung durch das staatliche Gericht Stellung.6 Der OGH entschied sich für die Behandlung des Falles, weil es seit Inkrafttreten des österreichischen Schiedsverfahrensgesetzes keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage gab, ob eine Klage vor den ordentlichen Gerichten auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer gültigen Schiedsvereinbarung erhoben werden kann.

Entgegen der Argumentation des Klägers hielt der OGH strikt fest, dass der Gesetzgeber schon damals die Absicht hatte, die Feststellungsklage der staatlichen Gerichte über die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen abzuschaffen. Zudem sei diese Vorgangsweise in der Rechtslehre gebilligt worden. Aufgrund dieser Tatsachen ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung vor einem staatlichen Gericht unzulässig.

In einer weiteren richtungsweisenden Entscheidung Nr. 18 ONc 1/24b vom 6. August 2024 hat der OGH die Auslegung der zwischen den Gesellschaftern der GmbH abgeschlossenen Schiedsvereinbarung rechtlich beurteilt.7 In diesem Streitfall geht es um Rückzahlungsansprüche von Einlagen, um die Abgeltung des Wertes von Geschäftsanteilen, um die Zahlung von Geschäftsführungsentgelten und um die Abgeltung des einbehaltenen Gewinns aus dem Ausscheiden der Kläger aus der GmbH. Nach der Schiedsklausel sollten etwaige Streitigkeiten von einem Ad-hoc-Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, entschieden werden. Die Kläger beschlossen, ein Schiedsverfahren einzuleiten, einen Schiedsrichter zu bestellen und die Beklagten aufzufordern, entsprechend tätig zu werden. Die Beklagten lehnten jedoch den Antrag auf Benennung eines Schiedsrichters ab und erklärten, dass eine bestehende Schiedsklausel den Streitfall nicht abdecken würde.

Der OGH entschied, dass unklare oder mehrfach auslegbare Bestimmungen vernünftig und gerecht ausgelegt werden müssen, damit ihre Anwendung im Einzelfall zu sinnvollen und angemessenen Ergebnissen führt. Lässt der Wortlaut der Klausel zwei gleichwertige Auslegungen zu, so ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die die Gültigkeit der Schiedsklausel gewährleistet. Schließlich erklärte der OGH, dass diese besonderen Ansprüche von der Schiedsklausel erfasst werden sollten, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Wortlaut der Klausel genannt wurden.

Schließlich hat der OGH in seiner Entscheidung Nr. 18 OCg 1/24g vom 17. Oktober 2024 einen Antrag des Klägers auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ab, gab aber einen umfassenden Überblick über das Aufhebungsverfahren nach § 611 der österreichischen Zivilprozessordnung (im Folgenden ZPO) und bestätigte erneut die sehr hohe Schwelle für die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verletzung des "materiellen" ordre public (§ 611 Abs. 2 Z 8 ZPO), "Verfahrensrecht (§ 611 Abs. 2 Nr. 5 ACCP) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 611 Abs. 2 Nr. 2 ACCP), die in diesem Fall nicht erfüllt waren.8

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Zunahme der schiedsgerichtlichen Entscheidungen des OGH im Jahr 2024 und der Inhalt dieser Entscheidungen zweifelsohne die Position Österreichs als schiedsgerichtsfreundliches Land stärken.

VIAC Jahresbericht 2024: Fallzahlen und Trends

In Übereinstimmung mit dem VIAC-Jahresbericht 2024 sind die folgenden Fallzahlen und Trends in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Österreich zu erwähnen:

  • Die Zahl der anhängigen Verfahren (71) ist weiterhin hoch und hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verringert.

  • ca. 50% der Streitwerte liegen zwischen € 14.000 und € 500.000, wobei der höchste Streitwert bei € 40.000.000 liegt;

  • 41 % aller Parteien kamen aus der Region CEE und SEE, während der Anteil der Parteien aus Österreich 23 % betrug;

  • etwa 40 % der Schiedsrichter sind österreichische Staatsbürger, während 38 % der Schiedsrichter Staatsangehörige der MOE/SEE-Länder sind;

  • in 40 % der Schiedsvereinbarungen wird österreichisches Recht als anwendbares Recht bestimmt, während in 67 % der Fälle die englische Sprache dominiert;

  • die durchschnittliche Dauer der Verfahren in den 2024 abgeschlossenen Fällen beträgt 12 Monate. 9

Allerdings hat VIAC in den letzten Jahren einen Rückgang der Eilverfahren beobachtet. Zum 31. Dezember 2024 wurden nur noch 10 % der VIAC-Fälle als Eilverfahren durchgeführt.

Dem VIAC-Jahresbericht 2024 zufolge war die häufigste Kategorie von Streitigkeiten der Bereich Technik und Technologie (33 %), gefolgt von Investitionen (11 %) und Groß- und Einzelhandel (11 %), während Energie und Ressourcen 9 %, Bau und Infrastruktur 7 % und Immobilien und Grundstücke 4 % der Fälle ausmachten.

Die vorgenannten Statistiken belegen, dass VIAC weiterhin die führende internationale Schiedsinstitution in der CEE/SEE-Region ist, die sich ständig weiterentwickelt und wächst.

Fazit

Das goldene Jubiläum des VIAC im Jahr 2025 wird ein herausragendes Erlebnis für die Schiedsgerichtsbarkeit sein. Änderungen der Wiener Regeln und der OGH-Rechtsprechung werden Österreichs Position als schiedsgerichtsfreundliche Gerichtsbarkeit stärken. Gleichzeitig werden bemerkenswerte Veranstaltungen wie der VIAC CAN Kongress, die Vienna Arbitration Days, VIAC und GAR Live in Vienna dieses Jahr zu etwas Besonderem für die internationale Schiedspraxis machen.

 

Ressourcen

 

  1. Der OGH Docket No. 18 OCg 3/22y, 3. April 2024, Volltext auf Deutsch verfügbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20240403_OGH0002_018OCG00003_22Y0000_000/JJT_20240403_OGH0002_018OCG00003_22Y0000_000.pdf

  2. Siehe para. 78 des OGH-Dokuments Nr. 18 OCg 3/22y vom 3. April 2024.

  3. Siehe VIAC-Stellungnahme zum OGH-Dossier Nr. 18 OCg 3/22y, 3. April 2024, abrufbar unter: https://www.viac.eu/de/news/austrian-supreme-court-decision-prompts-viac-to-amend-vienna-rules-for-arbitration-agreements

  4. Für eine detailliertere Bewertung der möglichen Auswirkungen von vorgerichtlichen Verfahrensvorschriften siehe Gary Born und Marija Šćekić, Kapitel 14: Pre-Arbitration Procedural Requirements. A Dismal Swamp" in Caron, D. David. Practising Virtue Inside International Arbitration. Oxford University Press, November 2015. Verfügbar unter: www.wilmerhale.com/en/insights/publications/2016-11-12-pre-arbitration-procedural-requirements-a-dismal-swamp und IBA Litigation Committee: Multi-Tiered Dispute Resolution Clauses International Bar Association, 2015. Abrufbar unter: https://globaldisputes.com/wp-content/uploads/2015/11/handbook-multi-tiered-dispute-resolution-clauses-1-october-2015.pdf

  5. Der OGH Aktenzeichen 4 Ob 33/24t, 22. Oktober 2024, Volltext auf Deutsch Verfügbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20241022_OGH0002_0040OB00033_24T0000_000/JJT_20241022_OGH0002_0040OB00033_24T0000_000.pdf

  6. OGH Aktenzeichen 4 Ob 46/24d, 25. Juni 2024, Volltext auf Deutsch Verfügbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20240625_OGH0002_0040OB00046_24D0000_000/JJT_20240625_OGH0002_0040OB00046_24D0000_000.pdf

  7. Der OGH Dossier Nr.18 ONc 1/24b vom 6. August 2024 Volltext auf Deutsch Verfügbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20240806_OGH0002_018ONC00001_24B0000_000/JJT_20240806_OGH0002_018ONC00001_24B0000_000.pdf

  8. Das OGH-Dossier Nr.18 OCg 1/24g vom 17. Oktober 2024 Vollständiger Text auf Deutsch Verfügbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20241017_OGH0002_018OCG00001_24G0000_000/JJT_20241017_OGH0002_018OCG00001_24G0000_000.pdf

  9. Für eine detailliertere Auswertung der VIAC-Statistiken siehe VIAC-Jahresbericht 2024. Abrufbar unter: www.viac.eu/images/documents/VIAC_Annual_Report_2024-komprimiert.pdf