Sprachen

Schiedsgerichtsbarkeit und Insolvenz

Veröffentlichungen: November 04, 2020

Die Auswirkungen von COVID-19 auf die Weltwirtschaft sind gut dokumentiert und müssen hier nicht im Detail diskutiert werden. Österreichs Wirtschaft wurde sicherlich nicht verschont, und es besteht kaum ein Zweifel daran, dass Unternehmensinsolvenzen in den meisten Sektoren zunehmen werden. Vor dem Hintergrund einer kürzlich erschienenen Publikation der Kollegen von Skadden Arps Slate Meagher & Flom LLP, in der einige Fragen zur Schiedsgerichtsbarkeit und Insolvenz in Deutschland beantwortet werden, versucht dieser Artikel, einige dieser Fragen im österreichischen Kontext zu beantworten.

Ist ein Insolvenzverwalter an eine von der insolventen Partei geschlossene Schiedsvereinbarung gebunden?

In Österreich ist der Insolvenzverwalter an Schiedsvereinbarungen gebunden, die die insolvente Partei vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Dritten geschlossen hat. In den jüngsten Grundsatzentscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) zum Thema Insolvenz und Schiedsgerichtsbarkeit hat der Gerichtshof dies nicht in Frage gestellt, sondern in seiner Obiterzählung als selbstverständlich vorausgesetzt[1].

Ausnahmen gelten, wenn Rechte des Verwalters betroffen sind, die sich 1) nicht unmittelbar aus dem zwischen Schuldner und Gläubiger abgeschlossenen Vertrag, sondern aus der Insolvenzordnung ergeben oder 2) in der Person des Insolvenzverwalters begründet sind.[2] Der Insolvenzverwalter ist auch nicht an Schiedsvereinbarungen über die Anfechtung von Rechtshandlungen gebunden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, da das Recht des Insolvenzverwalters zur Anfechtung von Rechtshandlungen nicht vom Schuldner abgeleitet wird.[3]

Wird das Schiedsverfahren ausgesetzt, wenn eine Partei einen Insolvenzantrag stellt?

Nach § 6 Abs. 1 der Österreichischen Insolvenzordnung (IO) können Verfahren, die der Durchsetzung oder Sicherung von Ansprüchen gegen das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen dienen, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. 7 Abs. 1 IO bestimmt, dass alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Gesetzes wegen ruhen. Dies gilt auch für Anfechtungsklagen gegen Schiedssprüche[4] Ausgenommen davon sind Ansprüche, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, insbesondere Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners (§ 6 Abs. 3 IO).

Während das österreichische Recht keine entsprechende Regelung für das Schiedsverfahren enthält, hat der OGH entschieden, dass die §§ 6 Abs. 1 und 7 IO auch für das Schiedsverfahren gelten. In drei Entscheidungen vom 17. März 2015[5] hat der OGH das Verfahren nach § 7 Abs. 1 IO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antragsgegner ausgesetzt. Diese Aussetzungen erstrecken sich auch auf das Verfahren über die Bestellung von Schiedsrichtern.

Wichtig ist, dass § 7 IO nur für Verfahren gilt, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind. Zu der Frage, wann ein Schiedsverfahren als anhängig gilt, stellte der Gerichtshof fest, dass in einem Rechtsstreit wie in einem Schiedsverfahren die erste Verfahrenshandlung des Klägers zur Verfolgung seines Anspruchs entscheidend ist. In Schiedsverfahren wird dieser erste Schritt durch den Inhalt der Schiedsvereinbarung bestimmt, gegebenenfalls ergänzt durch die anwendbare Schiedsgerichtsordnung und die Zivilprozessordnung. Dieser erste Schritt könnte z.B. die Einreichung der Klageschrift bei der Schiedsinstitution oder bei dem vereinbarten Schiedsrichter sein. Da die Schiedsvereinbarungen in den vorliegenden Fällen ein Ad-hoc-Schiedsverfahren vorsahen, war als erster Schritt die Bildung des Schiedsgerichts erforderlich. In Ermangelung einer weiteren Vereinbarung zwischen den Parteien sieht § 587(2)4 ZPO vor, dass der Kläger den Beklagten auffordert, einen Schiedsrichter zu bestellen. Dieser Antrag wurde als erster Verfahrensschritt des Klägers bei der Verfolgung seines Anspruchs angesehen.

Kann das Anspruchsüberprüfungsverfahren von einem Schiedsgericht durchgeführt werden?

In einer Grundsatzentscheidung vom November 2018 (18 ONc 2/18s) hat der OGH entschieden, dass bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung über die bestrittene Forderung das Forderungsprüfungsverfahren vom Schiedsgericht "in jedem Fall" durchgeführt werden kann, wenn die Forderung nur vom Insolvenzverwalter bestritten wird.

Grundsätzlich ist für ein Forderungsprüfungsverfahren ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig (§ 111 Abs. 1 IO). Eine Ausnahme gilt, wenn die Forderung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einem anderen Gericht anhängig war und anschließend gemäß § 7 Abs. 1 IO ausgesetzt wurde. In diesen Fällen wird das Verfahren bei dem jeweiligen Gericht als Prüfungsverfahren fortgesetzt.

In 18 ONc 2/18s bestritt der Insolvenzverwalter die Eintragung einer Schiedsgerichtsforderung, nachdem der OGH die Bestellung eines Schiedsrichters wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt hatte. Der Gerichtshof gab dem Kläger Recht und stellte fest, dass in Fällen, in denen nur der Insolvenzverwalter eine Forderung bestreitet, das Forderungsprüfungsverfahren vom Schiedsgericht fortzusetzen ist. Seine Argumentation stützte sich weitgehend auf die Gleichwertigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsvereinbarungen. Da Gerichtsstandsklauseln eine Ausnahme von der ausschließlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts darstellten, gebe es keinen Grund, diese Ausnahme nicht auch auf Schiedsvereinbarungen auszudehnen.

In dieser Entscheidung ging es um einen Fall, in dem der Insolvenzverwalter eine Forderung bestritten hatte. Der OGH ging jedoch auf die Herausforderungen ein, die sich gegenüber anderen Insolvenzgläubigern stellen. In seinen obiter stellte er fest, dass der Fall genauso ausgegangen wäre, wenn auch ein Insolvenzgläubiger eine Forderung bestritten hätte, da er in den subjektiven Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung fallen würde und berechtigt wäre, am Prüfungsverfahren vor dem Schiedsgericht teilzunehmen.

Was ist zu tun, wenn über die Gegenpartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners müssen die Antragsteller, auch die Antragsteller eines anhängigen Schiedsverfahrens, ihre Forderungen beim Insolvenzgericht anmelden (§§ 102 ff IO). Das Insolvenzgericht meldet ihre Existenz dem Insolvenzverwalter, der die Forderungen in ein Register nach ihrem Rang einträgt.

Wird die Forderung von einem anderen Insolvenzgläubiger oder vom Insolvenzverwalter bestritten - was bei anhängigen Schiedsgerichtsverfahren wahrscheinlich ist -, wird sie einem Prüfungsverfahren unterzogen. Wie in der obigen Frage ausgeführt, kann dieses Verfahren unter bestimmten Umständen vom Schiedsgericht durchgeführt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Klageanträge von einer Zahlungsklage in eine Feststellungsklage geändert werden sollten. Im Falle eines Schiedsspruchs in einem Forderungsprüfungsverfahren würde der Schiedsspruch gegenüber Insolvenzgläubigern im Sinne des § 112 IO rechtsverbindlich werden, sofern diese am Verfahren teilnehmen konnten.[6]

Kann eine Schiedsklausel in einem vollstreckbaren Vertrag gegen einen Schuldner durchgesetzt werden?

Nach § 21 Abs. 1 IO kann der Insolvenzverwalter, wenn ein zweiseitiger Vertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von beiden Seiten noch nicht (vollständig) erfüllt ist, wählen, ob er den Vertrag im Namen des Schuldners erfüllt und die Erfüllung vom Vertragspartner verlangt oder ob er vom Vertrag zurücktritt. Wird der Vertrag rückgängig gemacht, kann die Gegenpartei nur Schadensersatz verlangen und wird wie ein ungesicherter Gläubiger behandelt. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für die Erfüllung, müssen beide Parteien voll erfüllen, es sei denn, der Vertrag kann in abtrennbare Einheiten aufgeteilt werden.[7] § 21 IO gilt nur für Verträge, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits geschlossen waren.

Wird ein Vertrag durch den Insolvenzverwalter aufgehoben und ist die Rechtswirksamkeit dieser Aufhebung streitig, so bleibt die im Vertrag enthaltene Schiedsvereinbarung bestehen.[8] Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für die Erfüllung des vollstreckbaren Vertrages, so ist er zudem an die Schiedsklausel gebunden.[9]

Was passiert, wenn über eine ausländische Partei eines Schiedsverfahrens mit Sitz in Österreich in einem anderen EU-Land ein Insolvenzverfahren eröffnet wird?

Artikel 18 der EU-Insolvenzverordnung besagt: "Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf ein anhängiges Gerichts- oder Schiedsverfahren über einen Vermögenswert oder ein Recht, der/das zur Insolvenzmasse des Schuldners gehört, ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist oder in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat."[10]

Ist also ein Schiedsverfahren in Österreich anhängig, so richten sich die Wirkungen nach österreichischem Recht, auch wenn das Insolvenzverfahren vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates eröffnet wird. Nach der Entscheidung des OGH vom 17. März 2015 werden anhängige Schiedsverfahren nach § 7 IO ausgesetzt und die Forderungen müssen beim Insolvenzgericht angemeldet werden. Wird das Schiedsverfahren jedoch vom Insolvenzverwalter angefochten, wird es, wie oben beschrieben, als Forderungsprüfungsverfahren fortgesetzt.

Was passiert, wenn über eine ausländische Partei eines Schiedsverfahrens mit Sitz in Österreich ein Insolvenzverfahren in einem Nicht-EU-Land eröffnet wird?

Für Drittstaaten gilt § 240 Abs. 1 IO, wonach das Insolvenzverfahren und die in einem anderen Staat ergangenen Entscheidungen in Österreich anerkannt werden, wenn:

  1. sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in diesem anderen Staat befindet; und
  2. das Insolvenzverfahren mit einem solchen Verfahren in Österreich vergleichbar ist.

Die Anerkennung erfolgt ipso jure, d.h. ein gesondertes Anerkennungsverfahren wird nur im Falle eines Widerspruchs des Schuldners durchgeführt.[11] Österreichische Gerichte haben sich bisher nicht speziell mit der Frage befasst, ob eine ausländische Partei eines Schiedsverfahrens mit Sitz in Österreich Gegenstand eines Insolvenzverfahrens in einem Nicht-EU-Staat wird. Ausgehend von den obigen Ausführungen erscheint es sehr wahrscheinlich, dass das Schiedsverfahren ausgesetzt wird.

Ressourcen

  1. 18 ONc 2/18s; 18 ONc 6/14y; 18 ONc 7/14w; 18 ONc 1/15i.

  2. Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 § 581 ZPO (Stand 1.10.2016, rdb.at) Rz 199

  3. Schauer in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Schiedsrecht (Stand 1.5.2018, rdb.at) Rz 5.73; Weber in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Schiedsrecht (Stand 1.5.2018, rdb.at) Rz 14.16

  4. Lovrek/Musger in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Schiedsrecht (Stand 1.5.2018, rdb.at) Rz 16.106

  5. 18 ONc 6/14y; 18 ONc 7/14w; 18 ONc 1/15i

  6. 18 ONc 2/18s, Pkt 3.4.b)

  7. Felix Kernbichler, "National Report for Austria" in Jason Chuah and Eugenio Vaccari (eds), Executory Contracts in Insolvency Law (Edward Elgar Publishing, 2019) p. 79

  8. Widhalm-Budak in Konecny, Insolvenzgesetze § 21 IO (Stand 1.10.2017, rdb.at) Rz 36

  9. Weber in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Schiedsrecht (Stand 1.5.2018, rdb.at) Rz 14,15

  10. Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung)

  11. Klauser/Pogacar in Konecny, Insolvenzgesetze Art 23 EuInsVO (Stand 1.11.2013, rdb.at) Rz 11

Der Inhalt dieses Artikels soll einen allgemeinen Überblick über die Materie geben. Für Ihren konkreten Fall sollten Sie fachlichen Rat einholen.