Österreichs neue Ära der Verbraucherrechte: Wie die EU-Vertreterrichtlinie die Sammelklage verändert
Veröffentlichungen: Mai 19, 2025
Einleitung
Die EU-Richtlinie über die Verbandsklage zum Schutz der kollektiven Interessen der Verbraucher (die "Verbandsklage-Richtlinie") wurde im Jahr 2020 eingeführt und verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, ihre Bestimmungen bis zum 25. Dezember 2022 in nationales Recht umzusetzen. Allerdings haben nicht alle Mitgliedstaaten diese Frist eingehalten, darunter auch Österreich. Österreich setzte die Richtlinie schließlich am 18. Juli 2024 in nationales Recht um, was eine wesentliche Änderung seines Systems für repräsentative Maßnahmen darstellt.
Richtlinie der Europäischen Union über repräsentative Maßnahmen
Die Richtlinie über die Verbandsklage wurde eingeführt, um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, ihre kollektiven Interessen durch eine Verbandsklage zu schützen. Diese Richtlinie ist ein zentrales Instrument für den Zugang der Verbraucher zum Recht und enthält Schutzmaßnahmen, um missbräuchliche Rechtsstreitigkeiten zu verhindern. Ihre Umsetzung erfordert, dass Österreich seine Streitbeilegungsmechanismen ausbaut und die Verfahren klägerfreundlicher gestaltet. Die Einführung eines kollektiven Rechtsschutzsystems in Österreich ermöglicht es den Verbrauchern, Schadenersatz zu verlangen, was eine bemerkenswerte Abkehr von der bisherigen Konzentration auf Unterlassungs- und Feststellungsklagen darstellt.
Welche Änderungen könnten auf österreichische Sammelklagen zukommen?
In Österreich können Vertretungsklagen nur von qualifizierten Organisationen zum Schutz der kollektiven Interessen der Verbraucher eingeleitet werden, obwohl individuelle Ansprüche weiterhin durch die "Sammelklage österreichischer Art" verfolgt werden können, bei der Ansprüche zur gemeinsamen Durchsetzung an eine andere Partei übertragen werden. Diese bestehende Form der Sammelklage ist weiterhin verfügbar und wird nicht geändert. Es werden jedoch zwei neue Arten von Sammelklagen eingeführt: die repräsentative Unterlassungsklage und die repräsentative Klage auf Wiedergutmachung.
Stellvertretende Unterlassungsklage
Qualifizierte Einrichtungen können eine Unterlassungsklage gegen Unternehmenspraktiken erheben, die die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Österreich lässt Klagen gegen jeden Rechtsverstoß zu, der die Interessen der Verbraucher bedroht, nicht nur gegen solche, die gegen EU-Recht verstoßen, und bietet damit mehr Flexibilität.
Repräsentative Klage auf Wiedergutmachung
Diese Klageart kommt zur Anwendung, wenn Verbraucher kumulierte Ansprüche auf Wiedergutmachung haben, die zuvor außergerichtlich bestritten wurden. Um diese Klage einzureichen, müssen mindestens 50 Kläger ein gemeinsames Anliegen haben. Ein besonderes Merkmal dieser repräsentativen Klage ist die Möglichkeit, gemeinsam ein vorläufiges Feststellungsurteil zu beantragen, das Teil des Rechtsbehelfsverfahrens ist und eine frühzeitige Entscheidung darüber ermöglicht, ob ein bestimmtes Recht oder Rechtsverhältnis besteht, das alle beteiligten Verbraucher bindet.
Anwendungsbereich
Das System der Verbandsklage in Österreich gilt ausschließlich für Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C), was bedeutet, dass nur Verbraucher, die Waren oder Dienstleistungen erworben haben, in den Genuss der Verbandsklage kommen. Obwohl die Richtlinie über die Verbandsklage Mindestanforderungen festlegt, die es einigen Mitgliedstaaten (z. B. Deutschland) erlauben, auch kleine und mittlere Unternehmen in Verbandsklagen einzubeziehen, hat sich Österreich dafür entschieden, den Anwendungsbereich ausschließlich auf Verbraucher zu beschränken.
Österreich wendet die Richtlinie auf mehrere Rechtsbereiche an, so dass die Verbraucher nicht auf einen einzigen Rechtsbereich beschränkt sind, sondern Ansprüche in verschiedenen Bereichen geltend machen können, was ihnen Flexibilität bei der Geltendmachung von Schadenersatz bietet.
Verfahren
In Österreich ist ausschließlich das Handelsgericht Wien für die Beurteilung zuständig, ob ein Fall die Kriterien für eine Sammelklage erfüllt. Sobald das Gericht eine Sammelklage genehmigt, wird die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht, und die Verbraucher haben ab dem Datum der Veröffentlichung drei Monate Zeit, sich der Klage anzuschließen.
Sobald sich die Verbraucher der Sammelklage angeschlossen haben, prüft das Gericht den Sachverhalt und die Rechtsfragen im Zusammenhang mit den einzelnen Forderungen. Wird die Sammelklage als unzulässig erachtet, kann das Gericht die Verjährungsfrist um drei Monate verlängern, so dass die Verbraucher mehr Zeit haben, ihre individuellen Ansprüche geltend zu machen, wenn die Sammelklage nicht zugelassen wird. Die endgültige Entscheidung des Gerichts wird dann veröffentlicht.
Vergleiche
Eine Sammelklage kann auch durch einen Vergleich zwischen der qualifizierten Einrichtung und dem Unternehmen abgeschlossen werden, der jedoch vom Gericht bestätigt werden muss, damit er wirksam wird. Diese Entscheidung ist nur für die Verbraucher verbindlich, die sich der Verbandsklage angeschlossen haben.
Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten
Im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten verfolgt Österreich einen relativ flexiblen Ansatz bei der Prozessfinanzierung von Sammelklagen. Die Finanzierung durch Dritte ist zulässig, d.h. externe Einrichtungen können Sammelklagen finanzieren. Verbraucher, die sich an einer Sammelklage beteiligen möchten, müssen eine Vereinbarung zwischen der qualifizierten Einrichtung, die sie vertritt, und dem externen Geldgeber unterzeichnen, um sicherzustellen, dass der Geldgeber für das finanzielle Risiko entschädigt wird, während den Verbrauchern Zugang zum Recht gewährt wird.
Qualifizierte Einrichtungen
In Österreich sind bestimmte Organisationen als qualifizierte Einrichtungen anerkannt, die befugt sind, Sammelklagen im Namen von Verbrauchern einzureichen. Diese Einrichtungen müssen bestimmte Kriterien erfüllen und von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Für grenzüberschreitende und inländische Klagen benennt Österreich die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer als qualifizierte Einrichtungen. Für inländische Klagen sind weitere Stellen anerkannt, darunter:
Die Landwirtschaftskammer Österreich
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
der Österreichische Gewerkschaftsbund
Der Verein für Konsumenteninformation
Der Österreichische Seniorenrat

