Österreich: Regulierung virtueller Währungen im Jahr 2020: Licht auf Österreichs Blockchain-Landschaft werfen
Veröffentlichungen: Dezember 01, 2020
Autoren
Die jüngste Vorlage des Entwurfs des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) durch den deutschen Gesetzgeber hat die Debatte über die Angemessenheit des bestehenden österreichischen Finanzdienstleistungs- und Wertpapierrechtsrahmens und die Verabschiedung von Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung der österreichischen Kapitalmärkte neu entfacht. Im Gegensatz zu seinem Nachbarn hat Österreich bisher davon abgesehen, ein spezifisches Regulierungssystem für kryptobezogene Aktivitäten oder Transaktionen zu schaffen.
Im Folgenden werden die aktuellen rechtlichen Mechanismen für Blockchain-basierte Finanzdienstleistungen in Österreich betrachtet. Es handelt sich dabei um einen kurzen Überblick über den allgemeinen Ansatz der Jurisdiktion bei der Regulierung von Kryptoassets und Fintech-Unternehmen, wobei auch Themen wie Besteuerung, Datenschutz und Geldwäsche kurz angesprochen werden.
Überblick
Die Entwicklungen im Bereich der Blockchain-basierten Dienstleistungen und virtuellen Währungen haben in den letzten Jahren erhebliche Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Die Blockchain-Technologie bildet nicht nur das Rückgrat der Kryptowährung Bitcoin, sondern soll auch ein dezentralisiertes, nicht intermediäres und verteiltes digitales Ökosystem schaffen. Als solches soll sie eine Vielzahl von Branchen - vom Gesundheitswesen über den Einzelhandel und die Regierung bis hin zum Bank- und Finanzwesen - innovieren und durchdringen.
In Anbetracht der jüngsten Trends zur breiteren Nutzung der Distributed-Ledger-Technologie ist die Digitalisierung von Wertpapieren ein unvermeidliches und notwendiges Unterfangen geworden. Da Start-ups ihre Geschäftsmodelle zunehmend auf Kryptowährungen stützen und auf die Blockchain-Technologie zurückgreifen, um Innovationen voranzutreiben,[1] haben Gesetzgeber, Gerichte und Regulierungsbehörden die Aufgabe, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der die Unternehmensfinanzierung durch die Nutzung von Blockchains und die elektronische Emission von Wertpapieren ermöglicht.
Da es sich bei Kryptowährungen um vergleichsweise neuartige Erscheinungen handelt, deren "gesellschaftlicher Nutzen, wirtschaftlicher Wert und technische Ausgestaltung noch im Fluss sind"[2], liegt die Herausforderung in der Verabschiedung geeigneter Maßnahmen und Bestimmungen, um die Verschmelzung von Kryptowährungen und dem Gefüge eines bestehenden nationalen Rechtsrahmens zu erleichtern.
Debatten über die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung in Österreich
Kryptowährungen sind in Österreich seit geraumer Zeit von der Regulierung ausgenommen[3]. Vor 2017 nahmen Behörden wie die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA)[4] eine besonders skeptische Haltung zur Blockchain-Technologie ein. Ähnlich wie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und andere Aufsichtsbehörden[5] warnte sie vor den Volatilitäts- und Verbraucherschutzrisiken, die mit den auf digitalen Assets basierenden Geschäfts- und Anlagemodellen verbunden sind.
2017 veröffentlichte das Finanzministerium Leitlinien zu den steuerlichen Folgen (Einkommen und Mehrwert) des Handels mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen, einschließlich Ethereum, Ripple und Litecoin.[6] Die Einrichtung eines Beirats (Fin-Tech Beirat) im Jahr 2018 markierte einen entscheidenden Wandel in der Aufgeschlossenheit der politischen Entscheidungsträger für alternative Finanzierungsmethoden.
In dem Bestreben, die Bedenken hinsichtlich der Verwendung von Kryptowährungen (insbesondere im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung) auszuräumen, wurden 2018 weiterhin Vorschläge für Regulierungs- und Aufsichtsmaßnahmen erörtert. Obwohl diese Diskussionen durch einen mutmaßlichen Betrugsfall im Zusammenhang mit Bitcoin, bekannt als "Optioment",[7] beschleunigt wurden, wurden keine konkreten gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen.
Österreich und seine Bedeutung als Fintech-Hotspot
Österreich, das als Pionier auf dem Gebiet der elektronischen Behördendienste in Europa gilt, hat eine offene Haltung gegenüber neuen Technologien und Kryptowährungen an den Tag gelegt, wodurch es zum bevorzugten Standort für zahlreiche Start-ups wurde.[8] Bitpanda ist nur ein Beispiel für viele namhafte Fintechs, die sich in Österreich niedergelassen haben. Das 2014 gegründete, in Wien ansässige Krypto-Unternehmen mit mehr als 160 Teammitgliedern bietet seine Dienste mehr als einer Million Nutzern an. Derzeit gibt es 112 österreichische Unternehmen, die als Fintechs bezeichnet werden können.[9]Mit einer Wachstumsrate, die die der Finanzbranche übertrifft, und einem Jahresumsatz von 130 Millionen Euro[10] lässt sich ihr Einfluss auf das gesellschaftliche und unternehmerische Leben nicht mehr leugnen.
Diese rasante Entwicklung der Fintech-Landschaft hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, die Entwicklungen in diesem Bereich genauer zu beobachten.
Allgemeiner Ansatz
Das FMA
Die oben vorgestellte FMA ist die "unabhängige, autonome und integrierte Aufsichtsbehörde für den österreichischen Finanzmarkt"[11], deren gesetzliche Ziele unter anderem sind: 1) das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des österreichischen Finanzmarktes zu stärken, 2) Anleger, Gläubiger und Verbraucher nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu schützen und 3) präventiv auf die Einhaltung der Aufsichtsstandards hinzuwirken, aber auch konsequent Verstöße zu ahnden[12].
Mit ihrem technologieneutralen Ansatz konzentriert sich die FMA auf die Anwendung bestehender Gesetze und stellt sicher, dass sowohl neue als auch traditionelle Produkte oder Dienstleistungen denselben Gesetzen und Vorschriften unterliegen, um die technologischen Errungenschaften des digitalen Zeitalters zu schützen und nicht zu schmälern. Zur Wahrung der Integrität, der Sicherheit und des Anlegerschutzes kann sie hoheitliche Befugnisse ausüben, indem sie "verbindliche Normen wie Verordnungen und Verwaltungsentscheidungen erlässt [oder] Zwangsmaßnahmen ergreift, wie den Entzug von Lizenzen, die Abberufung von Geschäftsführern oder die Verhängung von Verwaltungssanktionen"[13].
Angesichts der Komplexität und der steigenden Anzahl dieser Unternehmen, die mit Kryptoassets handeln, und der Geschwindigkeit ihrer Entwicklung hat die FMA ein Fintech-Kontaktportal eingerichtet und ein Spezialistenteam benannt, um Unternehmen die Möglichkeit zu geben, Anfragen zur regulatorischen Behandlung ihrer Geschäfte zu stellen.
Sandbox-Programm
Mit 01.09.2020 ist eine Novelle zum Finanzmarktausichtsbehördengesetz (FMABG) in Kraft getreten. Mit der Ergänzung des § 23a hat die FMA eine "regulatorische Sandbox" eingeführt, die es Unternehmen ermöglicht, Produkte/Dienstleistungen, die sich noch in der Entwicklung befinden, zu testen und auf ihre Tauglichkeit zu prüfen. Ein Antrag ist bei der FMA zu stellen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B. das Geschäftsmodell dem öffentlichen Interesse dient, den Finanzmarkt nicht destabilisiert oder den Verbraucherschutz beeinträchtigt, innovativ ist und die Marktreife beschleunigt (eine vollständige Auflistung der Voraussetzungen findet sich in § 23a Abs. 2 Satz 1). Bei der Feststellung, ob das jeweilige Geschäftsmodell einen ausreichenden Public Value bietet, also dem gesamtwirtschaftlichen Interesse dient, ist der Beirat[14] zu konsultieren (§ 23a Abs. 3).
Die Teilnahme am Sandkastenprogramm ist auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren begrenzt, kann aber auf Antrag früher beendet werden (§ 23a Abs. 4). Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen vierteljährliche Berichte vorzulegen. Im Rahmen der Prüfung kann die FMA aufgefordert werden, nähere Angaben zu den am Betrieb des zu prüfenden regulatorischen Sandbox-Geschäftsmodells beteiligten Parteien zu machen (§ 23a Abs. 7).[15]
Österreichs regulatorischer Rahmen
Das österreichische Recht verbietet die Blockchain-Technologie weder, noch schränkt es sie ein, sondern versucht, sie angemessen zu regulieren.
Bei der Bestimmung des auf ein Geschäftsmodell mit Krypto-Assets anzuwendenden Regulierungsstatus ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Je nach Art, Inhalt oder Merkmalen des angebotenen Produkts/Dienstes können sich unterschiedliche Genehmigungspflichten gem:
- Österreichisches Zahlungsdiestgesetz (ZaDiG);
- Österreichisches Bankwesengesetz (BWG);
- Österreichisches Gesetz über elektronisches Geld (E-Geldgesetz, EGeldG);
- Österreichisches Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, AIFMG);
- Österreichisches Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG);
- Österreichisches Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternatives Investmentfonds Manager-Gesetz, AIFMG);
- Österreichisches Kapitalmarktgesetz (KMG).
Im Gegensatz zur FMA, die kryptobezogene Geschäftstätigkeiten beaufsichtigt, "die in den Bereich der Bank-, Zahlungs- und Wertpapierdienstleistungen oder der Fonds- und Wertpapierregulierung fallen",[16] werden virtuelle Vermögenswerte, die Waren im Sinne des österreichischen Rechts sind, von der österreichischen Gewerbebehörde beaufsichtigt.[17] Es gibt kein Gericht, das für Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit Kryptowährungstransaktionen zuständig ist. Schließlich gibt es weder Grenzbeschränkungen, noch ist der Betrieb von Fintech-Unternehmen in Österreich verboten.
Sondergesetze
Geldwäscherei
- Vor 2020:
- Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML) gelten für kryptowährungsbasierte Aktivitäten, die eine Lizenz im Rahmen der Finanzdienstleistungsregulierung erfordern, z. B. Zahlungsdienstleister;
- AML-Anforderungen können sich auch aus dem Gewerberecht ergeben, z.B. für Auktionatoren, die Barzahlungen von mindestens 10.000 EUR gemäß der österreichischen Gewerbeordnung (GewO) tätigen/erhalten.
- Seit Januar 2020:
- Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (Fm-GwG), das am 10.01.2020 in Kraft getreten ist, setzt die Fünfte Geldwäscherichtlinie (AMLD5) um, es:
- Übernimmt die gleiche Definition von virtuellen Währungen wie die AMLD5, nämlich die Beschreibung von Dienstleistern, die eine oder mehrere der folgenden Leistungen anbieten:[18]
Dienstleistungen zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Depotbanken);
Umtausch von virtuellen Währungen in Fiat-Währungen und umgekehrt;
Umtausch von einer oder mehreren virtuellen Währungen ineinander;
die Übertragung virtueller Währungen; und
die Erbringung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen.
Erweitert die AML-Anforderungen auf:
Anbieter elektronischer Geldbörsen; und
Anbieter von Dienstleistungen, die am Austausch von Fiat-/Kryptowährungen beteiligt sind.
Verlangt, dass inländische Anbieter virtueller Währungen und ausländische Unternehmen, die in Österreich Finanzdienstleistungen erbringen, sich bei der FMA registrieren lassen müssen.[19]
Besteuerung
Einkommensteuer
Kryptowährungen, die zur Erzielung von Zinserträgen bestimmt sind, werden mit 27,5 % (Privatpersonen) bzw. 25 % (Unternehmen) besteuert;
Kryptowährungen, die nicht zur Erzielung von Zinserträgen bestimmt sind und private Verkäufe sowie nicht betriebliches Vermögen betreffen, lösen einen Steuertatbestand aus, der mit 55 % (Privatpersonen) zu besteuern ist, wenn sie innerhalb von 12 Monaten erworben und veräußert werden;[20] Veräußerungsgewinne sind von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie 440 EUR pro Jahr betragen; wenn sie länger als 12 Monate gehalten werden, unterliegen sie nicht der Besteuerung.[21]
MEHRWERTSTEUER
Der Umtausch von Kryptowährungen in Fiat-Währung und umgekehrt ist von der Mehrwertsteuer befreit;[22]
Da virtuelle Vermögenswerte wie herkömmliche Zahlungsmittel behandelt werden, unterliegen Käufe von Waren und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer.
Bergbau
Mining wird als gewerbliche Tätigkeit betrachtet und genauso behandelt wie herkömmliche Zahlungsmittel; es ist nicht reguliert.
Schutz von Daten
Sowohl die europäische Datenschutz-Grundverordnung (GDPR) als auch das österreichische Datenschutzgesetz bilden die Rechtsgrundlage für die Regelung der Nutzung, Übermittlung und Erhebung personenbezogener/sensibler Daten;
Die Rechte der betroffenen Person finden sich in den Artikeln 12-23 der DSGVO und umfassen unter anderem:
Recht auf transparente Information, Kommunikation und Modalitäten in Bezug auf die verarbeiteten Daten;
Recht auf Berichtigung falscher Daten;
Recht auf Löschung;
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung;
Recht auf Datenübertragbarkeit;
Recht auf Widerspruch.
Rechtsbehelfe und Sanktionen sind in den Artikeln 77-84 aufgeführt. Die betroffene Person kann z. B. eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einreichen oder von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter eine Entschädigung für einen möglicherweise erlittenen (immateriellen) Schaden erhalten. Verstöße gegen die DSGVO können außerdem mit Geldbußen in Höhe von 10 bis 20 Mio. EUR bzw. 2 bis 4 % des Jahresumsatzes des vorangegangenen Jahres (je nachdem, welcher Betrag höher ist) geahndet werden.
Jüngste Entwicklungen
Die in den letzten Jahren zunehmende Zahl junger Start-ups, die auf Kryptowährungen basieren, hat die österreichischen politischen Entscheidungsträger dazu veranlasst, das Potenzial von Kryptoassets und Blockchains anzuerkennen und zu analysieren. Österreich hat eine positive Haltung gegenüber neuen Technologien eingenommen. Durch die Einführung zahlreicher Pilotprojekte (z. B. das Culture Token Project) hat es sich als attraktiver Standort für kryptobasierte Unternehmen erwiesen. Dazu tragen auch die umfangreichen Möglichkeiten der Eigen- und Fremdfinanzierung (z. B. zinsgünstige ERP-Kredite, Zuschüsse, Garantien der Investitions- und Wirtschaftsförderungsbank des Bundes) und Anreizsysteme (z. B. der Austrian Business Agency oder der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft) bei, die Unternehmen zur Verfügung stehen, um ihr innovatives Potenzial voll zu entfalten.[23]
In diesem Zusammenhang sind auch die folgenden aktuellen Ereignisse hervorzuheben:
18.05.2020 Nationales Pilotprojekt Digitale Währung: Raiffeisen Bank Austria arbeitet an einer neuen Form der Tokenisierung der nationalen Währung mit Hilfe der Blockchain-Technologie.[24]
02.07.2020 Österreichischer Telekommunikationsanbieter A1 nimmt Kryptowährungen in das bargeldlose Zahlungsnetzwerk auf und ermöglicht österreichischen Kryptobesitzern, Kryptowährungen (z.B. ETH, Bitcoin, Dash) über den Zahlungsabwickler Salamantex zu akzeptieren.[25]
02.09.2020 Wiener Börse notiert Bitcoin und Ethereum.[26]
Kommentar
Der neutrale Ansatz Österreichs bei der Beaufsichtigung von Kryptounternehmen hat sich als fruchtbar erwiesen, da er die Bemühungen und Innovationen neuer Geschäftsmodelle eher erleichtert als behindert. Im Gegensatz zu Jurisdiktionen wie Liechtenstein hat Österreich keinen unabhängigen rechtlichen Mechanismus für die Regulierung von Kryptowährungen und den entsprechenden Dienstleistern geschaffen. In Anbetracht des Mandats der EU-Kommission, bis zum 11. Januar 2022 Gesetzesvorschläge für weitere Regulierungsmaßnahmen zu prüfen und zu entwerfen,[27] sind jedoch Änderungen des derzeitigen österreichischen Ansatzes zu erwarten.
Ressourcen
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- Für eine ausführliche Darstellung siehe: https: //www.wolftheiss.com/fileadmin/content/6_news/Newsletter/2017_Q3/17_09_29_Wolf_Theiss_Tax_Newsletter_Ed3_2017.pdf.
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