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Österreich: Oberster Gerichtshof bestätigt, dass geschützte Dritte an Schiedsklauseln gebunden sind

Veröffentlichungen: August 25, 2021

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich kürzlich mit der subjektiven Reichweite von Schiedsklauseln in Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter befasst. In zwei Entscheidungen vom 20. April 2021[1] hat der OGH entschieden, dass eine in einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter enthaltene Schiedsklausel auch einen Dritten bindet, der vertragliche (Schadenersatz-)Ansprüche, die sich aus dem Schutzbereich des Vertrages ergeben, gegen eine der Vertragsparteien geltend machen will.

Verträge mit Schutzwirkung gegenüber Dritten

Dem internationalen Leser mag die rechtliche Konstruktion eines Vertrages mit Schutzwirkung gegenüber Dritten, wie sie im österreichischen, deutschen und (wohl auch) schweizerischen Recht existiert, nicht geläufig sein. Es ist wichtig, Verträge mit Schutzwirkung für Dritte von Verträgen zu Gunsten Dritter zu unterscheiden. Bevor auf die beiden vorliegenden Entscheidungen eingegangen wird, die sich nur mit ersteren befassten, ist ein kurzer Überblick angebracht.

Ein Vertrag zugunsten Dritter, der in den §§ 881 und 882 ABGB kodifiziert ist, liegt vor, wenn sich der Versprechende gegenüber dem Versprechensempfänger zu einer Leistung für einen Dritten verpflichtet. Dabei ist zwischen echten und unechten Verträgen zugunsten Dritter zu unterscheiden: Bei einem echten Vertrag erhält der Dritte einen selbständigen Anspruch gegen den Versprecher, bei einem unechten Vertrag nicht. Ob ein Vertrag echt oder unecht ist, ist eine Frage der Vertragsauslegung[2]. Die subjektive Reichweite von Schiedsklauseln in Verträgen zugunsten Dritter ist ständige Rechtsprechung (siehe unten) und stand hier nicht zur Debatte.

Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte handelt es sich dagegen um eine andere - wenn auch nicht immer leicht zu unterscheidende - Rechtskonstruktion als bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter. Während die Hauptleistungspflicht nur dem Vertragspartner geschuldet ist, werden vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten auf bestimmte Dritte erstreckt. Eine Verletzung dieser Pflichten löst vertragliche Schadensersatzansprüche der geschützten Dritten aus.[3]

Der Sachverhalt der Rechtsstreitigkeiten

In den beiden Rechtsstreitigkeiten, denen ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt, machte die Klägerin Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich und das Land Kärnten geltend. Diese Ansprüche resultieren aus dem Verkauf der Bundesanteile an den Bundeswohnbaugesellschaften im Jahr 2004 im Rahmen eines Bieterverfahrens. Die Klägerin behauptete, dass ihr durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten der Gewinn aus dem Bieterverfahren vorenthalten worden sei und forderte in den beiden Verfahren insgesamt über 1,9 Milliarden Euro Schadenersatz. Der Kläger berief sich unter anderem auf die Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen dem Land Kärnten und einer Bank, die den Verkauf im Auftrag der Republik Österreich durchführte. In dieser Vertraulichkeitsvereinbarung war eine Schiedsklausel enthalten, wonach Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung durch ein Schiedsgericht und nicht durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden waren.

Der Streitfall

Vor dem Gericht erster Instanz erhob das Land Kärnten unter Berufung auf die Schiedsklausel unter anderem Einwendungen gegen die sachliche Zuständigkeit des Gerichts. Das Gericht wies diese Einrede zurück und hielt sich für zuständig. In zweiter Instanz wies das Gericht die Klage ab, soweit sie vertragliche Ansprüche aus der Vertraulichkeitsvereinbarung geltend machte, die die Schiedsklausel enthielt und nach der der Kläger ein geschützter Dritter war. Der OGH hatte daher die Frage zu beantworten, ob der Begünstigte eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte an eine darin enthaltene Schiedsklausel gebunden ist.

Die Entscheidung

Der OGH bestätigte die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz. Er verwies auf den anerkannten Grundsatz, dass der Anspruch eines begünstigten Dritten nie weiter reichen kann als der vertragliche Schadenersatzanspruch einer geschädigten Vertragspartei. Dementsprechend kann sich der Versprechende eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber dem geschützten Dritten auf alle Einreden aus dem Vertrag, wie etwa Haftungsbeschränkungen, berufen.[4] Der OGH argumentierte, dass das, was für Haftungsbeschränkungen gilt, auch für die Modalitäten der Rechtsdurchsetzung gelten muss. Sieht ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine bestimmte Art der Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen vor - etwa eine Schiedsklausel - so gilt dies für jeden, der einen solchen vertraglichen Anspruch geltend macht.

Anmerkung

Der OGH hat in zahlreichen Entscheidungen festgestellt, dass Schiedsklauseln in echten Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter für die Drittbegünstigten verbindlich sind[5], und zwar mit der Begründung, dass ein unmittelbar aus einem Vertrag begünstigter Dritter die ihm darin eingeräumten Rechte mit allen vertraglichen Merkmalen - einschließlich der Art und Weise der Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche - hinnehmen muss. Der OGH hatte jedoch noch keine Gelegenheit, diese Argumentation auf Verträge mit Schutzwirkung für Dritte auszudehnen.

In den vorliegenden Entscheidungen knüpft der OGH an seine frühere Rechtsprechung zu Drittbegünstigten an und folgt der Meinung der Rechtswissenschaft, die einhellig angenommen hatte, dass Schiedsklauseln in Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte für geschützte Dritte verbindlich sind[6]. Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da sie für die Schiedspraktiker in Österreich weitere Sicherheit bringt.

Ressources

  1. Akten 4 Ob 36/21d und 4 Ob 43/21h.
  2. Dullinger in Rummel/Lukas, ABGB4 § 881 ABGB, Randzahl. 8.
  3. ebenda, Rz. 18.
  4. RIS-Justiz RS0013961.
  5. Akten 4 Ob 533/95 und 1 Ob 79/99w.
  6. Siehe etwa Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/304.

Der Inhalt dieses Artikels soll eine allgemeine Einführung in die Materie geben. Für Ihren konkreten Fall sollten Sie fachlichen Rat einholen.