Österreich: Der österreichische Oberste Gerichtshof, das ordentliche Verfahren und COVID-19: Durchführung virtueller Schiedsgerichtsverhandlungen bei Einsprüchen der Parteien
Veröffentlichungen: Jänner 22, 2021
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In einer Grundsatzentscheidung vom 23.07.2020[1] hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Zulässigkeit der Durchführung von Schiedsverhandlungen mittels elektronischer Videokonferenzen trotz der Einwände der Parteien befasst. Der Gerichtshof entschied, dass im Rahmen von Ablehnungsverfahren Fernverhandlungen in Schiedsverfahren zulässig sind, sofern sie nicht gegen Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens verstoßen, die andernfalls zu einer rechtmäßigen Anfechtung des Schiedsgerichts führen würden.
Der Fall ist aus einer Reihe von Gründen bemerkenswert. Zum einen handelt es sich um die erste Entscheidung eines nationalen Obersten Gerichtshofs, in der die Zulässigkeit von Anhörungen per Videokonferenz geprüft wird, wenn keine Zustimmung der Parteien vorliegt. Darüber hinaus bietet sie praktische Hinweise zu Verfahrensfragen und geht auf Bedenken hinsichtlich der wirksamen Verhinderung von Zeugenmanipulationen während der Fernvernehmung ein.
Sachverhalt
Der vorliegende Fall betrifft Einsprüche der Beklagten in einem Schiedsverfahren mit Sitz in Wien, das vom Vienna International Arbitral Centre (VIAC) verwaltet wird. Nachdem die Beklagten das Schiedsgericht wegen seiner Entscheidung, eine Beweisverhandlung per Videokonferenz durchzuführen, erfolglos angefochten hatten, wurde der Fall vor den OGH gebracht.
Die Klage geht auf Diskussionen während einer im März abgehaltenen Case Management Conference zurück, in der die Parteien unterschiedliche Standpunkte zur Frage der Durchführung einer Anhörung[2] aus der Ferne angesichts der daraus resultierenden Mobilitätseinschränkungen aufgrund des COVID-19-Ausbruchs vertraten. Am 08.04.2020 entschied das Gericht, dass die Anhörungen per Videokonferenz abgehalten werden und wie geplant um 15 Uhr mitteleuropäischer Standardzeit beginnen.
Die Beklagten fochten diese Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers an und behaupteten, das Verhalten des Gerichts habe zu einer Voreingenommenheit geführt, die eine unfaire und ungleiche Behandlung zur Folge habe.
Der OGH wies das Vorbringen der Beklagten zurück und stellte fest, dass das behauptete Fehlverhalten einen schwerwiegenden oder dauerhaften (Un-)Vorteil für die Partei darstellen muss, damit die Klage erfolgreich ist. Der OGH betonte weiters, dass das österreichische Schiedsverfahrensrecht die Abhaltung von Fernverhandlungen nicht generell verbietet und bestätigte, dass den Schiedsgerichten ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung und Organisation solcher Verfahren eingeräumt wird.
Vorbringen der Antragsgegner
Die Beklagten machten geltend, dass die Entscheidung des Gerichts über die Videokonferenzanhörung eine Verletzung grundlegender Verfahrensprinzipien darstelle, nämlich des Rechts auf Zugang zu einem fairen Verfahren und des Rechts auf Anhörung. Im Einzelnen wurde argumentiert, dass:
- Die Beklagten seien nicht ausreichend über den Anhörungstermin informiert worden, da die Entscheidung über die Vertagung drei Tage im Voraus ergangen sei, so dass nicht genügend Zeit für eine angemessene Vorbereitung geblieben sei;
- Die Parteien wurden nicht gleich behandelt, da der Anwalt der Beklagten und einer der Zeugen in Los Angeles (CA) ansässig waren, wodurch der Beginn der Anhörung auf 6 Uhr morgens Pacific Standard Time (im Vergleich zu 15 Uhr Wiener Ortszeit) gelegt wurde.
- Ein faires Verfahren konnte nicht garantiert werden, da keine angemessenen Maßnahmen ergriffen wurden, um:
- Manipulationen von Zeugen zu verhindern (Verwendung von WebEx-Software, die den unbemerkten Empfang von Nachrichten über die Chat-Funktion ermöglicht);
- zu überprüfen, zu welchen Dokumenten die Zeugen Zugang haben würden;
- sicherzustellen, dass keine anderen Personen im Zeugenraum anwesend sind.
Die OGH-Entscheidung
In seiner Entscheidung ging der OGH auf drei verschiedene Punkte ein:
- Standard für die Ablehnung von Schiedsrichtern;
- Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Schiedsgerichts, die Anhörung nicht zu verschieben;
- Unfaire und ungleiche Behandlung in Bezug auf:
- Unterschiedliche Zeitzonen;
- Zeugenbeeinflussung.
Zum ersten Punkt stellte der OGH fest, dass eine Ablehnung von Schiedsrichtern nur dann erfolgreich sein kann, wenn die vorliegenden Umstände berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Dieser Maßstab gelte auch für ein Verhalten, das nicht den von den Parteien im Voraus gemeinsam festgelegten Qualifikationen entspricht. Verfahrensunregelmäßigkeiten, Unzulänglichkeiten oder Fehler der Schiedsrichter würden somit nicht als unangemessen oder anfechtbar gelten. Vielmehr müssen die Parteien die hohe Hürde nehmen, nachzuweisen, dass das betreffende Verhalten zu einer nachteiligen oder bevorzugten Behandlung einer Partei geführt hat.
Hinsichtlich der Entscheidung des Gerichts, die Verhandlung per Videokonferenz durchzuführen, hob der OGH Folgendes hervor
- Die Videokonferenztechnik ist sowohl vor staatlichen Gerichten als auch in Schiedsverfahren weit verbreitet. Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie wurde sie als effizientes Instrument zur Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs ungeachtet nationaler Sicherheitsmaßnahmen und Reisebeschränkungen befürwortet.
- Anträge auf Vertagung bedürfen der Genehmigung durch das Gericht und können nicht bewilligt werden. Die Parteien müssen mit der Möglichkeit rechnen, dass ihr Antrag abgelehnt wird. In diesem Fall wurden die Beklagten angemessen über die Anhörung informiert, nämlich mit der Bekanntgabe des Anhörungstermins (15.01.2020) und nicht mit der Mitteilung der Entscheidung des Gerichts, die Anhörung nicht zu verschieben (08.04.2020).
- Artikel 6 EMRK sei durch den Einsatz der Videokonferenztechnologie nicht verletzt worden. In Anbetracht der COVID-19-Pandemie und der drohenden Einstellung des Gerichtsbetriebs habe sie sich als wirksames Mittel erwiesen, um den Zugang zur Justiz zu gewährleisten und das Recht auf Anhörung sicherzustellen.
In Bezug auf den dritten Einwand räumte der OGH ein, dass die Anhörung aufgrund der unterschiedlichen Zeitzonen für einige Teilnehmer außerhalb der regulären Geschäftszeiten stattfinden würde. Da die Schiedsvereinbarung jedoch vom VIAC verwaltet werden sollte, akzeptierten die Parteien stillschweigend die Nachteile, die sich aus der geografischen Entfernung ergeben könnten. Schließlich fügte der OGH hinzu, dass der frühe Beginn des virtuellen Verfahrens nicht die Belastung aufwiegen könne, die sich aus einer internationalen Reise ergeben würde, wie sie für eine persönliche Verhandlung erforderlich wäre.
Auf die Bedenken der Beklagten hinsichtlich des Missbrauchs von Videokonferenzen bei Zeugenvernehmungen erwiderte der OGH, dass die Gefahr der Zeugenbeeinflussung auch bei persönlichen Anhörungen besteht. Im Gegensatz zu den vorgebrachten Einwänden zeigte der OGH Wege auf, wie der Einsatz von Technologie Schutzmechanismen bieten kann, die über jene hinausgehen, die bei traditionellen physischen Verfahren verfügbar sind. Dazu gehören:
- Aufzeichnung der bei der Zeugenvernehmung gemachten Aussagen;
- Die Möglichkeit, die befragte Person von vorne zu beobachten;
- die Möglichkeit, die Zeugen aufzufordern, direkt in die Kamera zu schauen, und die Hände während der gesamten Vernehmung auf dem Bildschirm zu sehen (was das Risiko des Mitlesens von Nachrichten über die Chatfunktion untergräbt);
- Einsicht in den Raum, in dem der Zeuge sitzt, um sicherzustellen, dass er nicht von Dritten beeinflusst wird.
Kommentar
Die OGH-Entscheidung ist ein Präzedenzfall für die Frage, ob und wie Remote-Schiedsverhandlungen im Rahmen von Anfechtungsverfahren durchgeführt werden können. Auch wenn sie in Zeiten außergewöhnlicher Umstände wie der COVID-19-Pandemie von besonderer Bedeutung sind, dürften sich die Argumentation und die praktischen Hinweise des Gerichtshofs als nützlicher Bezugspunkt dafür erweisen, wie sichergestellt werden kann, dass die Grundsätze eines fairen Verfahrens eingehalten werden und ein wirksamer kontinuierlicher Zugang zur Justiz in Zukunft gewährleistet werden kann.
Ressourcen
- Dossier 18 ONc 3/20s.
- Der ursprüngliche Anhörungstermin war für den 08.04.2020 angesetzt, er wurde auf den 15.04.2020 verschoben.
Der Inhalt dieses Artikels ist als allgemeiner Leitfaden zu diesem Thema gedacht. Für Ihre spezielle Situation sollten Sie fachlichen Rat einholen.
