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Österreich: Anfechtung von Schiedsrichtern: Ein Update des österreichischen Obersten Gerichtshofs

Veröffentlichungen: März 03, 2021

Am 23. Juli 2020 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Entscheidung 18 ONc 1/20x[1] eine (wiederholte) Ablehnung eines Schiedsrichters in einem VIAC-Verfahren behandelt.

Sachverhalt

Der Beklagte in dem Schiedsverfahren hatte die Bestellung des Schiedsrichters bereits bei einer früheren Gelegenheit erfolglos beanstandet. Unter Berufung auf Artikel 20 der Wiener Regeln hatte der Beklagte in seiner ersten förmlichen Ablehnung im Mai 2019 Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geäußert.

Der VIAC-Vorstand, der für die Entscheidung über eine Ablehnung zuständig ist, wenn der Schiedsrichter nicht zurücktritt, lehnte den Antrag im Juni 2019 ab. Anfang 2020 wurde der Schlichter zum Mitglied des VIAC-Vorstands ernannt. Unter Berufung auf zusätzliche, neue Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit focht die beklagte Partei die Ernennung des Schiedsrichters erneut an, doch wurde dieser Antrag im März 2020 vom VIAC-Vorstand erneut abgelehnt.

589 Abs. 3 ZPO setzt einer Partei, deren Ablehnung eines Schiedsrichters durch das Gericht abgelehnt wurde, eine strenge vierwöchige Frist, um den OGH anzurufen. Die vierwöchige Frist beginnt, wenn eine Partei - auf welche Weise auch immer - von der Ablehnung Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf dieser Frist ist es der Partei verwehrt, Rechtsmittel einzulegen.

Die beklagte Partei beantragte beim OGH, ihrer Ablehnung stattzugeben und den Schiedsrichter gegenüber dem Kläger für befangen zu erklären. Da die erste Ablehnung im Juni 2019 erfolgte, war die Vier-Wochen-Frist des § 589 Abs. 3 ZPO zum Zeitpunkt der Antragstellung beim OGH längst verstrichen.

Der OGH-Standpunkt

Der OGH bekräftigte, dass, wenn eine Ablehnung eines Schiedsrichters erfolglos bleibt und der Gerichtshof nicht innerhalb der erforderlichen Frist angerufen wird, eine neuerliche Ablehnung auszuschließen und für unberechtigt zu erklären ist.

Die Neubewertung eines bereits als ungerechtfertigt erkannten Ablehnungsgrundes setze jedoch voraus, dass neue Umstände geltend gemacht werden, die in denselben materiellen Rahmen fallen und zumindest abstrakt geeignet sind, eine andere (Gesamt-)Beurteilung herbeizuführen. Diese neuen Umstände wurden im vorliegenden Fall als gegeben angesehen.

Anmerkung

Auch wenn der OGH die Ablehnung des bestellten Schiedsrichters letztlich zurückgewiesen hat, so ist dieser Fall doch bemerkenswert, weil er anerkennt, dass die Anrufung des Gerichts auch nach Ablauf der Frist des § 589 Abs. 3 ZPO zulässig ist, sofern die genannten neuen Umstände vorliegen.

Ressources

  1. OGH 23.7.2020, 18 ONc 1/20x

Der Inhalt dieses Artikels soll einen allgemeinen Überblick über die Thematik geben. Für Ihre spezielle Situation sollten Sie fachlichen Rat einholen.