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Oberster Gerichtshof entscheidet über die Haftung von Schiedsrichtern für Schadenersatz

Veröffentlichungen: August 02, 2016

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich über die Schadensersatzpflicht von Schiedsrichtern entschieden[1].

Vertrag

Der Vertrag der Schiedsrichter sah vor, dass für die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Schiedsrichter folgende Voraussetzungen erfüllt sein mussten:

  • Der Schiedsspruch musste gemäß § 611 der Zivilprozessordnung für nichtig erklärt werden.
  • Die Schiedsrichter mussten "grob fahrlässig" gehandelt haben, wie es der Oberste Gerichtshof definiert.

Die Parteien des Schiedsverfahrens sowie der Erst-, Zweit- und Viertbeklagte haben den Vertrag unterzeichnet.

Überblick über den Fall

Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Vertrag und stellte fest, dass zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegen die Schiedsrichter erst nach Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 611 geltend gemacht werden können und dass den Schiedsrichtern grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Der Kläger argumentierte, dass die Einschränkung eines Haftungsanspruchs für vorsätzliche Schädigung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die den Ausschluss der Haftung für vorsätzliche Schädigung verbietet, rechtswidrig sei. Nach der Vereinbarung würden die Schiedsrichter bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach § 1304 BGB) haften, nicht aber bei leichter Fahrlässigkeit. Diese Haftung könne aber erst nach erfolgreicher Anfechtung des Schiedsspruchs gerichtlich geltend gemacht werden.

Nach der in Österreich herrschenden Rechtsauffassung - die vom Berufungsgericht dargelegt wurde - kann ein Schiedsrichter erst nach erfolgreicher Anfechtung des Schiedsspruchs auf Schadenersatz im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Schiedsrichter verklagt werden, es sei denn, die Haftung beruht auf der Verweigerung oder Verzögerung der Erlassung eines Schiedsspruchs.

Die Bindung einer Haftungsklage an die Aufhebung eines Schiedsspruchs im Schiedsrichtervertrag steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Schutz von Schiedsrichtern, die von der Rechtswissenschaft weitgehend begrüßt wurde. Aus diesem Grund stellte das Gericht im vorliegenden Fall fest, dass der Vertrag im Sinne von § 879 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gültig war.

Die Klägerin wollte diesen vertraglich vereinbarten Haftungsschutz nicht gelten lassen und stützte ihre Ansprüche hinsichtlich der Schadensersatzpflicht der Schiedsrichter auf die Vorwürfe, die sie in ihrer Anfechtungsklage gegen den Schiedsspruch erhoben hatte (d. h., dass das Schiedsverfahren vorsätzlich parteiisch geführt wurde und gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von § 611 Absatz 2 Nummer 5 der Zivilprozessordnung verstieß).

Das Gericht stellte fest, dass die Haftungsklausel nicht nur einen Schaden umfasste, der sich im Schiedsspruch selbst manifestierte (d.h. darin, dass eine Partei im Schiedsverfahren nicht vollständig obsiegte), sondern sich auch auf alle Handlungen der Schiedsrichter - einschließlich des für befangen erklärten Viertbeklagten - erstreckte, die nach dem Vorbringen des Klägers den Schiedsspruch beeinflussten. Der Kläger hatte den abberufenen Schiedsrichter nur für die Schäden in Anspruch genommen, die durch seine Handlungen entstanden waren. Der Kläger hatte eine gesonderte, erfolglose Klage für die Schäden eingereicht, die angeblich durch seine Handlungen oder Unterlassungen bis zu seiner Abberufung entstanden waren.

Der Drittbeklagte, der zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannt worden war, nachdem der Viertbeklagte für befangen befunden worden war, hatte den Schiedsrichtervertrag nicht unterzeichnet. Aus diesem Grund machte der Kläger geltend, dass die vertragliche Haftungsbeschränkung nicht für den neuen Vorsitzenden gelte. Nach österreichischem Recht müssen jedoch nur Schiedsvereinbarungen schriftlich abgefasst und von den Parteien des Schiedsverfahrens unterzeichnet werden. Dieses Formerfordernis gilt nicht für Schiedsrichterverträge, die ohne Formerfordernis und sogar stillschweigend abgeschlossen werden können.

Das Gericht betonte, dass ein Vertrag mit einem Schiedsrichter als abgeschlossen gilt, sobald er von der zuständigen Person ernannt wird und seine Rolle als Schiedsrichter übernimmt. So befand das Gericht, dass die Bevorzugung des neuen Vorsitzenden - der nur ernannt wurde, weil sein Vorgänger befangen war - gegenüber seinem Vorgänger und den übrigen Schiedsrichtern unangemessen war. Der Vertrag musste daher so ausgelegt werden, dass die vertraglichen Haftungsregeln auf den Drittbeklagten ausgedehnt wurden.

Kommentar

Dieser Fall zeigt, dass Schiedsrichterverträge so ausgelegt werden sollten, dass die Schadensersatzpflicht der Schiedsrichter an die Aufhebung des Schiedsspruchs geknüpft wird, insbesondere in Fällen, in denen die behauptete vorsätzliche Pflichtverletzung unter eine der in § 611 Abs. 2 ZPO genannten Anfechtungsmöglichkeiten fällt. Auf diese Weise werden unterschiedliche Ergebnisse in zwei Verfahren - einem Verfahren auf Schadensersatz und einem Verfahren auf Anfechtung des Schiedsspruchs - vermieden, die beide im Wesentlichen auf denselben Gründen beruhen.

Ressources

  1. 22. März 2016, Fall 5 Ob 30/16x.