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Noch sieben Jahre! Die Kronzeugenregelung in Österreich - erweitert und überarbeitet

Veröffentlichungen: März 05, 2022

Das österreichische Recht kennt zwei - wohl drei - Varianten der Kronzeugenregelung: Zum einen gibt es die "kleine" und die "große" Kronzeugenregel, die in § 41a StGB bzw. § 209a StPO für bestimmte Straftaten gelten. Die Kronzeugenregelung im Kartellrecht findet sich hingegen in § 11b Wettbewerbsgesetz (WettbG) und § 209b StPO und findet Anwendung bei der Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Kartellverstößen.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 hat der österreichische Gesetzgeber die ursprünglich befristete Anwendbarkeit der §§ 209a und 209b StPO um weitere sieben Jahre verlängert und sowohl die große Kronzeugenregelung als auch ihr kartellrechtliches Pendant geändert. Diese Änderungen stehen im Mittelpunkt des vorliegenden Artikels. Im ersten Teil wird die große Kronzeugenregelung erörtert. Der zweite Teil befasst sich mit der Kronzeugenregelung im Kartellrecht.

Die Kronzeugenregelung im österreichischen Strafrecht

Wann wurde die Kronzeugenregelung in das österreichische Strafrecht eingeführt?

Österreich ist durch internationales Recht verpflichtet, eine Kronzeugenregelung zu haben. Mit der Ratifizierung des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr hat sich Österreich zu einer gemeinsamen Verantwortung verpflichtet, "die Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr zu bekämpfen"[1] Außergerichtliche Lösungen oder Vergleiche sind zu einer immer wichtigeren Säule bei der Bekämpfung schwerer Wirtschaftsverbrechen, einschließlich der Bestechung ausländischer Amtsträger, geworden[2].

Am 1. Januar 1998 trat in Österreich die so genannte "kleine" Kronzeugenregelung in Kraft. Sie stellte mildernde Umstände für den Zeugenantragsteller in Aussicht, doch wollte der Gesetzgeber damals keine vollständige Straffreiheit gewähren.

Am 1. Januar 2011 ist zusätzlich die "große" Kronzeugenregelung in Kraft getreten. Ihre Anwendbarkeit war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2016 vorgesehen. Eine praktische Evaluierung ergab jedoch, dass die Bedeutung der Regelung zwar anerkannt war, sie aber seit ihrer Einführung nur in wenigen Fällen angewandt worden war. Eine abschließende Bewertung der Vorschrift war daher nicht möglich. Am 1. Januar 2017 erließ der Gesetzgeber eine überarbeitete Fassung der Vorschrift, die am 1. Januar 2022 auslaufen sollte.[3]

Im Jahr 2020 ergab eine weitere Evaluierung, dass die Kronzeugenregelung als positiv angesehen wurde und nicht entbehrlich war, während erneut Verbesserungsmöglichkeiten festgestellt wurden. In Anbetracht dessen und der internationalen Verpflichtungen Österreichs wurde die Regelung erneut überarbeitet und um weitere sieben Jahre verlängert, um eine weitere Evaluierung zu ermöglichen[4].

Die jüngsten Änderungen an der großen Kronzeugenregelung werden in Frage 1.3 unten erörtert.

Wann ist die Kronzeugenregelung anwendbar?

Nur bestimmte schwerwiegende Handlungen, die im Gesetz näher definiert sind, können zur Anwendbarkeit der Kronzeugenregelung führen.

Kurz gesagt, damit die Kronzeugenregelung anwendbar ist, müssen die Kronzeugen:

  1. freiwillig ihr Wissen offenbaren, das über ihren Beitrag hinaus wesentlich zur Aufklärung von Straftaten beitragen muss - es muss immer mindestens ein Dritter beteiligt gewesen sein;
  2. sich freiwillig an die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei wenden;
  3. ein reumütiges Geständnis ablegen;
  4. noch nicht als Verdächtiger vernommen worden sein und es darf kein Zwang ausgeübt worden sein.

Wendet sich ein potenzieller Kronzeuge an die Staatsanwaltschaft, muss diese in einer Voruntersuchung prüfen, ob die Kronzeugenregelung angewendet werden kann. Die Strafverfolgung muss vorläufig eingestellt werden, wenn keine offensichtlichen Gründe dagegen sprechen. Stellt sich danach heraus, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Staatsanwaltschaft wie bei einer Diversion vorgehen. Das bedeutet, dass sie dem Kronzeugen eine bestimmte Auflage macht, z.B. die Zahlung eines Geldbetrages, die Ableistung von gemeinnütziger Arbeit oder die Festsetzung einer Probezeit, sowie die Verpflichtung zur weiteren Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft bei der Aufklärung der Straftat. Hat der Hauptzeuge die angeordneten Leistungen erbracht, so stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren unter Vorbehalt der späteren Anklageerhebung ein.

Ist das Strafverfahren gegen den oder die Dritten rechtskräftig eingestellt oder sind die Maßnahmen gegen den Dritten wegen dessen Verhaftung beendet, so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Kronzeugen endgültig ein, sofern der Kronzeuge die angeordneten Leistungen erbracht hat oder die gesetzte Bewährungsfrist abgelaufen ist. Ergeben die weiteren Ermittlungen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, so setzt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Hauptbelastungszeugen fort und teilt ihm dies mit. In einem solchen Fall können die Voraussetzungen der kleinen Kronzeugenregelung erfüllt sein.

Was sind die jüngsten Änderungen?

Vor der jüngsten Neufassung des § 209a StPO bestand Unsicherheit darüber, ob die Kronzeugeneigenschaft auch dadurch erlangt werden kann, dass man sich nicht an die Staatsanwaltschaft, sondern an die Kriminalpolizei wendet. Hatte sich ein potenzieller Kronzeuge an die Kriminalpolizei gewandt und hatte sich diese nicht sofort mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt, konnte die Kronzeugeneigenschaft nicht erlangt werden[5].

Der geänderte Wortlaut des § 209a StPO beseitigt nun diese Unsicherheit, indem er klarstellt, dass sich Kronzeugen neben der Staatsanwaltschaft auch an die Kriminalpolizei wenden können. Das weitere Verfahren verbleibt jedoch in der Hand der Staatsanwaltschaft.

Die Kronzeugenregelung im österreichischen Kartellrecht

Wann wurde die Kronzeugenregelung in das österreichische Kartellrecht eingeführt?

Auch im Bereich des Kartellrechts ist Österreich gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/1 (ECN+ Richtlinie) verpflichtet, die Anwendbarkeit einer Kronzeugenregelung sicherzustellen.

Die Kronzeugenregelung ist seit 1. Jänner 2006 Bestandteil des österreichischen Kartellrechts. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in § 11b des österreichischen Wettbewerbsgesetzes (WettbG) und am 1. Januar 2011 trat eine entsprechende Bestimmung in § 209b StPO in Kraft.

Wann kommt die Kronzeugenregelung zur Anwendung?

Die Kronzeugenregelung im Kartellrecht ermöglicht es der Bundeswettbewerbsbehörde, bei bestimmten Kartellrechtsverstößen von der Verhängung einer Geldbuße gegen ein kooperierendes Unternehmen abzusehen.

Auch Mitarbeiter solcher Unternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, als Kronzeugen einer Strafe zu entgehen. Dazu müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Bundeswettbewerbsbehörde sieht von der Verhängung einer Geldbuße gegen das Unternehmen ab, oder die Europäische Kommission oder die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten wenden die Kronzeugenregelung an;
  2. Der Bundeskartellanwalt ist der Auffassung, dass die Mitarbeiter, die an der Zuwiderhandlung des Unternehmens beteiligt waren, nicht wegen einer damit zusammenhängenden Straftat bestraft werden sollten und meldet dies der Staatsanwaltschaft;
  3. Die Mitarbeiter des Unternehmens müssen der Staatsanwaltschaft und dem Gericht alle Erkenntnisse über ihre Handlungen und Tatsachen offenlegen, die für die Aufklärung der Straftaten von Bedeutung sind.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die betroffenen Mitarbeiter ein, behält sich aber eine spätere Anklageerhebung unter Vorbehalt vor.

Was sind die jüngsten Änderungen?

Die bisherige Formulierung des § 209b Abs. 1 StPO hatte auf den Beitrag des Unternehmens zur Aufklärung von Kartellen abgestellt. Die Neuregelung soll zusätzlich auf den Beitrag des einzelnen Mitarbeiters abstellen. Der Bundeskartellanwalt wird dadurch in die Lage versetzt, zwischen den Beiträgen einzelner Mitarbeiter zu differenzieren und nur aktiv kooperierende Mitarbeiter, nicht aber solche, die die Zusammenarbeit mit der Bundeswettbewerbsbehörde verweigern, in den Genuss des Kronzeugenstatus kommen zu lassen.

Mit dieser Änderung soll ein Anreiz geschaffen werden, dass die MitarbeiterInnen ihr gesamtes Wissen in einem frühen Stadium der Ermittlungen offenlegen. Der Bundeskartellanwalt kann zwangsläufig erst in einem recht späten Stadium des Verfahrens, nämlich nachdem die Bundeswettbewerbsbehörde ihre Ermittlungen gegen ein Unternehmen abgeschlossen hat, einen Bericht an die Staatsanwaltschaft verfassen. Dies hat zur Folge, dass parallel geführte strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft erst nach Offenlegung aller Fakten abgeschlossen werden können. Je früher die Mitarbeiter ihr gesamtes Wissen offenlegen, desto früher können die strafrechtlichen Ermittlungen abgeschlossen werden[6].

Die aktive Mitwirkung des einzelnen Mitarbeiters ist danach zu beurteilen, welche Mitwirkung des Mitarbeiters nach dem Kenntnisstand des einzelnen Mitarbeiters und dem Stand des Verfahrens möglich ist. Verfügt ein Arbeitnehmer nur über Teilwissen, das lediglich dazu dient, einen Teil des rechtswidrigen Verhaltens aufzudecken, arbeitet der Arbeitnehmer aber dennoch aktiv mit und gibt sein gesamtes Wissen rechtzeitig preis, soll er dennoch den Kronzeugenschutz in Anspruch nehmen können, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind[7].

Klargestellt wurde auch, dass der Umfang der Kooperation des Unternehmens selbst bei der Mitteilung des Bundeskartellanwalts an die Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen ist.

209b Abs. 2 StPO wurde dahingehend geändert, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen gegen einzelne Mitarbeiter erst dann einstellen kann, wenn diese ihr Wissen bereits offenbart haben. Zuvor konnten die Ermittlungen unter dem Vorbehalt eingestellt werden, dass sich die Mitarbeiter verpflichten, ihr Wissen preiszugeben. Auch diese Änderung dient dazu, die Mitarbeiter zu ermutigen, ihr Wissen zum frühestmöglichen Zeitpunkt offenzulegen.

Kommentare

Generell ist positiv zu bewerten, dass der österreichische Gesetzgeber versucht hat, die Rechtssicherheit zu erhöhen, indem er klargestellt hat, dass die Kronzeugeneigenschaft auch durch Einschaltung der Kriminalpolizei erlangt werden kann, und indem er Maßnahmen zur Beschleunigung des § 209b StPO-Verfahrens getroffen hat. Es bleibt abzuwarten, ob diese Änderungen die praktische Relevanz der Kronzeugenregelung, die im Bereich des allgemeinen Strafrechts bisher eher gering ist, erhöhen werden.

Es ist fraglich, ob die Entscheidung, die Anwendbarkeit der Vorschriften erneut (zum dritten Mal) einzuschränken, sinnvoll ist, um eine weitere Evaluierungs- und Reformphase zu ermöglichen, oder ob sie lediglich zur Verunsicherung potenzieller Hauptzeugen beiträgt. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt[8], hat der österreichische Gesetzgeber die Begutachtungsfrist auf lediglich zwei Wochen während der Herbstferien beschränkt, bevor er die letzten Änderungen in Kraft setzte. Es erscheint eher kontraproduktiv, die Geltungsdauer der Vorschriften im Namen einer weiteren Evaluierung und Reform immer weiter zu verkürzen und gleichzeitig die Begutachtungsfrist zu beschneiden, die den Interessenvertretern die Möglichkeit gibt, sich einzubringen.

Quellen

  1. OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, Präambel.
  2. ErlRV 1175 BlgNR XXVII. GP, S. 1 (Legislative Notes, abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_01175/index.shtml).
  3. Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 209a Rn 3.
  4. ErlRV 1175 BlgNR XXVII. GP, S. 1 (n ii supra).
  5. A.a.O., S. 2.
  6. Id., S. 3.
  7. Ebd.
  8. Astrid Ablasser-Neuhuber, 3 Fragen an Astrid Ablasser-Neuhuber, AnwBl 2022/22, S. 14 (abrufbar unter https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIanwbl20220111?execution=e5s1).