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Rückerstattungsanspruch wegen fehlender Gegenleistung
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch[1] entsteht ein Rückforderungsanspruch wegen fehlender Gegenleistung nur dann, wenn der Leistungsempfänger weiß, dass die Leistung in Erwartung einer späteren Gegenleistung erbracht wurde.
Nach § 1435 BGB entsteht ein solcher Anspruch in der Regel, wenn die Umstände, die dem Geschäft zugrunde lagen, entfallen sind. Handelt es sich um ein reines Dienstleistungsgeschäft, so ist dies in Abschnitt 1152 des Gesetzbuchs geregelt.
Es ist anerkannte Rechtspraxis, dass der Empfänger einer nicht rückgängig zu machenden vertraglichen Leistung nach dem Grundsatz des § 1152 BGB verpflichtet ist, dem anderen Teil eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Empfänger keine Vergütung für die Leistung erwartet.
Bei Dienstleistungen, die in einem nichtkommerziellen Kontext erbracht werden, ist es daher von entscheidender Bedeutung, ob die Leistung wissentlich angenommen wurde. Es ist jedoch Sache des Empfängers, zu beweisen, dass die Dienstleistung ohne Verpflichtung zur Zahlung erbracht wurde.
Damit ein Anspruch wegen fehlender Gegenleistung nach § 1435 in Verbindung mit § 1152 BGB entsteht, muss der Empfänger wissen, dass die Leistung in Erwartung einer späteren Gegenleistung erbracht wurde.
Trägt der Leistende keine Verantwortung für die Zweckverfehlung, hängt sein Anspruch nicht von der Leistung ab, die der Empfänger erhalten hat. Ist der Dienstleistungserbringer in irgendeiner Weise für die Zweckverfehlung verantwortlich, kann er nur den Betrag geltend machen, der zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen würde. Dies bedeutet, dass die Entschädigung auf den tatsächlich vom Empfänger erlangten Vorteil begrenzt werden kann. Ein vollständiger Anspruchsverlust ist nur möglich, wenn der Lieferant die Zweckverfehlung bösgläubig verursacht hat. Die Beweislast für eine mögliche Begrenzung der Entschädigung oder für einen vollständigen Wegfall wegen Bösgläubigkeit liegt beim Empfänger.
Als "Entgelt" im Sinne von § 1152 BGB gelten die übliche Vergütung sowie sonstige gewöhnliche und außergewöhnliche Vorteile (z. B. Provisionen), die sich am Ergebnis der geleisteten Arbeit orientieren. Das bedeutet, dass sich das Entgelt an den Leistungen des Arbeitnehmers sowie an den Marktbedingungen und der Geschäftslage orientiert. Es handelt sich also um eine Leistungsvergütung.[2]
Rückerstattungsanspruch bei Zweckverfehlung
Ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch wegen Zweckverfehlung entsteht auch dann, wenn eine Leistung vertraglich geschuldet ist. Eine teilweise Zweckverfehlung führt nur zu einem teilweisen Rücktritt.
Ein Berufungsgericht hat kürzlich entschieden[3], dass ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch wegen Zweckverfehlung auch dann möglich ist, wenn die Leistung vertraglich geschuldet ist. Diese Auffassung weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
Nach § 1435 BGB kann der Leistende eine Sache, die er rechtmäßig geschuldet hat, vom Empfänger zurückfordern, wenn der Rechtsgrund für die Aufbewahrung weggefallen ist. Die Rechtsprechung akzeptiert dies als Grundlage für die Rückgabe wegen Wegfalls des Grundes oder Ausbleibens des Erfolgs über die wörtliche Auslegung hinaus. Dies ist immer dann der Fall, wenn der wirtschaftliche Grund oder die allgemeinen Umstände, die den Zweck des Geschäfts dargestellt hätten, weggefallen sind. Eine ausdrückliche Vereinbarung über den rechtlichen Zweck der Leistung ist nicht erforderlich. Allerdings müssen Motiv und Zweck des Geschäfts gegenüber dem Lieferanten ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden, um im Falle der Zweckverfehlung eine Rückforderung zu ermöglichen.
Der Rückforderungsanspruch bei Vertragsbeendigung richtet sich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Der zweite Satz des § 921 BGB ist lediglich eine Anwendung des § 1435. Die Rückzahlung eines Teilkaufpreises nach Rücktritt als bereicherungsrechtlicher Anspruch ist eine Unterkategorie des § 1435 BGB.
Im vorliegenden Fall schlossen die Parteien einen Vertrag, der am 1. April 2006 für eine Mindestlaufzeit von drei Jahren geschlossen, aber 2007 gekündigt wurde. Der Beklagten war der Zweck des Vertrags bekannt, nämlich dass die vereinbarten Bedingungen dazu dienten, die Produkte der Klägerin in einer möblierten Immobilie zu vermarkten, die als Werbefläche für ihre dort verkauften Waren diente. Daher war dieser Zweck Teil des Vertrags.
Die vereinbarten Bedingungen wurden nicht erreicht und entsprachen nicht den Erwartungen des Klägers, nämlich der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum. Der Zweck wurde durch die vorzeitige Entfernung des Werbematerials teilweise verfehlt. Diese teilweise Zweckverfehlung löste einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr einer Teilzahlung aus.
Ressourcen
- § 1435 in Verbindung mit § 1152 des Gesetzbuchs.
- Für weitere Details zu diesem Thema siehe die Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs 6 Ob 172/10b vom 22. September 2010.
- Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 31. August 2010, 4 Ob 105/10k.
