Die Novelle 2023 der österreichischen Zivilprozessordnung: Was ist neu?
Am 14. Juli 2023 traten Änderungen der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Während der COVID-19-Pandemie waren Gesetze eingeführt worden, die unter bestimmten Umständen vorübergehend Fernverhandlungen und Beweisaufnahmen zuließen. Diese vorübergehenden Bestimmungen liefen am 30. Juni 2023 aus. Nun hat der österreichische Gesetzgeber die Vorschriften aus der COVID-19-Ära dauerhaft übernommen, wenn auch in eingeschränkter Form.
Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen am ACCP erläutert. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Änderungen für 2023 nicht auf das ACCP beschränken, sondern auch das Außerstreitgesetz, das Unterbringungsgesetz, die Vollstreckungsordnung und andere umfassen. Der Schwerpunkt dieses Artikels liegt ausschließlich auf dem ACCP.
Fernanhörungen
Mit dem neu eingeführten § 132a Abs. 1 ZPO will der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen, in Zivilverfahren Fernverhandlungen (oder hybride Verhandlungen) durchzuführen.
Das Gericht kann allen oder einigen Teilnehmern eines Zivilverfahrens gestatten, aus der Ferne an einer Verhandlung teilzunehmen. Diese Möglichkeit ist jedoch begrenzt: Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es die Fernteilnahme zulässt, wobei es die Verfahrensökonomie und die verfügbaren technischen Möglichkeiten berücksichtigen muss. Außerdem muss das Gericht, bevor es eine Fernverhandlung zulässt, entweder die ausdrückliche Zustimmung aller Parteien einholen oder die Fernverhandlung ankündigen und den Parteien die Möglichkeit einräumen, innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch zu erheben. Wenn eine Partei rechtzeitig Einspruch erhebt, ist die Durchführung einer Fernverhandlung nicht zulässig. Die Parteien haben nicht das Recht, beim Gericht die Durchführung einer Fernverhandlung zu beantragen, sondern können dies nur vorschlagen.
Mit der Einschränkung der Möglichkeit, Fernverhandlungen durchzuführen, will der Gesetzgeber erreichen, dass diese eher die Ausnahme als die Regel bleiben. Bemerkenswert ist insbesondere der Hinweis auf die Verfahrensökonomie als gesetzliche Voraussetzung für die Durchführung einer Fernverhandlung. Die Gesetzgebungsmaterialien machen deutlich, dass die Verfahrensökonomie für eine Fernverhandlung spricht, wenn z.B. ein früherer Verhandlungstermin angesetzt, eine Vertagung vermieden oder die Kosten des Verfahrens durch eine geringere Anreise reduziert werden können.
Auch bei einer Fernverhandlung muss der Richter im Gerichtssaal anwesend sein.
Virtuelle Beweisaufnahme
Vor der Novellierung 2023 und sogar vor der COVID-19-Pandemie war die virtuelle Beweisaufnahme in österreichischen Zivilverfahren gemäß § 277 StPO möglich. Diese Bestimmung besagt, dass das Gericht im Rahmen der technischen Möglichkeiten die Beweisaufnahme (Vernehmung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen) mittels technischer Hilfsmittel (z.B. Videokonferenz) anstelle der Beweisaufnahme durch einen Richter im Wege der Rechtshilfevernehmung durchzuführen hat, es sei denn, die Rechtshilfevernehmung ist unter Berücksichtigung der Prozessökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich. Damit der Richter von § 277 StPO Gebrauch machen kann, ist also gesetzlich vorgeschrieben, dass die Beweisaufnahme mit technischen Mitteln als Ersatz für die Inanspruchnahme von Rechtshilfe durchgeführt wird.
277 StPO ist unangetastet geblieben. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber nun die Möglichkeit geschaffen, in folgenden Fällen eine technische Beweisaufnahme auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 StPO durchzuführen:
für Sachverständige zur Erörterung ihres Gutachtens, und
für die Vernehmung von Parteien und "informierten Personen" im Rahmen von vorbereitenden Anhörungen.
Die Gründe für die Zulassung der Vernehmung von "informierten Personen" aus der Ferne während der vorbereitenden Verhandlung sind die folgenden: In österreichischen Zivilverfahren dienen vorbereitende Verhandlungen dazu, dass die Parteien den Sachverhalt und die Ansprüche vortragen, dass das Gericht den Sachverhalt und die rechtlichen Argumente erörtert und dass die Parteien versuchen, den Fall zu regeln. Manchmal werden bei diesen Anhörungen auch Beweise aufgenommen. Nimmt eine sachkundige Person (z. B. ein Bediensteter) an der vorbereitenden Anhörung teil, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Kenntnisse des Verfahrensgegenstands verfügt, kann es erforderlich sein, diese sachkundige Person als Zeugen zu hören.
Vergleiche
132a Abs. 3 StPO regelt das Verfahren zum Abschluss eines Vergleichs während einer Fernverhandlung und soll sicherstellen, dass der Abschluss eines Vergleichs während einer solchen Verhandlung möglich bleibt.
Das Gericht hat verschiedene Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass die Parteien über die genauen Bedingungen des Vergleichs informiert sind. In § 132a Abs. 3 HKÜ heißt es, dass das Gericht entweder 1) den Text des Vergleichs für die Parteien auf dem Bildschirm sichtbar macht, 2) den Text des Vergleichs deutlich vorliest oder 3) den Text des Vergleichs auf einem Tonträger für alle deutlich hörbar abspielt. Der Wille einer nicht persönlich anwesenden Partei zum Abschluss des Vergleichs muss unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Die im Verhandlungssaal anwesenden Parteien müssen den Vergleich dennoch unterzeichnen.
Abschnitt 132a (3) ACCP spiegelt die in COVID-19 angenommenen Bestimmungen wider.
Schlussfolgerung
Die Absicht des Gesetzgebers, Regeln für Fernanhörungen und Fernbeweiserhebungen dauerhaft zu erlassen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Wie in den Gesetzgebungsmaterialien anerkannt wird, kann die Durchführung von Fernverhandlungen der Verfahrensökonomie dienen und tut dies auch häufig. Während die österreichischen Regeln der COVID-19-Ära in dieser Hinsicht recht weitreichend waren, waren diese Regeln nur vorübergehend. Die Revisionen von 2023 stellen sicher, dass Fernverhandlungen in österreichischen Zivilprozessen weiterhin möglich sein werden.
Dennoch ist es wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, dass die Möglichkeit, Fernverhandlungen zu nutzen, auch für die Beweisaufnahme, eingeschränkt wurde. Dabei ist insbesondere zwischen der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zu unterscheiden: Erstere kann grundsätzlich immer aus der Ferne durchgeführt werden (wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind); letztere ist aus der Ferne, wie oben ausgeführt, nur eingeschränkt möglich. Es bleibt abzuwarten, wie häufig von den neu eingeführten Bestimmungen in der Praxis Gebrauch gemacht wird und ob der österreichische Gesetzgeber in Zukunft den Einsatz der virtuellen Verhandlungstechnik weiter ausbauen wird.
Ressourcen
- BGBl I 2023/77 vom 19. Juli 2023.
- ErlRV 2093 BlgNR 27. GP, S. 1.
- ErlRV 2093 BlgNR 27. GP, S. 4.
- ErlRV 2093 BlgNR 27. GP, S. 4.
- Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 277 ZPO Rz 2 (Stand: 1. August 2017, rdb.at).
- ErlRV 2093 BlgNR 27. GP, S. 2.

