Am 1. Januar 2022 gelten in Österreich neue Gewährleistungsbestimmungen. Dieser Artikel erläutert die wichtigsten Änderungen und geht der Frage nach, welche Auswirkungen die Änderungen auf die tägliche Praxis haben werden.
Was sind die Gründe für die Änderungen?
Der österreichische Gesetzgeber war aufgrund der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf (EU) 2019/771 und der Richtlinie über digitale Inhalte (EU) 2019/770 gezwungen, Änderungen im österreichischen Gewährleistungsrecht vorzunehmen. Am 9. September 2021 wurde das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) verkündet, das am 1. Januar 2022 in Kraft treten wird. Das GRUG ändert das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das österreichische Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Darüber hinaus wurde das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) erlassen.
Wann gilt das neue Gewährleistungsrecht?
Das neue Gewährleistungsrecht tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft und gilt somit für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2021 abgeschlossen werden.
Für digitale Inhalte und Dienstleistungen gilt das neue Gewährleistungsrecht, wenn die Bereitstellung der Inhalte oder Dienstleistungen nach dem 31. Dezember 2021 erfolgt - auch wenn der zugrundeliegende Vertrag vorher abgeschlossen wurde.
Was sind die grundlegenden Änderungen?
Das in Österreich bewährte System des Gewährleistungsrechts wird durch die neuen Bestimmungen und das neue Gesetz nicht völlig verändert. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen aufgelistet.
Das VGG wird ausschließlich auf folgende B2C-Geschäfte anwendbar sein:
- Verträge über den Erwerb von Waren (beweglichen körperlichen Gegenständen), einschließlich Waren, die noch hergestellt oder produziert werden müssen, und
- Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten und Dienstleistungen, einschließlich Verträgen über die Bereitstellung personenbezogener Daten durch einen Verbraucher als Gegenleistung für Waren und/oder Dienstleistungen.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich des VGG sind u.a. der Kauf von Tieren, Gesundheits-, Finanz- und Glücksspieldienstleistungen sowie bestimmte elektronische Kommunikationsdienste.
Wie das allgemeine österreichische Gewährleistungsrecht enthält auch das VGG eine gesetzliche Vermutung, dass ein innerhalb eines bestimmten Zeitraums auftretender Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe oder Bereitstellung der Ware/Dienstleistung vorhanden war. Insbesondere wird diese Vermutung im VGG von sechs Monaten auf ein Jahr ausgedehnt . Die Dauer der Vermutungsfrist bleibt im ABGB bei sechs Monaten.
DieGewährleistungsfristen (zwei Jahre für bewegliche Sachen und digitale Dienstleistungen, drei Jahre für unbewegliche Sachen) werden nun mit einer dreimonatigen Verjährungsfrist kombiniert. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eine zusätzliche Frist von drei Monaten besteht, innerhalb derer ein Mangel gerügt werden kann. Diese Änderung gilt sowohl im B2C- als auch im B2B-Geschäft.
Das VGG sieht, ähnlich wie das allgemeine Gewährleistungsrecht, eine Hierarchie der Rechtsbehelfe vor: Primäre Rechtsbehelfe sind das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sekundäre Rechtsbehelfe sind Vertragsauflösung und Preisminderung. Neu am VGG ist, dass alle Rechtsbehelfe von Verbrauchern außergerichtlich und formfrei geltend gemacht werden können.
Nach Vertragsbeendigung kann der Unternehmer nach dem VGG die Rückzahlung verweigern , bis er entweder die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware zurückgesandt hat.
Bei B2C- und B2B-Geschäften führt das VGG eine neue Verpflichtung für Unternehmen ein, Updates für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Dienstleistungen zu liefern, die notwendig sind, um die Waren und Dienstleistungen frei von Mängeln zu halten.
Nach dem VGG haften Unternehmen dafür, dass ihre Waren oder digitalen Dienstleistungen nicht nur die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit haben, sondern auch die objektiv erforderlichen Eigenschaften. Unter strengen Voraussetzungen können Verbraucher ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiv erforderlichen Eigenschaften vereinbaren.
Für Verträge, die nicht in den Anwendungsbereich des VGG fallen, gelten weiterhin die (geänderten) Gewährleistungsbestimmungen des ABGB.
Was ist für Unternehmen zu beachten?
Die oben erwähnten Änderungen haben verschiedene Auswirkungen, die Unternehmen vor allem beachten müssen:
- Bei B2C-Geschäften muss der Verkäufer nun zwölf statt sechs Monate lang nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe oder Bereitstellung der Ware/Dienstleistung nicht vorhanden war;
- Unternehmen müssen der Verpflichtung zur Bereitstellung von Aktualisierungen nachkommen, unabhängig davon, ob sie mit Verbrauchern oder mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten;
- Die Unternehmen sollten sich ihres ausdrücklichen Rechts bewusst sein, unter bestimmten Umständen die Zahlung an einen Verbraucher zu verweigern; und
- Von den objektiv geforderten Eigenschaften kann nicht abgewichen werden, es sei denn, dies geschieht in Übereinstimmung mit dem VGG - eine Verzichtserklärung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens ist nicht ausreichend!
- Zur Gewährleistungsfrist kommt nun eine dreimonatige Verjährungsfrist hinzu.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern dient lediglich der Veranschaulichung von Kernüberlegungen.
Fazit und Ausblick
Zusammenfassend wurde das Gewährleistungsrecht in einzelnen Punkten vor allem zu Gunsten der Verbraucher geändert. Umfassende Änderungen des bestehenden Gewährleistungsrechts gab es nicht. Durch das neue VGG wird es in Zukunft notwendig sein, stärker darauf zu achten, um welchen Vertrag es sich im Einzelfall handelt, um die richtigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen sowie die wichtigsten in diesem Artikel dargestellten Änderungen zu berücksichtigen.
Der Inhalt dieses Artikels ist als allgemeiner Leitfaden für die Thematik gedacht. Für Ihren konkreten Fall sollten Sie fachlichen Rat einholen.

