Aufhebung von Schiedssprüchen in Österreich: Abweisung wegen Fehlens eines gültigen Anfechtungsgrundes
Veröffentlichungen: März 10, 2023
Haftungsausschluss: OBLIN Attorneys at Law war an dem nachstehend beschriebenen Verfahren beteiligt, in dem sie den Berufungskläger erfolgreich bei der Erlangung eines positiven Urteils über die Zuständigkeit und der anschließenden Anfechtung dieses Urteils vertrat.
Einleitung
Am 11. Januar 2023 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) einen Beschluss [1] gefasst, in dem er sich mit den verfahrensrechtlichen Aspekten der Anfechtung von Schiedssprüchen befasst. Der OGH stellte klar, dass in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen ist, ob die Anfechtung einen berechtigten Anspruch enthält. Wird in der Anfechtung kein gültiger Anspruch geltend gemacht, ist sie vom Gericht zurückzuweisen, auch wenn der Anfechtungsgegner bereits eine Antwort auf die Anfechtung eingereicht hat.
Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um den Kauf und Verkauf von Gesichtsmasken. Der Berufungsbeklagte (Kläger im Schiedsverfahren), ein in England ansässiges Unternehmen, hatte eine Million Gesichtsmasken von einem Zwischenhändler in den Vereinigten Staaten gekauft. Der Zwischenhändler wiederum kaufte die Masken von der Berufungsklägerin (Beklagte im Schiedsverfahren), einem österreichischen Unternehmen. Der Vertrag zwischen der Rechtsmittelführerin und dem amerikanischen Zwischenhändler enthielt eine Schiedsvereinbarung.
Als die falschen Masken geliefert wurden, leitete die Berufungsbeklagte ein VIAC-Schiedsverfahren gegen die Berufungsklägerin ein und stützte sich dabei auf die Schiedsvereinbarung im Vertrag zwischen der Berufungsklägerin und dem amerikanischen Zwischenhändler. Die Rechtsmittelführerin machte geltend, dass sie als Nichtunterzeichnerin an diese Schiedsvereinbarung gebunden sei, weil sie die Schuld des amerikanischen Vermittlers gegenüber der Rechtsmittelführerin übernommen habe. Das VIAC-Schiedsgericht folgte dieser Argumentation und bejahte in einem gesonderten Schiedsspruch seine Zuständigkeit.
Gegen diesen gesonderten Zuständigkeitsspruch erhob die Berufungsklägerin eine Aufhebungsklage vor dem OGH.
Entscheidung
Gemäß § 538 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) haben die Gerichte in innerstaatlichen Rechtsstreitigkeiten vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob eine Anfechtungsklage auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt ist. Mit anderen Worten: Die Anfechtungsklage muss einen berechtigten Anspruch geltend machen (auf Deutsch: Schlüssigkeit). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, müssen die Gerichte die Klage als nicht verhandlungsfähig abweisen. Die Prüfung, ob ein gültiger Anspruch vorliegt, muss in jedem Stadium des Verfahrens durchgeführt werden.
Der OGH wiederholte seine langjährige Rechtsprechung, dass § 538 ABGB analog auch auf Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs anzuwenden ist. Wiederum in Analogie zu den Regeln des innerstaatlichen Rechtsstreits stellte der OGH dann klar, dass die Prüfung, ob ein gültiger Anspruch geltend gemacht wird, in jedem Stadium des Aufhebungsverfahrens durchzuführen ist. Der Umstand, dass ein Berufungsbeklagter vom OGH aufgefordert wurde, eine Klagebeantwortung einzureichen, und dies bereits getan hat, steht einer Klageabweisung wegen mangelnder Klagebegründung nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall hatte die Rechtsmittelführerin auf Aufforderung des OGH eine Replik auf die Aufhebungsklage eingereicht, in der sie darlegte, dass die Klage nicht begründet war. Der OGH stimmte zu, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen war, das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Aufhebung eines Schiedsspruchs schlüssig zu behaupten. Die Anfechtungsklage wurde daher abgewiesen.
Anmerkung
Im österreichischen Schiedsverfahrensrecht prüft der OGH bei Eingang einer Schiedsspruchaufhebungsklage, ob diese den formellen und materiellen Anforderungen entspricht. Eines dieser materiellen Erfordernisse ist die Geltendmachung eines triftigen Grundes für die Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruchs durch den Rechtsmittelwerber. Erst nachdem das Gericht diese Prüfung vorgenommen und festgestellt hat, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Klage dem Rechtsmittelführer mit der Aufforderung zugestellt, eine Erwiderung einzureichen. Daraufhin findet eine Anhörung statt.
Hält eine Aufhebungsklage dieser ersten Prüfung nicht stand, wird sie dem Rechtsmittelwerber nicht zur Erwiderung zugestellt. Aus der Entscheidung des OGH im vorliegenden Fall geht jedoch hervor, dass die bloße Tatsache, dass die Klage dem Rechtsmittelführer mit der Aufforderung zur Einreichung einer Erwiderung zugestellt wurde, nicht bedeutet, dass ein vollständiges Aufhebungsverfahren einschließlich einer Anhörung folgt. Vielmehr kann der Berufungsbeklagte in seiner Erwiderung darlegen, dass die Klage keinen Anspruch begründet, was, wenn der OGH dem folgt, zur Abweisung der Klage führen wird.
Auch wenn sich die Relevanz der vorliegenden Entscheidung auf einen feineren verfahrensrechtlichen Punkt des österreichischen Schiedsverfahrensrechts beschränkt, ist die Entscheidung des OGH dennoch zu begrüßen. Durch die Vorlage einer Klagebeantwortung, die das Fehlen eines Anspruchs aufzeigt, der für den OGH bei seiner ersten Prüfung vielleicht nicht sofort ersichtlich war, kann dem Beklagten die Durchführung eines umfassenden und möglicherweise kostenintensiven Nichtigkeitsverfahrens erspart werden.
Ressourcen
- Dossier Nr. 18 OCg 2/22a

