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APAG-Webinar zu den IBA-Regeln 2020: Die wichtigsten Erkenntnisse (Teil 1)

Veröffentlichungen: März 05, 2022

Am 17. Februar 2021 veröffentlichte die International Bar Association (IBA) ihre überarbeitete IBA-Regel 2020 über die Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (IBA-Regel 2020), die die Fassung von 2010 ersetzt. Auslöser für die Überarbeitung war die Notwendigkeit, den Entwicklungen in der Schiedsgerichtspraxis Rechnung zu tragen und die schnell wachsende Rolle der Technologie in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu berücksichtigen. Einen detaillierten Überblick über die neuen IBA-Regeln 2020 haben wir in einem unserer früheren Newsletter gegeben.

Um die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der überarbeiteten IBA-Regeln 2020 zu beleuchten, hat die Asia Pacific Arbitration Group (APAG) mit Unterstützung des IBA Arbitration Committee und des IBA Asia Pacific Regional Forum eine zweiteilige Webinarreihe mit dem Titel "A practical guide to the 2020 Revision of the IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration" durchgeführt. Führende Experten auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit wurden gebeten, verschiedene Überarbeitungen der IBA-Regeln 2020 zu analysieren und zu diskutieren sowie Prognosen darüber abzugeben, wie sie die schiedsgerichtliche Praxis in Zukunft prägen werden. Im Folgenden wird über den ersten Teil der Webinarreihe vom 19. November 2021 berichtet, der sich mit der Zulässigkeit illegal erlangter Beweise, der Typologie gefälschter Dokumente, ihrer Behandlung durch Schiedsgerichte sowie dem Zeitpunkt und dem Format für die Vorlage von Dokumenten befasste.

Zulässigkeit unrechtmäßig erlangter Beweismittel

Die neu verabschiedeten IBA-Regeln von 2020 führen in Artikel 9.3. das Konzept der unrechtmäßig erlangten Beweise ein und räumen dem Schiedsgericht einen weiten Ermessensspielraum für den Ausschluss solcher Beweise ein. Es wurde jedoch argumentiert, dass die Bestimmung nicht präzisiert, was unter rechtswidrig erlangten Beweismitteln zu verstehen ist, und ihre Zulässigkeit allein in das Ermessen des Gerichts stellt.

Um den anwendbaren Standard für die Feststellung, ob ein Beweismittel rechtswidrig erlangt wurde, zu ermitteln, erörterten die Teilnehmer eine Reihe früherer ICSID-Fälle, in denen sich die Gerichte mit dieser Frage befassten. Es wurde festgestellt, dass die Rolle des Investors bei der illegalen Beschaffung von Beweismitteln ein entscheidender Faktor für die Entscheidung des Gerichts war, die angeblich illegal beschafften Beweismittel auszuschließen(Madenex gegen die USA, EDF gegen Rumänien) oder zuzulassen(Caratube gegen Kasachstan, Yukos gegen Russland, ConocoPhillips gegen Venezuela). Mit anderen Worten, es war üblich, dass die Gerichte über die Zulässigkeit illegal erlangter Beweise auf der Grundlage der Doktrin der sauberen Hände entschieden.

Darüber hinaus schlägt der Kommentar zu Artikel 9.3. der IBA-Regeln 2020 die folgenden Faktoren für die Prüfung der Zulässigkeit illegal erlangter Beweise vor:

  • Rechtswidrigkeit;
  • Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit;
  • Ob das Beweismittel wesentlich und ergebnisbestimmend ist;
  • ob das Beweismittel durch ein öffentliches Leck in den öffentlichen Bereich gelangt ist;
  • Klarheit und Schwere der Rechtswidrigkeit.

Die Redner wiesen auch darauf hin, dass Artikel 9.3. die Belastung der Gerichte erhöht, da die Möglichkeit besteht, Schiedssprüche anzufechten, die auf Verfahren beruhen, in denen rechtswidrig erlangte Beweise unter den folgenden Umständen ausgeschlossen wurden:

  • Wenn das nationale Recht des Landes, in dem die Anfechtung beantragt wird, rechtswidrig erlangte Beweise als zulässig anerkennt - die Anfechtung kann auf der Grundlage eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung beantragt werden;
  • Wenn das Schiedsgericht die Beweise ausgeschlossen hat, die sich später als rechtmäßig erwiesen haben, kann die Ablehnung auf der Grundlage eines Verstoßes gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren beantragt werden.

Typologie und Behandlung betrügerischer Dokumente in der Schiedsgerichtsbarkeit

Die Teilnehmer qualifizierten Dokumente, die in betrügerischer Absicht erstellt wurden, einschließlich gefälschter und falscher Dokumente, als unter Artikel 9.3. fallend, da die Fälschung als rechtswidrig angesehen wird.

Häufige Situationen, in denen sich die Frage der Urkundenfälschung in Schiedsverfahren stellt, sind:

  • Eine Partei, die sich auf ein bestimmtes Dokument beruft, kann das Original nicht vorlegen;
  • Die Echtheit der Unterschrift in dem von einer Partei vorgelegten Vertrag wird angezweifelt;
  • Es wird behauptet, die Vereinbarung sei rückdatiert.

Die Teilnehmer zählten die folgenden Befugnisse der Gerichte in Bezug auf gefälschte oder falsche Dokumente auf:

  • Das Gericht kann die Vorlage von Originalen oder Kopien der eingereichten Dokumente verlangen (Artikel 3.12 (a) der IBA-Regeln 2020);
  • Legt die Partei die Originale der angeforderten Dokumente nicht vor, kann das Gericht daraus schließen, dass derartige Beweise den Interessen dieser Partei abträglich sind (Artikel 9.6. der IBA-Regeln 2020);
  • Das Gericht kann den Beweis ausschließen (Artikel 9.1 und 9.3. der IBA-Regeln 2020).

Darüber hinaus gingen die Redner auf die Hindernisse ein, die sich den Gerichten bei der Bewertung elektronischer Dokumente stellen können, die angeblich gefälscht sind. Die Fälschung elektronischer Dokumente wie PDFs und Excel-Daten stellt keine Schwierigkeit dar, und das Fehlen von Originalen solcher Dokumente stellt für die Gerichte eine große Herausforderung bei der Beurteilung ihrer Authentizität dar. Die Redner erwähnten jedoch, dass sich die Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit elektronischer Dokumente auf E-Mails, Papierspuren sowie Tatsachen- und Sachverständigenzeugen stützen können.

Zeitplan und Format für die Vorlage von Dokumenten

Artikel 3.2. der IBA-Regeln 2020 räumt den Parteien das Recht ein, von der anderen Partei die Vorlage eines bestimmten Dokuments zu verlangen. Artikel 3.3. (a) (ii) der IBA-Regeln 2020 schreibt vor, dass solche Anträge ausreichend detailliert sein müssen. Allerdings enthalten die IBA-Regeln 2020 keine Angaben zu Zeitpunkt und Format der Offenlegung von Dokumenten. Aus diesem Grund haben die Teilnehmer des Webinars ihre Ansichten zu diesem Thema dargelegt.

Der angemessene Zeitpunkt für die Beantragung der Offenlegung von Dokumenten durch die Parteien sollte zwischen der ersten und zweiten Runde der schriftlichen Stellungnahmen liegen:

  • Die Ansprüche und Widerklagen der Parteien sowie die wichtigsten rechtlichen und faktischen Fragen wurden in der ersten Runde der vorläufigen Schriftsätze der Parteien dargelegt. Somit kann die Offenlegung auf der Grundlage einer angemessen entwickelten Darstellung der jeweiligen Fälle der Parteien erfolgen;
  • Die Parteien können die offengelegten oder nicht offengelegten Dokumente nutzen, um ihre zweite Runde von Schriftsätzen zu entwickeln und ihre Fallstrategie weiter zu informieren, einschließlich der Identität ihrer Tatsachenzeugen und der Notwendigkeit, technische Experten aussagen zu lassen;
  • Ein solches Timing wird dazu beitragen, Verzögerungstaktiken zu vermeiden.

Es wurde jedoch angemerkt, dass ein angemessener Zeitplan für die Vorlage von Dokumenten je nach den besonderen Umständen des Falles variieren kann.

Hinsichtlich des Formats für die Vorlage von Dokumenten wurde der Redfern-Zeitplan als die für die Parteien günstigste Option vorgeschlagen, wobei das Recht einer Partei, auf Einwände zu reagieren, in Artikel 3.5. der IBA-Regeln 2020 neu eingeführt wurde.

Hinsichtlich des Formats für den Abruf und die Vorlage der Dokumente waren die Referenten der Meinung, dass die Dokumente den folgenden Anforderungen gemäß Artikel 3.12. der IBA-Regeln 2020 entsprechen sollten:

  • Kopien müssen mit den Originalen übereinstimmen;
  • möglichst zweckmäßig, wirtschaftlich und vernünftig nutzbar;
  • Keine Mehrfachkopien für identische Dokumente;
  • Keine Notwendigkeit einer Übersetzung der erstellten Dokumente, wobei diese Anforderung neu eingeführt wurde und ein Schritt in Richtung einer größeren Übereinstimmung mit einem grundlegenden Prinzip für die Erstellung von Dokumenten sein soll, nämlich der Erstellung in der bequemsten und wirtschaftlichsten Form.