Oberster Gerichtshof gibt Stellungnahme zu Feststellungsurteilen ab
Veröffentlichungen: Juni 26, 2012
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Der Oberste Gerichtshof musste sich kürzlich mit Fragen zu Feststellungsurteilen befassen. Darf ein Gericht beispielsweise bei der Entscheidung über die Verjährung einfach davon ausgehen, dass die tatsächliche Grundlage für einen Anspruch besteht? Darf das Gericht das Bestehen eines Rechts auch dann feststellen, wenn dieses Recht vom Eintritt einer Bedingung abhängt?
Zwischenurteil zur Verjährung
Nach § 393a der Zivilprozessordnung kann das Gericht, wenn eine Partei die Einrede der Verjährung erhebt, von Amts wegen oder auf Antrag durch Urteil über diese Einrede entscheiden, es sei denn, die Klage ist aus diesem Grund abzuweisen. Diese Bestimmung ist im Mai 2011 in Kraft getreten.
Am 24. April 2012 erließ der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung[1], in der er feststellte, dass § 393a es dem Gericht ermöglicht, ein Zwischenurteil über die (verneinte) Verjährung zu erlassen. Eine solche Entscheidung beurteilt nur die mögliche, nicht aber die bestehende Verjährung und kann angefochten werden, bevor ein möglicherweise umfangreiches Beweisverfahren über die tatsächlichen Grundlagen eingeleitet wird.
Ein solches Zwischenurteil schließt nicht aus, dass der Anspruch später aus Mangel an Beweisen zurückgewiesen wird. Es liegt in der Natur eines Zwischenurteils über die Verjährung, dass die gesonderte Prüfung eines möglichen Erlöschens des Anspruchs, dessen tatsächliche Grundlage noch nicht feststeht, die vorläufige Annahme erfordert, dass eine gültige Anspruchsgrundlage besteht.
Feststellungsurteile über bedingte Ansprüche
228 des Gesetzes sieht vor, dass ein Kläger ein Urteil beantragen kann, mit dem das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses oder die Echtheit oder das Fehlen der Echtheit einer Urkunde festgestellt wird, sofern der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass dieses Rechtsverhältnis oder Recht oder die Echtheit der Urkunde in Kürze durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird.
In einer zweiten Entscheidung[2] hat der Oberste Gerichtshof die Anforderungen an das rechtliche Interesse an einem Feststellungsurteil im Zusammenhang mit bedingten Rechten geprüft. Das Erfordernis des rechtlichen Interesses ist erfüllt, wenn eine objektive Ungewissheit über das Bestehen oder den Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Bindungswirkung eines Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Ein rechtliches Interesse wird auch dann angenommen, wenn das Bestehen eines streitigen Anspruchs bestritten wird und damit eine tatsächliche Unsicherheit besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unsicherheit durch das Verhalten des Beklagten verursacht wird.
Um ein eigenes rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage zu begründen, reicht es außerdem aus, wenn der Kläger nachweist, dass er in seinen Handlungen beschränkt ist, sei es rechtlich oder wirtschaftlich. Ist die Tragweite einer Vergleichsvereinbarung unklar und lässt sie Raum für Interpretationen, wird eine solche Beschränkung angenommen.
Bedingte Rechte können nur dann im Wege der Feststellungsklage festgestellt werden, wenn alle rechtserzeugenden Tatsachen feststehen und nur die richtig und genau definierte Bedingung noch nicht eingetreten ist. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass eine erforderliche behördliche Genehmigung (für die Versetzung einer Tür und die Integration des dahinter liegenden Bereichs in das Objekt) nicht als nicht hinreichend bestimmt und präzise definiert angesehen werden kann.
Ressourcen
- 2 Ob 63/12.
- 9 Ob 46/11x.
