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Hintergrund
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs[1] kann der Einwand der Verletzung der öffentlichen Ordnung nicht dazu führen, dass die ausländische Entscheidung anhand des zugrunde liegenden Sachverhalts oder der Rechtsanwendung beurteilt wird, da eine Nachprüfung in der Sache nicht zulässig ist (entgegen der Klausel in Artikel 6 des Abkommens zwischen Österreich und Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, gütlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden[2]).
Verwendung von Einsprüchen
Viele Rechtsgelehrte sind der Ansicht, dass die Ausnahme nur sparsam eingesetzt werden sollte, um unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf die internationale Anerkennung von Entscheidungen zu vermeiden. Außerdem können Einwendungen nur dann erhoben werden, wenn der ausländische Titel auf ein Rechtsargument gestützt wird, das mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist. Nicht jede Abweichung vom österreichischen Verfahrensrecht führt jedoch dazu, dass die Vollstreckung eines ausländischen Titels mit der Rechtsordnung unvereinbar ist. Ob ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Anwendbarkeit auf die Prozesskostenhilfe
72 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (wonach in Prozesskostenhilfefällen keine Kostenerstattung erfolgt) wurde in Österreich im Jahr 2004 eingeführt. Davor war es üblich, dass der Partei, deren Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgreich war, die Erstattung ihrer Verfahrenskosten zugesprochen wurde.
Ein ausländisches Gesetz, das die Kostenerstattung in Prozesskostenhilfefällen zulässt, stellt daher keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar.
Auch die liechtensteinische Zivilprozessordnung, die sich auf die Kostenerstattung in Prozesskostenhilfefällen bezieht, verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung.
Ressources
- Fall 3 Ob 46/13f, vom 21. August 2013.
- Bundesgesetzblatt (114/1975).
