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Oberster Gerichtshof entscheidet, dass CMR Vorrang vor Rom I-Verordnung hat

Veröffentlichungen: September 02, 2014

Einleitung

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof mit Rechtsstreitigkeiten befasst, die im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) entstanden sind[1].

Nach Art. 1 Abs. 1 CMR ist die CMR auf Verträge über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße in Fahrzeugen anwendbar, wenn der als Abholort bezeichnete Ort und der für die Ablieferung vorgesehene Ort (wie im Vertrag angegeben) in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall galt die CMR für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern, da sowohl Dänemark als auch Italien Vertragsstaaten sind. Die Rom-I-Verordnung (593/2008) fand subsidiär auch auf den Güterbeförderungsvertrag der Parteien Anwendung.

Als internationales Einheitsrecht genießt die CMR Vorrang, soweit sie eine Materie selbst regelt oder eine Kollisionsnorm enthält (Art. 25 Rom I-VO). Von der CMR nicht geregelte Fragen, die nicht durch Auslegung gelöst werden können und für die keine bestimmte Rechtsordnung vorgeschrieben ist, fallen unter das Recht, das nach dem Kollisionsrecht anzuwenden ist. Ist die CMR nicht anwendbar, gelten für einen Güterbeförderungsvertrag die Kollisionsnormen des Artikels 5 Absatz 1 der Rom-I-Verordnung.

Im vorliegenden Fall haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, und Österreich - der Sitz der beklagten Schifffahrtsgesellschaft - war weder der Abholort (Dänemark) noch der Ablieferungsort (Italien) noch der Sitz des Absenders. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Rom-I-Verordnung war daher das Recht des Staates anzuwenden, den beide Parteien als Abgangsort benannt hatten (d. h. Italien); das Gericht befand daher, dass italienisches Recht anzuwenden ist.

Anmerkung

Die CMR hat Vorrang vor der Rom I-Verordnung, soweit sie eine Frage selbst regelt oder eine Kollisionsnorm enthält.

Ressources

  1. OGH 18.2.2013, 7 Ob 5/13f.