Das iranische Erbrecht und die österreichische öffentliche Ordnung
Veröffentlichungen: Dezember 24, 2019
Autoren
Anfang 2019 hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die österreichischen Gerichte aufgrund eines bilateralen Vertrages iranisches Recht in Erbschaftsangelegenheiten iranischer Staatsangehöriger anwenden müssen (OGH | 2 Ob 170/18s). Allerdings sind Bestimmungen des iranischen Rechts, die zwischen Erben aufgrund des Geschlechts differenzieren, als Verstöße gegen die Grundwerte des österreichischen Rechts zu werten und daher von der Anwendung auszunehmen.
Sachverhalt
In dem Fall ging es um ein ungültiges Testament zugunsten einer Witwe. Nach iranischem Recht kann eine solche Ungültigkeit durch ein Anerkenntnis geheilt werden. Dies war die grundlegende Frage des strittigen Berufungsverfahrens.
Gemäß Art. 10 Abs. 3 des Freundschafts- und Niederlassungsabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran (BGBl 1966/45) sind Nachlassangelegenheiten nach iranischem Recht zu behandeln. Das iranische Recht sieht jedoch eine geschlechtsspezifische Unterscheidung zwischen Witwern und Witwen sowie Söhnen und Töchtern vor. Während Witwer Anspruch auf ein Viertel des Erbes ihres verstorbenen Ehepartners haben, steht Witwen nur ein Achtel zu. Außerdem haben die Söhne eines Verstorbenen einen doppelt so hohen Anspruch auf das Erbe wie die Töchter.
In der Berufung ging es daher um die grundsätzliche Frage, ob Quoten nach iranischem Recht festgelegt werden sollten oder ob die diskriminierende Behandlung von Familienmitgliedern unterschiedlichen Geschlechts gegen den österreichischen ordre public verstieß.
Entscheidungen
Während das erstinstanzliche Gericht die Auffassung vertrat, dass die oben genannte Unterscheidung in krassem Gegensatz zum österreichischen ordre public steht, vertrat das Berufungsgericht den gegenteiligen Standpunkt. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass kein Verstoß gegen den ordre public vorliege, da die ungleichen Erbquoten dadurch ausgeglichen würden, dass nach iranischem Brauch die Söhne für den notwendigen Unterhalt ihrer beiden Eltern und gegebenenfalls ihrer Geschwister sorgen müssten.
Das Berufungsgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht auf die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen gestützt, die gegen die Grundwerte des österreichischen Rechts verstoße, so die Beschwerdeführerin. Sie argumentierte, dass die Unterhaltsansprüche nach iranischem Recht nicht ausreichend gerechtfertigt seien, da sie aufgrund des seit langem bestehenden Ordnungsrahmens des Gerichts ungültig seien.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts. Bei der Feststellung, dass ausländisches Recht nicht anwendbar ist, wenn es gegen die Werte verstößt, auf denen das österreichische Recht beruht, forderte der Oberste Gerichtshof eine zweifache Prüfung:
- Erstens: Führt die Anwendung des ausländischen Rechts zu einer unterschiedlichen Behandlung im Hinblick auf den tatsächlichen Kontext?
- Zweitens: Inwieweit weist der zugrundeliegende Streitfall einen ausreichenden Inlandsbezug (d.h. eine enge Verbindung zu Österreich) auf?
Kommentar
Die Abkehr des Obersten Gerichtshofs von einer inhaltlichen Betrachtung war ausschlaggebend für seine Entscheidung, dass Unterhaltsansprüche die drakonische Wirkung, die mit einer solchen Ungleichbehandlung einhergehen würde, nicht ausgleichen können. Gemäß § 6 IPRG sind daher ausländische Rechtsnormen, die gegen den ordre public verstoßen, unwirksam. Anders kann es jedoch sein, wenn die Anwendung ausländischen Rechts dem erklärten Willen eines Erblassers entspricht.
