Aussetzung der Vollstreckung: der erforderliche Inhalt eines Ersuchens
Veröffentlichungen: Oktober 30, 2012
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Der Oberste Gerichtshof hat sich kürzlich mit den Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung nach österreichischem und europäischem Recht befasst[1].
Nach § 44 des Vollstreckungsgesetzes kann die Vollstreckung nur dann aufgeschoben werden, wenn ihr Beginn oder ihre Fortsetzung mit der Gefahr eines unersetzlichen oder für den Antragsteller schwer ersetzbaren Vermögensverlustes verbunden ist. Ein Schaden gilt als unersetzlich oder schwer ersetzbar, wenn der Antragsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mit einem Ersatz des Schadens rechnen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner über keine finanziellen Mittel verfügt. Sind solche Gründe nicht ersichtlich, muss der Antragsteller konkrete Tatsachen darlegen und das Risiko eines solchen Vermögensverlustes nachweisen.
Ob ein Vermögensschaden vorsätzlich herbeigeführt wurde, hängt vom Gegenstand und den Mitteln der Vollstreckung ab. Bei einer Forderungspfändung ist die Gefahr eines Vermögensverlusts in der Regel nicht offensichtlich; sie muss daher dargelegt und bewiesen werden. In jedem Fall reicht es nicht aus, allgemeine und uninformative Behauptungen aufzustellen. Es muss zunächst festgestellt werden, dass die verpflichtete Partei nur die Aussetzung der Vollstreckung (gegen Sicherheitsleistung) und nicht die vollständige Ablehnung der Vollstreckung anstrebt.
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in der Europäischen Union wurde durch die Einführung der Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (805/2004) vereinfacht. Mit dieser Verordnung wird das Exequaturverfahren für Entscheidungen über unbestrittene Forderungen abgeschafft, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden sind. Eine solche bestätigte Entscheidung wird in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass ein Exequaturverfahren erforderlich ist.
Nach der in Österreich herrschenden Lehre muss der Antragsteller gemäß Artikel 20 der Verordnung auch konkrete Tatsachen vortragen und die Gefahr eines Vermögensverlustes nachweisen (es sei denn, die Gefahr ist nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen offensichtlich). Die Aussetzung der Vollstreckung nach der Verordnung entspricht derjenigen nach österreichischem Vollstreckungsrecht; die Intentionen der Verordnung und des Vollstreckungsgesetzes sind gleich.
Das Ermessen nach Artikel 23 der Verordnung ist abhängig von den Erfolgsaussichten eines im Ursprungsmitgliedstaat eingelegten Rechtsbehelfs sowie von der Wahrscheinlichkeit eines unersetzlichen Vermögensverlustes durch die Durchführung der Vollstreckung. Andererseits sieht § 44 des Gesetzes vor, dass keine Aussetzung der Vollstreckung gewährt wird, wenn die Vollstreckung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, ohne dass dem Schuldner ein unersetzlicher Vermögensschaden droht. Die Pflicht, die Gefahr eines Vermögensschadens zu ermitteln und nachzuweisen, steht im Einklang mit der EU-Verordnung, da sie der Beschleunigung und Erleichterung des Vollstreckungsverfahrens dient.
Quellen
- Österreichischer Oberster Gerichtshof, 14. Juni 2012 (OGH, 3 Ob 84/12t).
