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Nach Artikel XLII der Zivilprozessordnung hat jede Partei, die einen materiellen Auskunftsanspruch gegen eine andere Partei hat (die sie auf Erfüllung verklagt), einen Anspruch auf Offenlegung von Konten, um schwerwiegende Probleme bei der Bezifferung des materiellen Anspruchs zu mildern, wenn die Konten dem Kläger helfen könnten und wenn von dem Beklagten vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sie zur Verfügung stellt.
Im ersten Fall der Anwendung von Artikel XLII vor dem Obersten Gerichtshof wurde der Artikel nicht expansiv ausgelegt und begründete keinen neuen materiellrechtlichen Anspruch auf Auskunft über Vermögenswerte, Offenlegung von Konten oder sonstige Informationen. Vielmehr handelte es sich um eine Verpflichtung, die bereits im Zivilrecht bestand. Eine solche Verpflichtung kann sich auch aus privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Parteien ergeben, wenn es einer Partei zuzumuten ist, das Vorhandensein oder den Umfang des Vermögens nicht zu kennen, und wenn die andere Partei diese Auskunft ohne großen Aufwand erteilen kann und es ihr zumutbar ist, diese Auskunft zu erteilen.
Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses besteht eine Pflicht zur Offenlegung von Konten. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die Art des Vertrages dazu führt, dass es dem Antragsteller verziehen werden kann, wenn er nichts über das Vorhandensein und den Umfang von Vermögenswerten weiß, und wenn der Antragsgegner diese Informationen ohne großen Aufwand zur Verfügung stellen kann und es ihm zumutbar ist, dies zu tun.
Jede Partei, die einen materiellen Auskunftsanspruch gegen eine andere Partei (die sie auf Erfüllung verklagt) hat, hat einen Anspruch auf Offenlegung der Bücher. Ein Anspruch nach Artikel XLII ist kein subsidiärer Anspruch, sondern steht grundsätzlich jeder Partei offen, die Probleme bei der Bezifferung eines materiell-rechtlichen Leistungsanspruchs gegen eine andere Partei hat, die Auskunft erteilen muss.
Das Berufungsgericht stützte sich auf folgende Rechtsprechung: Soweit die Beklagte den von den Vorinstanzen zuerkannten Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung bestritten habe, weiche dies vom festgestellten Sachverhalt ab. Der dem Provisionsanspruch des Klägers zugrunde liegende Vertrag (Phase 2 des Bewässerungsprojekts) wäre demnach während der Vertragslaufzeit abgeschlossen worden, wenn die Beklagte den Beratungsvertrag mit dem Kläger nicht rechtswidrig gekündigt hätte.
Daher wäre der Provisionsanspruch vor Ende der Laufzeit fällig geworden, wenn der Vertrag wie ursprünglich geplant erfüllt worden wäre. Ferner wurde festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit ohne die rechtswidrige Kündigung fortgesetzt hätte, so dass es nicht ihr Verschulden war, dass es keine Unterstützung für den Folgevertrag gab.
Das Gericht zog die hypothetische Wendung des Geschehens zur Auslegung der Hauptforderung heran, die die Grundlage für den Anspruch auf Rechnungslegung bildete, und bejahte im Ergebnis den Provisionsanspruch. Die Entscheidung des Berufungsgerichts war nicht fehlerhaft und bedurfte im Interesse der Vorhersehbarkeit von Gerichtsentscheidungen keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien (von der Klägerin zu erbringende Leistungen und die Verpflichtung zur Zahlung von Provisionen auf der Grundlage des Erfolgs und der im Rahmen des Vertrags erwirtschafteten Gebühren) war ein Anspruch nach dem Handelsvertretergesetz nicht erforderlich.
