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Gericht entscheidet über die Rechtzeitigkeit von Schriftsätzen per Fax oder E-Mail

Veröffentlichungen: August 16, 2011

Der Oberste Gerichtshof hat vor kurzem zwei Entscheidungen erlassen, die sich mit der Rechtzeitigkeit von Schriftsätzen befassen, die per Fax oder E-Mail eingereicht werden.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung[1] entschied das Gericht, dass die Einreichung eines Schriftsatzes per Fax außerhalb der Bürozeiten als rechtzeitig gilt, wenn sie vor Mitternacht des letzten Tages der Frist eingeht. Das Dokument wird automatisch als eingegangen gekennzeichnet, wenn es beim Faxempfänger des Gerichts eingeht. Der Absender trägt jedoch das Risiko, dass das Schriftstück erst nach Mitternacht (oder gar nicht) eingeht, selbst wenn es rechtzeitig abgeschickt wurde, wenn z. B. der Empfänger des Gerichts besetzt oder außer Betrieb ist.

In einer anderen Entscheidung[2] entschied das Gericht, dass E-Mails nicht für den elektronischen Gerichtsverkehr (ein elektronisches Kommunikationssystem, das Gerichte und Kanzleien miteinander verbindet) geeignet sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass per E-Mail eingereichte Schriftsätze irrelevant sind. Vielmehr entschied das Gericht, dass sie genauso zu behandeln sind wie Faxeingaben. Um zu entscheiden, ob ein Schriftsatz fristgerecht eingereicht wurde, muss daher der Zeitpunkt des Eingangs bestimmt werden. Eine E-Mail gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn sie vor Ablauf der Frist auf dem Gerichtsserver und damit im elektronischen Ermessensspielraum des Gerichts eingeht. Dies ist der Fall, sobald die E-Mail im E-Mail-Postfach des Empfängers abrufbar ist, auch wenn dies außerhalb der Bürozeiten geschieht. Eine Sendebestätigung allein ist kein ausreichender Nachweis für den Eingang beim Gericht, da eine solche Nachricht noch keinen Eingang impliziert.

Abschließend sei gesagt, dass der Absender immer das Risiko trägt, wenn das Fax oder die E-Mail nicht ankommt, auch wenn der Grund für den verspäteten Eingang beim Gericht liegt. In dringenden Fällen (z. B. wenn ein Fax nicht ankommt und der elektronische Gerichtsverkehr nicht möglich ist) sollten Schriftsätze per E-Mail eingereicht werden, in der Annahme, dass es keine Serverprobleme gibt.

Ressourcen

  1. OGH 2 Ob 133/10p.
  2. OGH 10 Ob 28/11g.