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Gericht entscheidet über die Gültigkeit von Zustellungen an einem anderen Ort

Veröffentlichungen: Jänner 31, 2017

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich entschieden[1], ob und unter welchen Umständen eine Klagezustellung an einem anderen als dem ursprünglich angegebenen Ort gültig ist. Nach Ansicht des Gerichts gilt das Recht des Staates, der die Zustellung vornimmt.

Nach Artikel 7 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung (1393/2007) gilt das Recht des Staates, der die Zustellung vornimmt (sofern nichts anderes bestimmt ist). Das entsprechende Gesetz regelt:

  • die Modalitäten der Prozesszustellung;
  • wie die Zustellung im Einzelnen zu erfolgen hat; und
  • die technischen Einzelheiten darin.

Unklar ist jedoch, ob das Ortsrecht auch die Frage beantwortet, ob eine Zustellung an einem anderen Ort als der angegebenen Empfängeranschrift wirksam sein kann.

Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs muss ein Gericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zustellung grundsätzlich das für sie geltende Recht anwenden. Gemäß § 106 Abs. 2 ZPO ist jedoch, wenn die Zustellung im Rahmen der Rechtshilfe erfolgt, aus österreichischer Sicht das Recht des Staates anzuwenden, der die Zustellung vorgenommen hat. Das einschlägige österreichische Recht verweist daher auf das Recht des jeweiligen Staates.

Ersucht ein Gericht um eine Zustellung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, so führt dies ausdrücklich nicht zu einer Zustellung nach dem Zustellgesetz. Vorbehaltlich eines Beschlusses nach § 7 des Gesetzes würde eine rechtswidrige Zustellung vorliegen, wenn sie an eine andere Adresse zugestellt wird. Denn das Zustellgesetz regelt in Österreich nur die "technischen Details" der Zustellung, die in anderen Ländern nicht gelten. Gemäß § 106 Abs. 2 des deutschen Gesetzbuches verweist die österreichische Zustellung bei einer Zustellung im Rahmen der Amtshilfe auf die Zustellung des jeweiligen Staates.

Der Oberste Gerichtshof hat schließlich festgestellt, dass ein Zustellungsersuchen nur nach dem jeweiligen Landesrecht rechtmäßig ausgelegt werden kann. Sieht dieses Recht vor, dass die Zustellung auch an einem anderen Ort erfolgen kann, besteht kein Grund, dies als rechtswidrig anzusehen. Mit anderen Worten: Der zutreffende Ort der Zustellung - also der Ort, an dem die Zustellung nach § 2 Abs. 4 des Zustellungsgesetzes zugestellt wird - muss sich nach dem Recht des jeweiligen Staates richten.

Quellen

  1. Oberster Gerichtshof, 29. September 2016, 2 Ob 158/16y.