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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in OGH 18 OCg 9/19a: Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs aus Gründen des österreichischen ordre public wird abgelehnt

Veröffentlichungen: November 26, 2020

Einleitung

Am 15. Januar 2020 befasste sich der österreichische Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob ein rechtskräftiger Schiedsspruch in der Sache gegen den österreichischen ordre public verstößt (Fall: OGH 18 OCg 9/19a). Das zugrunde liegende Schiedsverfahren wurde nach den Regeln des Vienna International Arbitral Centre (VIAC) mit Sitz in Wien durchgeführt. Die beklagte Partei war mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 17. Mai 2019 (AZ SCH-5533) nicht einverstanden und beantragte beim Obersten Gerichtshof die Aufhebung des Schiedsspruchs aus zwei verschiedenen Gründen, nämlich (1) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und (2) Verstoß gegen den österreichischen ordre public.

Sachverhalt

Die Beschwerdegegnerin rügte, dass der zugrundeliegende VIAC-Schiedsspruch fehlerhaft sei, weil Beweise nicht aufgenommen und eine angesetzte mündliche Verhandlung in der Sache abgesagt worden sei.

In einer Telefonkonferenz am 17. September 2018 hatten die Parteien vereinbart, zwischen dem 7. und 10. Januar 2019 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit von Zeugen durchzuführen. Die Telefonkonferenz bildete den vereinbarten Verfahrenszeitplan und bildete die Grundlage für den ersten Verfahrensbeschluss des Schiedsgerichts. Der Beklagte (der "Kläger" im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof) benannte am 4. Oktober 2018 zwei Zeugen, legte jedoch keine schriftlichen Zeugenaussagen vor. Die Vorlage einer schriftlichen Zeugenaussage war - gemäß der ersten Verfahrensanordnung - eine Voraussetzung für die Anhörung potenzieller Zeugen in einer mündlichen Verhandlung. Das Schiedsgericht teilte den Parteien am 19. Oktober 2018 mit, dass es innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens eine zweitägige Anhörung abhalten würde, und gab anschließend am 3. Dezember 2018 bekannt, dass die Anhörung am 9. und 10. Januar 2019 stattfinden würde. Am 14. Dezember 2018 teilte die beklagte Partei mit, dass sie aufgrund anderer geschäftlicher Verpflichtungen nicht an der Anhörung teilnehmen könne, und beantragte daher eine Verlegung der Anhörung. Am 15. Dezember 2018 lehnte das Schiedsgericht den Antrag des Antragsgegners auf Vertagung der Anhörung mit der Begründung ab, dass der Antrag des Antragsgegners "zu spät" gestellt worden sei. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2018 beantragte der Antragsgegner erneut die Verlegung der Anhörung, um seine Zeugen hören zu können.

Am 2. Januar 2019 beschloss das Schiedsgericht, die für den 9. und 10. Januar 2019 anberaumte Anhörung abzusagen und die Begründetheit der Klage auf der Grundlage der zuvor eingereichten Schriftsätze zu beurteilen. Das Schiedsgericht hielt eine mündliche Verhandlung für unnötig, da der Beklagte keine schriftlichen Zeugenaussagen eingereicht hatte und sich auch geweigert hatte, zum vereinbarten Termin zu erscheinen. Das Schiedsgericht erließ daraufhin am 17. Mai 2019 seinen Schiedsspruch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Kläger beantragte die Aufhebung des Schiedsspruchs und berief sich auf § 611 Abs. 2 Abs. 2 und 5 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) und rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des formellen österreichischen ordre public.

Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof wies die Klage mit der Begründung ab, dass auf der Grundlage des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts kein Verstoß gegen den österreichischen ordre public vorliege. Der Gerichtshof führte aus, dass der Nichtigkeitsgrund nur dann erfüllt ist, wenn die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung, einschließlich der Grundsätze eines geordneten Verfahrens, verletzt wurden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang das Ergebnis des Schiedsspruchs und nicht die Begründung des Schiedsgerichts. In seiner Entscheidung berücksichtigte der Gerichtshof zwei Punkte: (1) die Annullierung der Verhandlung und (2) die Nichtaufnahme von Beweisen/Zeugen.

In Bezug auf die Anhörung bestätigte das Gericht die ständige Rechtsprechung und stellte fest, dass nur das völlige Fehlen eines Schiedsverfahrens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt[1]. Der vom Schiedsgericht festgesetzte Termin lag innerhalb des von den Parteien vereinbarten Zeitrahmens, und beide Parteien hatten ausreichend Zeit, gegen die Anberaumung der Anhörung Einspruch zu erheben. Unter Bezugnahme auf den vorliegenden Sachverhalt stellte das Gericht fest, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts, den Antrag des Klägers auf Vertagung und anschließende Absage der Verhandlung abzulehnen, nicht gegen die Grundprinzipien des österreichischen Verfahrensrechts und den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 611 Abs. 2 ZPO verstößt.

In Bezug auf die Nichterhebung der Zeugen verwies das Gericht erneut auf die ständige Rechtsprechung und stellte fest, dass die Nichterhebung von beantragten Beweisen an sich nicht zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führt[2]. Die Grundwerte des Verfahrensrechts wären nur dann verletzt, wenn das Schiedsgericht willkürlich gehandelt hätte. Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass das Schiedsgericht aufgrund des Fehlens schriftlicher Zeugenaussagen vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass keine Zeugenaussagen vorgelegt werden würden, und dass das Gericht daher nicht willkürlich gehandelt hat, als es entschied, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.

Das Gericht verwies jedoch auf § 598 ZPO, der besagt, dass: "Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, entscheidet das Schiedsgericht, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt wird. Haben die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, so hat das Schiedsgericht eine solche in einem angemessenen Stadium des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei dies beantragt."[3] Mit anderen Worten: Da eine mündliche Verhandlung von den Parteien nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde und der Kläger tatsächlich einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt hat, hätte das Schiedsgericht theoretisch eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. In diesem Zusammenhang erinnerte der Gerichtshof auch an eine frühere Entscheidung, in der er bestätigte, dass das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung als Verletzung des grundlegenden österreichischen Verfahrensrechts angesehen werden kann, was zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führt[4].

Dennoch stellte der Gerichtshof fest, dass ein Verstoß gegen den in § 598 ZPO verankerten Grundsatz in diesem Fall nur zu einem "regelmäßigen" und nicht zu einem "zwingenden" Verstoß gegen den formellen österreichischen ordre public führte, wobei letzterer für die Aufhebung eines Schiedsspruchs erforderlich ist. Ausschlaggebend für diese Beurteilung war die Tatsache, dass der Antrag des Klägers auf eine mündliche Verhandlung nach der vereinbarten Verfahrensfrist gestellt wurde. Interessanterweise wies der OGH darauf hin, dass nach österreichischem Verfahrensrecht ein staatliches Gericht bei gleichem Sachverhalt zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet wäre, auch wenn es diese für nicht erforderlich hält.

Zusammenfassend stellte der OGH fest, dass der Schiedsspruch weder den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (§ 611 Abs. 2 Z 2 ZPO) noch Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung (§ 611 Abs. 2 Z 5 ZPO) verletzt und wies daher den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs ab.

Anmerkung

Der Oberste Gerichtshof hat einmal mehr festgestellt, dass der Ordre-public-Vorbehalt nur in ganz außergewöhnlichen Fällen angewendet werden darf. Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs fügt sich in die lange Liste von Fällen ein, in denen ein Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs abgelehnt wurde, und erinnert an die hohe Schwelle, die der österreichische Oberste Gerichtshof bei der Feststellung möglicher Verstöße gegen den österreichischen ordre public setzt.

Interessant in diesem speziellen Fall ist jedoch der Ansatz des österreichischen Obersten Gerichtshofs bei der Beurteilung des Verhaltens eines Schiedsgerichts im Vergleich zu dem eines staatlichen Gerichts. Wie bereits erwähnt, stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass ein Verstoß gegen den österreichischen ordre public vorliegen würde, wenn die tatsächlichen Umstände dieses Falles auf ein staatliches Verfahren angewandt würden. Es könnte daher argumentiert werden, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in dieser Hinsicht widersprüchlich ist und gleichzeitig die Frage aufwirft, ob und inwieweit das Verhalten von Schiedsgerichten und staatlichen Gerichten nach denselben Maßstäben beurteilt werden sollte.

Ressourcen

  1. Oberster Gerichtshof, OGH 18 OCg 3/16i.
  2. OGH 18 OCg 2/16t.
  3. § 598 ZPO.
  4. OGH 7 Ob 111/10i.