Sprachen

Das Erfordernis der Schriftlichkeit kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Ausschlussklausel erfüllt werden

Veröffentlichungen: Dezember 02, 2014

Am 27. Februar 2014 entschied der Oberste Gerichtshof in einem Fall[1], in dem der Kläger die internationale Zuständigkeit auf der Grundlage der Vorschriften für Streitigkeiten über individuelle Arbeitsverträge gemäß Kapitel 5 des Lugano-Übereinkommens 2007 geltend machte. Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass ein individueller Arbeitsvertrag nach Artikel 18 des Lugano-Übereinkommens vorlag.

Der Kläger machte geltend, dass er während des maßgeblichen Zeitraums für die Beklagte fast ausschließlich in Österreich gearbeitet habe (die internationale Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem ein Arbeitnehmer zuletzt regelmäßig gearbeitet hat). Damit wich er von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts (an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist) ab, wonach er im maßgeblichen Zeitraum vor allem in Bulgarien und Deutschland tätig gewesen sei.

Der Oberste Gerichtshof kann nur dann von den vom Gericht festgestellten Tatsachen abweichen, wenn das Gericht ausschließlich Dokumente oder zulässige indirekte Beweise verwendet hat. Im vorliegenden Fall beruhten die in der Berufung angefochtenen Tatsachen auf den direkten Aussagen des Klägers und eines Zeugen, so dass das Gericht nicht von ihnen abweichen konnte.

Außerdem konnte der Kläger seinen Antrag nicht auf eine nach Artikel 21 des Lugano-Übereinkommens ausgelegte Prärogationsklausel stützen, da das Erfordernis der "Schriftlichkeit" nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt war. Dieses Erfordernis kann zwar auch durch die Bezugnahme auf Geschäftsbedingungen, die eine Ausschlussklausel enthalten, erfüllt werden, doch muss nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs in Fällen wie dem vorliegenden der Vertragstext ausdrücklich auf die Geschäftsbedingungen Bezug nehmen[2]. Unbestritten war, dass die Parteien keinen schriftlichen Vertrag geschlossen hatten; das Erfordernis der Schriftlichkeit war somit nicht erfüllt.

Ressources

  1. OGH, February 27 2014, 8 Ob A 38/13s.
  2. ECJ 1976, 1831 marginal note 12 – Estatis Salotti/Rüwa; RIS-Justiz RS0115733; in particular, 1 Ob 98/11k; Brenn, Europäischer Zivilprozess marginal note 56; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht³ Art 23 EuGVVO marginal note 29.