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Volkswagen-Abgasskandal: Oberster Gerichtshof legt Fragen dem EuGH vor

Veröffentlichungen: April 21, 2020

Am 17. März 2020 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Abgasmanipulationsskandal von Volkswagen (weithin als "Dieselgate" bekannt), der erstmals im September 2015 von der US-Umweltbehörde aufgedeckt wurde, zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorzulegen (OGH 10 Ob 44/19x).

Sachverhalt

Der Kläger, ein Privatmann, erwarb im Jahr 2013 von der Erstbeklagten, einer Autohändlerin in Österreich, ein Fahrzeug, das von der Zweitbeklagten, einer Fahrzeugherstellerin, hergestellt worden war. Das Fahrzeug war mit einer Umschalteinrichtung ausgestattet, die erkennen konnte, wenn ein Fahrzeug in einem Labor getestet wurde, und daraufhin die Abgasreinigungsanlage aktivierte. Das Emissionskontrollsystem reduzierte dann die Emissionen des Fahrzeugs, um die einschlägigen Normen zu erfüllen. Die Umschalteinrichtung würde jedoch das Emissionskontrollsystem außerhalb eines Labors deaktivieren, so dass das Fahrzeug Emissionen erzeugen könnte, die über den Grenzwerten liegen.

Als die Umschalteinrichtung entdeckt wurde, erlaubte das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) - die für die Erteilung der EG-Typgenehmigung für das betreffende Fahrzeug zuständige Behörde - der Zweitbeklagten, den Fehler an den betroffenen Fahrzeugen zu beheben. Daraufhin führte die Zweitbeklagte ein Software-Update für das Emissionskontrollsystem ein, das die Umschaltvorrichtung deaktivierte, um sicherzustellen, dass die fehlerhaften Fahrzeuge während der Fahrt ihren emissionsmindernden Modus aktivieren würden. Das Software-Update wurde vom KBA am 20. Dezember 2016 genehmigt und am 15. Februar 2017 rückwirkend in das Fahrzeug des Klägers eingebaut. Der Abgasreduzierungsmodus war jedoch nur dann voll funktionsfähig, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius lag ("Wärmefenster").

Der Kläger verlangte von der Zweitbeklagten Schadenersatz und die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs an die Erstbeklagte. Der Kläger argumentierte, dass die technischen Eigenschaften des gekauften Fahrzeugs aufgrund der Umschalteinrichtung nicht den im Kaufvertrag festgelegten entsprachen und dass das Vorhandensein der Umschalteinrichtung und des dazugehörigen Software-Updates nicht mit dem einschlägigen EU-Recht vereinbar war. Die Beklagten argumentierten, dass das Software-Update allen einschlägigen EU-Vorschriften entsprochen habe, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz für seine Ansprüche habe.

Entscheidungen

Das erstinstanzliche Gericht vertrat die Auffassung, dass das Software-Update lediglich einen ursprünglich vorhandenen Fehler des Fahrzeugs behoben habe, und wies die Klage daher ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts und wies die Anschlussberufung zurück.

Bei der Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass das Vorhandensein der Umschalteinrichtung das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs mangelhaft gemacht hatte. Weiter führte der Oberste Gerichtshof aus, dass das KBA bei Kenntnis der Umschalteinrichtung dem betroffenen Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung erteilt hätte; die vom KBA erteilte Genehmigung sei daher ungültig.

Vor dem Obersten Gerichtshof ging es um die Frage, ob die Umschalteinrichtung und das anschließende Software-Update ein unzulässiges Bauteil im Sinne der einschlägigen EU-Verordnungen darstellten. Daher war in diesem Fall die Beurteilung der Nichtkonformität des Bauteils (d.h. der Umschalteinrichtung) für die Feststellung der Haftung der Zweitbeklagten maßgeblich.

Der Oberste Gerichtshof beschloss daher, das Verfahren auszusetzen und die Rechtssache mit folgenden Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Artikel 267 AEUV vorzulegen:

  • Muss ein Fahrzeugverkäufer nur sicherstellen, dass ein verkauftes Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat, oder muss er auch sicherstellen, dass das betreffende Fahrzeug kein fehlerhaftes, nicht EG-genehmigtes Bauteil (hier die Umschalteinrichtung) enthält?
  • Handelt es sich bei der Umschalteinrichtung und dem anschließenden Software-Update zur Verringerung der Emissionen im Thermofenster um ein nach den EG-Vorschriften unzulässiges Bauteil, und sind für die Erteilung der EG-Typgenehmigung weitere Prüfungen erforderlich?
  • Unter welchen Voraussetzungen kann ein Käufer eine Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrages verlangen?[1]

Kommentar

Die Bewertung des Falles durch den Obersten Gerichtshof und seine Entscheidung, ihn dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat weitere Aspekte des Skandals um die Abgasmanipulationen von Volkswagen ans Licht gebracht und die Tür für eine Entscheidung des EuGH geöffnet, die den Verlauf ähnlicher anhängiger Fälle vor nationalen Gerichten in Europa verändern könnte.

Ressourcen

  1. Die Fragen des Obersten Gerichtshofs sind hier zusammengefasst. Die vollständigen Fragen sind hier abrufbar (auf Deutsch).