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Die Behandlung ausländischer Parteien im österreichischen Zivilprozess: Sicherheitsleistung für Verfahrenskosten

Veröffentlichungen: Mai 15, 2020

Die österreichische Zivilprozessordnung (im Folgenden "ZPO") regelt die Kosten des Zivilprozesses in Österreich. In der Regel tragen die Parteien eines Rechtsstreits die Kosten, die ihnen durch ihre Beteiligung am Verfahren entstehen, und grundsätzlich erhält die obsiegende Partei ihre Kosten zugesprochen.

Die obsiegende Partei, die eine Kostenentscheidung gegen eine ausländische Partei (d. h. eine Partei ohne österreichische Staatsbürgerschaft oder mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Österreichs) durchsetzen will, kann dies nur schwer tun, wenn die ausländische Partei in Österreich kein Vermögen besitzt, gegen das die Kostenentscheidung vollstreckt werden könnte[1]. Die obsiegende Partei müsste also die Vollstreckung einer österreichischen Gerichtsentscheidung im Ausland beantragen, was zu weiteren Schwierigkeiten führen könnte.

Um sicherzustellen, dass die Kosten des Verfahrens von der obsiegenden Partei eingeklagt werden können, sieht § 57 Abs. 1 ZPO vor, dass, wenn eine ausländische Streitpartei vor einem österreichischen Gericht mit einem Anspruch aus oder im Zusammenhang mit den Bestimmungen der ZPO als Kläger auftritt, der ausländische Kläger dem Beklagten auf dessen Verlangen eine Sicherheit für die Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Durchsetzbarkeit eines etwaigen Kostenanspruchs zu gewährleisten.

Dabei bestimmt § 60 Abs. 2 ZPO die Höhe der zu leistenden Sicherheit auf der Grundlage der Kosten, die dem Beklagten im Laufe des Verfahrens billigerweise entstehen werden; die Beweislast für die Kosten liegt beim Beklagten. Zu diesen Kosten können Anwalts- und Gerichtskosten, Sachverständigenhonorare und alle anderen im Laufe des Verfahrens anfallenden Kosten gehören. Es ist jedoch zu beachten, dass Kosten, die sich aus möglichen Gegenforderungen ergeben, bei der Bestimmung der Höhe der Kostensicherheit nicht berücksichtigt werden.

Anmerkung

In der Theorie dienen die oben genannten Bestimmungen dazu, ein gewisses Maß an Stabilität und Verantwortlichkeit für die Kosten von Gerichtsverfahren in Österreich zu gewährleisten. In der Praxis und je nach Art des Rechtsstreits könnte die zu leistende Sicherheit eine schwere Belastung für den ausländischen Kläger darstellen und somit effektiv als Hindernis für den Zugang zur Justiz in Österreich wirken, wodurch ein ausländischer Kläger vor den österreichischen Gerichten benachteiligt wird.

Um hier Abhilfe zu schaffen, sieht § 57 Abs. 2 ZPO bestimmte Ausnahmen vor, die einen ausländischen Kläger von der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Kosten befreien würden. Kurz gesagt, ein ausländischer Kläger ist nicht verpflichtet, eine Sicherheit für die Kosten zu leisten, wenn: (i) der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), (ii) die Kostenentscheidung des österreichischen Gerichts im Wohnsitzstaat des ausländischen Klägers vollstreckbar ist (§ 57 Abs. 2 Nr. 1a ZPO), (iii) der ausländische Kläger über ausreichendes unbewegliches Vermögen in Österreich verfügt (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und (iv) der Gegenstand der Klage ehelicher Natur ist (§ 57 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Die in § 57 Abs. 2 Z 1a verankerte Ausnahme von der Leistung einer Prozesskostensicherheit stellt sicher, dass ausländische Kläger in Bezug auf die Verfahrenskosten innerhalb des österreichischen Gerichtssystems - aufgrund bestehender Gesetze und Gerichtsverfahren - mit ihren österreichischen Kollegen gleichgestellt sind.

In dieser Hinsicht muss ein österreichisches Gericht, das mit einem Antrag eines ausländischen Klägers gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1a ZPO befasst ist, die Vollstreckbarkeit einer Kostenentscheidung nach dem Recht des Staates beurteilen, in dem der ausländische Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2001 (OGH Rkv 1/01) - unter Berufung auf eine frühere Entscheidung aus dem Jahr 1997 (1 Ob 63/97i) - die allgemeinen Erwägungen dargelegt, die bei der Feststellung der Anwendbarkeit des § 57 Abs 2 Z 1a ZPO zu berücksichtigen sind. Der Gerichtshof stellte fest, dass das nationale Vollstreckungsrecht und die entsprechenden Bestimmungen internationaler Verträge, einschließlich des Vollstreckungsverhaltens des Staates, in dem der ausländische Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Prüfung der Anwendbarkeit des § 57 Abs 2 Z 1a ZPO entscheidend sind2. Der ausländische Kläger, der eine Befreiung nach § 57 Abs. 2 Z 1a beantragt, muss also nachweisen können, dass eine Entscheidung eines österreichischen Gerichts an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort vollstreckbar wäre.

Schlussfolgerung

Die österreichische Zivilprozessordnung sieht einen Rahmen für die Behandlung von Verfahrenskosten innerhalb des österreichischen Gerichtssystems vor. In der Regel werden der obsiegenden Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt. Als Reaktion auf die Forderung eines ausländischen Klägers kann der Beklagte verlangen, dass der ausländische Kläger eine Sicherheit für die Verfahrenskosten hinterlegt, die die Verfahrenskosten des Beklagten widerspiegeln würde. Eine weitgehende Ausnahme von dieser Regel findet sich in § 57 Abs. 2 Nr. 1a ZPO für Kostenentscheidungen, die am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des ausländischen Klägers vollstreckbar wären. Dabei obliegt es dem ausländischen Kläger, die Ausnahme zu beantragen, indem er nachweist, dass die Entscheidung der österreichischen Gerichte an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort vollstreckbar ist. Diese Bestimmung sorgt unter anderem für ein gewisses Maß an Fairness und Gleichheit bei der Behandlung ausländischer Parteien im österreichischen Gerichtssystem.

Ressourcen

  1. Für eine detailliertere Bewertung der Definition des Begriffs "ausländische Partei" im Sinne der österreichischen Zivilprozessordnung siehe z.B.: Legal Aspects Regarding Foreign Parties in Austrian Civil Courts von Walter H. Rechberger, in "The Culture of Judicial Independence in a Globalised World", herausgegeben von Shimon Shetreet, Wayne McCormack. Brill Nijhoff, 2016, S. 263-4.
  2. Auf diese Erwägungen des Obersten Gerichtshofs hat sich zuletzt das Oberlandesgericht Linz in seiner Entscheidung vom Januar 2020 (2 R 186/19t) gestützt.