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In einer seiner jüngsten Entscheidungen hat sich der Oberste Gerichtshof[1] mit den Grenzen der Präklusion oder res judicata befasst.
Die Kraft der res judicata ergibt sich aus ihrer Bindungswirkung, die jedes weitere Verfahren, jede Beweiserhebung und jede erneute Prüfung der endgültigen Ansprüche - im vorliegenden Fall der Rechtsverhältnisse - ausschließt.
Die Rechtskraft tritt im Wesentlichen dann ein, wenn sowohl die Prozessparteien als auch der Sachverhalt, aus dem sich eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch ergibt, den erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen entsprechen.
Nach den subjektiven Grenzen der Präklusion erstrecken sich die Wirkungen der res judicata auf die Prozessparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die die Rechtswirkungen der jeweiligen Gerichtsentscheidung nach dem Gesetz erstreckt werden. Daher wirkt die Rechtskraft - abgesehen von Fällen der erweiterten und absoluten Rechtskraft - nur zwischen denselben Parteien (inter partes).
Die Bindungswirkung beschränkt sich auf die in dem früher entschiedenen Fall behandelten Hauptfragen; sie erstreckt sich jedoch nicht auf die in dem früheren Verfahren beurteilten und behandelten Vorfragen.
Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidungsgründe - einschließlich der Tatsachenfeststellungen -, soweit sie für das konkrete Urteil erforderlich sind. Sie umfasst daher auch die Tatsachenbehauptungen, die die im vorangegangenen Verfahren vertretenen tatsächlichen Elemente zur Begründung des Rechtsanspruchs bestätigen oder verneinen.
Die Entscheidung über einen bloßen Zahlungsantrag im vorangegangenen Verfahren hat grundsätzlich keine über das zugrunde liegende Recht bzw. Rechtsverhältnis hinausgehende Bindungswirkung. Die rechtlichen Erwägungen gehen in diesen Fällen nicht über das hinaus, was zur Begründung der individuellen Bindungswirkung erforderlich ist.
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- November 24 2015, Datei 1 Ob 28/15x.
