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Da Nichtbanken in der Regel keine Darlehen vergeben, dürfen Darlehen an Aktionäre nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn die Auszahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar ist.
Überblick
Wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in Österreich GmbH genannt) einem Gesellschafter ein Darlehen gewährt, müssen die Parteien (wie bei der Rückzahlung von Kapitaleinlagen) berücksichtigen, ob die Situation des Gesellschafters im Vergleich zu anderen Vertragspartnern der Gesellschaft verbessert wird. Die GmbH muss auch berücksichtigen, ob der Gesellschafter bevorzugt behandelt wird und ob dies zum Nachteil der Gesellschaft ist. Dies wird bei Darlehen regelmäßig der Fall sein, da Nicht-Banken in der Regel Gelddarlehen gewähren. Darlehen an Gesellschafter dürfen daher nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn die Auszahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar ist. Bei dieser Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass eine Gesellschaft, die einem Gesellschafter ein Darlehen gewährt, nicht wie eine Bank die Möglichkeit hat, ihre Risiken zu streuen, sondern mit einem sogenannten "Klumpenrisiko" belastet ist.
Die Rechtsprechung
Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich in einem Fall entschieden, in dem ein Darlehen ohne Sicherheiten gewährt wurde und offensichtlich dazu diente, den Erwerb von Aktien des Zielunternehmens zu finanzieren. In Anbetracht der Tatsache, dass dem Unternehmen auf diese Weise erhebliche Mittel entzogen wurden und die Gläubiger ohne jegliche betriebliche Rechtfertigung gefährdet wurden, war der Oberste Gerichtshof der Auffassung, dass dies nicht mit der von einem vernünftigen Geschäftsführer zu erwartenden Sorgfalt zu vereinbaren war.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass das Argument, es sei ein üblicher Zinssatz vereinbart worden, übersieht, dass beim Vergleich mit anderen Darlehen nicht nur die konkreten Vertragsbedingungen zu berücksichtigen sind, sondern auch die Frage, ob ein solches Geschäft auch mit einem unternehmensfremden Dritten hätte abgeschlossen werden können.
83 Absatz 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung verlangt, dass die Gesellschafter eine Zahlung der Gesellschaft zurückerstatten müssen, wenn die Zahlung gegen das Gesetz, den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluss der Gesellschaft verstößt. Die einzige Ausnahme betrifft Gewinne, die der Gesellschafter in gutem Glauben erhalten hat. Außerdem soll § 83 des Gesetzes sicherstellen, dass das Vermögen der Gesellschaft ungeschmälert bleibt, auch wenn es das Stammkapital übersteigt.
Nach Auffassung des Gerichts kann die Gesellschaft im Falle eines Verstoßes den Gesellschafter, der die rechtswidrigen Zahlungen (Leistungen) erhalten hat, und die Geschäftsführer (wenn sie schuldhaft gehandelt haben) auf Rückzahlung in Anspruch nehmen. Die übrigen Gesellschafter haften nur dann subsidiär, wenn und soweit das Vermögen der Gesellschaft durch die rechtswidrige Zahlung unter das Stammkapital gemindert wurde. Ob der Verstoß gegen § 82 erkennbar sei, sei für die Rückzahlungsverpflichtung nach § 83 Abs. 1 des Gesetzes unerheblich, so das Gericht abschließend.
