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Geschäftsreisen während der Pandemie - Österreich Update

Veröffentlichungen: August 08, 2021

Angesichts des Rückgangs der Neuinfektionen begann sich die österreichische Wirtschaft im April dieses Jahres langsam wieder zu öffnen. Neben der Lockerung der Präventivmaßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlich belastenden Auswirkungen der Pandemie hat die Regierung die neue Einreiseverordnung 2021[1] eingeführt, die die rechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen für die Einreise in das Land regelt.

Was sind berufliche Zwecke?

Vorübergehende, kurzfristige Reisen zu beruflichen Zwecken sind möglich, müssen aber nachgewiesen werden:

  • Die Einreise muss in direktem Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen;
  • Das Verlassen Österreichs aus beruflichen Gründen setzt voraus, dass diese beruflichen Gründe bei der Wiedereinreise noch bestehen;
  • Es muss ein zeitlicher Zusammenhang mit einem beruflichen Termin bestehen;
  • Die berufliche Reise muss nachweisbar sein, d.h. Datum, Ort und Dauer des Geschäftstermins müssen angegeben werden; glaubwürdige Nachweise können z.B. Bestätigungen des Arbeitgebers, Geschäftsbriefe von Firmen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine etc. sein;
  • Berufliche Reisen können Reisen zum Zweck der Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch, zu Pflegern, die rund um die Uhr medizinische Dienste anbieten, oder zur Teilnahme an beruflichen Fortbildungen und Seminaren umfassen.

Voraussetzungen für Dokumente

Die Einreise nach Österreich ist an die Vorlage eines der drei Nachweise gebunden:

Negatives Testergebnis

  • PCR von einer ärztlichen Stelle bestätigt (nicht älter als 72h);
  • Antigen-Test mit ärztlicher Bestätigung (nicht älter als 48 Stunden);
  • Antigen-Selbsttest, der in ein amtliches Datenverarbeitungssystem eingegeben wurde (nicht älter als 24 Stunden).

Impfstoff-Bescheinigung

  • Anerkannte verabreichte Impfstoffe sind: BioNtech/Pfizer; AstraZeneca; Johnson & Johnson; Moderna; Sinopharm/BOBP, Sinovac-CoronaVac;
  • Gültigkeit der Impfbescheinigung:
    • Zweifachimpfstoff: gültig ab dem 22. Tag nach der ersten Dosis für 90 Tage ab dem Datum der ersten Impfung, die Gültigkeit verlängert sich um weitere 270 Tage ab dem Tag der ersten Impfung;
    • Eine Impfung: gültig ab dem 22. Tag nach der ersten Dosis bis zum 270. Tag ab dem Tag der Impfung.

Nachweis einer früheren Infektion und Genesung

  • Eine ärztliche Bescheinigung oder eine Genesungsbescheinigung eines Arztes oder einer Behörde (z. B. eine Anordnung zur Selbstisolierung), die bestätigt, dass die Person das Coronavirus 180 Tage lang nach einer SARS-CoV-2-Infektion überlebt hat;
  • Der Nachweis von neutralisierenden Antikörpern ist 90 Tage ab dem Testdatum gültig und wird als Genesungsbescheinigung akzeptiert.

Die Nachweise für die drei vorgenannten Formen des Nachweises müssen in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein (andernfalls muss ein amtliches Gesundheitszeugnis als Nachweis verwendet werden)[2] und können Folgendes umfassen: ärztliches Attest, amtliches Testergebnis, Impfausweis/-karte/Reisepass (elektronische oder physische Kopie).

Zusätzliche gesetzliche Anforderungen

Neben der Vorlage dieser Dokumente sind unter Umständen weitere rechtliche Anforderungen zu beachten. Welche Bedingungen gelten, hängt vom Ausreiseland und dem Grund der Einreise ab. Gegenwärtig gibt es drei Hauptkategorien von Ländern, für die jeweils unterschiedliche Einreisebedingungen gelten:

Kategorie I - Reisende aus sicheren Ländern mit niedriger Inzidenzrate

  • Erlaubte Art der Einreise: beliebig;
  • Voraussetzungen: Ein negativer Test oder eine Impfbescheinigung oder ein Nachweis über die Genesung von einer früheren Infektion ermöglicht es, eine Online-Registrierung oder eine Quarantäne zu vermeiden; wenn keine solche Bescheinigung vorliegt, ist eine Registrierung mit Hilfe eines Formulars zur Reisevorbereitung erforderlich, und es muss unverzüglich (mindestens innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Einreise) ein PCR- oder Antigentest durchgeführt werden;
  • Die Reisenden müssen sich in den letzten zehn Tagen in diesen Gebieten aufgehalten haben;
  • Regionen oder Staaten mit geringem epidemiologischem Risiko sind in Anlage 1 aufgeführt[3].

Kategorie II - Reisende aus Virusvariantengebieten

  • Art der erlaubten Einreise: Österreichische Staatsbürger, österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich, Einreise aus humanitären oder anderen zwingenden Gründen, d.h. im Interesse des Landes, z.B. medizinische Notwendigkeit oder Geschäftsreise;
  • Voraussetzungen: negatives molekulares Testergebnis (z.B. PCR-Test) oder ein ärztliches Attest (die Testpflicht gilt auch für Reisende, die vollständig geimpft sind oder sich von COVID-19 erholt haben);
  • Die Reisenden müssen sich in den letzten zehn Tagen in diesen Gebieten aufgehalten haben;
  • In der Regel ist eine 10-tägige Quarantäne vorgeschrieben, doch kann die Selbstisolierung vorzeitig beendet werden, wenn am fünften Tag nach der Ankunft ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt (der Ankunftstag gilt als Tag Null, nicht als Tag Eins);
  • Die Gebiete mit Virusvarianten sind in Anlage 2 aufgeführt.[4]

Kategorie III - Reisende aus allen anderen Ländern

  • Zulässige Einreiseart: Die Einreise aus allen oben nicht genannten Ländern ist technisch möglich;
  • Voraussetzungen: Jede der vier Nachweismethoden reicht aus; wenn jedoch keine derartigen Unterlagen vorgelegt werden können, wird eine 10-tägige Quarantäne verhängt (die wiederum auf fünf Tage verkürzt werden kann, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind).

Die meisten Personen müssen ein Online-Formular zur Reisevorbereitung ausfüllen, das frühestens 72 Stunden vor der Einreise ausgefüllt werden kann. Pendler können das Formular mehr als einmal verwenden, müssen es aber alle 28 Tage erneuern. Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Reisende, die:

  • aus einem Staat oder einer Region einreisen, die in Anhang 1 aufgeführt sind (d. h. geringes epidemiologisches Risiko) und
  • sich in den letzten zehn Tagen ausschließlich in einem Staat oder einer Region des Anhangs 1 oder in Österreich aufgehalten haben und
  • im Besitz einer Bescheinigung im Sinne der 3-G-Regel (geimpft, getestet, genesen) sind

Berufliche Reisen mit Familienangehörigen

  • Die Reise mit der Familie ist erlaubt, wenn sie aus einem Land mit geringem epidemiologischen Risiko einreist;
  • Familienangehörige müssen einen der drei Nachweise vorlegen, d. h. ein ärztliches Attest, ein negatives Testergebnis, eine Impf- oder Genesungsbescheinigung, andernfalls muss innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft ein PCR-Test oder ein Antigentest durchgeführt werden.
  • Familienangehörige aus anderen Ländern müssen Folgendes vorlegen:
    • Impfbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die erste Dosis vor mindestens 14 Tagen verabreicht wurde, um die Quarantäne- und Registrierungsvorschriften zu umgehen;
    • Ungeimpfte Kinder unter 18 Jahren sind von der Registrierungs- und Quarantänepflicht befreit;
    • In allen anderen Fällen müssen Familienangehörige einen der oben genannten Nachweise erbringen und sich in Quarantäne begeben (Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung nach fünf Tagen).

Qualifizierte Arbeitskräfte ('Fachkräfte')

Beispiel I - EU-/Schweizer Staatsangehörige, die nicht in Österreich wohnen, aber in Österreich beschäftigt sind (einen Arbeitsplatz haben)

Fachkräfte dürfen unabhängig von ihrem Wohnsitzland nach Österreich einreisen. Ob eine Quarantäne verhängt wird, hängt jedoch vom Herkunftsland ab und davon, ob die betreffenden Personen geimpft sind oder sich von COVID-19 erholt haben (siehe oben).

Beispiel II - Drittstaatsangehörige, Personen, die in einem Drittstaat leben, Personen, die sich zur Arbeitssuche in Österreich aufhalten wollen

Personen, die aus einem virusinfizierten Gebiet oder Land einreisen wollen, dürfen nicht nach Österreich einreisen und sich im Land aufhalten, es sei denn, sie wollen z. B. an einem Vorstellungsgespräch teilnehmen, das nicht virtuell/online geführt wird (der Nachweis muss bei der Ankunft erbracht werden). Ein negatives Testergebnis ist Voraussetzung, und es muss eine Quarantäne verhängt werden, es sei denn, die Einreise erfolgt aus einer Region mit geringer epidemiologischer Bedrohung (die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung nach fünf Tagen besteht).

Arbeitssuchende ohne Vorstellungsgespräch dürfen nach Österreich einreisen, sofern keine Visumspflicht besteht und die oben genannten Bedingungen und gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.[5]

Beispiel III - Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel beantragt haben (Verfahren abgeschlossen)

Personen, die eine Einladung von der Aufenthaltsbehörde erhalten haben, können nach Österreich einreisen, ohne sich in die Quarantäne begeben zu müssen, um ihren Aufenthaltstitel persönlich abzuholen. Dazu muss zusätzlich zu den oben genannten Nachweisen das Einladungsschreiben vorgelegt werden. Es gelten besondere Test- und Dokumentanforderungen, die je nachdem, ob man aus einem Gebiet mit einer Virusvariante oder aus einem Land mit geringem epidemiologischem Risiko einreist, variieren (wie oben beschrieben).

Kommentar

Es ist wahrscheinlich, dass es bei internationalen Reisen länger dauert, bis man sich wieder erholt hat als bei Geschäftsreisen im Inland. Dies liegt vor allem an der Vielzahl der weitreichenden und komplexen staatlichen Vorschriften sowie an den länderspezifischen Infektionsraten. Für die absehbare Zukunft ist daher davon auszugehen, dass für Reisen aufgrund beruflicher Verpflichtungen zusätzliche Unterlagen erforderlich sind, z. B. Impfungen, Nachweis des Reisegrunds, befristete Visa usw. Es ist auch wahrscheinlich, dass Miet- oder persönliche Transportmittel in absehbarer Zeit die kurzen Regionalflüge ersetzen werden. Um die Beanspruchung der Gesundheitssysteme auf einem vertretbaren Niveau zu halten, können Schließungen und andere Präventivmaßnahmen eingeführt oder vorübergehend gelockert werden. Dies wird sich letztlich auf den grenzüberschreitenden Reiseverkehr auswirken und das Zeitfenster möglicher Reisen von Monaten auf Wochen oder sogar Tage reduzieren. Wie schnell der weltweite Geschäftsreiseverkehr wieder in den alten Zustand zurückkehren wird, ist noch nicht absehbar und hängt von der Verbreitung und dem Ausmaß der Impfungen ab.

Geschäftsreisende, die nach Österreich einreisen wollen, sind daher gut beraten, die Reisewarnungen ihres Wohnsitzlandes sowie die von der österreichischen Regierung umgesetzten Maßnahmen und Änderungen im Vorfeld ihrer geplanten Reise zu verfolgen.

Ressourcen

  1. Die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 wurde zuletzt am 8. Juli geändert und ist derzeit bis zum 31. August 2021 (einschließlich) gültig. Verfügbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011574
  2. Abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40234210/II_222_2021_Anlage_4.pdf.
  3. Seit dem 8. Juli gehören zu diesen Ländern: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brunei, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Hongkong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Katar, Kosovo, Lettland, Litauen, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern,Luxemburg, Macau, Malta, Moldawien, Montenegro, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Fürstentum Liechtenstein, Rumänien, San Marino, Saudi-Arabien, Serbien, Schweden, Singapur, Slowakei, Slowenien, Südkorea, Spanien, Schweiz, Taiwan, Thailand, Vereinigte Staaten, Vatikan und Vietnam.
  4. Zu den Ländern gehören: Botswana, Brasilien, Eswatini, Indien, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Nepal, Russland, Sambia, Simbabwe, Südafrika, Uruguay und das Vereinigte Königreich.
  5. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die ABA Immigration and Residence Services unter: https://www.workinaustria.com/en/your-request-to-the-aba-immigration-and-residence-services.

Der Inhalt dieses Artikels ist als allgemeiner Leitfaden zu diesem Thema gedacht. Für Ihre spezielle Situation sollten Sie fachlichen Rat einholen.