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Vollstreckung von ausländischen Urteilen

Experten-Leitfäden: Juli 04, 2025

Rechtlicher und gerichtlicher Rahmen

Welche Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Ihrem Land?

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile ist geregelt durch:

  • die Zivilprozessordnung;
  • das Vollstreckungsgesetz;
  • das Gerichtsbarkeitsgesetz;
  • die Insolvenzordnung; und
  • das Gesetz über außergerichtliche Verfahren.

Das Vollstreckungsgesetz legt in den Abschnitten 403 ff. den allgemeinen Rahmen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen fest, während andere Gesetze spezifische Bestimmungen für die Anerkennung ausländischer Urteile in bestimmten Bereichen enthalten.

Abschnitt 614 der Zivilprozessordnung sieht die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche vor, während Abschnitt 109(b) des Gerichtsbarkeitsgesetzes die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile in folgenden Bereichen regelt

  • Sorgerecht für Kinder;
  • persönlichen Umgang; und
  • Erwachsenenschutz.

In Abschnitt 240 der Insolvenzordnung sind die Bedingungen für die Anerkennung von Entscheidungen in Insolvenzverfahren in anderen Staaten festgelegt. Das Gesetz über außergerichtliche Verfahren schließlich regelt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in den folgenden Bereichen:

  • Adoption (Abschnitte 91a bis 91d);
  • Ehesachen (einschließlich Gültigkeit, Fortbestand und Auflösung der Ehe) (Abschnitte 97 bis 100);
  • elterliche Sorge und Umgangsrecht (Abschnitte 112 bis 116); und
  • den Schutz schutzbedürftiger Erwachsener und ihres Vermögens (§§ 131a bis 131g).

Zusätzlich zu diesen Bestimmungen ist Österreich Unterzeichner verschiedener internationaler Verträge (siehe im Detail die Antwort auf die Frage "Welche bilateralen und multilateralen Instrumente zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile haben in Ihrem Rechtsraum Wirkung?" unten). Im Falle eines Konflikts gehen diese Verträge und EU-Verordnungen dem innerstaatlichen Recht vor.

Welche bilateralen und multilateralen Übereinkünfte über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile sind in Ihrem Rechtsgebiet wirksam?

Österreich ist Vertragspartei zahlreicher bilateraler und multilateraler Übereinkünfte über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile. Die wichtigste davon ist die EU-Verordnung Brüssel Ia (1215/2012), die einheitliche Regeln für die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der gesamten Europäischen Union enthält. Sie gilt für Verfahren, die am oder nach dem 10. Januar 2015 eingeleitet werden, während ihre Vorgängerin - die Brüssel-I-Verordnung (44/2001) - weiterhin für frühere Fälle gilt.

Darüber hinaus hat die Verordnung Brüssel IIb (2019/1111), die am 1. August 2022 in Kraft getreten ist, die Verordnung Brüssel IIa ersetzt und regelt nun die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über:

  • die elterliche Verantwortung; und
  • internationale Kindesentführung.

Österreich ist auch an das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gebunden, das für die EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) am 1. September 2023 in Kraft getreten ist. Mit diesem Übereinkommen wurde ein globaler Rechtsrahmen für die grenzüberschreitende Vollstreckung von Urteilen geschaffen, der jedoch bestimmte Bereiche ausschließt, wie z. B.:

  • Familienrecht;
  • Insolvenz; und
  • geistiges Eigentum.

Schließlich hat Österreich verschiedene bilaterale Verträge mit Nicht-EU-Staaten - wie Israel, Liechtenstein, Tunesien und der Türkei - geschlossen, die gegenseitige Vereinbarungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen vorsehen. Weitere Instrumente zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile zwischen EU- und Nicht-EU-Mitgliedstaaten sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.

InstrumentZweck
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006Europäisches Mahnverfahren
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007Fakultatives europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen mit einem Wert von bis zu 5.000 Euro
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Unterhaltssachen
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014Einführung des Europäischen Verfahrens zur vorläufigen Kontenpfändung zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Beitreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015Insolvenzverfahren
Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften
Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen)Erleichtert die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen der nationalen Gerichte der EU-Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten
Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 23. Juni 1977 zwischen Österreich und TunesienGerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Das Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden vom 5. Juli 1973Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Das Abkommen zwischen Österreich und Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 6. Juni 1966Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Das Übereinkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 14. Oktober 1966Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

Welche Gerichte sind für Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile zuständig?

Nach § 409 des Vollstreckungsgesetzes ist für die Vollstreckbarerklärung grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners zuständig.

Das Gericht, das die Vollstreckbarerklärung ausstellt, darf nicht mit dem Gericht identisch sein, bei dem die Vollstreckung selbst stattfindet. Nach §§ 4 und 5 des Vollstreckungsgesetzes ist das zuständige Gericht für den Antrag auf Vollstreckung einer Geldforderung aus beweglichen Sachen:

  • das Landgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners - der bestimmt wird:
    • bei natürlichen Personen durch deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und
    • bei juristischen Personen nach ihrem Sitz;
  • bei natürlichen Personen nach ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt und bei juristischen Personen nach ihrem Sitz; - bei beweglichen Sachen nach dem Amtsgericht des Ortes, an dem sich die beweglichen Sachen befinden, wenn der Schuldner keinen allgemeinen Gerichtsstand hat; oder
  • wenn der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand bei mehreren inländischen Amtsgerichten hat, nach Wahl des Gläubigers bei einem dieser Amtsgerichte.

Nach § 5b des Vollstreckungsgesetzes bestimmt sich der Ort der Geldforderung nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners. Für den Antrag auf Vollstreckung einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen ist das Gericht zuständig:

  • das Amtsgericht, das das öffentliche Register führt; oder
  • wenn die Vollstreckung aus einer Superurkunde erfolgt, das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Superurkunde befindet.

Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit

Welche Arten von Urteilen können in Ihrem Land anerkannt und vollstreckt werden? Sind bestimmte Arten von Urteilen von der Vollstreckung ausdrücklich ausgeschlossen?

In § 403 des Vollstreckungsgesetzes ist festgelegt, dass ausländische Rechtshandlungen und/oder Urkunden in Österreich vollstreckt werden, nachdem sie für vollstreckbar erklärt wurden.

In § 406 ist die allgemeine Regel für die Vollstreckung ausländischer Urkunden und Titel festgelegt. Nach dieser allgemeinen Regel kann ein ausländischer Vollstreckungstitel für vollstreckbar erklärt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Urteil ist in dem Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar; und
  • die Gegenseitigkeit ist durch internationale Verträge oder innerstaatliche Vorschriften gewährleistet.

Darüber hinaus sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, die in Abschnitt 407 aufgeführt sind:

  • Die ausländische Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, war nach Normen zuständig, die dem österreichischen Recht vergleichbar sind;
  • Der Person, gegen die die Vollstreckung angestrebt wird, wurde das Verfahren ordnungsgemäß zugestellt; und
  • Die Entscheidung ist nicht mehr Gegenstand eines Verfahrens, das die Vollstreckung nach dem anwendbaren Recht verhindert.

Der Anwendungsbereich von § 407 unterscheidet sich jedoch von dem des § 406, da er nur für:

  • Urteile;
  • Vergleiche; und
  • öffentliche Urkunden.

In den folgenden, in Abschnitt 408 genannten Fällen kann die Vollstreckbarerklärung jedoch verweigert werden, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Beklagte war aufgrund eines Verfahrensfehlers nicht in der Lage, sich an dem ausländischen Verfahren zu beteiligen (Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 123/12b vom 19. September 2012);
  • die Vollstreckung würde eine Handlung erzwingen, die nach österreichischem Recht entweder rechtswidrig oder nicht vollstreckbar ist; oder
  • die Anerkennung oder Vollstreckung würde ein Rechtsverhältnis oder einen Anspruch betreffen, der in Österreich aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten ungültig oder nicht einklagbar ist.

Die österreichischen Gerichte prüfen die Voraussetzungen der §§ 406 und 407 von Amts wegen, während die Versagungsgründe des § 408 in der Regel auf Antrag der gegnerischen Partei geprüft werden.

Muss eine ausländische Entscheidung rechtskräftig sein, bevor sie vollstreckt werden kann?

Obwohl § 407(3) verlangt, dass die ausländische Entscheidung vollstreckbar ist, schreibt das Gesetz nicht ausdrücklich vor, dass die Entscheidung rechtskräftig sein muss. Dementsprechend muss ein Urteil nicht rechtskräftig und verbindlich sein, damit es vollstreckt werden kann. Das ausländische Urteil muss lediglich nach dem Recht des Ursprungslandes vollstreckbar sein.

Ist ein ausländisches Urteil vollstreckbar, wenn gegen es im Ausland Rechtsmittel eingelegt werden können?

Wie in der Antwort auf die Frage "Muss ein ausländisches Urteil rechtskräftig sein, bevor es vollstreckt werden kann?" ausführlich dargelegt, muss ein ausländisches Urteil nach österreichischem Recht nicht rechtskräftig sein, um vollstreckbar zu sein. In § 406 des Vollstreckungsgesetzes sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile festgelegt: Vollstreckbarkeit und Gegenseitigkeit. Bleibt die Entscheidung im Ursprungsland vollstreckbar, obwohl ein Rechtsmittel eingelegt wurde, wird die Vollstreckbarkeit in Österreich ebenfalls nicht beeinträchtigt.

Ist eine ausländische Entscheidung jedoch noch nicht rechtskräftig, kann das österreichische Gericht auf Antrag des Beklagten das Vollstreckungsverfahren bis zur Rechtskraft aussetzen (§ 411 Abs. 5 Vollstreckungsgesetz).

Wie lang ist die Verjährungsfrist für einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung?

Nach österreichischem Recht sind die Verjährungsfristen eher eine Frage des materiellen Rechts als des Verfahrensrechts. Daher können die Verjährungsfristen unterschiedlich sein, je nach:

  • dem betreffenden Anspruch und
  • dem auf diese Forderung anwendbaren Recht.

Gemäß § 1478 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann ein Urteil innerhalb von 30 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden. Die Verjährungsfrist:

  • beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird; und
  • wird unterbrochen, wenn ein Antrag auf Vollstreckung gestellt und vom zuständigen Gericht bewilligt wird.

Im Falle eines rechtskräftigen Urteils eines ausländischen Gerichts unterscheidet das österreichische Recht zwischen zwei Fällen:

  • Ist das ausländische Urteil in Österreich vollstreckbar, so ist die Verjährung nach dem Recht zu beurteilen, das auf den im Urteil zugesprochenen Anspruch anzuwenden ist. In diesem Fall können die österreichischen Gerichte die Vollstreckbarerklärung ablehnen, wenn der Anspruch auf Vollstreckung des Urteils nach dem anwendbaren ausländischen Recht bereits verjährt ist.
  • Ist das ausländische Urteil in Österreich nicht vollstreckbar, so unterbricht ein solches rechtskräftiges Urteil lediglich die Verjährung nach dem auf die im Urteil zugesprochene Forderung anwendbaren Recht und lässt die Verjährungsfrist neu beginnen.

Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren

Ist die Anerkennung eines ausländischen Urteils ein von der Vollstreckung getrennter Vorgang und hat sie getrennte Rechtswirkungen?

Wie in der Entscheidung 3 Ob 18/12m (18. April 2012) des Obersten Gerichtshofs ausgeführt, ist das Verfahren zur Prüfung der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Vollstreckungstitels im Inland nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens, sondern ein dem Vollstreckungsverfahren nachgebildetes Verfahren sui generis, das das ausländische Urteilsverfahren (Titelverfahren) ergänzt.

Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils ist erst nach Erteilung einer Vollstreckbarerklärung durch das Gericht möglich. Das ausländische Urteil wird vollstreckbar, sobald die Vollstreckungserklärung wirksam wird. Es ist jedoch möglich, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung und den Antrag auf Vollstreckung gemäß § 412 des Vollstreckungsgesetzes gleichzeitig zu stellen.

Ausländische Urteile, die in EU-Ländern ergangen sind, unterliegen jedoch den Brüsseler Verordnungen, die Vorschriften zur Beseitigung des Erfordernisses des Exequaturverfahrens enthalten. Danach bedarf ein in einem EU-Staat ergangenes Urteil keiner gesonderten Vollstreckbarerklärung, um in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt zu werden. Mit anderen Worten: Ein Urteil ist in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, wenn es in dem Mitgliedstaat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist. Um das Urteil in einem anderen Mitgliedstaat zu vollstrecken, sind nur folgende Unterlagen erforderlich

  • eine Kopie des Urteils; und
  • eine besondere Bescheinigung des zuständigen Gerichts, aus der hervorgeht, dass die Entscheidung vollstreckbar ist.

Wie sieht das formale Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung aus?

Wenn die zu vollstreckende ausländische Entscheidung aus einem Nicht-EU-Land stammt und daher in Österreich nicht unmittelbar anerkannt wird, umfasst das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung die folgenden Phasen:

  • Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, muss beim Gericht des Wohnsitzes des Schuldners einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung stellen. Dieser Antrag kann mit dem Antrag auf Vollstreckung kombiniert werden; in diesem Fall entscheidet das Gericht über beide Anträge gleichzeitig. Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ohne:
    • eine vorherige mündliche Verhandlung; oder
    • ohne Beteiligung der Gegenpartei.
  • Das Urteil wird vollstreckbar, sobald die Vollstreckbarerklärung wirksam wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten für die Vollstreckung des ausländischen Urteils die gleichen Regeln wie für die Vollstreckung österreichischer Urteile, d.h. es unterliegt dem Vollstreckungsgesetz.
  • Jede Partei kann gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Berufung einlegen.

Wie in der Antwort auf die Frage "Ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ein von der Vollstreckung getrenntes Verfahren und hat sie getrennte Rechtswirkungen?" erläutert, werden in anderen EU-Ländern ergangene Entscheidungen in Österreich ohne ein besonderes Verfahren anerkannt.

Welche Unterlagen sind für einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung erforderlich?

Der Antragsteller muss entweder:

  • die Originalfassung der ausländischen Entscheidung; oder
  • eine amtliche Abschrift, die von dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, zur Verfügung gestellt wird.

Erforderlichenfalls ist eine beglaubigte Übersetzung der Entscheidung in vollem Wortlaut beizufügen.

Nach der Brüssel-Ia-Verordnung kann das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde auch eine Übersetzung oder Transkription der Standardbescheinigung des Ursprungsgerichts oder des vollständigen Urteils selbst verlangen, wenn eine solche Übersetzung für die Vollstreckung erforderlich ist.

Welche Gebühren sind für die Anerkennung und Vollstreckung zu entrichten?

Nach dem Gerichtsgebührengesetz wird für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung keine Gerichtsgebühr erhoben. Wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung jedoch mit einem Antrag auf Vollstreckung verbunden, fallen für das Vollstreckungsverfahren Gebühren an. Gemäß § 3 Gerichtsgebührengesetz hat der Gläubiger, der die Vollstreckung einleitet, eine Pauschalgebühr nach Tarifstelle 4 (Z I) zu entrichten, deren Höhe sich nach der Höhe des beizutreibenden Betrages richtet.

Muss der Antragsteller Sicherheit für die Kosten leisten?

Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht keine Verpflichtung zur Leistung einer Kostensicherheit. Nach § 411 Abs. 5 des Vollstreckungsgesetzes kann das Gericht jedoch bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung noch nicht rechtskräftiger ausländischer Urteile vom vollstreckenden Gläubiger eine Sicherheitsleistung zur Deckung möglicher Schäden des Schuldners verlangen, bevor es mit bereits genehmigten Vollstreckungsmaßnahmen fortfährt.

Wie lange dauert es in der Regel, eine Vollstreckbarerklärung zu erwirken?

Die Dauer des Verfahrens zur Erlangung einer Vollstreckbarerklärung in Österreich kann je nach der Arbeitsbelastung des zuständigen Gerichts variieren. Es dauert etwa ein bis zwei Monate, bis in erster Instanz eine Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung ergeht. Diese Frist kann sich um maximal sechs Monate verlängern, wenn gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Kann der Antragsteller eine einstweilige Verfügung beantragen, während das Verfahren läuft?

Ja, der Antragsteller kann eine einstweilige Verfügung beantragen, während das Vollstreckungsverfahren läuft. Nach § 378 des Vollstreckungsgesetzes kann das Gericht auf Antrag der betroffenen Partei eine einstweilige Verfügung zur Sicherung der Rechte einer Partei nicht nur vor, sondern auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens und Vollstreckungsverfahrens erlassen.

Einwendungen

Aus welchen Gründen kann der Beklagte die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung anfechten?

Der Beklagte kann die Vollstreckbarerklärung aus folgenden Gründen anfechten:

  • Fehlen einer der Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckbarkeit gemäß (Siehe im Einzelnen die Antwort auf die Frage "Welche Arten von Entscheidungen können in Ihrem Land anerkannt und vollstreckt werden? Sind bestimmte Arten von Entscheidungen ausdrücklich von der Vollstreckung ausgeschlossen?"); oder
  • die in Abschnitt 408 aufgeführten Versagungsgründe.

Die in Abschnitt 408 aufgeführten Gründe sind die folgenden

  • Der Beklagte war aufgrund eines Verfahrensfehlers nicht in der Lage, sich an dem ausländischen Verfahren zu beteiligen.
  • Die Vollstreckung würde eine Handlung erzwingen, die nach österreichischem Recht entweder rechtswidrig oder nicht vollstreckbar ist.
  • Die Anerkennung oder Vollstreckung würde ein Rechtsverhältnis oder einen Anspruch betreffen, der in Österreich aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten ungültig oder nicht einklagbar ist.

Welche Verjährungsfrist gilt für die Einreichung einer Anfechtung?

In Österreich gibt es im Zusammenhang mit der Vollstreckbarerklärung keine klare Trennung zwischen einer "Anfechtung" und einem "Rechtsmittel". Da die Vollstreckbarerklärung ex parte ergeht, kann der Beklagte nur mit einem "Rekurs" reagieren, der sowohl dazu dient:

  • seine erste Beteiligung am Verfahren einzuleiten und
  • die Entscheidung anzufechten.

Der Rekurs hat somit sowohl die Funktion einer Anfechtung als auch eines Rechtsmittels. Nach § 411 des Vollstreckungsgesetzes beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung vier Wochen.

Kann der Antragsgegner eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Vollstreckung zu verhindern, solange die Anfechtung anhängig ist?

Der Beklagte hat das Recht, die Aussetzung des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens zu beantragen, wenn die ausländische Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig ist. Das Gericht kann die Fortsetzung bereits genehmigter Vollstreckungsmaßnahmen auch davon abhängig machen, dass der Gläubiger eine angemessene Sicherheit zur Deckung eines möglichen Schadens für den Schuldner leistet.

Gerichtliche Prüfung und Entscheidung

Überprüft das Gericht die Zustellung des Verfahrens im Ausgangsverfahren?

Ja, die ordnungsgemäße Zustellung der Mitteilung:

  • ist eine der in § 407 des Vollstreckungsgesetzes aufgeführten Voraussetzungen; und
  • ist auch als zwingender Schritt vor einem Vollstreckungsverfahren in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Brüssel-Ia-Verordnung geregelt.

Sie muss daher vom Gericht bei der Beurteilung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung geprüft werden. Wurde dem Beklagten die Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt, kann er dies ebenfalls als Einwand geltend machen, woraufhin das Gericht die Frage prüfen und die Anerkennung der Entscheidung versagen kann.

Wird das Gericht die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts im Ausgangsverfahren prüfen?

Wenn die ausländische Entscheidung aus einem Nicht-EU-Staat stammt und nicht in den Anwendungsbereich der Brüsseler Regelung fällt, prüft das österreichische Gericht, ob das ausländische Gericht zuständig war. Der Beklagte kann auch die Einrede der Unzuständigkeit erheben. Nach der Brüsseler Regelung wird die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts jedoch nicht überprüft, da der Grundsatz gilt, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden kann, ohne dass ein gesondertes Anerkennungsverfahren erforderlich ist.

Wird das Gericht die ausländische Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht und der öffentlichen Ordnung (ordre public) überprüfen?

Ja, die österreichischen Gerichte überprüfen eine ausländische Entscheidung, um sicherzustellen, dass sie mit der österreichischen öffentlichen Ordnung(ordre public) vereinbar ist; sie beurteilen jedoch nicht, ob die ausländische Entscheidung nach dem anwendbaren materiellen Recht richtig entschieden wurde. Die Überprüfung beschränkt sich darauf, dass das Urteil nicht gegen fundamentale Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung verstößt, wie z.B. gegen verfassungsmäßige Grundrechte oder strafrechtliche Normen.

Überprüft das Gericht die Begründetheit des ausländischen Urteils?

Nein, ein ausländisches Urteil wird von den österreichischen Gerichten nicht in der Sache selbst geprüft.

Wie geht das Gericht vor, wenn die ausländische Entscheidung im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung über denselben Rechtsstreit zwischen denselben Parteien steht?

Die Versagung der Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen in bestimmten Angelegenheiten (Adoption, Ehesachen, elterliche Verantwortung), wenn sie mit früheren Entscheidungen in derselben Sache kollidieren, ist in den besonderen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes wie folgt geregelt:

  • Die Anerkennung einer ausländischen Vollstreckungsentscheidung in Adoptionssachen kann gemäß § 91a Abs. 2 versagt werden, wenn sie einer österreichischen Entscheidung widerspricht, die der ausländischen Entscheidung vorausgeht.
  • Gemäß § 97 Abs. 2 kann eine ausländische Entscheidung in Ehesachen nicht anerkannt werden, wenn sie einer früheren österreichischen Entscheidung in derselben Sache widerspricht.
  • Gemäß § 113 ist die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung über die elterliche Verantwortung nicht zulässig, wenn sie mit einer späteren österreichischen Entscheidung unvereinbar ist.

Für ausländische Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-Verordnung fallen, sieht Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c vor, dass die Anerkennung auf Antrag einer betroffenen Partei versagt werden kann, wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.

Im Vollstreckungsgesetz gibt es dagegen keine vergleichbaren Bestimmungen. Ein Widerspruch zwischen einer ausländischen Entscheidung und einer zuvor in Österreich ergangenen Entscheidung über denselben Rechtsstreit zwischen denselben Parteien gehört nicht zu den in § 408 aufgeführten Versagungsgründen.

Gibt es weitere Gründe, aus denen das Gericht die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung verweigern kann?

Das Gericht kann die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung versagen, wenn:

  • die Voraussetzungen nach Abschnitt 406 oder 407 nicht erfüllt sind; oder
  • einer der in Abschnitt 408 aufgeführten Versagungsgründe vorliegt.

(Siehe im Einzelnen die Antwort auf die Frage "Welche Arten von Entscheidungen können in Ihrem Land anerkannt und vollstreckt werden? Sind bestimmte Arten von Entscheidungen ausdrücklich von der Vollstreckung ausgeschlossen?").

Ist eine teilweise Anerkennung und Vollstreckung möglich?

Ja, eine Teilanerkennung ist möglich, sofern der anzuerkennende Teil abtrennbar und eindeutig ist.

Wie geht das Gericht mit Kostenfragen um (z. B. Zinsen, Gerichtskosten, Währungsfragen)?

Das Gericht entscheidet über:

  • Gerichtskosten;
  • Anwaltshonorare; und
  • Zinsansprüche.

Bei der Bemessung der Zinsen ist in der Regel das auf die zugrunde liegende Forderung anwendbare Recht maßgebend. Ein Zinssatz, der gegen die österreichische öffentliche Ordnung verstößt, wird jedoch als nicht durchsetzbar angesehen. Die österreichischen Gerichte rechnen den Schadenersatzanspruch nicht bereits bei der Vollstreckbarerklärung in die Landeswährung um, sondern erst bei Einleitung der Vollstreckungsmaßnahmen.

Nach österreichischem Recht gilt in Rechtsstreitigkeiten generell das Verliererprinzip, wie es in Artikel 41 Absatz 1 der Zivilprozessordnung festgelegt ist. Gerichts- und Anwaltskosten sind erstattungsfähig, allerdings nur, wenn der Fall angefochten wird. Wie in der Antwort auf die Frage "Welche Gebühren fallen für die Anerkennung und Vollstreckung an?" ausführlich dargelegt, wird für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung keine gesonderte Gerichtsgebühr erhoben. Wird er jedoch zusammen mit einem Vollstreckungsantrag gestellt, so wird die Pauschalgebühr gemäß (Siehe im Einzelnen die Antwort auf die Frage "Welche Gebühren sind für die Anerkennung und Vollstreckung zu entrichten?") erhoben. Wenn der Schuldner keine Einwände gegen den Vollstreckungstitel erhebt, verursacht das Exequaturverfahren nur minimale zusätzliche Kosten - insbesondere weil für den Antrag selbst keine Gerichtsgebühr erhoben wird.

Rechtsbehelfe

Können Entscheidungen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile angefochten werden?

Ja, das Rechtsbehelfsverfahren gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ist in § 411 des Vollstreckungsgesetzes geregelt. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung beträgt vier Wochen. Diese Frist kann auf acht Wochen verlängert werden, wenn der Antragsgegner keinen Wohnsitz oder Sitz in Österreich hat. Die gegnerische Partei hat vier Wochen Zeit, um eine Erwiderung einzureichen, beginnend mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

Die in (Siehe im Einzelnen die Antwort auf die Frage "Aus welchen Gründen kann der Antragsgegner die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung anfechten?") genannten Versagungsgründe können zu diesem Zeitpunkt vom Rechtsmittelführer geltend gemacht werden, auch wenn sie in erster Instanz nicht ersichtlich waren. Der Berufungskläger muss alle Berufungsgründe in seinem Berufungsantrag darlegen. Ablehnungsgründe, die von der Partei nicht geltend gemacht werden, werden vom Gericht nicht berücksichtigt.

Die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der zweiten Instanz Berufung einzulegen, ist im Vergleich zur ersten Berufung sehr begrenzt. Nach der Zivilprozessordnung kann die Entscheidung des Berufungsgerichts nur dann angefochten werden, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung für:

  • die Rechtseinheit;
  • die Rechtssicherheit; oder
  • die Fortentwicklung des Rechts.

Kann der Antragsteller einen Unterlassungsanspruch geltend machen, während das Rechtsmittelverfahren anhängig ist?

Nach § 414 Absatz 5 des Vollstreckungsgesetzes kann das Berufungsgericht auf Antrag des Beklagten das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren aussetzen, wenn die ausländische Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig ist. Das Gericht kann die Fortführung bereits genehmigter Vollstreckungsmaßnahmen auch davon abhängig machen, dass der Gläubiger eine angemessene Sicherheit zur Deckung eines möglichen Schadens des Schuldners leistet.

Vollstreckung der ausländischen Entscheidung

Wie kann die ausländische Entscheidung vollstreckt werden, sobald die Vollstreckbarerklärung erteilt worden ist?

Sobald die Vollstreckbarerklärung erteilt wurde, wird das ausländische Urteil nach dem Vollstreckungsgesetz wie ein inländisches Urteil behandelt. Das österreichische Vollstreckungsrecht erlaubt die Vollstreckung sowohl von Geld- als auch von Sachforderungen, wobei die anzuwendenden Vollstreckungsverfahren je nach Art der Forderung unterschiedlich sind.

In der Praxis handelt es sich bei der überwiegenden Mehrheit der Vollstreckungsfälle um Geldforderungen, während nicht-monetäre Forderungen - wie etwa solche, die auf die Erzwingung bestimmter Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gerichtet sind - relativ selten sind.

Das Vollstreckungsgesetz unterscheidet zwischen zwei Hauptkategorien von Vollstreckungsmaßnahmen:

  • solche, die auf unbewegliches Vermögen abzielen; und
  • die auf bewegliches Vermögen gerichteten Maßnahmen.

Für die Vollstreckung gegen unbewegliches Vermögen stehen die folgenden Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung:

  • die zwangsweise Bestellung eines Pfandrechts;
  • Zwangsverwaltung; und
  • Zwangsversteigerung.

Für die Vollstreckung in bewegliches Vermögen wurde mit der allgemeinen Vollstreckungsrechtsreform 2021 eine Unterscheidung zwischen den folgenden Vollstreckungsarten eingeführt:

  • Vollstreckung in das bewegliche Vermögen;
  • Vollstreckung gegen Geldforderungen und
  • Vollstreckung in Eigentumsrechte.

Im Jahr 2021 wurde das Vollstreckungsgesetz geändert, um zwei Vollstreckungspakete einzuführen, die die Beitreibung von Geldforderungen vereinfachen sollen:

  • Das Basispaket (§ 19) gilt automatisch, wenn keine besondere Vollstreckungsmaßnahme beantragt wird, und umfasst:
    • die Mobiliarvollstreckung;
    • die Lohnpfändung; und
    • das Vermögensoffenbarungsregister.
  • Das erweiterte Paket (Abschnitt 20):
    • deckt die Vollstreckung von Forderungen und Vermögensrechten ab; und
    • erfordert die Bestellung eines Verwalters zur Ermittlung und Auswahl von Vermögenswerten.

Die Vollstreckung von bestimmten Forderungen - wie Pflegegeld, Mietzinsbeihilfe, Familienbeihilfe und Stipendien - ist nach österreichischem Recht nicht zulässig.

Kann das ausländische Urteil gegen Dritte vollstreckt werden?

Nein, ein ausländisches Urteil kann nur gegen die Partei vollstreckt werden, die in dem ausländischen Urteil als Schuldner genannt ist. Die Grundsätze des Alter Ego und der Stellvertretung sind in Österreich nicht anwendbar.

Trends und Prognosen

Wie würden Sie die derzeitige Vollstreckungslandschaft und die vorherrschenden Trends in Ihrer Rechtsordnung beschreiben? Sind in den nächsten 12 Monaten neue Entwicklungen zu erwarten, einschließlich vorgeschlagener Gesetzesreformen?

Österreich bietet nach wie vor einen gut strukturierten Rahmen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, der auf folgenden Grundlagen beruht

  • EU-Verordnungen;
  • internationalen Verträgen; und
  • innerstaatliches Recht.

Eine wichtige Entwicklung ist der Beitritt der Europäischen Union zum Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 2019, das am 1. September 2023 in Kraft tritt. Österreich ist als EU-Mitgliedstaat an das Übereinkommen gebunden. Damit wird eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Vollstreckung von zivil- und handelsrechtlichen Urteilen aus Nicht-EU-Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, geschaffen, insbesondere dort, wo keine bilateralen Verträge bestehen. Der Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens ist auf Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beschränkt, und selbst innerhalb dieses Anwendungsbereichs gibt es bestimmte Ausnahmen. Nach Artikel 2 des Übereinkommens gilt es nicht für Urteile, die sich auf Fragen beziehen wie:

  • den Status und die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen;
  • Testamente und Erbrecht;
  • Insolvenz;
  • familienrechtliche Angelegenheiten, einschließlich des ehelichen Güterstandes, und
  • geistiges Eigentum.

Das Übereinkommen legt eine Reihe von Bedingungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen fest, die weitgehend an das österreichische Recht angeglichen sind, während Verfahrensfragen an die innerstaatlichen Rechtssysteme der Vertragsstaaten delegiert werden.

Auf EU-Ebene gilt seit August 2022 die Brüssel IIb-Verordnung, die die grenzüberschreitende Vollstreckung in Familiensachen verbessert.

Die jüngsten geopolitischen Entwicklungen haben jedoch auch zu gezielten Einschränkungen geführt. Am 16. Dezember 2024 verabschiedete die Europäische Union ihr 15. Sanktionspaket gegen Russland, das spezifische Maßnahmen zum Schutz von in der EU ansässigen Unternehmen vor bestimmten russischen Gerichtsentscheidungen vorsieht. Insbesondere ist es den Gerichten in den EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Österreichs, nun untersagt, russische Urteile gemäß Artikel 248 der russischen Schiedsgerichtsordnung zu vollstrecken.

Im Inland wurde durch Reformen des Vollstreckungsgesetzes im Jahr 2021 der Zugang von Gläubigern zu Vollstreckungsdaten verbessert und "Vollstreckungspakete" eingeführt, um die Beitreibung von Geldforderungen auf bewegliches Vermögen zu vereinfachen.

In Österreich geht es in vielen Fällen, in denen der Oberste Gerichtshof mit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile befasst wird, um Fragen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof betont, dass die Prüfung ausländischer Schiedssprüche im Rahmen der Berufungsprüfung nicht in eine materiellrechtliche Neubewertung umschlagen darf (Verbot der révision au fond). Damit hat das Gericht eine wichtige Grenze klar gezogen (OGH 3Ob36/25b, 16. April 2025). In einer weiteren Entscheidung zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass eine ausländische Aufhebung eines Schiedsspruchs dessen Vollstreckung in Österreich nicht verhindert, wenn die Aufhebung gegen den österreichischen ordre public verstoßen würde (OGH 3Ob2/21x, 24. März 2021).

Diese Entscheidung:

  • schützt die Parteien vor ungerechtfertigten Nichtigkeitserklärungen im Ausland; und
  • bekräftigt Österreichs schiedsgerichtsfreundliche Haltung im Rahmen des New Yorker Übereinkommens.

In Bezug auf die Vollstreckung von Schiedssprüchen hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Anschluss an seine Argumentation in der Rechtssache Achmea gegen die Slowakei im März 2018 eine Reihe von Urteilen erlassen, in denen er die Zulässigkeit von EU-internen Schiedsklauseln in Frage stellte. Damals kam der EuGH zu dem Schluss, dass Investitionsschiedsverfahren auf der Grundlage von bilateralen Investitionsverträgen (BITs) gegen EU-Recht verstoßen. In seiner Entscheidung in der Rechtssache Komstroy gegen Moldawien vom 2. September 2021 weitete der EuGH diese Rechtsprechung auf EU-interne Schiedsverfahren aus, die auf Schiedsklauseln im Vertrag über die Energiecharta basieren. In der Rechtssache Polen gegen PL Holdings, die am 26. Oktober 2021 entschieden wurde, ging der EuGH noch einen Schritt weiter und entschied, dass es den EU-Mitgliedstaaten untersagt ist, Ad-hoc-Schiedsvereinbarungen mit EU-Investoren zu schließen, wenn diese den Inhalt eines BIT nachbilden würden.

Derzeit ist die Vollstreckung von EU-internen Schiedssprüchen aus Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren in den EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Österreich, verboten.

Insgesamt entwickelt sich die österreichische Vollstreckungslandschaft in Richtung größerer Effizienz und breiterer internationaler Kompatibilität.

Tipps und Fallen

Was sind Ihre Top-Tipps für eine reibungslose Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, und welche möglichen Stolpersteine würden Sie hervorheben?

Für die reibungslose Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Österreich muss zunächst geprüft werden, ob das Urteil in den Anwendungsbereich eines einschlägigen internationalen Rechtsinstruments fällt, wie z. B.:

  • die Brüsseler Regelung;
  • das Luganer Übereinkommen;
  • das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; oder
  • geltende bilaterale Abkommen.

Da eine Vollstreckung nur dann sinnvoll ist, wenn der Schuldner über Vermögen in Österreich verfügt, ist es auch ratsam, vorab eine Vermögensprüfung durchzuführen. Öffentlich zugängliche Informationen dazu sind begrenzt und nicht leicht zugänglich. Sobald jedoch ein ausländischer Vollstreckungstitel in Österreich anerkannt ist, kann der Anwalt des Gläubigers - etwa über Auskunfteien - Informationen über das Vermögen des Schuldners einholen. Es empfiehlt sich auch festzustellen, ob bereits ein Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner oder Antragsgegner anhängig ist. Die jüngsten Änderungen des Vollstreckungsgesetzes unterstützen derartige Nachforschungen zusätzlich.

Dennoch können bestimmte Hindernisse auftreten. Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn die ausländische Entscheidung gegen die österreichische öffentliche Ordnung verstößt, insbesondere in sensiblen Bereichen wie Familienrecht oder Insolvenz. Auch Urteile, die ohne ordnungsgemäße Zustellung oder unter Verletzung grundlegender Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren ergangen sind, werden wahrscheinlich angefochten werden. Um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden, ist es wichtig, sich dieser potenziellen Probleme von Anfang an bewusst zu sein.