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Der High Court hat kürzlich entschieden, wo der erste Schaden im Zusammenhang mit Produkthaftungsansprüchen entsteht, wie in Artikel 5(3) der EU-Verordnung Brüssel I dargelegt[1].
Artikel 5(3) besagt Folgendes:
"Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden - insbesondere vor dem Gericht, bei dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht -, wenn es sich um eine unerlaubte Handlung oder eine ähnliche Handlung handelt oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung die Grundlage für ein Verfahren bilden."
Im Rahmen des Berufungsverfahrens ersuchte der High Court den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung über die Frage der Zuständigkeit gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union[2].
In seiner Entscheidung vom 16. Januar 2014[3] stellte der EuGH fest, dass die Brüssel-I-Verordnung dahingehend auszulegen ist, dass in Fällen, in denen ein Hersteller wegen der Haftung für ein fehlerhaftes Produkt verklagt wird, der Ort des schädigenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.
Ressources
- OGH Fall 7 Ob 19/14s, vom 26. Februar 2014.
- 7 Ob 187/12v.
- Rechtssache C-45/13.
