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Schiedsgerichtsbarkeit 2021

Experten-Leitfäden: März 10, 2021

GESETZE UND INSTITUTIONEN

Multilaterale Übereinkommen über die Schiedsgerichtsbarkeit

Ist Ihr Land ein Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche? Seit wann ist das Übereinkommen in Kraft? Wurden Erklärungen oder Notifikationen gemäß den Artikeln I, X und XI des Übereinkommens abgegeben? Welchen anderen multilateralen Übereinkommen im Bereich der internationalen Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit ist Ihr Land beigetreten?

Österreich hat die folgenden multilateralen Übereinkommen im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit ratifiziert:

  • das New Yorker Übereinkommen vom 31. Juli 1961 (Österreich hat in einer Notifikation gemäß Artikel I Absatz 3 erklärt, dass es nur Schiedssprüche anerkennt und vollstreckt, die in anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ergangen sind)
  • das Protokoll über Schiedsklauseln, Genf, 13. März 1928;
  • das Übereinkommen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Genf, 18. Oktober 1930;
  • das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (und die Vereinbarung über seine Anwendung) vom 4. Juni 1964; und
  • das Übereinkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 24. Juni 1971.

Bilaterale Investitionsabkommen

Gibt es bilaterale Investitionsabkommen mit anderen Ländern?

Österreich hat 69 bilaterale Investitionsabkommen unterzeichnet, von denen 62 ratifiziert wurden, und zwar mit Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Bolivien, Bosnien, Bulgarien, Chile, China, Kroatien, Kuba, der Tschechischen Republik, Ägypten, Estland, Äthiopien, Georgien, Guatemala, Hongkong, Ungarn, Indien, Iran, Jordanien, Kasachstan, Kuwait, Lettland, Libanon, Libyen, Litauen, Mazedonien, Malaysia, Malta, Mexiko, Moldawien, Mongolei, Montenegro, Marokko, Namibia, Oman, Paraguay, Philippinen, Polen, Rumänien, Russland, Saudi-Arabien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Südafrika, Südkorea, Tadschikistan, Tunesien, Türkei, Ukraine, die Vereinigten Arabischen Emirate, Usbekistan, Vietnam und Jemen.

Österreich ist auch Vertragspartei einer Reihe weiterer bilateraler Verträge, die keine Investitionsabkommen sind, hauptsächlich mit Nachbarländern.

Innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht

Welches sind die wichtigsten inländischen Rechtsquellen in Bezug auf in- und ausländische Schiedsverfahren sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen?

Das Schiedsverfahrensrecht ist in den Artikeln 577 bis 618 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten. Diese Bestimmungen regeln sowohl inländische als auch internationale Schiedsgerichtsverfahren.

Die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche ist in den oben erwähnten multilateralen und bilateralen Verträgen geregelt. Das Vollstreckungsverfahren wird durch das österreichische Vollstreckungsgesetz geregelt.

Innerstaatliche Schiedsgerichtsbarkeit und UNCITRAL

Basiert Ihr innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht auf dem UNCITRAL-Modellgesetz? Welches sind die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem innerstaatlichen Schiedsverfahrensrecht und dem UNCITRAL-Modellgesetz?

Wie in den meisten Ländern spiegelt das Gesetz nicht jeden einzelnen Aspekt des UNCITRAL-Modellgesetzes wider. Die wichtigsten Merkmale sind jedoch übernommen worden.

Anders als das UNCITRAL-Modellgesetz unterscheidet das österreichische Recht nicht zwischen inländischen und internationalen Schiedsverfahren oder zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Schiedsverfahren. Daher gelten für Arbeits- und Verbrauchersachen besondere Regeln.

Zwingende Bestimmungen

Welches sind die zwingenden innerstaatlichen schiedsrechtlichen Verfahrensvorschriften, von denen die Parteien nicht abweichen dürfen?

Den Parteien steht es frei, innerhalb der Grenzen der zwingenden Bestimmungen der ZPO eine Verfahrensordnung zu vereinbaren (z. B. durch Verweis auf eine spezielle Schiedsgerichtsordnung). Haben die Parteien keine Regeln vereinbart oder keine eigenen Regeln aufgestellt, muss das Schiedsgericht vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen der ZPO das Schiedsverfahren in einer Weise durchführen, die es für angemessen hält. Zu den zwingenden Regeln des Schiedsverfahrens gehört, dass die Schiedsrichter unparteiisch und unabhängig sein und bleiben müssen. Sie müssen alle Umstände offen legen, die Anlass zu Zweifeln an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben könnten. Die Parteien haben das Recht, in fairer und gleicher Weise behandelt zu werden und ihre Argumente vorzubringen. Weitere zwingende Vorschriften betreffen den Schiedsspruch, der schriftlich ergehen muss, und die Gründe, aus denen ein Schiedsspruch angefochten werden kann.

Materielles Recht

Gibt es in Ihrem innerstaatlichen Schiedsverfahrensrecht eine Vorschrift, die dem Schiedsgericht Anhaltspunkte dafür gibt, welches materielle Recht es auf den Streitfall anzuwenden hat?

Ein Schiedsgericht muss das von den Parteien gewählte materielle Recht anwenden, andernfalls muss es das Recht anwenden, das es für angemessen hält. Eine Entscheidung aus Billigkeitsgründen ist nur zulässig, wenn die Parteien ausdrücklich eine Billigkeitsentscheidung vereinbart haben (Artikel 603 ZPO).

Schiedsgerichtsinstitutionen

Welches sind die wichtigsten Schiedsinstitutionen in Ihrem Land?

Das Vienna International Arbitral Centre (VIAC) (www.viac.eu) führt internationale Schiedsverfahren nach seiner Schieds- und Schlichtungsordnung (2013) (die Wiener Regeln) durch. Die Honorare für die Schiedsrichter werden auf der Grundlage des Streitwerts berechnet. Der Ort und die Sprache des Schiedsverfahrens sind frei wählbar.

Die Wiener Warenbörse an der Wiener Börse hat ein eigenes Schiedsgericht und eine eigene empfohlene Schiedsklausel.

Bestimmte Berufsverbände und Kammern haben eigene Regeln oder führen Schiedsverfahren durch, oder beides.

Die Internationale Handelskammer ist durch ihr Österreichisches Nationalkomitee direkt vertreten.

SCHIEDSVEREINBARUNG

Schiedsgerichtsbarkeit

Gibt es bestimmte Arten von Streitigkeiten, die nicht schiedsfähig sind?

Grundsätzlich ist jede vermögensrechtliche Forderung schiedsfähig. Nicht vermögensrechtliche Ansprüche sind auch dann schiedsfähig, wenn das Gesetz die Beilegung der Streitigkeit durch die Parteien zulässt.

Es gibt einige Ausnahmen im Familienrecht oder im genossenschaftlichen Wohnungseigentum.

Verbraucher- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten sind nur dann schiedsfähig, wenn die Parteien nach Entstehung der Streitigkeit eine Schiedsvereinbarung abschließen.

Voraussetzungen

Welche formellen und sonstigen Anforderungen sind an eine Schiedsvereinbarung zu stellen?

Eine Schiedsvereinbarung muss:

  • die Parteien ausreichend bezeichnen (sie müssen zumindest bestimmbar sein);
  • den Streitgegenstand in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis hinreichend bestimmen (dieser muss zumindest bestimmbar sein und kann auf bestimmte Streitigkeiten beschränkt werden oder alle Streitigkeiten umfassen);
  • die Absicht der Parteien, die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren entscheiden zu lassen, hinreichend deutlich machen und damit die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ausschließen; und
  • entweder in einem von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Dokument oder in Telefaxen, E-Mails oder anderen zwischen den Parteien ausgetauschten Mitteilungen enthalten sein, die den Beweis für einen Vertrag sichern.

Ein eindeutiger Verweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Schiedsklausel enthalten, ist ausreichend.

Durchsetzbarkeit

Unter welchen Umständen ist eine Schiedsvereinbarung nicht mehr vollstreckbar?

Schiedsvereinbarungen und -klauseln können nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts angefochten werden, insbesondere wegen Irrtums, Täuschung, Nötigung oder Geschäftsunfähigkeit. Es ist umstritten, ob eine solche Anfechtung vor dem Schiedsgericht oder vor einem Gericht erfolgen sollte. Treten die Parteien eines Vertrags, der eine Schiedsklausel enthält, von ihrem Vertrag zurück, so gilt die Schiedsklausel als nicht mehr durchsetzbar, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich die Fortgeltung der Schiedsklausel vereinbart. Im Falle der Insolvenz oder des Todes ist der Konkursverwalter oder Rechtsnachfolger in der Regel an die Schiedsvereinbarung gebunden. Eine Schiedsvereinbarung ist nicht mehr vollstreckbar, wenn ein Schiedsgericht einen Schiedsspruch in der Sache erlassen hat oder wenn ein Gericht ein rechtskräftiges Urteil in der Sache erlassen hat und sich die Entscheidung auf alle Fragen erstreckt, für die ein Schiedsverfahren vereinbart wurde.

Trennbarkeit

Gibt es Bestimmungen über die Abtrennbarkeit von Schiedsvereinbarungen von der Hauptvereinbarung?

Nach dem UNCITRAL-Modellgesetz gilt die Abtrennbarkeit der Schiedsvereinbarung von der Hauptvereinbarung als Rechtsnorm. Nach österreichischem Recht ergibt sich eine solche Abtrennbarkeit aus dem Parteiwillen.

Dritte - durch Schiedsvereinbarung gebunden

In welchen Fällen können Dritte oder Nichtunterzeichner durch eine Schiedsvereinbarung gebunden sein?

Grundsätzlich sind nur die Parteien der Schiedsvereinbarung an diese gebunden. Die Gerichte zögern, Dritte an die Schiedsvereinbarung zu binden. Daher finden Konzepte wie das Durchdringen des Unternehmensschleiers und Unternehmensgruppen in der Regel keine Anwendung.

Ein Rechtsnachfolger ist jedoch an die Schiedsvereinbarung gebunden, die sein Vorgänger geschlossen hat. Dies gilt auch für den Insolvenzverwalter und für den Erben einer verstorbenen Person.

Dritte - Teilnahme

Enthält Ihr innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht Bestimmungen über die Beteiligung Dritter an einem Schiedsverfahren, wie z. B. den Beitritt oder die Streitverkündung?

Normalerweise erfordert die Beteiligung eines Dritten an einem Schiedsverfahren die entsprechende Zustimmung der Parteien, die entweder ausdrücklich oder konkludent (z. B. durch Verweis auf eine Schiedsordnung, die die Beteiligung vorsieht) erteilt werden kann. Die Zustimmung kann entweder zum Zeitpunkt des Antrags auf Beitritt oder zu einem früheren Zeitpunkt im Vertrag selbst erteilt werden. In der Rechtsprechung wird diese Frage vor allem im Zusammenhang mit der Intervention eines Dritten erörtert, der ein Interesse an dem Schiedsverfahren hat. Hier wird argumentiert, dass ein solcher Dritter, der dem Schiedsverfahren beitritt, der Schiedsvereinbarung beigetreten sein oder sich anderweitig der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterwerfen muss und dass alle Parteien, einschließlich des Streithelfers, dem Beitritt zustimmen müssen.

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass der Beitritt eines Dritten zu einem Schiedsverfahren gegen seinen Willen oder die Ausweitung der Bindungswirkung eines Schiedsspruchs auf einen Dritten gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt, wenn dem Dritten nicht die gleichen Rechte wie den Parteien gewährt werden (z. B. das Recht auf Anhörung).

Gruppen von Unternehmen

Erstrecken die Gerichte und Schiedsgerichte in Ihrem Rechtsraum eine Schiedsvereinbarung auf nicht unterzeichnende Mutter- oder Tochtergesellschaften eines unterzeichnenden Unternehmens, sofern der nicht unterzeichnende Vertragspartner in irgendeiner Weise am Abschluss, an der Erfüllung oder an der Beendigung des streitigen Vertrags beteiligt war, und zwar im Rahmen der so genannten "group of companies"-Doktrin?

Die Konzerndoktrin ist im österreichischen Recht nicht anerkannt.

Mehrparteien-Schiedsgerichtsvereinbarungen

Was sind die Voraussetzungen für eine gültige Mehrparteien-Schiedsgerichtsvereinbarung?

Mehrparteien-Schiedsgerichtsvereinbarungen können unter denselben formellen Voraussetzungen wie Schiedsgerichtsvereinbarungen abgeschlossen werden.

Zusammenlegung

Kann ein Schiedsgericht in Ihrer Gerichtsbarkeit getrennte Schiedsverfahren zusammenlegen? Unter welchen Umständen?

Die Zusammenlegung von Schiedsverfahren ist im österreichischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. In der Lehre wird jedoch argumentiert, dass sie zulässig ist, sofern die Parteien und die Schiedsrichter zustimmen.

ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTES

Wählbarkeit von Schiedsrichtern

Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Frage, wer als Schiedsrichter tätig sein kann? Würde ein vertraglich festgelegtes Erfordernis für Schiedsrichter aufgrund von Nationalität, Religion oder Geschlecht von den Gerichten in Ihrem Land anerkannt werden?

Als Schiedsrichter können nur natürliche Personen ernannt werden. Das Gesetz sieht keine besonderen Qualifikationen vor, aber die Parteien können solche Anforderungen vereinbaren. Aktive Richter dürfen nach dem Berufsrecht nicht als Schiedsrichter tätig sein.

Hintergrund von Schiedsrichtern

Wer ist in Ihrem Land regelmäßig als Schiedsrichter tätig?

Unabhängig davon, ob sie von einer Ernennungsbehörde oder von den Parteien benannt werden, kann von den Schiedsrichtern verlangt werden, dass sie über eine bestimmte Erfahrung und einen bestimmten Hintergrund in Bezug auf die betreffende Streitigkeit verfügen. Zu diesen Anforderungen können berufliche Qualifikationen in einem bestimmten Bereich, juristische Kenntnisse, technisches Fachwissen, Sprachkenntnisse oder eine bestimmte Staatsangehörigkeit gehören.

Viele Schiedsrichter sind niedergelassene Anwälte, andere sind Akademiker. In einigen wenigen Streitfällen, bei denen es hauptsächlich um technische Fragen geht, sind auch Techniker und Juristen Mitglieder des Schiedsgerichts.

Qualifikationsanforderungen können in eine Schiedsvereinbarung aufgenommen werden, was große Sorgfalt erfordert, da dies zu Hindernissen im Ernennungsverfahren führen kann (d. h. zu einem Streit darüber, ob die vereinbarten Anforderungen erfüllt sind).

Versehentliche Bestellung von Schiedsrichtern

Wie wird die Bestellung der Schiedsrichter geregelt, wenn die Parteien keine vorherige Vereinbarung getroffen haben?

Die Gerichte sind befugt, die erforderlichen Ersatzbestellungen vorzunehmen, wenn sich die Parteien nicht auf ein anderes Verfahren einigen und wenn eine Partei keinen Schiedsrichter bestellt, die Parteien sich nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen können oder die Schiedsrichter ihren Vorsitzenden nicht benennen.

Ablehnung und Ersetzung von Schiedsrichtern

20 Aus welchen Gründen und wie kann ein Schiedsrichter abgelehnt und ersetzt werden? Erläutern Sie bitte insbesondere die Gründe für die Ablehnung und Ersetzung sowie das Verfahren, einschließlich der Ablehnung vor Gericht. Besteht die Tendenz, die IBA-Leitlinien über Interessenkonflikte in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit anzuwenden oder sich daran zu orientieren?

Ablehnung von Schiedsrichtern

Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er nicht über die von den Parteien vereinbarten Qualifikationen verfügt. Die Partei, die einen Schiedsrichter bestellt hat, kann sich bei ihrer Ablehnung nicht auf Umstände berufen, die ihr zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt waren (Artikel 588 ZPO).

Abberufung von Schiedsrichtern

Ein Schiedsrichter kann abberufen werden, wenn er unfähig ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder wenn er sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt (Art. 590 StPO).

Die Abberufung eines Schiedsrichters kann entweder durch Ablehnung oder durch Beendigung seines Mandats erfolgen. In beiden Fällen entscheidet letztlich das Gericht auf Antrag einer Partei. Wird das Mandat des Schiedsrichters vorzeitig beendet, muss der Ersatzschiedsrichter auf dieselbe Weise ernannt werden, wie der ersetzte Schiedsrichter ernannt wurde.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof mit den Ablehnungsgründen und analysierte die widersprüchlichen Ansichten der Wissenschaft darüber, ob und inwieweit Ablehnungen nach einem endgültigen Schiedsspruch zulässig sein sollten. Bei seiner Analyse stützte sich das Gericht auch auf die IBA-Leitlinien und zitierte sie.

Verhältnis zwischen Parteien und Schiedsrichtern

Wie ist das Verhältnis zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern? Bitte erläutern Sie die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern, die Neutralität der von den Parteien bestellten Schiedsrichter sowie die Vergütung und die Kosten der Schiedsrichter.

Bei Ad-hoc-Schiedsverfahren sollte ein Schiedsrichtervertrag geschlossen werden, der die Rechte und Pflichten der Schiedsrichter regelt. Dieser Vertrag sollte eine Honorarregelung (z. B. durch Bezugnahme auf eine amtliche Gebührenordnung, Stundensätze oder auf andere Weise) und das Recht der Schiedsrichter auf Erstattung ihrer Auslagen enthalten. Zu ihren Aufgaben gehören die Durchführung des Verfahrens sowie die Abfassung und Unterzeichnung des Schiedsspruchs.

Pflichten von Schiedsrichtern

Welche Offenlegungspflichten haben die Schiedsrichter hinsichtlich ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit während des gesamten Schiedsverfahrens?

Gemäß Artikel 588 ZPO muss ein Schiedsrichter in jeder Phase des Verfahrens alle Umstände offenlegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten oder die im Widerspruch zur Vereinbarung der Parteien stehen. Die Unabhängigkeit ist dadurch definiert, dass keine engen finanziellen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Schiedsrichter und einer der Parteien bestehen. Die Unparteilichkeit ist eng mit der Unabhängigkeit verbunden, bezieht sich aber eher auf die Haltung des Schiedsrichters. Ein Schiedsrichter kann erfolgreich abgelehnt werden, wenn objektiv begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit festgestellt werden können.

Immunität von Schiedsrichtern vor Haftung

Inwieweit sind Schiedsrichter von der Haftung für ihr Verhalten im Rahmen des Schiedsverfahrens befreit?

Wenn ein Schiedsrichter seine Ernennung angenommen hat, sich dann aber weigert, seine Aufgaben rechtzeitig oder überhaupt zu erfüllen, kann er für den durch die Verzögerung entstandenen Schaden haftbar gemacht werden (Artikel 594 StPO). Wurde ein Schiedsspruch in einem späteren Gerichtsverfahren aufgehoben und hat ein Schiedsrichter den Parteien rechtswidrig und fahrlässig einen Schaden zugefügt, kann er haftbar gemacht werden. Schiedsrichtervereinbarungen und Schiedsordnungen von Schiedsgerichtsinstitutionen enthalten häufig Haftungsausschlüsse.

ZUSTÄNDIGKEIT UND KOMPETENZ DES SCHIEDSGERICHTS

Gerichtsverfahren im Widerspruch zu Schiedsvereinbarungen

Wie ist bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit zu verfahren, wenn trotz bestehender Schiedsvereinbarung ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, und welche Fristen gibt es für Einwendungen gegen die Zuständigkeit?

Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die zur Verfügung stehen, wenn ein Gerichtsverfahren unter Verstoß gegen eine Schiedsvereinbarung eingeleitet wird oder wenn ein Schiedsverfahren unter Verstoß gegen eine Zuständigkeitsklausel eingeleitet wird (abgesehen von einer abschlägigen Kostenentscheidung in einem Verfahren, das gar nicht erst hätte eingeleitet werden dürfen).

Erhebt eine Partei Klage vor einem Gericht, obwohl die Angelegenheit Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, muss der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts erheben, bevor er sich zur Sache selbst äußert, d. h. in der ersten Verhandlung oder in seiner Klageerwiderung. Das Gericht muss solche Klagen in der Regel zurückweisen, wenn der Beklagte rechtzeitig Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts erhoben hat. Das Gericht darf die Klage nicht abweisen, wenn es feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht besteht, ungültig oder undurchführbar ist.

Zuständigkeit des Schiedsgerichts

25 Wie wird bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verfahren, wenn das Schiedsverfahren eingeleitet wurde, und welche Fristen gelten für Einwendungen gegen die Zuständigkeit?

Ein Schiedsgericht kann über seine eigene Zuständigkeit entweder in einem gesonderten Schiedsspruch oder im Endschiedsspruch in der Sache selbst entscheiden. Eine Partei, die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anfechten möchte, muss diese Einrede spätestens mit dem ersten Schriftsatz in der Angelegenheit erheben. Die Ernennung eines Schiedsrichters oder die Teilnahme der Partei am Ernennungsverfahren hindert eine Partei nicht daran, die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. Ein verspätetes Vorbringen darf nicht berücksichtigt werden, es sei denn, das Schiedsgericht hält die Verspätung für gerechtfertigt und lässt das Vorbringen zu. Sowohl Gerichte als auch Schiedsgerichte können über Zuständigkeitsfragen entscheiden.

SCHIEDSGERICHTLICHE VERFAHREN

Ort und Sprache des Schiedsverfahrens und Rechtswahl

Welches ist die Standardregelung für den Ort des Schiedsverfahrens und die Sprache des Schiedsverfahrens, wenn die Parteien keine vorherige Vereinbarung treffen? Wie wird das materielle Recht der Streitigkeit bestimmt?

Haben sich die Parteien nicht auf einen Schiedsort und die Sprache des Schiedsverfahrens geeinigt, liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, einen geeigneten Ort und eine geeignete Sprache zu bestimmen. Gemäß Artikel 604 ZPO können die Parteien das materielle Recht frei wählen. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, das Recht zu wählen, das es für angemessen hält. Das Schiedsgericht darf nicht ex aequo et bono entscheiden, es sei denn, die Parteien haben eine entsprechende Ermächtigung erteilt.

Einleitung des Schiedsverfahrens

Wie wird ein Schiedsverfahren eingeleitet?

Nach dem Gesetz muss der Kläger eine Klageschrift einreichen, in der er die Tatsachen, auf die er sich berufen will, und seine Anträge darlegt. Die Klageschrift muss innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht gesetzten Frist eingereicht werden. Der Antragsteller kann zu diesem Zeitpunkt einschlägige Beweise vorlegen. Der Beklagte muss dann seine Klageerwiderung einreichen.

Nach den Wiener Regeln muss der Antragsteller eine Klageschrift beim Sekretariat des VIAC einreichen. Die Klageschrift muss die folgenden Angaben enthalten:

  • die vollständigen Namen, Anschriften und sonstigen Kontaktangaben der Parteien;
  • eine Darstellung des Sachverhalts und einen konkreten Antrag auf Rechtsschutz;
  • wenn der beantragte Rechtsschutz nicht ausschließlich auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtet ist, den Geldwert jeder einzelnen Forderung zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift;
  • Angaben über die Anzahl der Schiedsrichter;
  • die Benennung eines Schiedsrichters, wenn ein Dreier-Schiedsgericht vereinbart oder beantragt wurde, oder ein Antrag auf Ernennung des Schiedsrichters; und
  • Angaben über die Schiedsvereinbarung und ihren Inhalt.

Anhörung

Ist eine mündliche Verhandlung erforderlich und welche Regeln gelten?

Eine mündliche Verhandlung findet auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Schiedsgericht sie für erforderlich hält (Artikel 598 ZPO und Artikel 30 der Wiener Regeln).

Beweismittel

An welche Regeln ist das Schiedsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts gebunden? Welche Arten von Beweisen sind zulässig und wie wird die Beweisaufnahme durchgeführt?

Das Gesetz enthält keine spezifischen Regeln für die Beweisaufnahme in Schiedsverfahren. Die Schiedsgerichte sind an Beweisregeln gebunden, auf die sich die Parteien geeinigt haben können. In Ermangelung solcher Regeln steht es dem Schiedsgericht frei, Beweise nach eigenem Ermessen zu erheben und zu würdigen (Artikel 599 StPO). Das Schiedsgericht ist befugt, Sachverständige zu bestellen (und von den Parteien zu verlangen, dass sie den Sachverständigen sachdienliche Auskünfte erteilen oder sachdienliche Schriftstücke, Waren oder sonstige Gegenstände zur Einsichtnahme vorlegen oder zugänglich machen), Zeugen, Parteien oder Parteivertreter zu hören. Die Schiedsgerichte sind jedoch nicht befugt, das Erscheinen von Parteien oder Zeugen zu erzwingen.

In der Praxis ermächtigen die Parteien die Schiedsgerichte häufig, sich auf die IBA-Regeln für die Beweisaufnahme (IBA Rules) zu beziehen. Wenn Regeln wie die IBA-Regeln herangezogen oder vereinbart werden, ist der Umfang der Offenlegung oft weiter gefasst als in einem Rechtsstreit (der nach österreichischem Recht recht begrenzt ist). Das Schiedsgericht muss den Parteien die Möglichkeit geben, die vorgelegten Beweise und das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen (§ 599 StPO).

Beteiligung des Gerichts

In welchen Fällen kann das Schiedsgericht ein Gericht um Unterstützung ersuchen, und in welchen Fällen können Gerichte tätig werden?

Ein Schiedsgericht kann ein Gericht um Unterstützung ersuchen, um:

  • eine vom Schiedsgericht erlassene einstweilige Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme zu vollstrecken (Artikel 593 ZPO); oder
  • gerichtliche Handlungen vorzunehmen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist (Vorladung von Zeugen, Vernehmung von Zeugen unter Eid und Anordnung der Offenlegung von Dokumenten), einschließlich der Beauftragung ausländischer Gerichte und Behörden mit der Vornahme solcher Handlungen (Artikel 602 ZPO).

Ein Gericht kann nur dann in ein Schiedsverfahren eingreifen, wenn dies in der ZPO ausdrücklich vorgesehen ist. Insbesondere kann (oder muss) das Gericht:

  • einstweilige oder sichernde Maßnahmen erlassen (Artikel 585 ZPO);
  • Schiedsrichter ernennen (Artikel 587 ZPO); und
  • über die Ablehnung eines Schiedsrichters entscheiden, wenn:

Vertraulichkeit

Ist die Vertraulichkeit gewährleistet?

Die ZPO sieht die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens nicht ausdrücklich vor, aber die Parteien können Vertraulichkeit vereinbaren. Darüber hinaus kann eine Partei in Gerichtsverfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs und in Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs oder in Angelegenheiten, die in den Artikeln 586 bis 591 ZPO geregelt sind (z. B. Ablehnung von Schiedsrichtern), das Gericht ersuchen, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen, wenn die Partei ein berechtigtes Interesse für den Ausschluss der Öffentlichkeit nachweisen kann.

EINSTWEILIGE MASSNAHMEN UND SANKTIONSBEFUGNISSE

Einstweilige Maßnahmen durch die Gerichte

Welche einstweiligen Maßnahmen können von den Gerichten vor und nach Einleitung eines Schiedsverfahrens angeordnet werden?

Sowohl das zuständige Gericht als auch ein Schiedsgericht sind befugt, einstweilige Maßnahmen zur Unterstützung eines Schiedsverfahrens zu erlassen. Die Parteien können die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für einstweilige Maßnahmen ausschließen, nicht aber die Zuständigkeit des Gerichts für einstweilige Maßnahmen. Die Vollstreckung von einstweiligen Maßnahmen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte.

Bei Geldforderungen kann das Gericht einstweilige Anordnungen treffen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schuldner die Vollstreckung eines späteren Schiedsspruchs dadurch verhindern oder erschweren würde, dass er sein Vermögen (einschließlich nachteiliger vertraglicher Vereinbarungen) beschädigt, vernichtet, versteckt oder mit sich führt.

Folgende Rechtsbehelfe sind möglich:

  • die Übergabe von Geld oder beweglichen Sachen in die Obhut des Gerichts;
  • das Verbot, bewegliche Sachen zu veräußern oder zu verpfänden;
  • die Pfändung von Forderungen des Schuldners (einschließlich Bankkonten);
  • die Verwaltung von unbeweglichem Vermögen; und
  • das Verbot der Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Vermögen, das in das Grundbuch eingetragen werden soll.

Zur Stützung von Nichtvermögensansprüchen kann das Gericht einstweilige Verfügungen erlassen, die den oben genannten in Bezug auf Geldforderungen entsprechen. Durchsuchungsbeschlüsse sind in Zivilsachen nicht möglich.

Einstweilige Verfügungen, die von einem ausländischen Schiedsgericht (Artikel 593 ZPO) oder einem ausländischen Gericht erlassen wurden, können unter bestimmten Umständen in Österreich vollstreckt werden. Die Vollstreckungsmaßnahmen müssen jedoch mit dem österreichischen Recht vereinbar sein.

Einstweilige Maßnahmen durch einen Eilschiedsrichter

Sieht Ihr innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht oder sehen die Regeln der oben genannten innerstaatlichen Schiedsinstitutionen einen Eilschiedsrichter vor der Konstituierung des Schiedsgerichts vor?

Das staatliche Recht sieht keinen Eilschiedsrichter vor.

Vorläufige Maßnahmen des Schiedsgerichts

Welche einstweiligen Maßnahmen kann das Schiedsgericht nach seiner Konstituierung anordnen? In welchen Fällen kann das Schiedsgericht eine Sicherheit für die Kosten anordnen?

Das Schiedsgericht verfügt über weitreichende Befugnisse, um auf Antrag einer Partei einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn es dies zur Sicherung der Durchsetzung eines Anspruchs oder zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens für erforderlich hält. Anders als bei gerichtlichen Verfahren ist ein Schiedsgericht nicht auf eine Reihe von aufgezählten Rechtsbehelfen beschränkt. Die Rechtsbehelfe sollten jedoch mit dem Vollstreckungsrecht vereinbar sein, um Schwierigkeiten in der Vollstreckungsphase zu vermeiden. Eine Kostensicherheit für das Schiedsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Sanktionsbefugnisse des Schiedsgerichtes

Ist das Schiedsgericht nach Ihrem innerstaatlichen Schiedsverfahrensrecht oder nach den Regeln der oben erwähnten innerstaatlichen Schiedsinstitutionen befugt, Sanktionen gegen Parteien oder ihre Anwälte zu verhängen, die im Schiedsverfahren "Guerillataktiken" anwenden? Können Anwälte vom Schiedsgericht oder von inländischen Schiedsinstitutionen mit Sanktionen belegt werden?

Schiedsgerichte verfügen über einen weiten Ermessensspielraum bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen, um gegen Guerilla-Taktiken vorzugehen. In extremen Fällen können sie das Verfahren aussetzen oder sogar ein Schiedsverfahren als Sanktion für das vorsätzliche Fehlverhalten einer Partei oder ihres Rechtsbeistands vorzeitig beenden.

Die Schiedsgerichte können auch eine Kostensicherheit anordnen.

Darüber hinaus ist es eine weithin akzeptierte Möglichkeit, dass Schiedsrichter negative Schlussfolgerungen aus der Nichtbefolgung von Aufforderungen des Schiedsgerichts durch eine Partei ziehen können. Wenn sich eine Partei beispielsweise weigert, Dokumente vorzulegen, kann das Gericht davon ausgehen, dass die Dokumente Informationen enthalten, die die Position der Partei gefährden würden.

Eine weitere recht wirksame Maßnahme zur Regulierung des Fehlverhaltens einer Partei ist die Zuerkennung von Kosten im Endurteil.

Österreichische Rechtsanwälte sind bei ihrer Tätigkeit als Parteivertreter in Schiedsverfahren (unabhängig davon, ob diese in Österreich oder im Ausland geführt werden) an die berufsethischen Regeln gebunden. Ausländische Rechtsanwälte sind bei in Österreich geführten Schiedsverfahren nicht an die österreichischen Standesregeln gebunden.

SCHIEDSGERICHTE

Entscheidungen des Schiedsgerichtes

Reicht es aus, wenn das Schiedsgericht seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder trifft, oder ist Einstimmigkeit erforderlich, wenn sich die Parteien nicht einigen? Welche Folgen hat es für den Schiedsspruch, wenn ein Schiedsrichter anderer Meinung ist?

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, reicht es für die Gültigkeit des Schiedsspruchs aus, wenn er von der Mehrheit der Schiedsrichter erlassen und unterzeichnet wurde. Die Mehrheit muss auf der Grundlage aller bestellten und nicht nur der anwesenden Schiedsrichter berechnet werden. Beabsichtigt das Schiedsgericht, über den Schiedsspruch in Abwesenheit aller seiner Mitglieder zu entscheiden, so hat es die Parteien vorab von seiner Absicht zu unterrichten (§ 604 ZPO).

Ein von der Mehrheit der Schiedsrichter unterzeichneter Schiedsspruch hat die gleiche Rechtskraft wie ein einstimmiger Schiedsspruch.

Österreichische Rechtsanwälte sind bei ihrer Tätigkeit als Parteivertreter in Schiedsverfahren (unabhängig davon, ob diese in Österreich oder im Ausland stattfinden) an die berufsethischen Regeln gebunden. Ausländische Rechtsanwälte sind bei in Österreich geführten Schiedsverfahren nicht an die österreichischen Standesregeln gebunden.

Abweichende Meinungen

Wie behandelt Ihr innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht abweichende Stellungnahmen?

Das Gesetz schweigt zu abweichenden Meinungen. Es gibt eine Kontroverse darüber, ob sie in Schiedsverfahren zulässig sind.

In einem kürzlich entschiedenen Fall, in dem es um die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs ging, stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass das Erfordernis, die abweichende Meinung dem Schiedsspruch beizufügen (ein solches Erfordernis war in der anwendbaren Schiedsgerichtsordnung enthalten), keine strenge Anforderung des Vollstreckungsrechts darstellt.

Österreichische Rechtsanwälte sind bei ihrer Tätigkeit als Parteivertreter in Schiedsverfahren (unabhängig davon, ob diese in Österreich oder im Ausland geführt werden) an berufsethische Regeln gebunden. Ausländische Rechtsanwälte sind bei in Österreich geführten Schiedsverfahren nicht an die österreichischen Standesregeln gebunden.

Form- und Inhaltserfordernisse

Welche Form- und Inhaltserfordernisse bestehen für einen Schiedsspruch?

Ein Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und muss von dem oder den Schiedsrichtern unterzeichnet werden. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, genügen die Unterschriften der Mehrheit der Schiedsrichter. In diesem Fall sollte der Grund für das Fehlen einiger Unterschriften der Schiedsrichter erläutert werden.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sollte der Schiedsspruch auch die rechtliche Begründung enthalten, auf die er sich stützt, und den Tag und den Ort angeben, an dem er erlassen wurde.

Auf Antrag einer Partei des Schiedsverfahrens muss der Schiedsspruch die Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit enthalten.

Frist für den Schiedsspruch

Muss der Schiedsspruch nach Ihrem innerstaatlichen Schiedsverfahrensrecht oder nach den Regeln der oben genannten innerstaatlichen Schiedsgerichtsinstitutionen innerhalb einer bestimmten Frist ergehen?

Das staatliche Recht sieht keine bestimmte Frist vor, innerhalb derer ein Schiedsspruch erlassen werden muss.

Datum des Schiedsspruchs

40 Für welche Fristen ist das Datum des Schiedsspruchs und für welche Fristen ist das Datum der Zustellung des Schiedsspruchs maßgebend?

Nach staatlichem Recht ist das Datum der Zustellung des Schiedsspruchs sowohl für einen Antrag an das Schiedsgericht auf Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs oder beides oder auf Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs (siehe Frage 45) als auch für eine Anfechtung des Schiedsspruchs vor den Gerichten (siehe Frage 46) maßgeblich. Wenn das Schiedsgericht den Schiedsspruch von sich aus berichtigt, beginnt die Frist von vier Wochen für eine solche Berichtigung mit dem Datum des Schiedsspruchs (Artikel 610 Absatz 4 ZPO).

Arten von Schiedssprüchen

41 Welche Arten von Schiedssprüchen sind möglich und welche Arten von Rechtsschutz kann das Schiedsgericht gewähren?

Die folgenden Arten von Schiedssprüchen sind im Schiedsverfahrensrecht üblich:

  • Schiedsspruch über die Zuständigkeit;
  • Zwischenschiedsspruch;
  • Teilschiedsspruch;
  • Endschiedsspruch;
  • Schiedsspruch über die Kosten; und
  • Änderungsbeschluss.

Beendigung des Verfahrens

Durch welche anderen Mittel als einen Schiedsspruch kann ein Verfahren beendet werden?

Ein Schiedsgerichtsverfahren kann beendet werden:

  • wenn der Antragsteller seine Klage zurückzieht;
  • wenn der Kläger seine Klageschrift nicht innerhalb der vom Schiedsgericht festgesetzten Frist einreicht (Artikel 597 und 600 ZPO);
  • im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien durch Vergleich (Art. 605 ZPO); und
  • wenn die Fortsetzung des Verfahrens undurchführbar geworden ist (Artikel 608(2)(4) CCP).

Für eine solche Beendigung gibt es keine formellen Voraussetzungen.

Kostenverteilung und -erstattung

Wie werden die Kosten des Schiedsverfahrens in Schiedssprüchen verteilt? Welche Kosten sind erstattungsfähig?

In Bezug auf die Kosten haben die Schiedsgerichte einen größeren Ermessensspielraum und sind im Allgemeinen liberaler als Gerichte. Das Schiedsgericht verfügt über einen Ermessensspielraum bei der Kostenverteilung, muss aber die Umstände des Falles, insbesondere den Ausgang des Verfahrens, berücksichtigen. Als Faustregel gilt, dass die Kosten dem Ereignis folgen und von der unterlegenen Partei zu tragen sind, aber das Gericht kann auch zu anderen Ergebnissen kommen, wenn dies den Umständen des Falles angemessen ist.

Werden die Kosten nicht gegeneinander aufgerechnet, muss das Schiedsgericht, soweit möglich, gleichzeitig mit der Entscheidung über die Kostenpflicht auch die Höhe der zu erstattenden Kosten festlegen.

In der Regel sind auch Anwaltshonorare, die auf der Grundlage von Stundensätzen berechnet werden, erstattungsfähig.

Für eine solche Beendigung gibt es keine Formvorschriften.

Zinsen

Können Zinsen für Hauptforderungen und Kosten zuerkannt werden, und in welcher Höhe?

Ein Schiedsgericht würde in den meisten Fällen Zinsen für die Hauptforderung zusprechen, wenn dies nach dem anwendbaren materiellen Recht zulässig ist. Nach dem Gesetz beträgt der gesetzliche Zinssatz für zivilrechtliche Forderungen 4 %. Wenn beide Parteien Unternehmer sind und der Verzug vorwerfbar ist, gilt ein variabler Zinssatz, der halbjährlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht wird. Derzeit beträgt er 8,58 Prozent. Für Wechsel gilt ein Zinssatz von 6 Prozent.

Die Verteilung und der Ersatz von Kosten in Schiedsverfahren sind in Artikel 609 der ZPO geregelt. Es gibt jedoch keine Bestimmung darüber, ob Zinsen für Kosten zuerkannt werden können, so dass dies im Ermessen des Schiedsgerichts liegt.

Im Allgemeinen können auch Anwaltshonorare, die auf der Grundlage von Stundensätzen berechnet werden, geltend gemacht werden.

Für eine solche Beendigung gibt es keine Formvorschriften.

VERFAHREN NACH ERLASS DES SCHIEDSSPRUCHS

Auslegung und Berichtigung von Schiedssprüchen

Ist das Schiedsgericht befugt, einen Schiedsspruch von sich aus oder auf Betreiben der Parteien zu korrigieren oder auszulegen? Welche Fristen gelten?

Die Parteien können beim Schiedsgericht die Berichtigung (von Rechen-, Tipp- oder Schreibfehlern), die Klarstellung oder den Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs beantragen (wenn das Schiedsgericht nicht alle Ansprüche behandelt hat, die ihm im Schiedsverfahren vorgelegt wurden). Die Frist für diesen Antrag beträgt vier Wochen ab Zustellung des Schiedsspruchs, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Schiedsgericht ist auch berechtigt, den Schiedsspruch innerhalb von vier Wochen (einen weiteren Schiedsspruch innerhalb von acht Wochen) nach dessen Erlass von sich aus zu berichtigen.

In der Regel sind auch Anwaltshonorare, die auf der Grundlage von Stundensätzen berechnet werden, erstattungsfähig.

Es gibt keine formalen Anforderungen für eine solche Kündigung.

Anfechtung von Schiedssprüchen

Wie und aus welchen Gründen können Schiedssprüche angefochten und aufgehoben werden?

Die Gerichte sind nicht berechtigt, einen Schiedsspruch in der Sache selbst zu überprüfen. Gegen einen Schiedsspruch gibt es keine Berufung. Es ist jedoch möglich, einen Schiedsspruch (sowohl Schiedssprüche über die Zuständigkeit als auch Schiedssprüche über die Begründetheit) aus ganz bestimmten, eng umrissenen Gründen gerichtlich aufzuheben, und zwar

  • das Schiedsgericht hat die Zuständigkeit anerkannt oder verneint, obwohl keine Schiedsvereinbarung oder eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt;
  • eine Partei war nach dem auf sie anwendbaren Recht nicht in der Lage, eine Schiedsvereinbarung abzuschließen;
  • eine Partei nicht in der Lage war, ihren Fall vorzutragen (z. B. weil sie nicht ordnungsgemäß über die Bestellung eines Schiedsrichters oder das Schiedsverfahren informiert wurde);
  • der Schiedsspruch betrifft Fragen, die in der Schiedsvereinbarung nicht vorgesehen sind oder nicht unter diese fallen, oder er betrifft Fragen, die über den im Schiedsverfahren beantragten Rechtsschutz hinausgehen - wenn solche Mängel einen abtrennbaren Teil des Schiedsspruchs betreffen, muss dieser Teil aufgehoben werden;
  • Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts entsprach nicht den Artikeln 577 bis 618 der ZPO oder der Vereinbarung der Parteien;
  • das schiedsrichterliche Verfahren oder der Schiedsspruch nicht mit den wesentlichen Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) vereinbar ist und
  • wenn z.B. die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens durch ein inländisches Gericht gemäß § 530 Abs. 1 Z 1 bis 5 ZPO erfüllt sind:

Weiters kann eine Partei auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs beantragen.

Instanzenweg

Wie viele Instanzen gibt es? Wie lange dauert es im Allgemeinen, bis über eine Anfechtung auf jeder Ebene entschieden wird? Welche Kosten fallen in den einzelnen Instanzen ungefähr an? Wie werden die Kosten auf die Parteien aufgeteilt?

Anstelle von drei Verfahrensstufen (Gericht erster Instanz, Berufungsgericht und Oberster Gerichtshof) wurde Artikel 615 ZPO dahingehend geändert, dass die Entscheidung über die Anfechtung eines Schiedsspruchs nur von einer einzigen gerichtlichen Instanz getroffen wird (d. h. die Entscheidung wird von nur einer gerichtlichen Instanz getroffen und kann nicht angefochten werden).

In Artikel 616 Absatz 1 ZPO ist festgelegt, dass das Verfahren, das einer Klage auf Anfechtung eines Schiedsspruchs - oder einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs - folgt, das gleiche ist wie das Verfahren vor einem Gericht erster Instanz. Das bedeutet, dass der Oberste Gerichtshof dieselben Verfahrensregeln anwenden muss wie ein Gericht erster Instanz (z. B. im Rahmen der Beweisaufnahme).

wenn z. B. die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor einem inländischen Gericht gemäß Artikel 530 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 StPO erfüllt sind:

Ferner kann eine Partei auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs beantragen.

Anerkennung und Vollstreckung

Welche Voraussetzungen bestehen für die Anerkennung und Vollstreckung inländischer und ausländischer Schiedssprüche, aus welchen Gründen kann die Anerkennung und Vollstreckung verweigert werden, und wie ist das Verfahren?

Inländische Schiedssprüche sind in gleicher Weise vollstreckbar wie inländische Urteile.

Ausländische Schiedssprüche sind auf der Grundlage von bilateralen oder multilateralen Verträgen vollstreckbar, die Österreich ratifiziert hat, wobei das New Yorker Übereinkommen das bei weitem wichtigste Rechtsinstrument ist. Somit gilt weiterhin der allgemeine Grundsatz, dass die Gegenseitigkeit der Vollstreckung durch einen Vertrag oder ein Dekret gewährleistet sein muss (im Gegensatz zu den entsprechenden Bestimmungen des UNCITRAL-Modellgesetzes).

Die Vollstreckungsverfahren sind im Wesentlichen die gleichen wie bei ausländischen Urteilen.

Fristen für die Vollstreckung von Schiedssprüchen

Gibt es eine Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Schiedssprüchen?

Es gibt keine Verjährungsfrist für die Einleitung von Vollstreckungsverfahren. Es ist jedoch ratsam, die 30-jährige Verjährungsfrist, die für Verfahren zur Vollstreckung von Urteilen nach dem Gesetz gilt, analog anzuwenden.

Ausländische Schiedssprüche sind auf der Grundlage von bilateralen oder multilateralen Verträgen vollstreckbar, die Österreich ratifiziert hat, wobei das New Yorker Übereinkommen das bei weitem wichtigste Rechtsinstrument ist. Es gilt daher weiterhin der allgemeine Grundsatz, dass die Gegenseitigkeit der Vollstreckung durch einen Vertrag oder ein Dekret gewährleistet sein muss (im Gegensatz zu den entsprechenden Bestimmungen des UNCITRAL-Modellgesetzes).

Das Vollstreckungsverfahren ist im Wesentlichen dasselbe wie bei ausländischen Urteilen.

Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen

Wie verhalten sich inländische Gerichte zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, die von den Gerichten am Ort des Schiedsverfahrens aufgehoben wurden?

Nach Artikel 5 des New Yorker Übereinkommens kann die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs versagt werden, wenn der Schiedsspruch von der zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder ausgesetzt wurde.

Da Österreich ein Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens ist, würden österreichische Gerichte die Vollstreckung eines solchen Schiedsspruchs in der Regel ablehnen. Wurde ein Schiedsspruch jedoch mit der Begründung aufgehoben, dass er gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) am Ort des Schiedsverfahrens verstößt, müssen die österreichischen Gerichte prüfen, ob der Schiedsspruch auch gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) in Österreich verstoßen würde. Wenn der Schiedsspruch nicht gegen die österreichische öffentliche Ordnung verstößt, würden die österreichischen Gerichte einen solchen Schiedsspruch wahrscheinlich vollstrecken.

Vollstreckung von Schiedssprüchen durch Eilschiedsrichter

Sehen Ihr innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht, Ihre Rechtsprechung oder die Regeln der innerstaatlichen Schiedsgerichtsinstitutionen die Vollstreckung von Anordnungen von Eilschiedsrichtern vor?

Artikel 45 der Wiener Regeln sieht ein beschleunigtes Verfahren vor. Es gibt jedoch keine spezifischen Regeln für die Vollstreckung von Anordnungen, die in solchen Verfahren von Eilschiedsrichtern erlassen werden. Das Gleiche gilt für das nationale Schiedsverfahrensrecht (einschließlich der Rechtsprechung).

Kosten der Vollstreckung

Welche Kosten fallen bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen an?

Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten von der Gegenpartei gemäß dem österreichischen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (eine Gebührenordnung, die sich nach dem Streitwert richtet).

Auch die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert. Beträgt der Hauptstreitwert der vollstreckten Forderung beispielsweise 1 Million Euro, so belaufen sich die Gerichtsgebühren für die Vollstreckung in bewegliches Vermögen auf etwa 2 500 Euro; bei der Vollstreckung in unbewegliches Vermögen betragen die Gerichtsgebühren etwa 23 000 Euro.

ANDERE

Einfluss der Rechtstraditionen auf die Schiedspersonen

Welche vorherrschenden Merkmale Ihres Rechtssystems könnten Einfluss auf einen Schiedsrichter aus Ihrem Land haben?

In Zivil- und Handelsverfahren gibt es keine gerichtlich angeordnete Offenlegung, und die Möglichkeiten, eine gerichtliche Anordnung zu erwirken, die die Vorlage von Dokumenten durch die andere Partei vorsieht, sind eher begrenzt. In Schiedsverfahren gibt es keine Tendenz zu einer Offenlegung nach US-amerikanischem Vorbild, aber die Schiedsrichter können je nach den geltenden Schiedsregeln und der Vereinbarung zwischen den Parteien die Vorlage von Dokumenten in einem gewissen Umfang anordnen. Schriftliche Zeugenaussagen sind in Schiedsverfahren üblich. Die IBA-Regeln werden in Schiedsverfahren immer beliebter.

Berufliche oder ethische Regeln

Gelten in Ihrem Land besondere Berufs- oder Standesregeln für Anwälte und Schiedsrichter in internationalen Schiedsverfahren? Entsprechen (oder widersprechen) die bewährten Praktiken in Ihrem Rechtsraum den IBA-Leitlinien für die Vertretung von Parteien in internationalen Schiedsverfahren?

Es gibt keine spezifischen ethischen Regeln für das Verhalten von Schiedsrichtern. Die österreichischen Standesregeln für Rechtsanwälte gelten für alle Mitglieder der österreichischen Anwaltschaft, auch wenn sie als Parteivertreter oder Schiedsrichter tätig sind.

Finanzierung durch Dritte

Unterliegt die Finanzierung von Schiedsklagen durch Dritte in Ihrem Land rechtlichen Beschränkungen?

Die Finanzierung durch Dritte ist in Österreich üblich geworden. Der Drittfinanzierer übernimmt die Verfahrenskosten und erhält einen Teil des erzielten Erlöses. Über die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen hat der Oberste Gerichtshof noch nicht entschieden. Es ist nicht ganz klar, ob und inwieweit das Verbot für Rechtsanwälte, prozentuale Honorare anzunehmen, auch für solche Finanzierungen gelten könnte.

Regulierung der Tätigkeiten

Welche Besonderheiten gibt es in Ihrer Rechtsordnung, die ein ausländischer Rechtsanwalt beachten sollte?

Nach dem Steuerrecht (Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 1798/2003 und Nr. 143/2008) müssen in Österreich ansässige Schiedsrichter keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn die erstattende Partei ein "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Verordnung ist und ihren Sitz außerhalb Österreichs, aber in der Europäischen Union hat.

UPDATE UND TRENDS

Gesetzesreform und Investitionsvertragsschiedsgerichtsbarkeit

Gibt es in Ihrem Land neue Trends oder heiße Themen in der Schiedsgerichtsbarkeit? Ist das Schiedsverfahrensrecht Ihres Landes derzeit Gegenstand einer Gesetzesreform? Werden die Regeln der oben genannten nationalen Schiedsinstitutionen derzeit überarbeitet? Wurden kürzlich bilaterale Investitionsabkommen gekündigt? Wenn ja, welche? Besteht die Absicht, eines dieser bilateralen Investitionsabkommen zu kündigen? Wenn ja, welche? Welches sind die wichtigsten jüngsten Entscheidungen im Bereich der internationalen Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, an denen Ihr Land beteiligt war? Gibt es anhängige Investitionsschiedsverfahren, bei denen das Land, über das Sie berichten, Partei ist?

Am 1. Januar 2018 ist eine neue Fassung der VIAC-Schiedsgerichts- und Mediationsordnung in Kraft getreten, die unter anderem die folgenden Neuerungen enthält:

  • VIAC verwaltet nun auch rein innerstaatliche Fälle;
  • alle neuen Verfahren werden über ein elektronisches Fallverwaltungssystem abgewickelt; und
  • die Wiener Regeln legen nun ausdrücklich fest, dass Schiedsrichter und Parteien sowie deren Vertreter das Verfahren effizient und kostengünstig führen sollen; dies kann auch bei der Festlegung der Gebühren und Kosten der Schiedsrichter berücksichtigt werden.

Coronavirus

Welche Notstandsgesetze, Hilfsprogramme und andere Initiativen, die speziell für Ihren Tätigkeitsbereich gelten, hat Ihr Staat zur Bekämpfung der Pandemie eingeführt? Wurden bestehende staatliche Programme, Gesetze oder Verordnungen geändert, um diesen Problemen zu begegnen? Welche bewährten Praktiken sind für Kunden ratsam?

Der schrittweise Anstieg der Covid-19-Infektionen hat zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts weltweit insgesamt 655.112 Todesopfer gefordert (Quelle: WHO). Die globale Ausbreitung des Virus hat das Leben, wie wir es kennen, unbestreitbar und unwiderruflich verändert und lässt keinen Industriezweig, keine Wirtschaft und keinen persönlichen Kontakt unangetastet. Die internationalen Versorgungsketten wurden unterbrochen, der globale Handel destabilisiert und die Aktienmärkte stürzten ab.

Während sich einige Regierungen dazu entschlossen haben, die Geschäfte wieder aufzunehmen, indem sie unter anderem Maßnahmen zur Wiedereröffnung von Kindergärten und Grundschulen sowie zur Aufhebung von Reisebeschränkungen ergriffen haben, haben andere ihre Besorgnis über die Lockerung oder gar Einstellung der Eindämmungsmaßnahmen angesichts der realen Gefahr einer neuen Welle von Masseninfektionen zum Ausdruck gebracht. Doch unabhängig von den politischen Erwägungen, die diesen unterschiedlichen Vorgehensweisen zugrunde liegen, bleibt die Ungewissheit bestehen, wann mit einer vollständigen und sicheren Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit zu rechnen ist.

Da zahlreiche Geschäftsbeziehungen nicht in der Lage sind, ihren Leistungsverpflichtungen nachzukommen, hat die Pandemie eine Reihe rechtlicher Fragen darüber aufgeworfen, ob und inwieweit vertragliche Ansprüche durchsetzbar sind und wer die wirtschaftlichen Folgen tragen sollte, wenn keine eindeutige Schuldzuweisung möglich ist. Auch wenn es verfehlt wäre, die Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf die internationale Schiedsgerichtsbarkeit vorwegzunehmen, lassen sich die bisherigen Folgen nicht leugnen. Schiedsgerichtsverhandlungen wurden verschoben und internationale Konferenzen abgesagt. Angesichts der widersprüchlichen Richtlinien, die für verschiedene Standorte von Parteien, Schiedsrichtern und Zeugen gelten, bestehen weiterhin Bedenken, wie Anhörungen in absehbarer Zukunft sicher durchgeführt werden können. Da viele befürchten, dass das Virus endemisch werden könnte und nichtmedizinische Maßnahmen wie soziale Distanzierung auf absehbare Zeit fortbestehen werden, müssen neue Wege gefunden werden, um neue rechtliche Herausforderungen zu bewältigen. Hier kann die Schiedsgerichtsbarkeit aufgrund ihres Rückgriffs auf Online-Instrumente die notwendige Flexibilität bieten, die in diesen beispiellosen Zeiten erforderlich ist.

Im Folgenden werden die Auswirkungen und Herausforderungen von Covid-19 für die an der Schlichtung Beteiligten behandelt. Dabei wird auf die von der österreichischen Justiz getroffenen Bestimmungen eingegangen und es werden Methoden und mögliche Lösungen für die Durchführung von Schiedsgerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit Covid-19 skizziert.

Die österreichische Antwort

In dem Bemühen, ständige Verzögerungen zu vermeiden, haben führende Schiedsinstitutionen eine Reihe von alternativen Maßnahmen zur Durchführung von Schiedsverfahren angeboten.

In dem Bestreben, die Anzahl möglicher Störungen zu minimieren, die durch diejenigen, die sich der schiedsrichterlichen Verantwortung entziehen wollen, noch verstärkt werden, wurden und werden die institutionellen Richtlinien regelmäßig aktualisiert. Die Reaktionen darauf sind vielfältig, wobei viele auf virtuelle Sitzungen, Telefonkonferenzen und neue Kanäle für die Vorlage von Dokumenten und die Einreichung von Anträgen zurückgreifen.

Die Durchführung von Schiedsverfahren ohne persönliche Anhörung stellt eine grundlegende Abweichung von dem dar, was wohl seit langem als unverzichtbares Element eines ordnungsgemäßen Verfahrens angesehen wird.

Die österreichische Justiz hat die Notwendigkeit eines solchen überarbeiteten Ansatzes erkannt, indem sie neue Strategien angenommen hat, die von etablierten Traditionen und bewährten Techniken abweichen, die bisher als Instrument für Schiedsverfahren angesehen wurden.

Am 25. März 2020 hat die österreichische Regierung das österreichische Bundesgesetz über Covid-19-Maßnahmen für die Justiz erlassen, das bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft bleiben soll. Sein erster Teil enthält Vorschriften für Zivilsachen, die sich auf die Unterbrechung von Verfahrensfristen sowie die Hemmung von Fristen für die Einleitung von Verfahren einschließlich der Verjährung konzentrieren. Hervorzuheben ist jedoch die Einführung von Beschränkungen für die mündliche Verhandlung und die Zustellung von Schriftstücken. Abgesehen von den bereits bestehenden Beschränkungen der Freizügigkeit soll eine mündliche Verhandlung nur dann stattfinden, wenn die äußerste Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Jegliche Form der Kommunikation muss mit technischen Mitteln erfolgen, sei es per Telefon oder Videokonferenz, während die physische Übermittlung von Dokumenten auf dem Postweg erfolgen muss und nur in dringenden Fällen in Anspruch genommen werden sollte. Das System der elektronischen Gerichtsakte bleibt voll funktionsfähig. Das Gesetz bietet auch Informationen über die Auswirkungen einer möglichen Einstellung der gerichtlichen Tätigkeit österreichischer Gerichte (Abschnitt 4), die Auswirkungen des Zahlungsverzugs gemäß § 156 Buchstabe a) Absatz 1 der österreichischen Insolvenzordnung (Abschnitt 5), die Verlängerung von Fusionskontrollfristen (Abschnitt 6), Unterhaltsvorschüsse (Abschnitt 7) und die Befugnisse des Justizministers (Abschnitt 8).

Obwohl Schiedsverfahren von den Bestimmungen des Gesetzes ausgenommen sind, verfügen Schiedsrichter und Gerichte über erhebliche Freiheiten bei der Entscheidung, wie die Interessen der Beteiligten in anhängigen Schiedsverfahren wirksam ausgeglichen werden können. Das Vienna International Arbitral Centre (VIAC) hatte zunächst angekündigt, dass alle Eingaben an und die Kommunikation mit seinen Büros bis auf weiteres ausschließlich elektronisch abgewickelt werden sollen. Die neu veröffentlichte "Practical Checklist for Remote Hearings" bietet einen nützlichen Anhaltspunkt für die vorbereitenden Maßnahmen, die bei der Planung solcher Anhörungen zu berücksichtigen sind. Rechtliche Fragen wie das Risiko möglicher Anfechtungen von Schiedssprüchen sowie das Recht auf Anhörung und Gleichbehandlung werden in einem kürzlich auf der Website veröffentlichten Artikel behandelt. Um eine stärkere Zusammenarbeit zwischen Fachleuten aus den Bereichen Recht, Verfahren und Technologie zu fördern, wurde das PlatformsProtocol bis zum 31. August zur öffentlichen Konsultation freigegeben, und seit dem 30. Mai können in den Räumlichkeiten des VIAC wieder persönliche Anhörungen durchgeführt werden, wobei die Verfügbarkeit von Räumen jedoch begrenzt bleibt.

Auch die Internationale Handelskammer (ICC) führt weiterhin anhängige Schiedsverfahren durch, wobei ihr Sekretariat und ihr ADR-Zentrum voll funktionsfähig bleiben. Wie bei LCIA und HKIAC wird jedoch empfohlen, die gesamte Kommunikation auf elektronischem Wege abzuwickeln. Empfohlene Maßnahmen zur Gewährleistung einer kosteneffizienten, fairen und zügigen Beilegung von Streitigkeiten wurden in Form eines Leitfadens zur Verfügung gestellt.

In Anbetracht der jüngsten Welle von Coronavirus-Fällen ist ein Rückgang der Rechtsstreitigkeiten und Schiedsverfahren nicht zu erwarten. Vielmehr ist mit neuen Klagen zu rechnen, nicht zuletzt in den Bereichen internationaler Transit, Datenschutz, Biotechnologie, Versicherungen, Beschäftigung sowie Handels- und Investitionsstreitigkeiten. Darüber hinaus werden die Auswirkungen der auf nationaler Ebene ergriffenen Sofortmaßnahmen neue rechtliche Fragen in Bezug auf Vertragsverletzung, Erfüllung und Haftungsbefreiung sowie Vorhersehbarkeit, Angemessenheit, Verlust, Schaden und die Pflicht zur Schadensbegrenzung aufwerfen.

Darüber hinaus führt die Internationale Handelskammer (ICC) weiterhin anhängige Schiedsverfahren durch, wobei ihr Sekretariat und ihr ADR-Zentrum voll funktionsfähig bleiben. Wie bei LCIA und HKIAC wird jedoch empfohlen, die gesamte Kommunikation auf elektronischem Wege abzuwickeln. Empfohlene Maßnahmen zur Gewährleistung einer kosteneffizienten, fairen und zügigen Beilegung von Streitigkeiten wurden in Form eines Leitfadens zur Verfügung gestellt.

In Anbetracht der jüngsten Welle von Coronavirus-Fällen ist ein Rückgang der Rechtsstreitigkeiten und Schiedsverfahren nicht zu erwarten. Vielmehr ist mit neuen Klagen zu rechnen, nicht zuletzt in den Bereichen internationaler Transit, Datenschutz, Biotechnologie, Versicherungen, Beschäftigung sowie Handels- und Investitionsstreitigkeiten. Darüber hinaus werden die Auswirkungen der auf nationaler Ebene ergriffenen Notfallmaßnahmen neue rechtliche Fragen in Bezug auf Vertragsverletzung, Erfüllung und Haftungsbefreiung sowie Vorhersehbarkeit, Angemessenheit, Verlust, Schaden und die Pflicht zur Schadensbegrenzung aufwerfen.

Zu prüfende Optionen

Da sich viele Parteien gezwungen sehen, ihre Geschäftsbeziehungen auf andere Weise als durch die strikte Durchsetzung von Vertragsbedingungen wiederherzustellen, sind Streitbeilegungsverfahren wie Schiedsverfahren eine attraktive Option. Angesichts der Covid-19-Pandemie sind neue innovative Optionen erforderlich, um sicherzustellen, dass die Parteien die Möglichkeit haben, ihren Fall umfassend darzustellen. Die folgenden Methoden sind eine Überlegung wert:

  • Vertagung von persönlichen Anhörungen, bis solche Verfahren wieder als sicher eingestuft werden. Mit dieser Option können die Parteien zwar verhindern, dass sie die notwendigen Vorkehrungen für eine Fernanhörung treffen müssen, es ist jedoch unklar, wie lange die derzeitigen Beschränkungen anhalten werden. Angesichts der Tatsache, dass viele Unternehmen aufgrund unsicherer oder stagnierender Zahlungsströme bereits stark belastet sind, ist dies möglicherweise keine praktikable Option.
  • Ermöglichung einer Streitbeilegung auf dem Papier. Diese Methode kann sich als nützlich erweisen, wenn es um Fragen geht, die weniger von Tatsachenbeweisen und Kreuzverhören abhängen. Doch selbst dann würde diese Methode die Verzögerungen bei endgültigen und vorläufigen Schiedssprüchen nur zum Teil verringern und die Parteien möglicherweise dazu veranlassen, sich schneller zu einigen.
  • Aufteilung der Ansprüche, so dass nur einige durch ein Schiedsverfahren geklärt werden können. Dieser Ansatz eignet sich für Fälle mit unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen.
  • Durchführung einer Fernanhörung. In Anbetracht der logistischen Koordinierung, die bei der Planung von Fernverhandlungen erforderlich ist, müssen die Parteien sicherstellen, dass eine sichere Internetverbindung zur Verfügung steht und dass sie Zugang zu den notwendigen Dokumenten und der erforderlichen Software oder Hardware haben. Darüber hinaus sollten sie Sitzungszeiten, Zeitzonen und die Dauer des Verfahrens berücksichtigen sowie die Möglichkeit, eigene virtuelle Räume zu schaffen, um eine einfache Kommunikation zwischen Schiedsrichtern und Anwaltsteams zu ermöglichen. Die Parteien sollten in Erwägung ziehen, die Empfehlungen des Seoul-Protokolls über Videokonferenzen in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit heranzuziehen, das eine breite Palette praktischer Aspekte zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens abdeckt. Diese Option wurde auch von der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation als praktikable Alternative anerkannt und steht im Einklang mit Artikel 25(2) der ICC-Schiedsgerichtsordnung 2017.

Da die Videokonferenztechnik bereits häufig eingesetzt wird, dürften die Beratungen der Parteien nicht beeinträchtigt werden. Anhörungsbündel können elektronisch zur Verfügung gestellt werden und werden die Arbeit von Praktikern aufgrund von Hyperlinks und der Tatsache, dass neue Dokumente sofort verfügbar gemacht werden können, erleichtern. Ebenso können Schiedssprüche per E-Mail zugestellt werden, auch wenn die Übermittlung von Originalen und beglaubigten Kopien an die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Dennoch sind elektronische Signaturen im Geschäftsverkehr alltäglich geworden und stellen daher keinen Grund zur Besorgnis dar. Unklar bleibt, ob das Forum, in dem das jeweilige Schiedsverfahren stattfinden soll, eine Abkehr von den Formalitäten der persönlichen Anhörungen und der traditionellen Verfahren zur Ausstellung von Dokumenten zulässt. In diesem Fall sollten sich die Parteien mit ihren Anwälten beraten, wie sie am besten vorgehen, bevor sie sich auf ein Fernschlichtungsverfahren einlassen. In Anbetracht des zunehmenden Einsatzes von Online-Kommunikationsmitteln ist es unter anderem wichtig, dass ein sicheres Videokonferenzprogramm mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verwendet wird und dass virtuelle Verhandlungsräume strikt auf zugewiesene Teilnehmer beschränkt sind.

Die Parteien sollten die empfohlenen Methoden zur Einhaltung eines hohen Niveaus an Online-Sicherheit sowie der Datenschutzverpflichtungen bei der Durchführung internationaler Schiedsverfahren berücksichtigen. Zu diesem Zweck können sie sich auf die Vorsorgerichtlinien beziehen, die im 2020 Cybersecurity Protocol for International Arbitration, im ICC-IBA-Fahrplan für den Datenschutz in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, im ICCA-NYC Bar-CPR Protocol on Cybersecurity in International Arbitration sowie im African Academy Protocol on Virtual Hearing in Africa enthalten sind.

Wie soll es weitergehen?

In Anbetracht des unvermeidlichen Zustroms von Fällen, die aufgrund der Ereignisse seit dem Ausbruch zu erwarten sind, ist es nach wie vor von größter Wichtigkeit, dass Klagen eingereicht werden, sobald die erforderlichen Tatsachen festgestellt werden können. Da die Schiedsinstitutionen signalisiert haben, dass sie ihre Tätigkeit fortsetzen wollen, ist es für die Beteiligten ratsam, ihre Optionen für ein Schiedsverfahren sorgfältig und zügig abzuwägen. Auch private Parteien haben die Möglichkeit, bestehende Vertragsbedingungen zu überprüfen und den Einsatz technischer Hilfsmittel in die Verfahrensregeln ihrer Schiedsvereinbarungen einzubeziehen. Da große Ungewissheit über die Dauer und die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus besteht, ist es für die Parteien von entscheidender Bedeutung, einen Notfallplan für den Fall zu erstellen, dass physische Anhörungen in den kommenden Wochen oder Monaten nicht durchführbar sein werden. Auch wenn der Fall langsamer vorankommt, hat sich die Nutzung elektronischer Hilfsmittel für die Einreichung von Dokumenten, die Kommunikation und den Schriftverkehr in der Vergangenheit als erfolgreich erwiesen und sollte nun ausgebaut werden.

Letztlich erfordert der Erfolg eines jeden Schiedsverfahrens eine angemessene Vorbereitung, die wiederum von den spezifischen Umständen des Falles abhängt und für die es keinen allumfassenden Rahmen geben kann. Die Verweigerung der Anpassung an diese veränderten Bedingungen aus reiner Bequemlichkeit der üblichen Anhörungspraktiken kann angesichts der aktuellen Herausforderungen und Gesundheitsrisiken, die die Epidemie mit sich bringt, keine vertretbare Grundlage sein. Da aufgeschobene Gerechtigkeit verweigerte Gerechtigkeit ist, "müssen öffentliche Einrichtungen wie der Gerichtshof alles in ihrer Macht Stehende tun, um die Aufrechterhaltung der Wirtschaft und der wesentlichen Dienstleistungen der Regierung, einschließlich der Rechtspflege, zu erleichtern. (Capic gegen Ford Motor Company of Australia Limited (Adjournment) [2020] FCA 486; Rn. 5).

Die Bedrohung durch Covid-19 ist eine Bedrohung, die Sorgfalt und Engagement seitens der Führungsebene und des Gesundheitssektors erfordert, die aber auch auf die Unterstützung der Zivilgesellschaft angewiesen ist. Daher haben Parteien, Schiedsrichter und Rechtsvertreter gleichermaßen die Pflicht, die Auswirkungen der Epidemie zu minimieren und ihre Ausbreitung zu stoppen. Der Ausbruch des Virus hat die bestehenden Praktiken der Schiedsgerichtsbarkeit verändert und wird sie zweifellos auch weiterhin verändern und die Teilnehmer und Beteiligten dazu zwingen, das derzeitige System anzupassen, zu überdenken und zu verbessern. Sie wird sich auch als treibende Kraft bei der Weiterentwicklung etablierter, aber überholter Verfahren erweisen, die weniger von den strengen Ritualen herkömmlicher Gerichtspraktiken abhängig sind, sondern stattdessen die Widrigkeiten von Zeiten wie diesen überwinden können

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