Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile - Vergleichender Leitfaden 2022
Experten-Leitfäden: Jänner 30, 2023
Rechtlicher und gerichtlicher Rahmen
Welche Rechts- und Verwaltungsvorschriften regeln die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Ihrem Land?
Neben den nachstehend erörterten bilateralen und multilateralen Instrumenten regeln das österreichische Vollstreckungsgesetz, die österreichische Zivilprozessordnung und das österreichische Gerichtsbarkeitsgesetz die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Im Falle eines Konflikts zwischen gesetzlichen Bestimmungen und anwendbaren Vertragsbestimmungen haben letztere Vorrang. Obwohl die österreichische Rechtsprechung nicht bindend ist, wird sie sorgfältig berücksichtigt.
Zusätzlich zu den in Frage 1.2 erörterten bilateralen und multilateralen Instrumenten regeln das Vollstreckungsgesetz, die Zivilprozessordnung und das Gerichtsbarkeitsgesetz die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile. Im Falle eines Konflikts zwischen gesetzlichen Bestimmungen und anwendbaren vertraglichen Bestimmungen gehen letztere vor. Obwohl die österreichische Rechtsprechung nicht bindend ist, wird sie sorgfältig berücksichtigt.
Welche bilateralen und multilateralen Übereinkünfte über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile haben in Ihrem Rechtsraum Wirkung?
Österreich ist Unterzeichner zahlreicher bilateraler und multilateraler Übereinkünfte. Das wichtigste ist die EU-Verordnung 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (Brüssel-Ia-Verordnung/EuGVVO 2012). Die Brüssel-Ia-Verordnung legt einheitliche Regeln zur Erleichterung des freien Verkehrs von Entscheidungen in der Europäischen Union fest und gilt für Gerichtsverfahren, die ab dem 10. Januar 2015 eingeleitet werden. Die Brüssel-Ia-Verordnung ersetzt die EU-Verordnung 1215/2012 vom 22. Dezember 2000 (die Brüssel-I-Verordnung; zusammen mit der Brüssel-Ia-Verordnung "die Brüsseler Regelung"), die für alle vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten Gerichtsverfahren gilt.
Weitere Instrumente zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zwischen EU- und Nicht-EU-Mitgliedstaaten sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.
| Instrument | Zweck | Gerichtsbarkeit | ||
|---|---|---|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 2019/1111 des Europäischen Rates vom 25. Juni 2019 (Brüssel IIb) | Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und die internationale Kindesentführung, die nach dem 1. August 2022 eingeleitet werden | EU (mit Ausnahme von Dänemark) | ||
| Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 (Brüssel IIa) | Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung | EU (mit Ausnahme von Dänemark) | ||
| Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 | Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen | EU (mit Ausnahme von Dänemark) | ||
| Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 | Europäisches Mahnverfahren | EU (mit Ausnahme von Dänemark) | ||
| Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 (EUBagatellVO) | Fakultatives europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen mit einem Streitwert von bis zu 5000 €. | EU (mit Ausnahme von Dänemark) | ||
| Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 | Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Unterhaltssachen | EU (mit Ausnahme von Dänemark) | ||
| Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 | Einführung des Europäischen Verfahrens zur vorläufigen Kontenpfändung zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Beitreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen | EU (mit Ausnahme von Dänemark) | ||
| Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 (InsVO) | Insolvenzverfahren | EU (mit Ausnahme von Dänemark) | ||
| Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 | Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften | EU | ||
| Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen) | Erleichtert die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen der nationalen Gerichte der EU-Mitgliedstaaten und der anderen Vertragsstaaten | EU und Island, Norwegen und Schweiz | ||
| Der Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 23. Juni 1977 | Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen | Bilateral (Österreich und Tunesien) | ||
| Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden vom 5. Juli 1973 | Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen | Bilateral (Österreich und Liechtenstein) | ||
| Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 6. Juni 1966 | Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen | Bilateral (Österreich und Israel) | ||
| New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen vom 10. Juni 1958 | Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche | Multilateral (alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens) | ||
Welche Gerichte sind für Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen zuständig?
Gemäß § 419 Abs. 1 des österreichischen Vollstreckungsgesetzes ist für die Vollstreckbarerklärung in der Regel das Bezirksgericht des Wohnsitzes der gegnerischen Partei zuständig. Sobald die Vollstreckbarerklärung erwirkt wurde und wirksam ist, kann das ausländische Urteil vollstreckt werden. Das Gericht für die Vollstreckbarerklärung und das Gericht für den Vollstreckungsantrag sind in der Regel unterschiedlich (können aber auch identisch sein). Das zuständige Gericht für den Antrag auf Vollstreckung einer Geldforderung aus einer beweglichen Sache ist:
- Das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners (der sich bei natürlichen Personen nach ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und bei juristischen Personen nach ihrem Sitz richtet);
- das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die beweglichen Sachen befinden, wenn der Schuldner keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder
- wenn der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand an mehreren inländischen Amtsgerichten hat, nach Wahl des Gläubigers an einem dieser Amtsgerichte.
Der Ort der Geldforderungen richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners.
Für den Antrag auf Vollstreckung einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen ist das zuständige Gericht zuständig:
- das Bezirksgericht, das das öffentliche Register führt, oder
- wenn die Vollstreckung aus einer Superurkunde erfolgt, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Superurkunde belegen ist.
Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit
Welche Arten von Urteilen können in Ihrem Land anerkannt und vollstreckt werden? Sind bestimmte Arten von Entscheidungen ausdrücklich von der Vollstreckung ausgeschlossen?
Die Grundvoraussetzungen für die Vollstreckbarkeit sind die folgenden:
- Der Schiedsspruch ist in dem Staat, in dem das Urteil ergangen ist, vollstreckbar;
- Ein völkerrechtlicher Vertrag oder eine innerstaatliche Regelung sieht ausdrücklich die Gegenseitigkeit zwischen Österreich und dem Ausstellungsstaat bei der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen vor;
Darüber hinaus ist es erforderlich, dass:
- Der Ursprungsstaat wäre nach dem (hypothetisch anwendbaren) österreichischen Recht international zuständig gewesen;
- Das verfahrenseinleitende Schriftstück wurde dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt;
- Das Urteil ist für die Vollstreckung im Ursprungsstaat geeignet;
Es dürfen auch keine anderen Gründe vorliegen, die eine Vollstreckbarerklärung nach § 408 des Vollstreckungsgesetzes oder nach anderen internationalen Rechtsakten, die an dessen Stelle treten, verweigern.
Grundsätzlich sind alle von einem ausländischen Gericht erlassenen Urteile in Österreich vollstreckbar. Wesentlich ist, dass das ausländische Urteil in seinem Ursprungsland einen Vollstreckungstitel darstellt und in diesem Land vollstreckbar ist. In § 403 des Vollstreckungsgesetzes ist festgelegt, dass ausländische Rechtshandlungen und/oder Urkunden in Österreich vollstreckt werden, nachdem sie für vollstreckbar erklärt wurden. Der Begriff "Rechtsakte und/oder Urkunden" ist so auszulegen, dass er jedes von einem Gericht erlassene Urteil umfasst, sofern der Vollstreckungstitel im Staat des Erlasses des Urteils vollstreckbar ist.
Ausländische Urteile, die eine in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehene Maßnahme oder Anordnung enthalten, sind auf Antrag oder von Amts wegen an eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme oder Anordnung anzupassen, die vergleichbare Wirkungen hat und ähnliche Ziele und Interessen verfolgt. Die Anpassung darf nicht zu Wirkungen führen, die über die im Recht des Herkunftsstaates vorgesehenen hinausgehen.
Bei der Beurteilung, ob Rechtsbehelfe in Österreich vollstreckbar sind, ist die österreichische öffentliche Ordnung (ordre public) zu berücksichtigen, da nur solche Rechtsbehelfe vollstreckbar sind, die nicht gegen die Grundprinzipien des österreichischen Rechts verstoßen.
Muss ein ausländisches Urteil rechtskräftig und verbindlich sein, bevor es vollstreckt werden kann?
Im Allgemeinen muss ein ausländisches Urteil nach dem Recht des Landes, in dem es ergangen ist, nicht rechtskräftig und verbindlich sein. Solange das Urteil im Ursprungsland vollstreckbar ist, kann es auch in Österreich für vollstreckbar erklärt werden.
Die Vollstreckbarerklärung und Vollstreckungsbewilligung kann von einem österreichischen Gericht unabhängig davon angeordnet werden, ob der betreffende Vollstreckungstitel in seinem Ursprungsland Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.
Ist ein ausländisches Urteil vollstreckbar, wenn es in der ausländischen Gerichtsbarkeit einem Rechtsmittel unterliegt?
Gemäß § 406 des Vollstreckungsgesetzes kann der ausländische Vollstreckungstitel auch dann vollstreckt werden, wenn er noch unter dem Vorbehalt eines Rechtsmittels steht, jedoch im Staat des Erlasses des Urteils vollstreckbar ist. Seine Rechtskraft ist nicht erforderlich.
Im Falle eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann das Berufungsgericht das Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung rechtskräftig geworden ist (§ 411 Abs. 5 Vollstreckungsgesetz).
Welche Verjährungsfrist gilt für den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung?
Die Verjährungsfristen hängen von der jeweiligen Forderung und dem auf diese Forderung anwendbaren Recht ab. Nach österreichischem Recht kann ein Urteil innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Im Falle eines rechtskräftigen Urteils eines ausländischen Gerichts unterscheidet das österreichische Recht zwischen zwei Fällen:
- Ist das ausländische Urteil in Österreich vollstreckbar, ist die Verjährung nach dem Recht zu beurteilen, das auf den im Urteil zugesprochenen Anspruch anzuwenden ist. In diesem Fall können die österreichischen Gerichte die Vollstreckbarerklärung ablehnen, wenn der Anspruch auf Vollstreckung des Urteils nach dem anwendbaren ausländischen Recht bereits verjährt ist.
- Ist das ausländische Urteil in Österreich nicht vollstreckbar, so unterbricht ein solches rechtskräftiges Urteil lediglich die Verjährung nach dem auf die im Urteil zugesprochene Forderung anwendbaren Recht und lässt die Verjährungsfrist neu beginnen.
Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren
Ist die Anerkennung eines ausländischen Urteils ein von der Vollstreckung getrenntes Verfahren und hat sie getrennte Rechtswirkungen?
Die Vollstreckung ausländischer Urteile in Österreich setzt die Beantragung und Erteilung einer Vollstreckbarerklärung voraus. Sobald die Vollstreckbarerklärung wirksam ist, kann das Urteil vollstreckt werden. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und der Antrag auf Vollstreckung können jedoch gleichzeitig gestellt werden.
Nach der Brüsseler Regelung hingegen wird eine in einem EU-Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass ein gesondertes Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Außerdem ist eine in einem EU-Mitgliedstaat ergangene und in diesem Mitgliedstaat vollstreckbare Entscheidung auch in allen anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass eine Vollstreckbarerklärung erforderlich ist. (Der Urteilsgläubiger muss lediglich eine Kopie des Urteils und eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Urteils vorlegen. Die Anerkennung oder Vollstreckung wird jedoch verweigert, wenn Gründe für die Verweigerung vorliegen, die vom Beklagten geltend gemacht werden müssen (umgekehrtes Exequaturverfahren, siehe im Einzelnen die Antwort auf die Frage "Aus welchen Gründen kann der Beklagte die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung anfechten?").
Wie sieht das formale Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung aus?
Eine Partei, die eine Vollstreckung anstrebt, muss bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung stellen. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung muss bei dem Gericht gestellt werden, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Die Partei kann diesen Antrag mit einem Antrag auf Vollstreckungszulassung verbinden. In diesem Fall entscheidet das Gericht über beide gleichzeitig. Sobald ein ausländisches Urteil in Österreich für vollstreckbar erklärt wurde, erfolgt die Vollstreckung nach denselben Regeln wie bei einem inländischen Urteil, d. h. die Vollstreckung von Urteilen wird durch das Vollstreckungsgesetz geregelt.
Das Gericht prüft sowohl die Gründe für die Bewilligung als auch die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung, wobei es sich ausschließlich auf die vorgelegten Unterlagen stützt. Jede Partei kann gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Rechtsmittel einlegen (siehe im Einzelnen die Antwort auf die Frage "Rechtsmittel" unten). Enthält ein Urteil eine Maßnahme oder eine Anordnung, die in Österreich nicht bekannt ist, kann das Gericht diese Maßnahme anpassen oder eine in Österreich bekannte Maßnahme anordnen, die die gleiche Wirkung hat.
Welche Unterlagen sind für einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung erforderlich?
Die Partei muss die ausländische Entscheidung im Original oder in Kopie vorlegen, die von derselben Behörde ausgestellt wurde, die die ausländische Entscheidung erlassen hat. Dem Original oder der Kopie ist gegebenenfalls eine vollständige beglaubigte Übersetzung des Urteils beizufügen.
Nach der Brüssel-Ia-Verordnung kann ein Gericht oder eine Vollstreckungsbehörde erforderlichenfalls eine Übersetzung oder Transkription der vom Ursprungsgericht ausgestellten Standardbescheinigung oder des vollständigen Urteils verlangen, wenn sie ohne eine solche Übersetzung nicht vorgehen kann.
Welche Gebühren sind für die Anerkennung und Vollstreckung zu entrichten?
Für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung fallen keine Gebühren an. Ein Antrag auf Vollstreckung löst jedoch Gerichtsgebühren aus, die sich nach dem Betrag richten, für den die Vollstreckung beantragt wird. Diese Gerichtsgebühren müssen nach dem Gerichtsgebührengesetz entrichtet werden, das auch für die Vollstreckung inländischer Urteile gilt.
Muss der Antragsteller eine Sicherheit für die Kosten leisten?
Nein, der Antragsteller auf Anerkennung und Vollstreckung muss im Allgemeinen keine Sicherheit für die Kosten leisten. Wird jedoch ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt und könnte die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens die Befriedigung der Forderung des vollstreckenden Gläubigers gefährden, kann das Gericht eine angemessene Sicherheitsleistung vom Antragsteller verlangen.
Wie lange dauert es normalerweise, eine Vollstreckbarerklärung zu erhalten?
Es dauert etwa ein bis zwei Monate, bis in erster Instanz eine Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung ergangen ist. Diese Frist kann sich um höchstens sechs Monate verlängern, wenn gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Kann der Antragsteller während des laufenden Verfahrens eine einstweilige Verfügung beantragen?
Die Verfahrensbeteiligten können innerhalb von vier Wochen einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung einlegen. Dieser Rechtsbehelf stellt jedoch keinen Grund für eine Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens dar. Hat die gegnerische Partei gegen den Vollstreckungstitel Widerspruch eingelegt, kann sie eine Aussetzung des Verfahrens nach dem Vollstreckungsgesetz beantragen.
Wird der Vollstreckungstitel im Ursprungsland geändert oder ausgesetzt, nachdem die Vollstreckbarerklärung rechtskräftig geworden ist, kann die Gegenpartei die Aussetzung oder Änderung der Vollstreckbarerklärung beantragen.
Wird die Vollstreckung bereits vor Erteilung der endgültigen Vollstreckbarerklärung bewilligt, muss das Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden; etwaige Verwertungshandlungen sind jedoch erst einzuleiten, wenn die Vollstreckbarerklärung rechtskräftig geworden ist.
Einwendungen
Aus welchen Gründen kann der Schuldner die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung anfechten?
Der Schuldner kann sich darauf berufen, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Vollstreckbarerklärung nicht erfüllt sind.
Es gibt mehrere weitere Gründe für die Versagung einer Vollstreckbarerklärung:
- Dem Schuldner war es nicht möglich, an dem Verfahren vor dem ausländischen Gericht oder der ausländischen Behörde teilzunehmen, weil das Verfahren nicht ordnungsgemäß war;
- Die Vollstreckbarerklärung zielt darauf ab, eine Handlung zu erzwingen, die nach dem Recht des Heimatstaates entweder gänzlich rechtswidrig oder nicht vollstreckbar ist;
- Die Entscheidung verstößt gegen den österreichischen ordre public.
Ein ausländisches Urteil kann nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Was die finanziellen Interessen anbelangt, so sind die oben genannten Versagungsgründe durch das EU-Recht oder zwischenstaatliche Abkommen weitgehend überholt. Nach der Brüsseler Regelung wird die Anerkennung und Vollstreckung in Fällen, in denen die Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangen ist, versagt, wenn:
- Dies würde gegen die österreichische öffentliche Ordnung verstoßen;
- dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde;
- die Anerkennung oder Vollstreckung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Staat zwischen denselben Parteien und wegen desselben Anspruchs ergangen ist; oder
- die Anerkennung oder Vollstreckung mit einer in Österreich ergangenen Entscheidung zwischen denselben Parteien unvereinbar ist;.
- Die Entscheidung ist mit bestimmten österreichischen Zuständigkeitsvorschriften (Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsrecht) unvereinbar und die geschützte Person hat sich in dem Verfahren nicht als Beklagte durchgesetzt.
Wie lange ist die Frist für die Einreichung einer Anfechtung?
Es gibt keine Verjährungsfrist. Ansprüche aus einem Urteil verjähren jedoch 30 Jahre nach dem Datum, an dem das Urteil rechtskräftig wurde. Regelmäßige Ansprüche verjähren nach drei Jahren.
Kann der Beklagte eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Vollstreckung zu verhindern, solange eine Anfechtung anhängig ist?
Die Parteien eines Vollstreckungsverfahrens können eine Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens beantragen. Das Vollstreckungsgesetz lässt bestimmte Gründe für eine solche Aussetzung des Verfahrens zu, darunter einen Antrag auf Aufhebung des Urteils oder einen Antrag auf Aussetzung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung. Wenn die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens die Befriedigung der Forderung des vollstreckenden Gläubigers gefährden könnte, kann das Gericht vom Antragsteller eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
Gerichtliche Prüfung und Entscheidung
Überprüft das Gericht die Zustellung der Klage im Ausgangsverfahren?
Ja. Sowohl nach österreichischem Recht als auch nach der Brüssel-Ia-Verordnung kann die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung versagt werden, wenn dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich ordnungsgemäß verteidigen konnte. Einem solchen Einspruch kann abgeholfen werden, wenn der Beklagte an einem späteren Verfahren teilgenommen hat. Wurde das Schriftstück einem österreichischen Empfänger in einer fremden Sprache zugestellt, so kann es nach der österreichischen Rechtsprechung abgelehnt werden, wenn keine deutsche Übersetzung vorgelegt wird. Wenn der Beklagte das Schriftstück jedoch verstehen konnte, wird dieser Einwand nicht berücksichtigt.
Wird das Gericht die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts im Ausgangsverfahren prüfen?
Die österreichischen Gerichte prüfen, ob das ausländische Gericht nach den österreichischen Zuständigkeitsvorschriften für die Rechtssache international zuständig war. Die Unzuständigkeitseinrede kann erhoben werden, wenn das Versäumnisurteil von einem Gericht erlassen wurde, das für die Sache unzuständig war und dem sich der Beklagte nie unterworfen hat.
Nach der Brüsseler Regelung darf die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts jedoch nicht vom Vollstreckungsgericht überprüft werden. Außerdem sieht die Brüssel-Ia-Verordnung vor, dass das Kriterium der öffentlichen Ordnung (ordre public) nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften angewendet werden darf.
Wird das Gericht die ausländische Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht und der öffentlichen Ordnung (ordre public) überprüfen?
Im Allgemeinen prüfen österreichische Gerichte ausländische Urteile auf ihre Vereinbarkeit mit der österreichischen öffentlichen Ordnung (ordre public). Die Vollstreckbarerklärung kann jedoch nur wegen eines Verstoßes gegen grundlegende Prinzipien der österreichischen Rechtsprechung, wie etwa die Verfassung oder das Strafrecht, verweigert werden.
Wird das Gericht die Begründetheit der ausländischen Entscheidung überprüfen?
Ein ausländisches Urteil kann in keinem Fall in der Sache selbst überprüft werden.
Wie geht das Gericht vor, wenn die ausländische Entscheidung im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung über denselben Rechtsstreit zwischen denselben Parteien steht?
Österreichische Gerichte können die Vollstreckbarerklärung verweigern, wenn die ausländische Entscheidung im Widerspruch zu anderen rechtskräftigen Entscheidungen steht, an denen dieselben Parteien beteiligt sind. Nach der Brüsseler Regelung kann ein Gericht die Anerkennung und Vollstreckung verweigern, wenn:
- die Entscheidung mit einer Entscheidung zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat unvereinbar ist; oder
- die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung im ersuchten Mitgliedstaat erfüllt.
Gibt es weitere Gründe, aus denen das Gericht die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung verweigern kann?
Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit und das oben erwähnte Überprüfungsverfahren kann die Vollstreckbarerklärung auch verweigert werden, wenn:
- Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde verletzt;
- die Entscheidung nach österreichischem Recht unzulässig ist;
- das Urteil gegen den österreichischen ordre public verstößt; oder
- die Entscheidung mit früheren Entscheidungen zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstandes unvereinbar ist.
Ist eine teilweise Anerkennung und Vollstreckung möglich?
Ja - zum Beispiel, wenn Teile des Urteils gegen die österreichische öffentliche Ordnung verstoßen würden, andere Teile aber die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit erfüllen. Eine Trennung ist jedoch nur möglich, wenn der zulässige Teil klar und deutlich vom unzulässigen Teil getrennt ist.
Wie geht das Gericht mit Kostenfragen um (z. B. Zinsen, Gerichtskosten, Währungsfragen)?
Bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit berücksichtigen die Gerichte Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und Zinsforderungen. Außerdem wird der Schadensersatzbetrag nicht in die Landeswährung umgerechnet. Wenn jedoch die Verwertungshandlungen vorgenommen werden, muss der Schiedsspruch in Landeswährung umgerechnet werden.
Zinssätze, die gegen den österreichischen ordre public verstoßen, werden als nicht vollstreckbar angesehen.
Rechtsbehelfe
Können Entscheidungen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile angefochten werden?
Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung angefochten werden. Diese Frist kann auf acht Wochen verlängert werden, wenn eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hat und der Rechtsbehelf die erste Möglichkeit für die Partei darstellt, sich am Verfahren zu beteiligen. Legt die Partei einen Rechtsbehelf ein, so hat die Gegenpartei vier Wochen ab Zustellung des Rechtsbehelfs Zeit, eine Erwiderung einzureichen.
Der Schuldner muss alle Gründe für die Zurückweisung des Anerkennungsantrags oder der Vollstreckbarerklärung gleichzeitig im Rechtsbehelf geltend machen und kann sie in einem späteren Verfahrensstadium nicht mehr vorbringen.
Ein Zweitrekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung des Rekursgerichts setzt voraus, dass die dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Frage eine Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts betrifft, deren Klärung für die Rechtssicherheit oder die Rechtsfortbildung wesentlich ist. Darüber hinaus hängt die Zulässigkeit eines zweiten Rechtsmittels von der Höhe des Streitwerts ab, der 5.000 € übersteigen muss.
Kann der Antragsteller einen Unterlassungsanspruch geltend machen, während das Rechtsmittelverfahren anhängig ist?
Siehe im Einzelnen die Antwort auf die Frage "Kann der Antragsteller Unterlassungsansprüche geltend machen, während das Verfahren läuft".
Vollstreckung des ausländischen Urteils
Wie kann das ausländische Urteil vollstreckt werden, nachdem es für vollstreckbar erklärt worden ist?
Sobald ein ausländisches Urteil für vollstreckbar erklärt wurde, erfolgt die Vollstreckung nach denselben Regeln wie bei einem inländischen Urteil. Die Vollstreckung von Urteilen wird durch das Vollstreckungsgesetz geregelt. Das österreichische Vollstreckungsrecht sieht verschiedene Arten der Vollstreckung vor. Es wird unterschieden, ob sich der zu vollstreckende Titel auf eine Geldforderung oder auf einen Anspruch auf bestimmte Leistungen richtet und in welches Vermögen vollstreckt werden soll. Generell sind die üblichen Vollstreckungsarten:
- Pfändung des Vermögens;
- Pfändung und Abtretung von Forderungen;
- Zwangspacht und
- gerichtliche Maßnahmen.
Für unbewegliches Vermögen gibt es drei Arten von Vollstreckungsmaßnahmen:
- Zwangshypothek;
- Zwangsverwaltung mit dem Ziel, Einnahmen zur Befriedigung der Forderung zu erzielen; und
- Zwangsversteigerung einer unbeweglichen Sache.
In Bezug auf bewegliches Vermögen unterscheidet das österreichische Recht zwischen
- Pfändung von Forderungen;
- Pfändung von materiellen und beweglichen Gegenständen;
- Pfändung von Lieferansprüchen gegen Drittschuldner; und
- Pfändung von sonstigen Vermögensrechten.
Das österreichische Recht lässt die Pfändung bestimmter Forderungen, wie Pflegegeld, Mietzinsbeihilfe, Familienbeihilfe und Stipendien, nicht zu.
Das Vollstreckungsgericht kann auch eine bestimmte Leistung anordnen.
Bis vor kurzem musste der Gläubiger nach dem "Bestimmtheitsgrundsatz" genau angeben, welche Vermögenswerte des Schuldners gepfändet und verwertet werden sollten. Am 1. Juli 2021 ist eine Reform des Vollstreckungsgesetzes in Kraft getreten, mit der zahlreiche Änderungen im Vollstreckungsverfahren eingeführt wurden. Mit dem Ziel, das Vollstreckungsverfahren bei beweglichen Sachen effizienter zu gestalten, wurden insbesondere "Vollstreckungspakete" eingeführt.
Gläubiger können nun zwei Vollstreckungspakete in Anspruch nehmen:
- Das einfache/kleine Vollstreckungspaket: Beantragt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung ohne Benennung eines Vollstreckungsmittels, so umfasst dies nun automatisch die Fahrnisexekution, die Gehaltsexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses ("einfaches Vollstreckungspaket"). Dies soll als "Einstiegslösung" dienen und richtet sich vor allem an Gläubiger, die Forderungen gegen natürliche Personen verfolgen.
- Das erweiterte Vollstreckungspaket: Beantragt der Gläubiger das erweiterte Vollstreckungspaket, umfasst dies grundsätzlich alle Arten der Forderungsvollstreckung und der Vollstreckung in bewegliches Vermögen sowie die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses. Außerdem ist ein Verwalter zu bestellen, der das pfändbare Vermögen des Schuldners ermittelt. Der Schuldner ist zur Mitwirkung verpflichtet, muss alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und Einsicht in die Bücher gewähren.
Das revidierte Vollstreckungsgesetz schafft die neue Position des Vollstreckungsverwalters, der weitgehend die Aufgaben des Gerichtsvollziehers und teilweise die des Gerichts übernimmt. Der Vollstreckungsverwalter ist hauptsächlich für die Ermittlung, Auswahl, Beschlagnahme und Verwertung von Vollstreckungsobjekten zuständig.
Die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen wird von den Vollstreckungspaketen nicht erfasst.
Kann das ausländische Urteil gegen Dritte vollstreckt werden?
Ein ausländisches Urteil kann nur gegen die Partei vollstreckt werden, die in dem ausländischen Urteil als Schuldner genannt ist. Die Grundsätze der Stellvertretung und des Alter Ego für die Vollstreckung eines Urteils gegen eine nicht im Urteil genannte Partei gelten in Österreich nicht.
Trends und Prognosen
Wie würden Sie die derzeitige Vollstreckungslandschaft und die vorherrschenden Trends in Ihrem Rechtsgebiet beschreiben? Sind in den nächsten 12 Monaten neue Entwicklungen zu erwarten, einschließlich vorgeschlagener Gesetzesreformen?
Bereits im Jahr 2006 arbeitete die Europäische Kommission an einem Verordnungsentwurf zur Änderung der Brüssel IIa-Verordnung, aber erst mit der Verordnung 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 wurde eine neue Fassung der Brüssel IIa-Verordnung geschaffen: Die Brüssel IIb-Verordnung. Die Neufassung enthält vor allem Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung und über das Verfahren bei internationalen Kindesentführungen. Diese Verordnung gilt nun für alle gerichtlichen Verfahren in den entsprechenden Bereichen, die ab dem 1. August 2022 eingeleitet wurden.
Am 1. Januar 2019 sind Änderungen des Vollstreckungsgesetzes in Kraft getreten. Diese Änderungen ermöglichen nun den Zugang zu Daten über anhängige Vollstreckungsverfahren. Anwälte und Notare können Informationen über das Vollstreckungsgericht, das Aktenzeichen und die Höhe der Forderung, die Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, abrufen. Die Datenbank ist online verfügbar und soll potenziellen Klägern dabei helfen, die Kreditwürdigkeit ihrer potenziellen Antragsgegner zu bewerten, bevor sie ein Gerichts- oder Schiedsverfahren einleiten.
Eine weitere aktuelle Entwicklung ist eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 11. Juni 2018, in der bestätigt wird, dass die Rechtskraft eines ausländischen Urteils in allen Phasen eines in Österreich geführten Verfahrens gilt. Dies ist besonders wichtig, da die Entscheidung klarstellt, dass die Rechtskraftwirkung auch für anhängige Rechtsmittelverfahren gilt. Der Oberste Gerichtshof betonte, dass dies für beide Aspekte der Rechtskraft gilt, nämlich für die Ausschließlichkeit (ne bis in idem) und die Bindungswirkung ausländischer Urteile. Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass das Novationsverbot im Rechtsmittelverfahren nur für neue Tatsachen und neue Beweismittel gilt und somit das Rechtsmittelgericht nicht daran hindert, die Rechtskraftwirkung einer neuen ausländischen Entscheidung zu prüfen.
Am 1. Juli 2021 ist das revidierte Vollstreckungsgesetz in Kraft getreten, das wesentliche Änderungen für das Vollstreckungsverfahren in Österreich mit sich bringt. In Vollstreckungsverfahren zur Eintreibung von Geldforderungen in bewegliche Sachen wurde die Zuständigkeit beim Bezirksgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners oder, wenn der Schuldner keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, bei dem Bezirksgericht, in dessen Bezirk sich die zu pfändenden beweglichen Sachen befinden, zusammengelegt (siehe im Detail die Antwort auf die Frage "Welche Gerichte sind für Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile zuständig?) Auch an der Schnittstelle von Vollstreckungs- und Insolvenzrecht gibt es Neuerungen: Stellt sich während der Ermittlung der Masse im Vollstreckungsverfahren heraus, dass der Verpflichtete offensichtlich zahlungsunfähig ist, hat das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter die Vollstreckung sofort einzustellen und das Vollstreckungsgericht kann die Zahlungsunfähigkeit nachträglich durch Beschluss feststellen (§ 49a Vollstreckungsgesetz). Am bemerkenswertesten ist jedoch die Einführung der Vollstreckungspakete, die eine erhebliche Erleichterung der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen zur Beitreibung von Geldforderungen versprechen (siehe im Einzelnen die Antwort auf die Frage "Wie kann das ausländische Urteil nach Erteilung der Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden?)
In Bezug auf die Vollstreckung von Schiedssprüchen hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in jüngster Zeit eine Reihe von Urteilen erlassen, die die Zulässigkeit von EU-internen Schiedsklauseln in Frage stellen, nachdem er im März 2018 in der Rechtssache Achmea gegen die Slowakei argumentiert hatte. Damals kam der EuGH zu dem Schluss, dass Investitionsschiedsverfahren, die auf bilateralen Investitionsverträgen (BITs) beruhen, gegen EU-Recht verstoßen. In seiner Entscheidung in der Rechtssache Komstroy/Republik Moldau vom 2. September 2021 weitete der EuGH diese Rechtsprechung auf EU-interne Schiedsverfahren aus, die auf Schiedsklauseln des Energiecharta-Vertrags beruhen. In der Rechtssache Republik Polen gegen PL Holdings ging der Gerichtshof am 26. Oktober 2021 sogar noch einen Schritt weiter und entschied, dass es den EU-Mitgliedstaaten untersagt ist, Ad-hoc-Schiedsvereinbarungen mit EU-Investoren zu schließen, wenn diese den Inhalt eines BIT nachbilden würden.
Folglich wird die Vollstreckung von Schiedssprüchen, die auf EU-internen Schiedsvereinbarungen beruhen, in Zukunft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Doch selbst wenn die Europäische Union eine ablehnende Haltung gegenüber Schiedssprüchen aus EU-Investitionsverträgen einnimmt, könnten Kläger versuchen, ihren Schiedsspruch außerhalb der Europäischen Union zu vollstrecken, oder erwägen, die Schiedssprüche mit einem Preisnachlass an Dritte, wie z. B. Investmentfonds, zu verkaufen, um Vollstreckungsrisiken zu vermeiden.
Tipps und Fallen
Was sind Ihre besten Tipps für eine reibungslose Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, und auf welche möglichen Stolpersteine würden Sie hinweisen?
Die Anerkennung und Vollstreckung kann nur dann zu einer Zahlung führen, wenn der Schuldner über Vermögenswerte von ausreichendem Wert verfügt. Öffentlich zugängliche Informationen zu diesem Thema sind spärlich und nicht ohne Weiteres verfügbar. Sobald jedoch ein ausländischer Vollstreckungstitel in Österreich vollstreckbar geworden ist, ist der Anwalt des Gläubigers berechtigt, Auskünfte darüber einzuholen, ob der Schuldner über ausreichendes Vermögen verfügt - zum Beispiel bei Auskunfteien. Wie bereits erwähnt, ist es auch im Hinblick auf die Änderungen des Vollstreckungsgesetzes empfehlenswert, sich zu erkundigen, ob ein Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner oder den potentiellen Antragsgegner anhängig ist.

