Logo

Streitschlichtung 2021

LITIGATION

Gerichtssystem

1. Wie ist die Struktur des Zivilgerichtssystems?

Auf der ersten Ebene werden Zivilverfahren entweder vor dem Bezirksgericht oder den Landgerichten eingeleitet.

Die Bezirksgerichte sind für die meisten miet- und familienrechtlichen Streitigkeiten zuständig (sachliche Zuständigkeit) und für Angelegenheiten mit einem Streitwert bis zu 15.000 € (Geldzuständigkeit). Rechtsmittel in Sach- und Rechtsfragen sind bei den Landgerichten einzulegen. Handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, kann eine weitere Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden.

Die Landgerichte sind zuständig in Geldsachen mit einem Streitwert von mehr als 15.000 € und sachlich zuständig in Immaterialgüterrechts- und Wettbewerbssachen sowie in verschiedenen Spezialgesetzen (Amtshaftungsgesetz, Datenschutzgesetz, Atomhaftungsgesetz). Die Berufung ist an die Oberlandesgerichte zu richten. Die dritte und letzte Instanz geht an den Obersten Gerichtshof.

Für Handelssachen gibt es nur in Wien spezielle Handelsgerichte. Ansonsten entscheiden die oben erwähnten ordentlichen Gerichte als Handelsgerichte. Handelssachen sind z.B. Klagen gegen Kaufleute oder Unternehmen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften, Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs und ähnliches. Weitere Spezialgerichte sind die Arbeitsgerichte, die für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem (ehemaligen) Arbeitsverhältnis sowie für Sozialversicherungs- und Rentensachen zuständig sind. Sowohl in Handels- (soweit Handelsgerichte in Spruchkörpern entscheiden) als auch in Arbeitsrechtssachen entscheiden Laienrichter und Berufsrichter gemeinsam. Das Oberlandesgericht Wien entscheidet als Kartellgericht in der ersten Instanz. Dies ist das einzige Kartellgericht in Österreich. Berufungen werden vom Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht entschieden. In Kartellsachen sitzen auch Laienrichter mit Berufsrichtern auf der Richterbank.

Richter und Geschworene

2. Was ist die Rolle des Richters und der Geschworenen in Zivilprozessen?

Im Vergleich zu Common-Law-Ländern ist die Rolle der österreichischen Richter eher inquisitorisch: Um den relevanten Sachverhalt festzustellen, können die Richter das Erscheinen von Zeugen zu einer Verhandlung anordnen, sofern dies nicht von beiden Parteien abgelehnt wird, oder ansonsten nach eigenem Ermessen Sachverständige bestellen. In manchen Verfahren besteht das Gericht aus einem Gremium von "fachkundigen" Laienrichtern, insbesondere in Kartellrechtsfällen, und "informierten" Laienrichtern in Arbeits- und Gemeinwohlangelegenheiten.

Probleme mit der Begrenzung

3. Welche Fristen gelten für die Erhebung zivilrechtlicher Ansprüche?

Die Verjährungsfristen richten sich nach dem materiellen Recht.

Ansprüche sind nicht durchsetzbar, sobald sie verjährt sind. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt, zu dem ein Recht erstmals hätte ausgeübt werden können. Das österreichische Recht unterscheidet zwischen langen und kurzen Verjährungsfristen. Die lange Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre und gilt immer dann, wenn besondere Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Die kurze Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (sie kann verlängert oder abbedungen werden) und gilt z.B. für Forderungen oder Schadenersatzansprüche.

Die Verjährung muss von einer Partei ausdrücklich geltend gemacht werden, darf aber nicht von Amts wegen berücksichtigt werden.

Pre-Action-Verhalten

4. Gibt es Überlegungen im Vorfeld einer Klage, die die Parteien berücksichtigen sollten?

Nein, das gibt es nicht. Es ist jedoch allgemeine Praxis, dass ein Kläger seinen Gegner vor Beginn des Verfahrens benachrichtigt

Verfahren starten

5. Wie wird ein Zivilprozess eingeleitet? Wie und wann werden die Verfahrensbeteiligten von der Verfahrenseröffnung benachrichtigt? Haben die Gerichte die Kapazität, ihre Fälle zu bearbeiten?

Das Verfahren wird durch Einreichung einer Klageschrift bei Gericht eingeleitet. Die Klageschrift gilt mit ihrem Eingang als offiziell eingereicht.

Die Zustellung erfolgt in der Regel per Einschreiben (oder, bei anwaltlicher Vertretung, über den elektronischen Gerichtsverkehr, also ein elektronisches Kommunikationssystem, das Gerichte und Kanzleien verbindet). Das Dokument gilt an dem Tag als zugestellt, an dem es dem Empfänger physisch zugestellt (oder zur Einsichtnahme bereitgestellt) wird.

Innerhalb der Europäischen Union gilt die Zustellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten). Zustellungen an internationale Organisationen oder an Ausländer, die völkerrechtliche Immunitäten genießen, erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. In allen anderen Fällen erfolgt die Zustellung im Ausland nach den jeweiligen Verträgen (insbesondere dem Haager Zivilprozessübereinkommen).

Die Zustellung erfolgt in der Regel per Einschreiben (oder, bei anwaltlicher Vertretung, über den elektronischen Rechtsverkehr, also ein elektronisches Kommunikationssystem, das Gerichte und Kanzleien verbindet). Das Dokument gilt an dem Tag als zugestellt, an dem es dem Empfänger physisch zugestellt wird (oder zur Einsichtnahme zur Verfügung steht).

Innerhalb der Europäischen Union gilt die Zustellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten). Zustellungen an internationale Organisationen oder an Ausländer, die völkerrechtliche Immunitäten genießen, erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. In allen anderen Fällen erfolgt die Zustellung im Ausland nach den jeweiligen Verträgen (insbesondere dem Haager Zivilprozessübereinkommen).

Fahrplan

6. Wie ist der typische Ablauf und Zeitplan für eine Zivilklage?

Die Klageschrift wird bei Gericht eingereicht und dem Beklagten mit der Aufforderung zur Abgabe einer Klageerwiderung zugestellt. Antwortet der Beklagte rechtzeitig (vier Wochen ab Zugang), findet eine vorbereitende Anhörung statt, die vor allem der Gestaltung des weiteren Verfahrens dient, indem die wesentlichen Rechts- und Tatsachenfragen sowie Beweisfragen (Urkunden, Zeugen, Sachverständige) erörtert werden. Darüber hinaus können Vergleichsmöglichkeiten erörtert werden. Nach einem Austausch von Schriftsätzen folgt die Hauptverhandlung.

Die durchschnittliche Dauer eines erstinstanzlichen Rechtsstreits beträgt ein Jahr. Komplexe Rechtsstreitigkeiten können jedoch deutlich länger dauern. In der Berufungsinstanz wird nach etwa sechs Monaten eine Entscheidung gefällt. Diesbezüglich gibt es in österreichischen Zivilprozessen keine beschleunigten Verfahren.

Case Management

7. Können die Parteien das Verfahren und den Zeitplan kontrollieren?

Die Gerichte vergeben die Fälle nach Kriterien, die regelmäßig von einem bestimmten Senat festgelegt werden.

Das Verfahren wird in erster Linie von dem Richter gesteuert, der für den Zeitplan zuständig ist. Der Richter weist die Parteien an, innerhalb einer bestimmten Frist Schriftsätze einzureichen und Beweise vorzulegen. Falls erforderlich, werden auch die Sachverständigen vom Richter benannt. Die Parteien können jedoch prozessuale Anträge (z. B. auf Fristverlängerung) stellen, aber auch eine Aussetzung des Verfahrens vereinbaren.

Beweise - Dokumente

8. Gibt es eine Pflicht zur Aufbewahrung von Dokumenten und anderen Beweismitteln bis zum Prozess? Müssen die Parteien relevante Dokumente teilen (auch solche, die für ihren Fall nicht hilfreich sind)?

Wenn es einer Partei gelingt, nachzuweisen, dass die gegnerische Partei im Besitz eines bestimmten Dokuments ist, kann das Gericht eine Vorlageverfügung erlassen, wenn:

  • die Partei, die im Besitz des Dokuments ist, ausdrücklich auf das fragliche Dokument als Beweis für ihre eigenen Behauptungen verwiesen hat;
  • die im Besitz befindliche Partei gesetzlich verpflichtet ist, sie der anderen Partei zu übergeben; oder
  • das betreffende Dokument im rechtlichen Interesse beider Parteien erstellt wurde, ein gegenseitiges Rechtsverhältnis zwischen ihnen bescheinigt oder schriftliche Erklärungen enthält, die zwischen ihnen bei Verhandlungen über einen Rechtsakt abgegeben wurden.

Eine Partei ist zur Vorlage von Unterlagen, die das Familienleben betreffen, nicht verpflichtet, wenn die gegnerische Partei durch die Herausgabe von Unterlagen Ehrenpflichten verletzt, wenn die Offenlegung von Unterlagen zur Entehrung der Partei oder einer anderen Person führt oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung mit sich bringt, oder wenn die Offenlegung eine staatlich anerkannte Geheimhaltungspflicht der Partei verletzt, von der sie nicht entbunden ist, oder ein Geschäftsgeheimnis verletzt (oder aus einem anderen, dem oben genannten ähnlichen Grund).

Es gibt keine besonderen Regeln für die Offenlegung elektronischer Dokumente oder akzeptable Praktiken für die Durchführung der elektronischen Offenlegung. Schließlich gibt es auch keine Regeln für die Offenlegung vor Klageerhebung.

Beweismittel - Privileg

9. Sind irgendwelche Dokumente privilegiert? Wäre der Rat eines internen Anwalts (ob lokal oder ausländisch) ebenfalls privilegiert?

Nach dem anwaltlichen Berufsgeheimnis besteht keine Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, es sei denn, der Anwalt hat beide Parteien im Zusammenhang mit der streitigen Rechtshandlung beraten. Anwälte haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn ihnen Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft zugänglich gemacht wurden.

Beweismittel - Voruntersuchung

10. Tauschen die Parteien vor der Verhandlung schriftliche Beweise von Zeugen und Sachverständigen aus?

Nein - die Beweisaufnahme findet im Laufe des Rechtsstreits statt, nicht vorher. Die Parteien müssen die Beweise vorlegen, die ihre jeweiligen Behauptungen stützen, bzw. wo die Beweislast bei ihnen liegt.

Beweise - Versuch

11. Wie werden die Beweise in der Verhandlung präsentiert? Werden Zeugen und Sachverständige mündlich vernommen?

Die wichtigsten Beweisarten sind Urkunden, Partei- und Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und richterlicher Augenschein. Schriftliche Zeugenaussagen sind nicht zulässig.

Es gibt keine Depositionen und keine schriftlichen Zeugenaussagen. Daher sind die Zeugen verpflichtet, zur Verhandlung zu erscheinen und auszusagen. Die Zeugen werden vom Richter vernommen, gefolgt von (zusätzlichen) Fragen der Rechtsvertreter der Parteien.

Einschränkungen dieser Verpflichtung bestehen (z. B. Privilegien für Rechtsanwälte, Ärzte, Priester oder im Zusammenhang mit der möglichen Belastung naher Angehöriger).

Während der (gewöhnliche) Zeuge über Tatsachen aussagt, vermittelt der Sachverständige dem Gericht Kenntnisse, die der Richter nicht haben kann. Der Sachverständigenbeweis wird vor dem Prozessgericht erhoben. Ein Sachverständiger kann von den Parteien beantragt werden, aber auch auf Antrag des Richters geladen werden. Der Sachverständige ist verpflichtet, seine Feststellungen in einem Gutachten darzulegen. Mündliche Stellungnahmen und Erklärungen müssen während der Verhandlung abgegeben werden (wenn von den Parteien beantragt). Privatgutachten gelten nicht als Sachverständigengutachten im Sinne der Zivilprozessordnung; sie haben den Status einer Privaturkunde.

Da es keinen Raum für konkurrierende Beweise gibt, gibt es keine solchen Regeln.

Vorläufige Abhilfemaßnahmen

12. Welche einstweiligen Verfügungen sind möglich?

Die Gewährung von einstweiligen Verfügungen ist im österreichischen Vollstreckungsgesetz geregelt. Im Allgemeinen sieht das österreichische Recht drei Hauptarten von einstweiligen Verfügungen vor:

  • um eine Geldforderung zu sichern;
  • zur Sicherung eines Anspruchs auf bestimmte Leistungen; und
  • um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu sichern.

Die Parteien können sich sowohl vor als auch nach Einreichung einer Klageschrift an das Gericht wenden, um Hilfe bei der Sicherung von Beweismitteln zu erhalten. Das erforderliche rechtliche Interesse gilt als gegeben, wenn die künftige Verfügbarkeit des Beweismittels ungewiss ist oder wenn es erforderlich ist, den aktuellen Zustand eines Gegenstandes zu prüfen.

Abhilfemaßnahmen

13. Welche materiellen Rechtsmittel sind verfügbar?

Der gesetzliche Zinssatz für Geldurteile beträgt vier Prozent pro Jahr. Geldforderungen aus dem kaufmännischen Verkehr sind jedoch zusätzlich zum gesetzlichen Basiszinssatz mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen. Der höhere Zinssatz für solche Fälle wird von der Österreichischen Nationalbank festgelegt. Schadenersatz mit Strafcharakter ist nicht möglich.

Vollstreckung

14. Welche Mittel zur Durchsetzung sind verfügbar?

Die Vollstreckung von Urteilen wird durch das österreichische Vollstreckungsgesetz geregelt.

Das österreichische Vollstreckungsrecht sieht verschiedene Arten der Vollstreckung vor. Man unterscheidet zwischen einem zu vollstreckenden Titel, der sich auf eine Geldforderung oder auf einen Anspruch auf bestimmte Leistung richtet, und dem, gegen den die Vermögensvollstreckung betrieben werden soll.

Im Allgemeinen sind die üblichen Methoden zur Durchsetzung:

  • Beschlagnahme von Eigentum;
  • Pfändung und Abtretung von Forderungen;
  • Zwangsleasing; und
  • gerichtliche Maßnahmen.

Die Vollstreckung wird von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt, der ein ausführendes Organ des Gerichts ist und die Anordnungen des Gerichts befolgen muss. In Bezug auf unbewegliches Vermögen stehen drei Arten von Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung:

  • Zwangshypothek;
  • Zwangsverwaltung, mit dem Ziel, Einnahmen zur Befriedigung der Forderung zu erzielen; und
  • Zwangsversteigerung einer Immobilie.

In Bezug auf bewegliche Sachen unterscheidet das österreichische Recht zwischen:

  • Forderungspfändung;
  • Befestigung von materiellen und beweglichen Gegenständen;
  • Pfändung von Lieferansprüchen gegen Drittschuldner; und
  • Pfändung von anderen Eigentumsrechten.

Das österreichische Recht lässt die Pfändung bestimmter spezifischer Forderungen, wie Pflegegeld, Mietzinsbeihilfe, Familienbeihilfe und Stipendien, nicht zu.

Öffentlicher Zugang

15. Werden Gerichtsverhandlungen öffentlich abgehalten? Sind Gerichtsdokumente für die Öffentlichkeit zugänglich?

In den meisten Fällen sind Gerichtsverhandlungen öffentlich, obwohl eine Partei beim Gericht beantragen kann, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen, sofern die Partei ein berechtigtes Interesse am Ausschluss der Öffentlichkeit nachweisen kann.

Grundsätzlich ist die Akteneinsicht nur den am Verfahren beteiligten Parteien gestattet. Dritte können Akteneinsicht nehmen oder sogar dem Verfahren beitreten, wenn sie ein ausreichendes rechtliches Interesse (am möglichen Ausgang des Verfahrens) nachweisen können.

Kosten

16. Hat das Gericht die Befugnis, Kosten anzuordnen?

Das Gericht entscheidet in seinem Endurteil, wer die Verfahrenskosten (einschließlich Gerichtsgebühren, Anwaltskosten und bestimmte andere Kosten der Parteien (z. B. Kosten für die Beweissicherung, Reisekosten) zu tragen hat. Grundsätzlich hat jedoch die obsiegende Partei einen Anspruch auf Erstattung aller Kosten des Verfahrens durch die unterlegene Partei. Gegen die Kostenentscheidung des Gerichts ist ein Rechtsbehelf gegeben, der mit oder ohne Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache eingelegt werden kann.

Nach dem österreichischen Gerichtsgebührengesetz muss der Kläger (Berufungskläger) die Kosten vorschießen. Die Höhe wird auf der Grundlage des Streitwerts festgelegt. In der Entscheidung wird festgelegt, wer die Kosten zu tragen hat bzw. in welchem Verhältnis die Kosten des Verfahrens zu teilen sind.

Anwaltskosten werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unabhängig von der Vereinbarung zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Anwalt erstattet. Der erstattungsfähige Betrag kann daher niedriger sein als das tatsächlich zu zahlende Anwaltshonorar, da der Erstattungsanspruch auf die notwendigen Kosten beschränkt ist. Es gibt keine Vorschriften über Kostenbudgets; daher besteht auch keine Verpflichtung, eine detaillierte Aufschlüsselung für jedes Stadium des Rechtsstreits vorzulegen.

Einem Kläger, der seinen Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union hat, kann auf Antrag eine Kaution zur Deckung der möglichen Verfahrenskosten des Beklagten auferlegt werden, sofern nicht bilaterale oder multilaterale Verträge etwas anderes vorsehen. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in Österreich hat, die (Kosten-)Entscheidung des Gerichts im Wohnsitzstaat des Klägers vollstreckbar ist oder der Kläger über ausreichendes unbewegliches Vermögen in Österreich verfügt.

Finanzierungsvereinbarungen

17. Stehen den Parteien "no win, no fee"-Vereinbarungen oder andere Arten von Erfolgshonorar- oder bedingten Honorarvereinbarungen zwischen Anwälten und ihren Mandanten zur Verfügung? Dürfen Parteien ein Verfahren mit Hilfe von Drittmitteln einleiten? Wenn ja, darf der Dritte einen Anteil an den Erträgen der Klage übernehmen? Darf eine Partei in einem Rechtsstreit ihr Risiko mit einem Dritten teilen?

Soweit nichts anderes vereinbart ist, unterliegen die Honorare der Rechtsanwälte dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Vereinbarungen über Stundenhonorare sind zulässig und üblich. Pauschalhonorare sind nicht verboten, werden aber in streitigen Angelegenheiten weniger häufig verwendet. Erfolgshonorare sind nur zulässig, wenn sie nicht als Prozentsatz des vom Gericht zugesprochenen Betrages berechnet werden (pactum de quota litis).

Prozesskostenhilfe wird den Parteien gewährt, die die Kosten und Gebühren nicht aufbringen können. Wenn die jeweilige Partei nachweisen kann, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichen, werden die Gerichtsgebühren erlassen oder sogar erlassen, und es wird ein kostenloser Anwalt gestellt.

Die Drittfinanzierung ist zulässig und in der Regel bei höheren Streitwerten (mindestens ca. 50.000 €) möglich, jedoch flexibler bei Honorarvereinbarungen. Honorarvereinbarungen, die dem Anwalt einen Teil des Erlöses zukommen lassen, sind verboten.

Versicherungen

18. Gibt es eine Versicherung, die die gesamten oder einen Teil der Prozesskosten einer Partei deckt?

Eine Rechtsschutzversicherung ist in Österreich allgemein verfügbar und kann - je nach individueller Versicherungspolice - eine Vielzahl von Kosten abdecken, die sich aus einem Gerichtsverfahren ergeben, einschließlich der Kosten der Partei und einer möglichen Haftung für die Kosten der Gegenpartei.

Sammelklage

19. Dürfen Prozessparteien mit ähnlichen Ansprüchen eine Form der Sammelklage erheben? Unter welchen Umständen ist dies zulässig?

Obwohl die österreichische Zivilprozessordnung keine Bestimmung über Sammelklagen enthält, hat der österreichische Oberste Gerichtshof festgestellt, dass eine "Sammelklage mit spezifisch österreichischem Charakter" rechtlich zulässig ist. Die österreichische Zivilprozessordnung lässt eine Konsolidierung von Ansprüchen desselben Klägers gegen denselben Beklagten zu.

Eine Verbindung kann eingereicht werden, wenn das Gericht für alle Ansprüche zuständig ist, die gleiche Verfahrensart gilt oder der Gegenstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleichartig ist. Eine andere Möglichkeit besteht darin, Massenansprüche zu organisieren und an einen Träger abzutreten, der dann als ein einziger Kläger vorgeht.

Berufung

20. Aus welchen Gründen und unter welchen Umständen können die Parteien Berufung einlegen? Gibt es ein Recht auf weitere Berufung?

Es gibt ordentliche Berufungen gegen das Urteil eines Prozessgerichts und Berufungen gegen das Urteil eines Berufungsgerichts. Auch prozessuale Gerichtsbeschlüsse können angefochten werden; das Verfahren folgt im Prinzip den gleichen Regeln wie bei Berufungen (ist aber etwas weniger formlos).

Eine Berufung gegen ein Urteil hebt dessen Rechtskraft und - mit wenigen Ausnahmen - dessen Vollstreckbarkeit auf. Neue Behauptungen, Ansprüche, Einreden und Beweise dürfen in der Regel nicht vorgebracht werden (sie werden nicht beachtet). Weitere Rechtsbehelfe sind die Nichtigkeitsklage oder die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Eine Berufung kann aus vier Hauptgründen eingelegt werden, darunter:

  • Verfahrensfehler;
  • ungerechtfertigter Ausschluss von Beweismitteln;
  • unrichtige Angabe von Tatsachen; und
  • fehlerhafte Anwendung des Gesetzes.

Nach einer Berufung kann das Berufungsgericht das Urteil aufheben und die Sache an das Gericht der ersten Instanz zurückverweisen, oder es kann das Urteil abändern oder bestätigen.

Schließlich kann der Oberste Gerichtshof nur dann angerufen werden, wenn es sich um die Lösung einer Rechtsfrage von allgemeinem Interesse handelt, d.h. wenn ihre Klärung im Sinne der Rechtseinheitlichkeit, der Vorhersehbarkeit oder der Rechtsentwicklung wichtig ist oder wenn es keine kohärenten und früheren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gibt.

Ausländische Urteile

21. Welche Verfahren gibt es für die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen?

Neben den zahlreichen bilateralen und multilateralen Verträgen, die Österreich abgeschlossen hat, regeln das österreichische Vollstreckungsgesetz, die österreichische Zivilprozessordnung und das österreichische Gerichtsbarkeitsgesetz die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile. Im Falle eines Konflikts zwischen gesetzlichen Bestimmungen und anwendbaren vertraglichen Bestimmungen gehen letztere vor. Die österreichische Rechtsprechung ist zwar nicht bindend, wird aber sorgfältig berücksichtigt.

Österreich ist Unterzeichner zahlreicher bilateraler und multilateraler Abkommen. Die wichtigste in diesem Zusammenhang ist die Brüssel Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)). Die Brüssel-Ia-Verordnung legt einheitliche Regeln zur Erleichterung des freien Verkehrs von Entscheidungen in der Europäischen Union fest und gilt für Gerichtsverfahren, die am oder nach dem 10. Januar 2015 eingeleitet werden.

Die Brüssel-Ia-Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 22. Dezember 2000 (die Brüssel-I-Verordnung, zusammen mit der Brüssel-Ia-Verordnung, "die Brüsseler Regelung"), die auf alle vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten Gerichtsverfahren anwendbar bleibt.

Zu den grundlegenden Anforderungen für die Durchsetzbarkeit gehören die folgenden:

  • der Schiedsspruch ist im Staat des Erlasses des Urteils vollstreckbar;
  • ein völkerrechtlicher Vertrag oder eine innerstaatliche Regelung die Gegenseitigkeit zwischen Österreich und dem Ausstellungsstaat bei der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen ausdrücklich vorsieht;
  • das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt wurde;
  • das zu vollstreckende Urteil mit einer beglaubigten Umschrift vorgelegt wird; und
  • es keine Gründe gibt, die Anerkennung der Vollstreckbarkeit zu verweigern.

Eine Partei, die die Vollstreckung betreiben will, muss bei dem jeweiligen Gericht die Vollstreckbarerklärung beantragen. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist bei dem Gericht zu stellen, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Die Partei kann diesen Antrag mit einem Antrag auf Vollstreckungserlaubnis verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Gericht über beide gleichzeitig.

Sobald ein ausländisches Urteil in Österreich für vollstreckbar erklärt wurde, folgt die Vollstreckung den gleichen Regeln wie bei einem inländischen Urteil, d.h. die Vollstreckung von Urteilen wird durch das österreichische Vollstreckungsgesetz geregelt.

Ausländische Verfahren

22. Gibt es Verfahren zur Erlangung von mündlichen oder urkundlichen Beweisen zur Verwendung in Zivilverfahren in anderen Gerichtsbarkeiten?

In der Europäischen Union ist das Verfahren zur Erlangung von mündlichen oder urkundlichen Beweisen aus anderen Rechtsordnungen durch die Beweisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen) geregelt. Die Verordnung gilt dabei sowohl für mündliche als auch für Urkundenbeweise und sieht vor, dass Rechtshilfeersuchen direkt zwischen den Gerichten übermittelt werden können.

Für Rechtshilfeersuchen außerhalb der Europäischen Union können bilaterale Verträge gelten.

SCHIEDSVERFAHREN

UNCITRAL-Modellgesetz

23. Basiert das Schiedsgerichtsgesetz auf dem UNCITRAL-Modellgesetz?

Ja - das österreichische Schiedsverfahrensrecht (enthalten in der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO)) spiegelt im Wesentlichen das UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration wider, wobei dem Schiedsgericht ein hohes Maß an Unabhängigkeit und Autonomie eingeräumt wird.

Anders als das UNCITRAL-Modellgesetz unterscheidet das österreichische Recht weder zwischen inländischen und internationalen Schiedsverfahren noch zwischen gewerblichen und nichtgewerblichen Schiedsverfahren. Daher gelten für Arbeits- und Verbrauchersachen besondere Bestimmungen (diese finden sich in §§ 618 bzw. 617 ZPO).

Ganz allgemein ist das österreichische Schiedsverfahrensrecht in den §§ 577 bis 618 ZPO geregelt. Sie geben den allgemeinen Rahmen für Schiedsverfahren sowohl für inländische als auch für internationale Schiedsverfahren vor.

Vereinbarungen zur Schiedsgerichtsbarkeit

24. Was sind die formalen Voraussetzungen für eine durchsetzbare Schiedsvereinbarung?

Schiedsvereinbarungen bedürfen der Schriftform (§ 581 ZPO). Die Formerfordernisse für eine vollstreckbare Schiedsvereinbarung finden sich in den §§ 581 bis 585 ZPO.

Eine Schiedsgerichtsvereinbarung muss:

  • die Parteien ausreichend spezifizieren (sie müssen zumindest bestimmbar sein);
  • den Streitgegenstand in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis hinreichend konkretisieren (dieser muss zumindest bestimmbar sein und kann auf bestimmte Streitigkeiten beschränkt werden oder alle Streitigkeiten umfassen);
  • die Absicht der Parteien, die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren entscheiden zu lassen, ausreichend spezifizieren und damit die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ausschließen; und
  • entweder in einem von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Dokument oder in Telefaxen, E-Mails oder anderen zwischen den Parteien ausgetauschten Mitteilungen enthalten sein, die den Beweis für einen Vertrag aufrechterhalten.

Für Verbraucher und Arbeitnehmer gelten Sonderregelungen (diese finden sich in den §§ 617 bzw. 618 ZPO).

Wahl des Schiedsrichters

25. Wenn die Schiedsvereinbarung und etwaige einschlägige Regeln dazu schweigen, wie viele Schiedsrichter werden dann ernannt und wie werden sie ernannt? Gibt es Einschränkungen des Rechts, die Bestellung eines Schiedsrichters anzufechten?

Die Schiedsgerichtsordnung sieht eine Standardregelung für die Bestellung von Schiedsrichtern vor. Wenn die Schiedsvereinbarung dazu schweigt und keine Vereinbarung der Parteien vorliegt, sieht das österreichische Schiedsverfahrensgesetz ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Gericht vor (§ 586 Abs. 2 ZPO).

Den Parteien steht es frei, das Verfahren zur Ablehnung der Bestellung eines Schiedsrichters zu vereinbaren (§ 589 ZPO). Dabei kann ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben, oder wenn er nicht die von den Parteien vereinbarten Qualifikationen besitzt. Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter oder einen Schiedsrichter, an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr nach der Bestellung oder nach ihrer Mitwirkung an der Bestellung bekannt werden.

Optionen des Schiedsrichters

26. Welche Möglichkeiten gibt es bei der Auswahl eines Schiedsrichters oder von Schiedsrichtern?

Unabhängig davon, ob sie von einer Ernennungsbehörde oder von den Parteien benannt werden, kann von den Schiedsrichtern verlangt werden, dass sie über eine bestimmte Erfahrung und einen bestimmten Hintergrund in Bezug auf die vorliegende Streitigkeit verfügen. Solche Anforderungen können berufliche Qualifikationen auf einem bestimmten Gebiet, juristische Kenntnisse, technisches Fachwissen, Sprachkenntnisse oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität umfassen.

Viele Schiedsrichter sind Rechtsanwälte in privater Praxis, andere sind Akademiker. In einigen wenigen Streitigkeiten, die hauptsächlich technische Fragen betreffen, sind Techniker und Juristen Mitglieder des Panels.

Qualifikationsanforderungen können in eine Schiedsvereinbarung aufgenommen werden, was große Sorgfalt erfordert, da dies zu Hindernissen im Bestellungsprozess führen kann (d.h. zu einem Streit darüber, ob die vereinbarten Anforderungen erfüllt sind).

Schiedsgerichtsverfahren

27. Enthält das innerstaatliche Recht materielle Anforderungen an das zu befolgende Verfahren?

Den Parteien steht es frei, innerhalb der Grenzen der zwingenden Vorschriften der ZPO eine Verfahrensordnung zu vereinbaren (z.B. durch Verweis auf eine spezielle Schiedsgerichtsordnung). Haben die Parteien keine Regeln vereinbart oder keine eigenen Regeln aufgestellt, führt das Schiedsgericht das Schiedsverfahren vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften der ZPO in einer Weise durch, die es für angemessen hält.

Zu den zwingenden Regeln des Schiedsgerichtsverfahrens gehört, dass die Schiedsrichter unparteiisch und unabhängig sein und bleiben müssen. Sie müssen alle Umstände offenlegen, die geeignet sind, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit zu begründen. Die Parteien haben das Recht, fair und gleichberechtigt behandelt zu werden und ihre Argumente vorzutragen. Weitere Formvorschriften betreffen den Schiedsspruch, der der Schriftform bedarf, und die Gründe, aus denen ein Schiedsspruch angefochten werden kann.

Ferner muss ein Schiedsgericht das von den Parteien gewählte materielle Recht anwenden, andernfalls wendet es das Recht an, das es für angemessen hält.

Gerichtliche Intervention

28. Aus welchen Gründen kann das Gericht während eines Schiedsgerichtsverfahrens eingreifen?

Österreichische Gerichte dürfen in Schiedssachen nur dann tätig werden, wenn sie nach den §§ 577 bis 618 ZPO ausdrücklich dazu befugt sind. Sowohl das zuständige Gericht als auch ein Schiedsgericht sind für die Erlassung einstweiliger Maßnahmen zur Unterstützung eines Schiedsverfahrens zuständig. Die Parteien können die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für einstweilige Maßnahmen ausschließen, nicht aber die Zuständigkeit des Gerichts für einstweilige Maßnahmen.

Die Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte.

Das Eingreifen der Gerichte beschränkt sich auf den Erlass einstweiliger Anordnungen, die Unterstützung bei der Bestellung von Schiedsrichtern, die Überprüfung von Ablehnungsentscheidungen, die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung des Mandats eines Schiedsrichters, die Vollstreckung einstweiliger und sichernder Maßnahmen, die gerichtliche Unterstützung bei gerichtlichen Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs und die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen.

Einstweilige Verfügung

29. Haben Schiedsrichter die Befugnis, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren?

Ja - ein Schiedsgericht hat weitreichende Befugnisse, auf Antrag einer Partei einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn es dies zur Sicherung der Durchsetzung eines Anspruchs oder zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens für erforderlich hält. Im Gegensatz zu den in Gerichtsverfahren verfügbaren einstweiligen Maßnahmen ist ein Schiedsgericht nicht auf eine Reihe von aufgezählten Rechtsbehelfen beschränkt. Allerdings sollten die Rechtsbehelfe mit dem Vollstreckungsrecht vereinbar sein, um Schwierigkeiten in der Phase der Vollstreckung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann das Schiedsgericht von jeder Partei eine angemessene Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen verlangen, um leichtfertige Anträge zu verhindern (§ 593 Abs. 1 ZPO).

Das Schiedsgericht - oder jede Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts - kann ein Gericht ersuchen, gerichtliche Handlungen (z.B. Zustellung von Ladungen, Beweisaufnahme) vorzunehmen, für die das Schiedsgericht nicht zuständig ist.

Auszeichnung

30. Wann und in welcher Form muss der Zuschlag zugestellt werden?

Die Formerfordernisse für Schiedssprüche finden sich in § 606 ZPO und entsprechen den Standardbestimmungen. Die Formvorschriften sehen vor, dass der Schiedsspruch:

  • schriftlich zu erfolgen;
  • von den am Verfahren beteiligten Schiedsrichtern unterzeichnet;
  • sein Ausstellungsdatum anzeigen;
  • den Sitz des Schiedsgerichts anzeigen; und
  • die Gründe angeben, auf die er sich stützt. Der Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskräftigen und verbindlichen Gerichtsurteils (§ 607 ZPO).

Berufung

31. Aus welchen Gründen kann ein Schiedsspruch vor Gericht angefochten werden?

Gegen einen Schiedsspruch kann nur ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs bei Gericht gestellt werden. Dies gilt auch für Schiedssprüche über die Zuständigkeit. Die Gerichte können einen Schiedsspruch nicht in der Sache selbst überprüfen. Der Antrag auf Aufhebung ist innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Schiedsspruchs zu stellen. Gegen einen Schiedsspruch gibt es keine Berufung.

Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn:

  • keine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt oder wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit trotz Vorliegens einer gültigen Schiedsvereinbarung verneint hat;
  • wenn eine Partei nicht in der Lage war, eine gültige Schiedsvereinbarung zu treffen;
  • wenn eine Partei nicht ordnungsgemäß von der Bestellung eines Schiedsrichters oder dem Schiedsverfahren benachrichtigt wurde oder anderweitig nicht in der Lage war, die Sache vorzutragen;
  • wenn der Schiedsspruch eine Streitigkeit behandelt, die von der Schiedsvereinbarung nicht erfasst ist, oder Entscheidungen über Angelegenheiten enthält, die über den Umfang der Schiedsvereinbarung oder der Unterwerfung der Parteien unter das Schiedsverfahren hinausgehen;
  • wenn die Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts gegen die jeweiligen Regeln verstoßen hat; und
  • wenn das Schiedsverfahren unter Verletzung des österreichischen ordre public durchgeführt wurde.

Darüber hinaus kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein gerichtliches Urteil durch Erhebung einer Revisionsklage nach § 530 Abs. 1 Nr. 1-5 ZPO angefochten werden kann. Diese Vorschrift bestimmt, unter welchen Umständen strafbare Handlungen zum Erlass eines bestimmten Schiedsspruchs geführt haben. Ein Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs aus diesen Gründen muss innerhalb von vier Wochen nach dem Tag eingereicht werden, an dem das Urteil über die jeweilige Straftat rechtskräftig wurde.

Ein Schiedsspruch kann auch aufgehoben werden, wenn der Streitgegenstand nach innerstaatlichem Recht nicht vertretbar ist.

Vollstreckung

32. Welche Verfahren gibt es für die Vollstreckung von ausländischen und inländischen Schiedssprüchen?

Das Verfahren zur Vollstreckung von Schiedssprüchen ist sowohl in der ZPO (§ 614) als auch im österreichischen Vollstreckungsgesetz (§ 409) geregelt.

Ausländische Schiedssprüche sind aufgrund von bilateralen oder multilateralen Verträgen vollstreckbar, die Österreich ratifiziert hat - die wichtigsten dieser Rechtsinstrumente sind die New Yorker Convention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 und das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1961. Das Vollstreckungsverfahren ist in dieser Hinsicht im Wesentlichen dasselbe wie bei ausländischen Urteilen.

Inländische Schiedssprüche sind in gleicher Weise vollstreckbar wie inländische Urteile.

Kosten

33. Kann eine obsiegende Partei ihre Kosten zurückfordern?

In Bezug auf die Kosten haben die Schiedsgerichte einen größeren Ermessensspielraum und sind im Allgemeinen liberaler als Gerichte. Das Schiedsgericht hat einen Ermessensspielraum bei der Kostenverteilung, muss aber die Umstände des Falles, insbesondere den Ausgang des Verfahrens, berücksichtigen. Als Faustregel gilt, dass die Kosten dem Ereignis folgen und von der unterlegenen Partei zu tragen sind, aber das Schiedsgericht kann auch zu anderen Ergebnissen kommen, wenn dies den Umständen des Falles angemessen ist.

Die ZPO schweigt sich über die Art der Kosten aus, die erstattungsfähig sein können. Soweit die Kosten nicht gegeneinander aufgerechnet werden, muss das Schiedsgericht, soweit möglich, gleichzeitig mit der Entscheidung über die Kostenpflicht auch die Höhe der zu erstattenden Kosten festlegen. In der Regel sind auch Anwaltshonorare erstattungsfähig, die auf der Grundlage von Stundensätzen berechnet werden.

Eine Ausnahme von der obigen Regel findet sich in § 609 Abs. 2 ZPO, der das Schiedsgericht ermächtigt, über die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der Verfahrenskosten zu entscheiden, wenn es seine Unzuständigkeit aufgrund des Fehlens einer Schiedsvereinbarung festgestellt hat.

ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG

Arten von ADR

34. Welche Arten von ADR-Verfahren werden üblicherweise verwendet? Ist ein bestimmtes ADR-Verfahren beliebt?

Die wichtigsten gesetzlich vorgesehenen außergerichtlichen Verfahren sind das Schiedsverfahren, die Mediation (vor allem in familienrechtlichen Angelegenheiten) und die Schlichtungsstellen in Wohnungs- oder Telekommunikationssachen.

Darüber hinaus sehen verschiedene Berufsverbände (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Bauingenieure) Streitbeilegungsmechanismen für Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Mandanten vor.

Die Mediation wird durch das Zivilrechts-Mediationsgesetz geregelt. Eine mit Hilfe des Mediators erzielte Lösung ist jedoch nicht gerichtlich durchsetzbar.

Voraussetzungen für ADR

35. Sind die Parteien eines Rechtsstreits oder eines Schiedsverfahrens verpflichtet, ADR vor oder während des Verfahrens in Betracht zu ziehen? Kann das Gericht die Parteien dazu zwingen, an einem ADR-Verfahren teilzunehmen?

Nein - es gibt keine allgemeinen Anforderungen nach österreichischem Recht, die verpflichtende Vergleiche vorsehen oder die Parteien verpflichten, ADR in Betracht zu ziehen, bevor sie ein Schiedsverfahren oder einen Prozess beginnen. Es ist jedoch nicht unüblich, dass Richter - zu Beginn des Prozesses - die Parteien informell dazu ermutigen, Vergleichsoptionen auszuloten oder sich zuerst an Mediatoren zu wenden.

VERSCHIEDENES

Interessante Merkmale

36 Gibt es besonders interessante Merkmale des Streitbeilegungssystems, die in keiner der vorherigen Fragen angesprochen wurden?

Nicht zutreffend.

AKTUALISIERUNGEN UND TRENDS

Jüngste Entwicklungen

37. Gibt es Vorschläge für eine Reform der Streitbeilegung? Wann werden etwaige Reformen in Kraft treten?

Am 1. Januar 2019 sind Änderungen des Vollstreckungsgesetzes in Kraft getreten. Diese Änderungen gewähren nun Zugang zu Daten über anhängige Vollstreckungsverfahren. Anwälte und Notare können Informationen über das Vollstreckungsgericht, das Aktenzeichen und die Höhe der Schuld, die Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, abrufen. Die Datenbank ist online verfügbar und soll potenziellen Klägern dabei helfen, die Kreditwürdigkeit ihrer potenziellen Antragsgegner zu bewerten, bevor sie ein Gerichts- oder Schiedsverfahren einleiten.

Eine weitere aktuelle Entwicklung ist eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs, die bestätigt, dass die Rechtskraftwirkung eines ausländischen Urteils in allen Phasen eines in Österreich geführten Verfahrens gilt. Dies ist besonders wichtig, da die Entscheidung klarstellt, dass die Wirkung der Rechtskraft auch für anhängige Berufungsverfahren gilt. Der österreichische Oberste Gerichtshof betonte, dass dies für beide Fragen der Rechtskraft - nämlich die Ausschließlichkeit (ne bis in idem) und die Bindungswirkung von ausländischen Urteilen. Weiters hat der OGH klargestellt, dass das Novationsverbot im Rechtsmittelverfahren nur für neue Tatsachen und neue Beweismittel gilt und somit das Rechtsmittelgericht nicht daran hindert, die Rechtskraftwirkung einer neuen ausländischen Entscheidung zu prüfen.

Coronavirus

38. Welche Notstandsgesetze, Hilfsprogramme und andere Initiativen, die spezifisch für Ihren Praxisbereich sind, hat Ihr Staat eingeführt, um der Pandemie zu begegnen? Wurden bestehende staatliche Programme, Gesetze oder Vorschriften geändert, um diesen Belangen Rechnung zu tragen? Welche Best Practices sind für Mandanten ratsam?

Schiedsgerichtsbarkeit

Ablage und Einreichung

Um die Kontinuität der Schiedsverfahren während der Pandemie zu gewährleisten, arbeitet die Geschäftsstelle des Vienna International Arbitral Centre (VIAC) seit Anfang 2020 per Fernzugriff und die Fallverwaltung bleibt aufgrund der Einführung eines elektronischen Fallverwaltungssystems im Jahr 2019 voll funktionsfähig. Obwohl die elektronische Einreichung aller schriftlichen Unterlagen und Belege gefördert wird (gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Wiener Schieds- und Schlichtungsordnung 2018 (Wiener Regeln)), wurden die Parteien ausdrücklich aufgefordert, für die beklagten Parteien Papierausdrucke der Einleitungsunterlagen zu übermitteln (gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Wiener Regeln). Es bleibt die Standardregel, dass sich die Parteien auf die Zustellung in Papierform verlassen sollten, es sei denn, deren Übermittlung erweist sich als unpraktikabel oder kann nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen.

Fern- und persönliche Anhörungen

Als Reaktion auf die bundesstaatlichen Verordnungen hat das VIAC im Juni 2020 eine "Practical Checklist for Remote Hearings" veröffentlicht, die Schiedsrichtern und Parteien eine umfassende Hilfestellung bei der Bestimmung der Angemessenheit und Eignung eines solchen Verfahrens bietet. Das Protokoll bietet einen umfassenden Überblick über mögliche Maßnahmen, die in Bezug auf:

  • Bestimmung der Durchführbarkeit von Fernanhörungen: Zu berücksichtigende Faktoren sind z. B. Zeitzonen, Technologiezugang, Ort und Anzahl der beteiligten Parteien, Dauer und Art der Anhörung;
  • die Auswahl einer geeigneten Fernanhörungsplattform und die Ergreifung geeigneter Vorbereitungsmaßnahmen vor der Anhörung: Das Protokoll räumt dem Schiedsgericht zwar einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Durchführung des Schiedsverfahrens ein, es muss dies jedoch auf effiziente und kostengünstige Weise tun (gemäß Artikel 28 der Wiener Regeln) und dabei grundlegende Prinzipien wie das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gebührend berücksichtigen. Es empfiehlt auch die Organisation einer Vorverhandlungskonferenz und umreißt administrative und technische Faktoren, die im Vorfeld zu berücksichtigen sind (z.B. Anhörungsetikette, Datensicherheit, Aufzeichnungen, Kosten und Raumgestaltung); und
  • Festlegung und Sicherstellung der Einhaltung des Fernanhörungsprotokolls: Im Gegensatz zu den Wiener Regeln, die nichts über die "Zulässigkeit der Durchführung von Fernanhörungen" aussagen und eine "mündliche Anhörung" nur auf ausdrücklichen Antrag der Parteien vorschreiben, bestätigt das Protokoll, dass diese Bestimmungen erfüllt sind, sofern diese Anhörungen den Parteien die Möglichkeit geben, ihren Fall mündlich vorzutragen (Seite 2 der praktischen Checkliste für Fernanhörungen).

Da das Protokoll weder erschöpfend noch bindend ist, ist es universell anwendbar und kann für Schiedsverfahren verwendet werden, die von jeder Schiedsinstitution verwaltet werden. Ungeachtet dieser Entwicklungen sind ab dem 30. Mai 2020 wieder physische Anhörungen in VIAC-Einrichtungen unter besonderen Bedingungen und mit eingeschränkter Verfügbarkeit zulässig.

Gerichtsprozesse

Gerichtsverfahren

Seit dem Ausbruch der COVID-19-Krise und als Reaktion auf die anschließende Umsetzung der strengen Abriegelungsmaßnahmen, die am 16. März 2020 in Kraft traten, hat das österreichische Parlament eine Reihe von Gesetzespaketen eingeführt, um die Auswirkungen auf das Justizsystem zu bewältigen. Die Verabschiedung des COVID-19-JuBG führte dazu, dass die meisten Verfahrensfristen ausgesetzt und praktisch alle mündlichen Verhandlungen abgesagt oder verschoben wurden. Nach den neu erlassenen Vorschriften wurde die Zugänglichkeit von Justizgebäuden erheblich eingeschränkt, während Vollstreckungsmaßnahmen auf die dringenden und für eine ordnungsgemäße Rechtspflege notwendigen Maßnahmen beschränkt wurden. Nachdem diese Anordnungen der Regierung nach dem 30. April 2020 durch weniger restriktive Maßnahmen ersetzt wurden, konnten die mündlichen Verhandlungen im Mai 2020 wieder aufgenommen werden, während die Nachfrage nach und die Nutzung von Videokonferenztechnologien seitdem kontinuierlich gestiegen ist.

Videokonferenz

Die Anwendung von Videokonferenzen in österreichischen Verfahren ist zwar nicht neu, war aber bisher auf Fälle beschränkt, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 277 ZPO; u.a. Reiseunfähigkeit der Parteien). In dem Bestreben, die Fortführung von Zivilprozessen aus der Ferne zu erleichtern, hat die oben genannte Regelung die bisherigen Digitalisierungsbestrebungen erweitert, indem sie die Durchführung ganzer Verhandlungen per Videokonferenztechnologie ermöglicht (anwendbar bis Ende 2020), vorausgesetzt, dass:

  • der Zugang zu geeigneter Kommunikationstechnik sichergestellt werden kann (§ 3 Abs 1 Z 1 1. COVID-19-JuBG; zu beachten ist, dass Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren auch ohne Zustimmung der Parteien per Videokonferenz durchgeführt werden können, es sei denn, es fehlen die erforderlichen technischen Mittel zur Teilnahme);
  • die Parteien dem Einsatz dieser Technik einvernehmlich zustimmen, was als gegeben gilt, wenn nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten angemessenen Frist widersprochen wird (§ 3 Abs 1 Z 1 1. COVID-19-JuBG); und
  • Parteien bescheinigen können, dass ein erhöhtes Gesundheitsrisiko sowohl für sie selbst als auch für Personen, mit denen sie in notwendigem privaten und beruflichen Kontakt stehen, besteht (§ 3 Abs 2 COVID-19-JuBG).

Videoanhörungen werden im Gerichtssaal aufgerufen und bleiben unter Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen (zwischenmenschliche Abstandsregeln, Schutzmasken und -schilde innerhalb von Gerichtsgebäuden, eingeschränkte Fahrstuhlbenutzung, Temperaturmessungen) für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Online-Teilnahme von Nicht-Parteien an diesen Anhörungen ist nicht vorgesehen. Die Entscheidung über die Angemessenheit des Einsatzes von Videokonferenztechnik liegt derzeit allein im Ermessen des Gerichts (der beauftragte Richter hat zu prüfen, welche Maßnahmen im Hinblick auf die gesundheitlichen Risiken erforderlich sind und inwieweit ihre Durchführung gewährleistet werden kann). In einer Grundsatzentscheidung (AZ 18 ONc 3/20s) des Obersten Gerichtshofs vom 23. Juli 2020 wurden Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit von Videokonferenzverhandlungen im Rahmen von Anfechtungsverfahren geäußert. Neben einer praktischen Anleitung zur Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze eines fairen Verfahrens hat er einen Präzedenzfall geschaffen, indem er feststellte, dass solche Anhörungen weder zu einer Verletzung der Grundrechte der Parteien (Recht auf Gehör und Gleichbehandlung) führen noch einen Grund für die Anfechtung von Gerichten oder die Aufhebung von Schiedssprüchen darstellen.

Die Covid-19-Pandemie hat und wird zweifelsohne die bisherige Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit und Prozessführung verändern. Die Parteien sind daher angehalten, einen Notfallplan zu erstellen und neue praktikable Optionen zu prüfen, um grenzüberschreitende Streitigkeiten schnell und effizient beizulegen. Die folgenden Methoden sind eine Überlegung wert:

  • Vertagung von persönlichen Anhörungen;
  • die eine Beilegung des Streits "auf dem Papier" ermöglicht;
  • die Erwägung, alle oder Teile eines Anspruchs durch ein Schiedsverfahren zu klären;
  • Durchführung von Fernanhörungen und Bewertung der Vorteile, die mit dem Einsatz von Videokonferenztechnologie verbunden sind; und
  • Überprüfung bestehender Geschäftsvereinbarungen zu:
    • festzustellen, ob vertragliche Verpflichtungen aufrechterhalten und Schäden gemindert werden können;
    • die Anwendbarkeit anderer Rechtsbehelfe aus dem Vertrag (Garantie-, Fehler-, Gefahrenübergangsbestimmungen usw.) berücksichtigen;
    • zu beurteilen, ob Geschäftsunterbrechungen und Verluste aufgrund von staatlich verordneten Beschränkungen für Covid-19 zu Entschädigungsrechten aufgrund von höherer Gewalt oder außerordentlichen Kündigungsklauseln führen; und
    • die Anwendbarkeit von internationalen Investitionsverträgen zu prüfen.