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Oberster Gerichtshof entscheidet über Nicht-Bank-Kredite

Autor: Klaus Oblin

Da Nicht-Banken in der Regel keine Kredite vergeben, dürfen Darlehen an Gesellschafter nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn die Auszahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar ist.

Übersicht

Bei der Gewährung eines Darlehens durch eine GmbH an einen Gesellschafter ist (wie bei der Einlagenrückgewähr) zu berücksichtigen, ob der Gesellschafter im Vergleich zu anderen Vertragspartnern der Gesellschaft besser gestellt wird. Die GmbH muss auch abwägen, ob der Gesellschafter bevorzugt behandelt wird und ob dies für die Gesellschaft nachteilig ist. Dies wird bei Darlehen regelmäßig der Fall sein, da Nicht-Banken in der Regel Gelddarlehen gewähren. Darlehen an Gesellschafter dürfen daher nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn die Auszahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar ist. Bei dieser Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass eine Gesellschaft, die einem Gesellschafter ein Darlehen gewährt, nicht wie eine Bank die Möglichkeit hat, ihre Risiken zu streuen, sondern mit einem sogenannten "Klumpenrisiko" belastet ist.

Rechtsprechung

Der Oberste Gerichtshof entschied kürzlich in einem Fall, in dem ein Darlehen ohne Sicherheiten gewährt wurde und offensichtlich der Finanzierung des Erwerbs von Anteilen des Zielunternehmens diente. In Anbetracht der Tatsache, dass dadurch dem Unternehmen erhebliche Mittel entzogen wurden und die Gläubiger ohne jegliche betriebliche Rechtfertigung gefährdet wurden, war dies nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nicht mit der von einem vernünftigen Geschäftsführer zu erwartenden Sorgfalt zu vereinbaren.

Das Gericht war der Ansicht, dass das Argument, es sei ein marktüblicher Zinssatz vereinbart worden, übersieht, dass beim Vergleich mit anderen Darlehen nicht nur die konkreten Vertragsbedingungen berücksichtigt werden müssen, sondern auch die Frage, ob ein solches Geschäft auch mit einem unternehmensfremden Dritten hätte abgeschlossen werden können.

83(1) des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung verlangt, dass die Gesellschafter eine Zahlung der Gesellschaft zurückerstatten müssen, wenn die Zahlung gegen das Gesetz, den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluss der Gesellschaft verstößt. Die einzige Ausnahme betrifft Gewinne, die der Gesellschafter in gutem Glauben erhalten hat. Weiterhin soll § 83 des Gesetzes sicherstellen, dass das Vermögen der Gesellschaft ungeschmälert bleibt, auch wenn dieses Vermögen das Stammkapital übersteigt.

Nach Auffassung des Gerichts kann die Gesellschaft im Falle eines Verstoßes den Gesellschafter, der die rechtswidrigen Zahlungen (Leistungen) erhalten hat, und die Geschäftsführer (wenn sie schuldhaft gehandelt haben) auf Rückzahlung in Anspruch nehmen. Die übrigen Gesellschafter haften nur subsidiär, wenn und soweit das Vermögen der Gesellschaft durch die rechtswidrige Zahlung unter das Stammkapital gemindert wurde. Ob der Verstoß gegen § 82 erkennbar war, ist nach Ansicht des Gerichts für die Verpflichtung zur Rückzahlung der Zahlungen nach § 83 Abs. 1 des Gesetzes unerheblich.