Streitbeilegung 2020
Experten-Leitfäden: Juni 01, 2020
STREITFÄLLE
Das Gerichtssystem
Wie ist das Zivilgerichtssystem aufgebaut?
Die Bezirksgerichte sind für die meisten miet- und familienrechtlichen Streitigkeiten (sachliche Zuständigkeit) und für Streitwerte bis zu 15 000 € (Geldzuständigkeit) zuständig. Rechtsmittel in tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind bei den Landgerichten einzulegen. Die Landesgerichte sind für Geldsachen mit einem Streitwert von mehr als 15.000 Euro und für die sachliche Zuständigkeit in Angelegenheiten des geistigen Eigentums und des Wettbewerbs sowie für verschiedene Spezialgesetze (Amtshaftungsgesetz, Datenschutzgesetz, Atomhaftungsgesetz) zuständig. Rechtsmittel sind an die Oberlandesgerichte zu richten. Die dritte und letzte Instanz ist der Oberste Gerichtshof (OGH). Für Handelssachen gibt es nur in Wien spezielle Handelsgerichte. Ansonsten entscheiden die oben erwähnten ordentlichen Gerichte als Handelsgerichte. Handelssachen sind z.B. Klagen gegen Kaufleute oder Unternehmen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften, Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs und ähnliches. Weitere Spezialgerichte sind die Arbeitsgerichte, die für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem (ehemaligen) Arbeitsverhältnis sowie für Sozialversicherungs- und Rentensachen zuständig sind. Sowohl in Handels- (soweit die Handelsgerichte in Spruchkörpern entscheiden) als auch in Arbeitssachen entscheiden Laienrichter und Berufsrichter gemeinsam. Das Oberlandesgericht Wien entscheidet als Kartellgericht in der ersten Instanz. Es ist das einzige Kartellgericht in Österreich. Über Berufungen entscheidet der Oberste Gerichtshof als Kartellberufungsgericht. In Kartellsachen sitzen neben den Berufsrichtern auch Laienrichter auf der Richterbank
Richter und Geschworene
Welche Rolle spielen der Richter und die Geschworenen in Zivilverfahren?
Im Vergleich zu den Ländern des Common Law ist die Rolle der österreichischen Richter eher inquisitorisch: Zur Feststellung des relevanten Sachverhalts können die Richter das Erscheinen von Zeugen zu einer Verhandlung anordnen, sofern dies nicht von beiden Parteien abgelehnt wird, oder ansonsten nach eigenem Ermessen Sachverständige bestellen. In einigen Verfahren setzt sich das Gericht aus einem Gremium zusammen, dem "sachverständige" Laienrichter angehören, insbesondere in Kartellrechtssachen, und "informierte" Laienrichter in Arbeits- und Gemeinwohlsachen.
Fragen der Verjährung
Welche Fristen gelten für die Erhebung von Zivilklagen?
Die Verjährungsfristen werden durch das materielle Recht bestimmt. Ansprüche sind nicht mehr durchsetzbar, sobald sie verjährt sind. Die Verjährungsfrist beginnt im Allgemeinen, wenn ein Recht erstmals hätte geltend gemacht werden können. Das österreichische Recht unterscheidet zwischen einer langen und einer kurzen Verjährungsfrist. Die lange Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre und gilt immer dann, wenn besondere Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Die kurze Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (sie kann verlängert oder abbedungen werden) und gilt z. B. für Forderungen oder Schadensersatzansprüche. Die Verjährung muss von einer Partei ausdrücklich geltend gemacht werden, darf aber nicht von Amts wegen berücksichtigt werden.
Vorprozessuales Verhalten
Gibt es vorprozessuale Überlegungen, die die Parteien berücksichtigen sollten?
Nein, die gibt es nicht. Es ist jedoch allgemeine Praxis, dass der Kläger seinen Gegner vor Klageerhebung benachrichtigt
Einleitung des Verfahrens
Wie wird ein Zivilverfahren eingeleitet? Wie und wann werden die Verfahrensbeteiligten von der Einleitung des Verfahrens unterrichtet?
Sind die Gerichte in der Lage, ihre Arbeitsbelastung zu bewältigen?Das Verfahren wird durch Einreichung einer Klageschrift bei Gericht eingeleitet. Die Klageschrift gilt mit ihrem Eingang als offiziell eingereicht.
Die Zustellung erfolgt in der Regel per Einschreiben (oder bei anwaltlicher Vertretung über den elektronischen Rechtsverkehr, d. h. ein elektronisches Kommunikationssystem, das Gerichte und Kanzleien miteinander verbindet). Das Schriftstück gilt an dem Tag als zugestellt, an dem es dem Empfänger physisch zugestellt (oder zur Einsichtnahme bereitgestellt) wird.
Innerhalb der Europäischen Union gilt die Zustellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten). Zustellungen an internationale Organisationen oder an Ausländer, denen völkerrechtliche Immunitäten zustehen, erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. In allen anderen Fällen erfolgt die Zustellung im Ausland nach den jeweiligen Verträgen (insbesondere dem Haager Zivilprozessübereinkommen).
Zeitplan
Wie ist der typische Ablauf und Zeitplan einer Zivilklage?
Die Klageschrift wird bei Gericht eingereicht und dem Beklagten zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung einer Klageerwiderung zugestellt. Wenn der Beklagte rechtzeitig antwortet (vier Wochen nach Eingang), findet eine vorbereitende Anhörung statt, die vor allem dazu dient, das weitere Verfahren zu gestalten, indem die wichtigsten rechtlichen und tatsächlichen Fragen sowie Fragen der Beweisführung (Urkunden, Zeugen, Sachverständige) erörtert werden. Darüber hinaus können auch Vergleichsmöglichkeiten erörtert werden. Nach einem Austausch von Schriftsätzen folgt die Hauptverhandlung.
Die durchschnittliche Dauer eines erstinstanzlichen Rechtsstreits beträgt ein Jahr. Komplexe Rechtsstreitigkeiten können jedoch deutlich länger dauern. In der Berufungsinstanz wird nach etwa sechs Monaten eine Entscheidung gefällt. In dieser Hinsicht gibt es in österreichischen Zivilprozessen keine beschleunigten Verfahren.
Prozessführung
Können die Parteien das Verfahren und den Zeitplan kontrollieren?
Die Gerichte weisen die Fälle nach Kriterien zu, die regelmäßig von einem bestimmten Senat festgelegt werden.
Das Verfahren wird in erster Linie von dem für den Terminplan zuständigen Richter gesteuert. Der Richter weist die Parteien an, innerhalb einer bestimmten Frist Schriftsätze einzureichen und Beweise vorzulegen. Erforderlichenfalls werden auch die Sachverständigen vom Richter benannt. Die Parteien können jedoch Verfahrensanträge (z. B. auf Fristverlängerung) stellen, aber auch die Aussetzung des Verfahrens vereinbaren.
Beweismittel - Dokumente
Besteht eine Pflicht zur Aufbewahrung von Dokumenten und anderen Beweismitteln bis zur Verhandlung?
Müssen die Parteien relevante Dokumente (auch solche, die für ihren Fall nicht hilfreich sind) gemeinsam nutzen?Gelingt es einer Partei nachzuweisen, dass die gegnerische Partei im Besitz eines bestimmten Dokuments ist, kann das Gericht die Vorlage anordnen, wenn entweder: (1) die Partei, die im Besitz des Dokuments ist, sich ausdrücklich auf das betreffende Dokument als Beweismittel für ihre eigenen Behauptungen berufen hat; (2) die Partei, die im Besitz des Dokuments ist, rechtlich verpflichtet ist, es der anderen Partei auszuhändigen; oder (3) das betreffende Dokument im rechtlichen Interesse beider Parteien erstellt wurde, ein gegenseitiges Rechtsverhältnis zwischen ihnen bescheinigt oder schriftliche Erklärungen enthält, die zwischen ihnen bei Verhandlungen über einen Rechtsakt abgegeben wurden.
Eine Partei ist nicht verpflichtet, Schriftstücke, die das Familienleben betreffen, vorzulegen, wenn die gegnerische Partei durch die Übergabe von Schriftstücken gegen Ehrenpflichten verstößt, wenn die Offenlegung von Schriftstücken zur Entehrung der Partei oder einer anderen Person führt oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung mit sich bringt, oder wenn die Offenlegung eine staatlich anerkannte Geheimhaltungspflicht der Partei verletzt, von der sie nicht entbunden ist, oder ein Geschäftsgeheimnis verletzt (oder aus einem anderen, den oben genannten Gründen ähnlichen Grund).
Es gibt keine besonderen Regeln für die Offenlegung elektronischer Dokumente oder akzeptable Praktiken für die Durchführung der elektronischen Offenlegung. Schließlich gibt es auch keine Regeln für die Offenlegung vor Klageerhebung.
Beweismittel - Privileg
Sind irgendwelche Dokumente privilegiert?
Wäre die Beratung durch einen (in- oder ausländischen) Syndikusanwalt ebenfalls privilegiert?Nach den Vorschriften über die anwaltliche Schweigepflicht besteht keine Verpflichtung zur Vorlage von Dokumenten, es sei denn, der Anwalt hat beide Parteien im Zusammenhang mit der streitigen Rechtshandlung beraten. Anwälte haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn ihnen die Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft zur Verfügung gestellt wurden.
Beweismittel - vorprozessual
Tauschen die Parteien vor der Verhandlung schriftliche Beweise von Zeugen und Sachverständigen aus?
Nein - die Beweisaufnahme findet während des Prozesses statt, nicht vorher. Die Parteien müssen die Beweise vorlegen, die ihre jeweiligen Behauptungen stützen bzw. für die sie die Beweislast tragen.
Beweise - Gerichtsverfahren
Wie werden die Beweise in der Verhandlung vorgelegt?
Die wichtigsten Beweismittel sind Urkunden, Partei- und Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und richterlicher Augenschein. Schriftliche Zeugenaussagen sind unzulässig.
Es gibt keine Hinterlegungen und keine schriftlichen Zeugenaussagen, daher sind die Zeugen verpflichtet, in der Verhandlung zu erscheinen und auszusagen. Die Zeugen werden vom Richter vernommen, gefolgt von (zusätzlichen) Fragen der Rechtsvertreter der Parteien.
Es gibt Einschränkungen dieser Verpflichtung (z. B. Privilegien für Rechtsanwälte, Ärzte, Priester oder im Zusammenhang mit der möglichen Belastung naher Angehöriger).
Während der (gewöhnliche) Zeuge über Tatsachen aussagt, vermittelt der Sachverständige dem Gericht Kenntnisse, die der Richter nicht haben kann. Der Sachverständigenbeweis wird vor dem Gericht erhoben. Ein Sachverständiger kann von den Parteien beantragt werden, aber auch auf Antrag des Richters geladen werden. Der Sachverständige ist verpflichtet, seine Erkenntnisse in einem Bericht darzulegen. Mündliche Stellungnahmen und Erklärungen müssen während der Verhandlung abgegeben werden (falls von den Parteien beantragt). Privatgutachten gelten nicht als Sachverständigengutachten im Sinne des ACCP; sie haben den Status eines privaten Dokuments.
Da es keinen Raum für konkurrierende Beweise gibt, gibt es auch keine derartigen Vorschriften.
Vorläufige Rechtsbehelfe
Welche Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es?
Die Gewährung einstweiliger Maßnahmen wird durch das österreichische Vollstreckungsgesetz geregelt. Im Allgemeinen sieht das österreichische Recht drei Arten von einstweiligen Verfügungen vor:
- zur Sicherung einer Geldforderung;
- zur Sicherung eines Anspruchs auf eine bestimmte Leistung; und
- Die Parteien können sich sowohl vor als auch nach Einreichung einer Klageschrift an das Gericht wenden, um Beweise zu sichern. Das erforderliche rechtliche Interesse gilt als gegeben, wenn die künftige Verfügbarkeit des Beweismittels ungewiss ist oder wenn es notwendig ist, den aktuellen Zustand einer Sache zu prüfen.
Rechtsbehelfe
Welche materiellen Rechtsbehelfe sind möglich?
Die gesetzlichen Zinssätze für Geldurteile sind auf vier Prozent pro Jahr festgelegt. Für Geldforderungen aus dem kaufmännischen Bereich gilt jedoch ein höherer Zinssatz als der gesetzliche Basiszinssatz. Der höhere Zinssatz wird in solchen Fällen von der Österreichischen Nationalbank festgelegt. Schadenersatz mit Strafcharakter ist nicht möglich.
Vollstreckung
Welche Möglichkeiten der Vollstreckung gibt es?
Die Vollstreckung von Urteilen wird durch das österreichische Vollstreckungsgesetz geregelt.
Das österreichische Vollstreckungsrecht sieht verschiedene Arten der Vollstreckung vor. Es wird unterschieden, ob sich der zu vollstreckende Titel auf eine Geldforderung oder auf einen bestimmten Leistungsanspruch richtet und gegen welchen Vermögenswert vollstreckt werden soll. Die üblichen Vollstreckungsmethoden sind im Allgemeinen:
- Pfändung von Vermögenswerten;
- Pfändung und Abtretung von Forderungen;
- Zwangsvermietung und
- gerichtliche Maßnahmen.
Die Vollstreckung wird von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt, der ein Vollstreckungsbeamter des Gerichts ist und die Anordnungen des Gerichts befolgen muss. Für unbewegliches Vermögen stehen drei Arten von Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung:
- die Zwangshypothek;
- die Zwangsverwaltung mit dem Ziel, Einnahmen zur Befriedigung der Forderung zu erzielen, und
- Zwangsversteigerung einer unbeweglichen Sache.
In Bezug auf bewegliches Vermögen unterscheidet das österreichische Recht zwischen
- der Pfändung von Forderungen;
- Pfändung von materiellen und beweglichen Gegenständen;
- Pfändung von Herausgabeansprüchen gegen Drittschuldner; und
- Pfändung von sonstigen Vermögensrechten. Das österreichische Recht lässt die Pfändung bestimmter Forderungen, wie Pflegegeld, Mietzinsbeihilfe, Familienbeihilfe und Stipendien, nicht zu.
Öffentlicher Zugang
Finden Gerichtsverhandlungen öffentlich statt? Sind Gerichtsdokumente öffentlich zugänglich?
In den meisten Fällen sind Gerichtsverhandlungen öffentlich, allerdings kann eine Partei beim Gericht beantragen, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen, sofern die Partei ein berechtigtes Interesse für den Ausschluss der Öffentlichkeit nachweisen kann. Grundsätzlich ist die Akteneinsicht nur den am Verfahren beteiligten Parteien gestattet. Dritte können Akteneinsicht nehmen oder sogar dem Verfahren beitreten, wenn sie ein ausreichendes rechtliches Interesse (am möglichen Ausgang des Verfahrens) nachweisen können.
Kosten
Ist das Gericht befugt, Kosten anzuordnen?
Das Gericht entscheidet in seinem Endurteil, wer die Verfahrenskosten (einschließlich Gerichtsgebühren, Anwaltskosten und bestimmter anderer Kosten der Parteien (z. B. Kosten für die Beweissicherung, Reisekosten) zu tragen hat. Grundsätzlich hat jedoch die obsiegende Partei einen Anspruch auf Erstattung aller Verfahrenskosten durch die unterlegene Partei. Gegen die Kostenentscheidung des Gerichts kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, mit oder ohne Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts in der Sache.
Nach dem österreichischen Gerichtsgebührengesetz muss der Kläger (Rechtsmittelführer) die Kosten vorschießen. Die Höhe des Kostenvorschusses wird auf der Grundlage des Streitwerts festgelegt. In der Entscheidung wird festgelegt, wer die Kosten zu tragen hat bzw. in welchem Verhältnis die Kosten des Verfahrens zu teilen sind.
Die Anwaltskosten werden nach dem österreichischen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unabhängig von der Vereinbarung zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Anwalt erstattet. Der erstattungsfähige Betrag kann daher niedriger sein als das tatsächlich zu zahlende Anwaltshonorar, da der Erstattungsanspruch auf die notwendigen Kosten beschränkt ist. Auf Antrag kann ein Kläger, der seinen Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union hat, dazu verurteilt werden, eine Kaution zur Deckung der möglichen Verfahrenskosten des Beklagten zu hinterlegen, sofern bi- oder multilaterale Verträge nichts anderes vorsehen. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in Österreich hat, die (Kosten-)Entscheidung des Gerichts im Wohnsitzstaat des Klägers vollstreckbar ist oder der Kläger über ausreichendes unbewegliches Vermögen in Österreich verfügt.
Modalitäten der Finanzierung
Können Parteien "no win, no fee"-Vereinbarungen oder andere Arten von Erfolgs- oder bedingten Honorarvereinbarungen zwischen Anwälten und ihren Mandanten treffen? Können die Parteien ein Verfahren mit Hilfe von Drittmitteln anstrengen? Wenn ja, kann der Dritte einen Anteil an den Erträgen aus der Klage erhalten? Darf eine Prozesspartei ihr Risiko mit einer dritten Partei teilen?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, unterliegen die Honorare der Rechtsanwälte dem österreichischen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Vereinbarungen über Stundenhonorare sind zulässig und üblich. Pauschalhonorare sind nicht verboten, werden aber in streitigen Angelegenheiten weniger häufig verwendet. Erfolgshonorare sind nur zulässig, wenn sie nicht als Prozentsatz des vom Gericht zugesprochenen Betrags berechnet werden (pactum de quota litis).
Parteien, die nicht in der Lage sind, die Kosten und Gebühren zu tragen, wird Prozesskostenhilfe gewährt. Wenn die betreffende Partei nachweisen kann, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichen, werden die Gerichtsgebühren gestundet oder sogar erlassen, und es wird ein kostenloser Anwalt gestellt.
Die Finanzierung durch Dritte ist zulässig und in der Regel bei höheren Streitwerten (mindestens ca. 50.000 €) möglich, doch ist sie flexibler, was die Honorarvereinbarungen betrifft. Honorarvereinbarungen, die dem Anwalt einen Teil des Erlöses zukommen lassen, sind verboten.
Versicherung
Gibt es eine Versicherung, die alle oder einen Teil der Prozesskosten einer Partei deckt?
Eine Rechtsschutzversicherung ist in Österreich allgemein erhältlich und kann - je nach Versicherungsvertrag - ein breites Spektrum von Kosten abdecken, die sich aus einem Gerichtsverfahren ergeben, einschließlich der Kosten der Partei und der möglichen Haftung für die Kosten der Gegenpartei.
Sammelklage
Können Parteien mit ähnlichen Ansprüchen eine Sammelklage einreichen?
Obwohl die österreichische Zivilprozessordnung keine Bestimmung über Sammelklagen enthält, hat der österreichische Oberste Gerichtshof entschieden, dass eine "Sammelklage mit spezifisch österreichischem Charakter" rechtlich zulässig ist. Die österreichische Zivilprozessordnung erlaubt eine Zusammenlegung von Ansprüchen desselben Klägers gegen denselben Beklagten.
Eine Zusammenlegung kann erfolgen, wenn das Gericht für alle Ansprüche zuständig ist, die gleiche Verfahrensart gilt oder der Gegenstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleichartig ist. Eine andere Möglichkeit besteht darin, Massenklagen zu organisieren und sie an einen Träger abzutreten, der dann als einziger Kläger vorgeht.
Rechtsbehelf
Aus welchen Gründen und unter welchen Umständen können die Parteien Rechtsmittel einlegen?
Es gibt ordentliche Rechtsmittel gegen das Urteil eines Prozessgerichts und Rechtsmittel gegen das Urteil eines Berufungsgerichts. Auch verfahrensrechtliche Anordnungen können angefochten werden; das Verfahren folgt im Prinzip denselben Regeln wie bei der Berufung (ist jedoch etwas weniger formlos).
Die Anfechtung eines Urteils setzt dessen Rechtskraft und - von wenigen Ausnahmen abgesehen - dessen Vollstreckbarkeit aus. In der Regel dürfen keine neuen Behauptungen, Ansprüche, Einreden und Beweise vorgebracht werden (sie werden nicht berücksichtigt). Weitere Rechtsbehelfe sind die Nichtigkeitsklage und die Wiederaufnahme des Verfahrens, die im Wesentlichen aus vier Gründen eingelegt werden können:
- Verfahrensfehler;
- ungerechtfertigter Ausschluss von Beweismitteln;
- unrichtige Darstellung des Sachverhalts und
- fehlerhafte Rechtsanwendung.
Nach einer Berufung kann das Berufungsgericht das Urteil aufheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, oder es kann das Urteil abändern oder bestätigen.
Schließlich kann der Oberste Gerichtshof nur dann angerufen werden, wenn es sich um die Lösung einer Rechtsfrage von allgemeinem Interesse handelt, d. h. wenn ihre Klärung im Interesse der rechtlichen Kohärenz, Vorhersehbarkeit oder Entwicklung wichtig ist, oder wenn es keine kohärenten und früheren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gibt.
Ausländische Urteile
Welche Verfahren gibt es für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile?
Neben den zahlreichen bilateralen und multilateralen Verträgen, die Österreich abgeschlossen hat, regeln das österreichische Vollstreckungsgesetz, die österreichische Zivilprozessordnung und das österreichische Gerichtsbarkeitsgesetz die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile. Im Falle eines Konflikts zwischen gesetzlichen Bestimmungen und anwendbaren vertraglichen Bestimmungen gehen letztere vor. Obwohl die österreichische Rechtsprechung nicht bindend ist, wird sie sorgfältig berücksichtigt.
Österreich ist Unterzeichner zahlreicher bilateraler und multilateraler Abkommen. Die wichtigste in diesem Zusammenhang ist die Brüssel Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)). Die Brüssel-Ia-Verordnung legt einheitliche Regeln zur Erleichterung des freien Verkehrs von Entscheidungen in der Europäischen Union fest und gilt für Gerichtsverfahren, die am oder nach dem 10. Januar 2015 eingeleitet werden.
Die Brüssel-Ia-Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 22. Dezember 2000 (die Brüssel-I-Verordnung, zusammen mit der Brüssel-Ia-Verordnung "die Brüsseler Regelung"), die weiterhin für alle vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten Gerichtsverfahren gilt.
Zu den grundlegenden Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit gehören folgende:
- Der Schiedsspruch ist im Staat des Erlasses des Urteils vollstreckbar;
- ein völkerrechtlicher Vertrag oder eine innerstaatliche Regelung sieht ausdrücklich die Gegenseitigkeit zwischen Österreich und dem Ausstellungsstaat bei der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen vor;
- das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist;
- die zu vollstreckende Entscheidung mit einer beglaubigten Abschrift vorgelegt wird und
- es keine Gründe gibt, die Anerkennung der Vollstreckbarkeit zu verweigern.
Die Partei, die die Vollstreckung betreiben will, muss bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung stellen. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist bei dem Gericht zu stellen, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Die Partei kann diesen Antrag mit einem Antrag auf Vollstreckungszulassung verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Gericht über beide gleichzeitig. Sobald ein ausländisches Urteil in Österreich für vollstreckbar erklärt wurde, erfolgt die Vollstreckung nach denselben Regeln wie bei einem inländischen Urteil, d.h. die Vollstreckung von Urteilen wird durch das österreichische Vollstreckungsgesetz geregelt.
Ausländische Verfahren
Gibt es Verfahren zur Erlangung von mündlichen oder schriftlichen Beweisen zur Verwendung in Zivilverfahren in anderen Ländern?
In der Europäischen Union ist das Verfahren zur Erlangung von mündlichen oder urkundlichen Beweisen aus anderen Rechtsordnungen durch die Beweisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen) geregelt. Die Verordnung gilt sowohl für mündliche als auch für schriftliche Beweise und sieht vor, dass Rechtshilfeersuchen direkt zwischen den Gerichten übermittelt werden können. Für Rechtshilfeersuchen außerhalb der Europäischen Union können bilaterale Verträge gelten.
SCHIEDSGERICHTE
UNCITRAL-Modellgesetz
Basiert das Schiedsverfahrensrecht auf dem UNCITRAL Model Law?
Ja - das österreichische Schiedsverfahrensrecht (enthalten in der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO)) spiegelt im Wesentlichen das UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration wider, wobei dem Schiedsgericht ein hohes Maß an Unabhängigkeit und Autonomie eingeräumt wird. Anders als das UNCITRAL-Modellgesetz unterscheidet das österreichische Recht nicht zwischen inländischen und internationalen Schiedsverfahren oder zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Schiedsverfahren. Daher gelten besondere Bestimmungen für Arbeits- und Verbrauchersachen (diese finden sich in den §§ 618 bzw. 617 ABGB).
Generell ist das österreichische Schiedsverfahrensrecht in den §§ 577 bis 618 StGB geregelt. Sie bilden den allgemeinen Rahmen für Schiedsverfahren, sowohl für inländische als auch für internationale Schiedsverfahren.
Schiedsgerichtsvereinbarungen
Was sind die formalen Anforderungen an eine vollstreckbare Schiedsvereinbarung?
Schiedsvereinbarungen bedürfen der Schriftform (§ 581 ACCP). Die Formerfordernisse für eine vollstreckbare Schiedsvereinbarung finden sich in den §§ 581 bis 585 StGB. Eine Schiedsvereinbarung muss:
- die Parteien ausreichend bezeichnen (sie müssen zumindest bestimmbar sein);
- den Streitgegenstand in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis hinreichend bezeichnen (dieser muss zumindest bestimmbar sein und kann auf bestimmte Streitigkeiten beschränkt werden oder alle Streitigkeiten umfassen);
- die Absicht der Parteien, die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren entscheiden zu lassen, hinreichend deutlich machen und damit die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ausschließen; und
- entweder in einem von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Dokument oder in Telefaxen, E-Mails oder anderen zwischen den Parteien ausgetauschten Mitteilungen enthalten sein, die den Beweis für einen Vertrag sichern.
- Besondere Bestimmungen gelten für Verbraucher und Arbeitnehmer (diese finden sich in den §§ 617 bzw. 618 ACCP).
Wahl des Schiedsrichters
Wenn die Schiedsvereinbarung und etwaige einschlägige Regeln keine Angaben zu diesem Thema enthalten, wie viele Schiedsrichter werden dann ernannt und wie werden sie ernannt? Gibt es Einschränkungen des Rechts, die Bestellung eines Schiedsrichters anzufechten?
Das ACCP sieht Standardbestimmungen für die Bestellung von Schiedsrichtern vor. Enthält die Schiedsvereinbarung keine diesbezügliche Bestimmung, so sieht das österreichische Schiedsverfahrensrecht ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Gericht vor (§ 586 Abs. 2 ACCP).
Es steht den Parteien frei, das Verfahren zur Ablehnung der Bestellung eines Schiedsrichters zu vereinbaren (§ 589 ABGB). Ein Schiedsrichter kann nur dann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er nicht die von den Parteien vereinbarten Qualifikationen besitzt. Eine Partei kann einen von ihr ernannten Schiedsrichter oder einen Schiedsrichter, an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr nach der Ernennung oder nach ihrer Mitwirkung an der Ernennung bekannt werden.
Optionen des Schiedsrichters
Welche Möglichkeiten gibt es bei der Auswahl eines Schiedsrichters oder von Schiedsrichtern?
Unabhängig davon, ob sie von einer Ernennungsbehörde oder von den Parteien benannt werden, kann von den Schiedsrichtern verlangt werden, dass sie über eine bestimmte Erfahrung und einen bestimmten Hintergrund in Bezug auf die betreffende Streitigkeit verfügen. Zu diesen Anforderungen können berufliche Qualifikationen in einem bestimmten Bereich, juristische Kenntnisse, technisches Fachwissen, Sprachkenntnisse oder eine bestimmte Staatsangehörigkeit gehören.
Viele Schiedsrichter sind niedergelassene Anwälte, andere sind Akademiker. In einigen wenigen Streitfällen, bei denen es hauptsächlich um technische Fragen geht, sind Techniker und Juristen Mitglieder des Panels.
Qualifikationsanforderungen können in eine Schiedsvereinbarung aufgenommen werden, was große Sorgfalt erfordert, da dies zu Hindernissen im Ernennungsverfahren führen kann (d. h. zu einem Streit darüber, ob die vereinbarten Anforderungen erfüllt sind).
Schiedsgerichtsverfahren
Enthält das innerstaatliche Recht materielle Anforderungen an das einzuhaltende Verfahren?
Es steht den Parteien frei, die Verfahrensregeln (z. B. durch Verweis auf spezifische Schiedsregeln) im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des ACCP zu vereinbaren. Haben die Parteien keine Regeln vereinbart oder keine eigenen Regeln aufgestellt, so führt das Schiedsgericht vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen des ACCP das Schiedsverfahren in einer Weise durch, die es für angemessen hält.
Zu den zwingenden Regeln des Schiedsverfahrens gehört, dass die Schiedsrichter unparteiisch und unabhängig sein und bleiben müssen. Sie müssen alle Umstände offen legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten. Die Parteien haben das Recht, in fairer und gleicher Weise behandelt zu werden und ihre Argumente vorzubringen.
Weitere Formvorschriften betreffen den Schiedsspruch, der schriftlich abgefasst sein muss, und die Gründe, aus denen ein Schiedsspruch angefochten werden kann. Außerdem muss das Schiedsgericht das von den Parteien gewählte materielle Recht anwenden, andernfalls wendet es das Recht an, das es für angemessen hält.
Einschreiten des Gerichts
Aus welchen Gründen kann das Gericht während eines Schiedsverfahrens eingreifen?
Österreichische Gerichte dürfen nur dann in Schiedsverfahren eingreifen, wenn sie nach den §§ 577 bis 618 ABGB ausdrücklich dazu befugt sind. Sowohl das zuständige Gericht als auch das Schiedsgericht sind befugt, vorläufige Maßnahmen zur Unterstützung des Schiedsverfahrens zu erlassen. Die Parteien können die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für einstweilige Maßnahmen ausschließen, nicht aber die Zuständigkeit des Gerichts für einstweilige Maßnahmen.
Die Vollstreckung von einstweiligen Maßnahmen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte.
Das Eingreifen der Gerichte beschränkt sich auf den Erlass einstweiliger Maßnahmen, die Unterstützung bei der Bestellung von Schiedsrichtern, die Überprüfung von Ablehnungsentscheidungen, die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung des Mandats eines Schiedsrichters, die Vollstreckung einstweiliger und sichernder Maßnahmen, die Unterstützung des Gerichts bei gerichtlichen Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen.
Vorläufiger Rechtsschutz
Sind die Schiedsrichter befugt, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren?
Ja - ein Schiedsgericht hat weitreichende Befugnisse, um auf Antrag einer Partei einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn es dies zur Durchsetzung eines Anspruchs oder zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens für erforderlich hält. Anders als bei gerichtlichen Verfahren ist ein Schiedsgericht nicht auf eine Reihe von aufgezählten Rechtsbehelfen beschränkt. Die Rechtsbehelfe sollten jedoch mit dem Vollstreckungsrecht vereinbar sein, um Schwierigkeiten in der Vollstreckungsphase zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann das Schiedsgericht von jeder Partei verlangen, im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen eine angemessene Sicherheit zu leisten, um leichtfertige Anträge zu verhindern (§ 593 Abs. 1 ACCP).
Das Schiedsgericht - oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts - kann ein Gericht ersuchen, gerichtliche Handlungen (z.B. Zustellung von Vorladungen, Beweisaufnahme) vorzunehmen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist.
Schiedsspruch
Wann und in welcher Form muss der Schiedsspruch zugestellt werden?
Die Formvorschriften für Schiedssprüche finden sich in § 606 ACCP und entsprechen den Standardvorschriften. Die Formvorschriften sehen vor, dass der Schiedsspruch:
- schriftlich abgefasst sein;
- von den am Verfahren beteiligten Schiedsrichtern unterzeichnet sein;
- das Datum des Erlasses angeben; - den Sitz des Schiedsgerichts angeben; und
- die Gründe angeben, auf denen er beruht. Der Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskräftigen und verbindlichen Gerichtsurteils (§ 607 ACCP).
Rechtsbehelf
Aus welchen Gründen kann ein Schiedsspruch vor Gericht angefochten werden?
Die einzige Möglichkeit, einen Schiedsspruch vor Gericht anzufechten, ist ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs. Dies gilt auch für Schiedssprüche über die Zuständigkeit. Die Gerichte können einen Schiedsspruch nicht in der Sache selbst überprüfen. Der Aufhebungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Schiedsspruchs eingereicht werden. Gegen einen Schiedsspruch gibt es keine Berufung.
Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn:
- wenn keine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt oder wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit trotz Vorliegens einer gültigen Schiedsvereinbarung verneint hat
- wenn eine Partei nicht in der Lage war, eine gültige Schiedsvereinbarung zu schließen;
- wenn eine Partei nicht ordnungsgemäß von der Bestellung eines Schiedsrichters oder dem Schiedsverfahren benachrichtigt wurde oder anderweitig nicht in der Lage war, den Fall vorzutragen;
- wenn der Schiedsspruch eine Streitigkeit behandelt, die nicht von der Schiedsvereinbarung erfasst ist, oder Entscheidungen über Angelegenheiten enthält, die über den Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung oder der Unterwerfung der Parteien unter das Schiedsverfahren hinausgehen;
- wenn die Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts gegen die einschlägigen Vorschriften verstoßen hat; und
- wenn das Schiedsverfahren unter Verstoß gegen die österreichische öffentliche Ordnung durchgeführt wurde.
Weiters kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein gerichtliches Urteil mit einer Revisionsklage gemäß § 530 Abs. 1 Z 1-5 StPO angefochten werden kann. Diese Vorschrift legt fest, unter welchen Umständen strafbare Handlungen zum Erlass eines bestimmten Schiedsspruchs geführt haben. Ein Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs aus diesen Gründen muss innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils über die betreffende Straftat gestellt werden.
Ein Schiedsspruch kann auch aufgehoben werden, wenn der Streitgegenstand nach innerstaatlichem Recht nicht anfechtbar ist.
Vollstreckung
Welche Verfahren gibt es für die Vollstreckung von ausländischen und inländischen Schiedssprüchen?
Das Verfahren für die Vollstreckung von Schiedssprüchen ist sowohl im ACCP (§ 614) als auch im österreichischen Vollstreckungsgesetz (§ 409) geregelt. Ausländische Schiedssprüche sind aufgrund von bilateralen oder multilateralen Verträgen vollstreckbar, die Österreich ratifiziert hat - die wichtigsten dieser Rechtsinstrumente sind das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 und das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1961. Das Vollstreckungsverfahren ist in dieser Hinsicht im Wesentlichen dasselbe wie bei ausländischen Urteilen. Inländische Schiedssprüche sind in gleicher Weise vollstreckbar wie inländische Urteile.
Kosten
Kann eine obsiegende Partei ihre Kosten erstattet bekommen?
In Bezug auf die Kosten haben die Schiedsgerichte einen größeren Ermessensspielraum und sind im Allgemeinen liberaler als Gerichte. Das Schiedsgericht verfügt über einen Ermessensspielraum bei der Aufteilung der Kosten, muss aber die Umstände des Falles, insbesondere den Ausgang des Verfahrens, berücksichtigen. Als Faustregel gilt, dass die Kosten dem Ereignis folgen und von der unterlegenen Partei zu tragen sind, aber das Gericht kann auch zu anderen Ergebnissen kommen, wenn dies den Umständen des Falles angemessen ist.
Das ACCP sagt nichts über die Art der Kosten aus, die erstattungsfähig sind. Wenn die Kosten nicht gegeneinander aufgerechnet werden, muss das Schiedsgericht, soweit möglich, gleichzeitig mit der Entscheidung über die Kostenpflicht auch den Betrag der zu erstattenden Kosten festlegen. In der Regel sind auch Anwaltshonorare, die auf der Grundlage von Stundensätzen berechnet werden, erstattungsfähig.
Eine Ausnahme von dieser Regel findet sich in § 609 Abs. 2 ACCP, der das Schiedsgericht ermächtigt, über die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der Verfahrenskosten zu entscheiden, wenn es seine Unzuständigkeit aufgrund des Fehlens einer Schiedsvereinbarung festgestellt hat
ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG
Arten von ADR
Welche Arten von ADR-Verfahren werden üblicherweise eingesetzt? Ist ein bestimmtes ADR-Verfahren beliebt?
Die wichtigsten gesetzlich vorgesehenen außergerichtlichen Verfahren sind die Schlichtung, die Mediation (vor allem in familienrechtlichen Angelegenheiten) und die Schlichtungsstellen in Wohnungs- oder Telekommunikationssachen.
Darüber hinaus bieten verschiedene Berufsverbände (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Bauingenieure) Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Kunden an.Die Mediation ist im Gesetz über die zivilrechtliche Mediation geregelt. Die mit Hilfe des Mediators erzielte Lösung ist jedoch nicht gerichtlich durchsetzbar.
Voraussetzungen für ADR35 Müssen die Parteien eines Rechtsstreits oder eines Schiedsverfahrens ADR vor oder während des Verfahrens in Betracht ziehen? Kann das Gericht die Parteien dazu zwingen, an einem ADR-Verfahren teilzunehmen?
Nein - es gibt im österreichischen Recht keine allgemeinen Vorschriften, die eine Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten vorsehen oder die Parteien verpflichten, vor Beginn eines Schieds- oder Gerichtsverfahrens ein ADR-Verfahren in Betracht zu ziehen. Es ist jedoch nicht unüblich, dass Richter - zu Beginn des Prozesses - die Parteien informell dazu ermutigen, Vergleichsmöglichkeiten auszuloten oder sich zunächst an Mediatoren zu wenden.
VERSCHIEDENHEITEN
Interessante Merkmale
Gibt es besonders interessante Merkmale des Streitbeilegungssystems, die in keiner der vorherigen Fragen angesprochen wurden?
Nicht zutreffend.
AKTUALISIERUNG UND TRENDS
Jüngste Entwicklungen
Gibt es Vorschläge für eine Reform der Streitbeilegung? Wann werden etwaige Reformen in Kraft treten?
Am 1. Januar 2019 sind die Änderungen des Vollstreckungsgesetzes in Kraft getreten. Diese Änderungen gewähren nun Zugang zu Daten über anhängige Vollstreckungsverfahren. Anwälte und Notare können Informationen über das Vollstreckungsgericht, das Aktenzeichen und die Höhe der Forderung, die Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, abrufen. Die Datenbank ist online verfügbar und soll potenziellen Klägern dabei helfen, die Kreditwürdigkeit ihrer potenziellen Antragsgegner zu bewerten, bevor sie ein Gerichts- oder Schiedsverfahren einleiten.
Eine weitere aktuelle Entwicklung ist eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs, in der bestätigt wird, dass die Rechtskraft eines ausländischen Urteils in allen Phasen eines in Österreich geführten Verfahrens gilt. Dies ist besonders wichtig, da die Entscheidung klarstellt, dass die Rechtskraftwirkung auch für anhängige Rechtsmittelverfahren gilt. Der Oberste Gerichtshof betonte, dass dies für beide Aspekte der Rechtskraft gilt, nämlich für die Ausschließlichkeit (ne bis in idem) und die Bindungswirkung ausländischer Urteile. Weiters hat der OGH klargestellt, dass das Novationsverbot im Rechtsmittelverfahren nur für neue Tatsachen und neue Beweismittel gilt und somit das Rechtsmittelgericht nicht daran hindert, die Rechtskraftwirkung einer neuen ausländischen Entscheidung zu prüfen.

