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Rechtsstreitigkeiten und Streitbeilegung 2014

Experten-Leitfäden: Februar 16, 2014

LITIGATION

Vorbemerkungen

Welche Art von Rechtssystem hat Österreich? Gibt es in Österreich Regeln für das Zivilverfahren?

Österreich ist ein Zivilrechtsstaat, d.h. die Gesetze sind in Sammlungen kodifiziert. Die zivilprozessualen Vorschriften sind in verschiedenen Gesetzen enthalten, wie z.B.:

  • die österreichische Jurisdiktionsnorm ("AJA"), die die Organisation und die Zuständigkeit der Gerichte regelt;
  • die österreichische Zivilprozessordnung (ZPO), die das streitige Verfahren vor den Zivilgerichten regelt; und
  • die österreichische Vollstreckungsordnung (AEC), die die Vollstreckung von Urteilen (sowie von Schiedssprüchen und vorläufigen Rechtsbehelfen) regelt.

Darüber hinaus ist Österreich unter anderem Vertragspartei des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ("Brüsseler Übereinkommen") und des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Wie ist das Zivilgerichtssystem in Österreich aufgebaut? Welche Instanzen gibt es, und gibt es spezialisierte Gerichte?

Auf der ersten Ebene werden Zivilverfahren entweder vor den Bezirksgerichten oder den Landesgerichten eingeleitet.

Die Bezirksgerichte sind für die meisten miet- und familienrechtlichen Streitigkeiten (sachliche Zuständigkeit) und für Streitwerte bis zu 10 000 € (Geldzuständigkeit) zuständig. Rechtsmittel in tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind bei den Landgerichten einzulegen. Handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, kann eine weitere Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden (siehe unten).

Die Landesgerichte sind zuständig für Geldsachen mit einem Streitwert von mehr als 10.000 € und sachlich zuständig für IP- und Wettbewerbssachen sowie für verschiedene Spezialgesetze (Amtshaftungsgesetz, Datenschutzgesetz, Atomhaftungsgesetz). Rechtsmittel sind an die Oberlandesgerichte zu richten. Die dritte und letzte Instanz ist der Oberste Gerichtshof.

Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist in der Regel nur dann zulässig, wenn es sich um die Lösung einer Rechtsfrage von allgemeinem Interesse handelt, d.h. wenn ihre Klärung im Interesse der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung wichtig ist, oder wenn es an einer kohärenten und früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt.

Für Handelssachen gibt es nur in Wien spezielle Handelsgerichte und Bezirksgerichte für Handelssachen. Ansonsten entscheiden die oben erwähnten ordentlichen Gerichte als Handelsgerichte. Handelssachen sind z.B. Klagen gegen Kaufleute oder Unternehmen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften, Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs usw. Weitere Spezialgerichte sind die Arbeits- und Sozialgerichte, die für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus einem (ehemaligen) Arbeitsverhältnis sowie für Sozialversicherungs- und Rentensachen zuständig sind. Sowohl in Handels- (soweit die Handelsgerichte in Spruchkörpern entscheiden) als auch in Arbeitsrechtssachen entscheiden Laienrichter und Berufsrichter gemeinsam. Das Berufungsgericht in Wien entscheidet als Kartellgericht in erster Instanz. Dies ist das einzige Kartellgericht in Österreich. Berufungen werden vom Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht entschieden. Auch in Kartellsachen sitzen Laienrichter gemeinsam mit Berufsrichtern auf der Richterbank.

Was sind die wichtigsten Phasen eines Zivilverfahrens in Österreich? Welcher Zeitrahmen liegt ihnen zugrunde?

Die Klageschrift wird bei Gericht eingereicht und dem Beklagten zusammen mit einer Aufforderung zur Klagebeantwortung übermittelt. Wenn der Beklagte rechtzeitig antwortet, findet eine vorbereitende Anhörung statt, die vor allem dazu dient, das weitere Verfahren zu gestalten, indem die wichtigsten Rechts- und Tatsachenfragen sowie Beweisfragen (Urkunden, Zeugen, Sachverständige usw.) erörtert werden. Darüber hinaus können auch Vergleichsmöglichkeiten erörtert werden. Nach einem Austausch von Schriftsätzen folgt die Hauptverhandlung(en). Die durchschnittliche Dauer eines erstinstanzlichen Verfahrens beträgt ein Jahr. Komplexe Rechtsstreitigkeiten können jedoch deutlich länger dauern. In der Berufungsinstanz wird nach ca. sechs Monaten eine Entscheidung gefällt.

Wie geht die österreichische Justiz mit ausschließlichen Gerichtsstandsklauseln um?

Gegenseitige Gerichtsstandsvereinbarungen sind zulässig, sofern sie nicht ausdrücklich gesetzlich verboten sind. Ist eine gültige Gerichtsstandsklausel anwendbar, müssen die Gerichte (wenn ihre Zuständigkeit nicht vereinbart ist) den Fall abweisen.

Wie hoch sind die Kosten eines Zivilprozesses in Österreich? Wer trägt diese Kosten?

Die Gerichtskosten setzen sich aus den Gerichtsgebühren und - falls erforderlich - den Gebühren für Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen zusammen. Nach dem österreichischen Gerichtsgebührengesetz muss der Kläger (Berufungskläger) die Kosten vorschießen. Der Betrag wird auf der Grundlage des Streitwerts festgelegt. In der Entscheidung wird festgelegt, wer die Kosten zu tragen hat bzw. in welchem Verhältnis die Kosten des Verfahrens zu teilen sind. Die Anwaltskosten werden nach dem österreichischen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erstattet.

Gibt es besondere Regeln für die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten in Österreich? Sind Vereinbarungen über Erfolgshonorare/bedingte Honorare zulässig? Welche Regeln gibt es für die Kostensicherheit?

Wenn nicht anders vereinbart, unterliegen die Honorare der Rechtsanwälte dem österreichischen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Vereinbarungen über Stundenhonorare sind zulässig und üblich. Pauschalhonorare sind nicht verboten, werden aber in streitigen Angelegenheiten weniger häufig verwendet. Erfolgshonorare sind nur zulässig, wenn sie nicht als Prozentsatz des vom Gericht zugesprochenen Betrags berechnet werden ("pactum de quota litis").

Parteien, die die Kosten und Gebühren nicht tragen können, wird Verfahrenshilfe gewährt. Wenn die betreffende Partei nachweisen kann, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichen, werden die Gerichtsgebühren gestundet oder sogar erlassen, und es wird ein kostenloser Anwalt gestellt.

Reicht ein Ausländer eine Klage ein, muss auf Antrag des Beklagten eine Kaution für die Prozesskosten hinterlegt werden, es sei denn, ein internationales Abkommen sieht etwas anderes vor. Dies gilt nicht, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in Österreich hat, die (Kosten-)Entscheidung des Gerichts im Wohnsitzstaat des Klägers vollstreckbar ist oder der Kläger über ausreichendes unbewegliches Vermögen in Österreich verfügt.

Gibt es Beschränkungen für die Abtretung einer Forderung oder eines Anspruchs in Österreich? Ist es zulässig, dass eine Nichtpartei eines Rechtsstreits dieses Verfahren finanziert?

Eine einzige Klage mit mehreren Ansprüchen ist zulässig, wenn die Ansprüche an eine andere juristische Person abgetreten werden; diese juristische Person tritt als alleiniger Kläger auf, wenn die Ansprüche auf derselben oder einer ähnlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlage beruhen. Das Konzept ist vom Obersten Gerichtshof gebilligt worden.

Die Finanzierung durch Dritte ist zulässig und in der Regel bei höheren Streitwerten (mindestens ca. 50.000 €) möglich, doch ist sie flexibler, was Honorarvereinbarungen betrifft. Beachten Sie, dass Honorarvereinbarungen, bei denen ein Teil des Erlöses an den Anwalt geht, verboten sind.

Vor Einleitung des Verfahrens

Gibt es besondere Formalitäten, die Sie vor der Einleitung eines Verfahrens beachten müssen?

Nein, das ist nicht der Fall.

Welche Verjährungsfristen gelten für die verschiedenen Anspruchsgruppen bei der Erhebung von Klagen vor Ihren Zivilgerichten? Wie werden sie berechnet? Sind die Fristen eine Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts?

Die Verjährungsfristen werden durch das materielle Recht bestimmt. Ansprüche sind nicht mehr durchsetzbar, sobald sie verjährt sind. Die Verjährungsfrist beginnt im Allgemeinen, wenn ein Recht erstmals hätte geltend gemacht werden können. Das österreichische Recht unterscheidet zwischen einer langen und einer kurzen Verjährungsfrist. Die lange Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre und gilt immer dann, wenn besondere Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Die kurze Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und gilt z.B. für Forderungen oder Schadenersatzansprüche.

Die Verjährung muss von einer Partei ausdrücklich geltend gemacht werden, darf aber nicht von Amts wegen berücksichtigt werden.

Einleitung des Verfahrens

Wie wird ein Zivilprozess in Österreich eingeleitet (erlassen und zugestellt)? Welche verschiedenen Arten der Zustellung gibt es? Welches Datum gilt als Zustellungsdatum? Wie erfolgt die Zustellung außerhalb Österreichs? Gibt es eine bevorzugte Zustellungsart für ausländische Verfahren in Österreich?

Das Verfahren wird durch Einreichung einer Klageschrift bei Gericht eingeleitet. Die Klageschrift gilt mit ihrem Eingang als offiziell zugestellt.

Die Zustellung erfolgt in der Regel per Einschreiben (oder, wenn Sie anwaltlich vertreten sind, über den elektronischen Gerichtsverkehr, d.h. ein elektronisches Kommunikationssystem, das Gerichte und Kanzleien miteinander verbindet). Das Schriftstück gilt an dem Tag als zugestellt, an dem es dem Empfänger physisch zugestellt (oder zur Einsichtnahme bereitgestellt) wird.

Innerhalb der EU gilt die Zustellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates). Zustellungen an internationale Organisationen oder an Ausländer, denen völkerrechtliche Immunitäten zustehen, werden mit Hilfe des österreichischen Außenministeriums durchgeführt. In allen anderen Fällen erfolgt die Zustellung im Ausland nach den jeweiligen Verträgen (insbesondere dem Haager Zivilprozessübereinkommen).

Gibt es in Österreich einen vorläufigen Rechtsschutz? Wie kann man sie beantragen? Was sind die wichtigsten Kriterien für die Erlangung?

Ein Discovery-Verfahren gibt es nicht.

Die Parteien können sich jedoch sowohl vor als auch nach Einreichung einer Klageschrift an das Gericht wenden, um Unterstützung bei der Sicherung von Beweisen zu erhalten. Das erforderliche rechtliche Interesse gilt als gegeben, wenn die künftige Verfügbarkeit des Beweismittels ungewiss ist oder wenn es notwendig ist, den aktuellen Zustand eines Gegenstandes zu prüfen.

Einstweiliger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügungen wird durch verschiedene Maßnahmen wie das Einfrieren von Bankkonten oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten einschließlich Grundstücken gewährt. Darüber hinaus können Dritte angewiesen werden, Forderungen nicht zu begleichen.

Was sind die wichtigsten Bestandteile des Schriftsatzes des Klägers?

In der Klageschrift sind die Tatsachen anzugeben, auf die sich die Klage stützt, die Beweismittel zu nennen und die Anträge zu bezeichnen. Wird kein Zahlungsbefehl beantragt, muss der Streitwert bestimmt werden.

Können die Schriftsätze geändert werden? Wenn ja, gibt es irgendwelche Einschränkungen?

Änderungen der Schriftsätze sind grundsätzlich zulässig.

Die Klageschrift selbst kann nach ihrer Zustellung nur mit Zustimmung der Gegenpartei geändert werden. Die Gerichte können jedoch eine Änderung auch ohne Zustimmung des Beklagten zulassen, wenn die Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist und keine Gefahr größerer Verzögerungen besteht.

Für zusätzliches Vorbringen gibt es verfahrensrechtliche Grenzen. Grundsätzlich ist der Sachverhalt vor der ersten Verhandlung darzulegen; z. B. sind zusätzliche Beweisanträge und Erklärungen zu Rechtsfragen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zulässig.

Klageerwiderung

Was sind die wichtigsten Bestandteile einer Klageerwiderung? Kann der Beklagte Widerklage/Klage oder Aufrechnungseinrede erheben?

Die Klageerwiderung muss den Sachverhalt vortragen, die Beweismittel darlegen und einen bestimmten Antrag enthalten (im Prinzip die vollständige oder teilweise Abweisung).

Der Beklagte kann entweder eine Widerklage erheben oder eine Aufrechnungseinrede geltend machen.

Eine Widerklage stellt eine unabhängige Forderung dar, die jedoch in einem engen Zusammenhang mit der Hauptforderung steht.

Eine Aufrechnung zielt darauf ab, die Abweisung der Hauptforderung durch das Gericht zu erwirken, und zwar mit dem Argument, dass sie mit einer bestehenden Forderung gegen den Kläger aufgerechnet werden kann.

Während eine Aufrechnung nicht voraussetzt, dass das Gericht für die Forderung des Beklagten zuständig ist, ist eine Widerklage nur zulässig, wenn das Gericht für die Forderung zuständig ist.

Außerdem fallen bei einer Aufrechnung keine Gerichtsgebühren an.

Innerhalb welcher Frist muss die Verteidigungsanzeige zugestellt werden?

Die Frist beträgt vier Wochen. Reicht der Beklagte seine Klageerwiderung nicht fristgerecht ein, kann ein Versäumnisurteil ergehen (auf Antrag).

Gibt es in Ihrem Zivilrechtssystem einen Mechanismus, mit dem ein Beklagter seine Haftung abwälzen kann, indem er eine Klage gegen einen Dritten erhebt?

Einen solchen Mechanismus gibt es nicht. Selbst wenn der streitige Gegenstand während des Rechtsstreits auf einen Dritten übertragen wird, kann der Erwerber (z. B. der Käufer) dem Verfahren nicht ohne die Zustimmung des Gegners beitreten.

Was geschieht, wenn der Beklagte die Forderung nicht abwehrt?

Der Kläger wird beim Gericht den Erlass eines Versäumnisurteils beantragen.

Kann der Beklagte die Zuständigkeit des Gerichts anfechten?

Der Beklagte kann die Zuständigkeit des Gerichts anfechten, muss dies aber so schnell wie möglich tun, d. h. vor der Klageerwiderung beim Bezirksgericht oder zusammen mit der Klageerwiderung beim Landgericht.

Verbindung und Zusammenlegung

Gibt es in Ihrem Zivilrechtssystem ein Verfahren, bei dem eine dritte Partei unter bestimmten Umständen in ein laufendes Verfahren einbezogen werden kann? Wenn ja, welche Umstände sind das?

Ja, der Beitritt eines Dritten ist zulässig, wenn das zu erwartende Urteil die Rechtsstellung des Dritten beeinträchtigen könnte.

Erlaubt Ihr Zivilrechtssystem unter bestimmten Umständen die Zusammenlegung von zwei Verfahren? Wenn ja, welche Umstände sind das?

Ja, um Zeit und Kosten zu sparen, können die Gerichte zwei (oder mehr) Verfahren, an denen dieselben Parteien beteiligt sind, zusammenlegen, auch wenn das Endurteil für die Parteien getrennt verkündet werden muss.

Gibt es getrennte Verfahren/eine Teilung des Verfahrens?

Ja, die Gerichte können Verfahren aufteilen und über Ansprüche, die in einem Schriftsatz erhoben wurden, getrennt verhandeln.

Aufgaben und Befugnisse der Gerichte

Gibt es vor den österreichischen Zivilgerichten ein besonderes Fallverteilungssystem? Wie werden die Fälle zugewiesen?

Die Gerichte weisen die Fälle nach Kriterien zu, die regelmäßig von einem bestimmten Senat festgelegt werden.

Haben die Gerichte in Österreich besondere Befugnisse bei der Prozessführung? Welche Zwischenanträge können die Parteien stellen? Was sind die Kostenfolgen?

Das Verfahren wird in erster Linie durch den Richter gesteuert, der für den Terminplan zuständig ist. Der Richter weist die Parteien an, innerhalb einer bestimmten Frist Schriftsätze einzureichen und Beweise vorzulegen. Erforderlichenfalls werden auch die Sachverständigen vom Richter benannt. Die Parteien können jedoch Verfahrensanträge (z. B. auf Fristverlängerung) stellen, aber auch die Aussetzung des Verfahrens vereinbaren.

Welche Sanktionen können die Gerichte in Österreich gegen eine Partei verhängen, die sich den Anordnungen oder Anweisungen des Gerichts widersetzt?

Die Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen gegen Parteien sind begrenzt. Werden Schriftsätze nicht rechtzeitig eingereicht, können sie unberücksichtigt bleiben; die Parteien können jedoch ihre Erklärungen bis zum Ende der (letzten) Verhandlung mündlich abgeben.

Erscheint ein Zeuge unentschuldigt nicht zur Anhörung oder sagt er überhaupt nicht aus, wird eine Verwaltungsstrafe verhängt. Solche Verweigerungen werden auch bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Die Gerichte sind auch befugt, Zeugen unter Eid zu vernehmen.

Sind die Gerichte in Österreich befugt, einen Teil der Klageschrift zu streichen? Wenn ja, unter welchen Umständen?

Die Gerichte befassen sich nur mit den Teilen des Vorbringens, die sie für die Entscheidung für relevant halten.

Können die Zivilgerichte in Österreich ein Versäumnisurteil erlassen?

Auf Antrag wird ein Versäumnisurteil erlassen, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig eine Klageerwiderung einreicht oder nicht zur ersten Verhandlung erscheint.

Wenn in der Klage ein Zahlungsbefehl gefordert wird und der Streitwert unter 75 000 € liegt, wird anstelle der Aufforderung zur Einreichung einer Klageerwiderung ein Zahlungsbefehl erlassen (auf der Grundlage der Klageschrift). Reagiert der Antragsgegner nicht innerhalb der gesetzten Frist, erhält der Antragsteller einen vollstreckbaren Titel und kann die Vollstreckung einleiten. Reagiert der Beklagte, folgt ein regulärer Rechtsstreit.

Sind die Gerichte in Österreich befugt, das Verfahren einzustellen oder auszusetzen? Wenn ja, unter welchen Umständen?

Das Verfahren wird ausgesetzt, wenn die Parteien dies vereinbaren oder (beide) nicht zur Verhandlung erscheinen.

Das Verfahren wird entweder per Gesetz eingestellt, z. B. wenn eine Partei insolvent wird oder aufhört zu existieren, oder durch einen Gerichtsbeschluss, wobei der Richter verschiedene Gründe zu berücksichtigen hat.

Offenlegung

Welche Grundregeln gelten für die Offenlegung von Dokumenten in Zivilverfahren in Österreich? Gibt es bestimmte Arten von Dokumenten, die nicht offengelegt werden müssen?

Gelingt es einer Partei nachzuweisen, dass die gegnerische Partei im Besitz eines bestimmten Dokuments ist, kann das Gericht die Vorlage anordnen, wenn entweder: (i) die Partei, die im Besitz des Dokuments ist, sich ausdrücklich auf das betreffende Dokument als Beweismittel für ihre eigenen Behauptungen berufen hat; (ii) die Partei, die im Besitz des Dokuments ist, gesetzlich verpflichtet ist, es der anderen Partei auszuhändigen; oder (iii) das betreffende Dokument im rechtlichen Interesse beider Parteien erstellt wurde, ein gegenseitiges Rechtsverhältnis zwischen ihnen bescheinigt oder schriftliche Erklärungen enthält, die zwischen ihnen während der Verhandlungen über einen Rechtsakt abgegeben wurden.

Eine Partei ist nicht verpflichtet, Dokumente vorzulegen, die das Familienleben betreffen, wenn die gegnerische Partei durch die Übergabe von Dokumenten gegen Ehrenpflichten verstößt, wenn die Offenlegung von Dokumenten zur Entehrung der Partei oder einer anderen Person führt oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung mit sich bringt, oder wenn die Offenlegung eine staatlich anerkannte Geheimhaltungspflicht der Partei verletzt, von der sie nicht entbunden ist, oder ein Geschäftsgeheimnis verletzt (oder aus einem anderen, den oben genannten Gründen ähnlichen Grund).

Welche Regeln gelten in Österreich für die Vertraulichkeit in Zivilverfahren?

Nach dem anwaltlichen Berufsgeheimnis besteht keine Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen, es sei denn, der Anwalt hat beide Parteien im Zusammenhang mit der streitigen Rechtshandlung beraten. Anwälte haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn ihnen Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft zugänglich gemacht wurden.

Welche Regeln gelten in Österreich für die Offenlegung durch Dritte?

Das Gericht kann die Offenlegung durch Dritte anordnen, wenn (i) der Dritte gesetzlich verpflichtet ist, der ersuchenden Partei ein bestimmtes Dokument auszuhändigen, oder (ii) das Dokument entweder im rechtlichen Interesse sowohl des Dritten als auch der ersuchenden Partei erstellt wurde, es ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen bescheinigt oder es schriftliche Erklärungen enthält, die zwischen ihnen bei der Aushandlung eines Rechtsakts abgegeben wurden.

Welche Rolle spielt das Gericht bei der Offenlegung in Zivilverfahren in Österreich?

Das Beweisverfahren wird hauptsächlich durch den Richter gestaltet. (siehe im Detail die Antwort auf die Frage "Was sind die Grundregeln der Offenlegung in Zivilverfahren in Österreich? Gibt es bestimmte Arten von Dokumenten, die nicht offengelegt werden müssen?)

Gibt es in Österreich irgendwelche Beschränkungen für die Verwendung von Dokumenten, die durch Offenlegung erlangt wurden?

Nein, es gibt keine Beschränkungen dieser Art.

Beweismittel

Welches sind die grundlegenden Beweisregeln in Österreich?

Beweise werden im Laufe des Prozesses erhoben, nicht vorher. Die Parteien müssen die Beweise vorlegen, die ihre jeweiligen Behauptungen stützen bzw. für die sie die Beweislast tragen.

Welche Arten von Beweisen sind zulässig, welche nicht? Was ist mit Sachverständigenbeweisen im Besonderen?

Die wichtigsten Beweisarten sind Urkunden, Partei- und Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und richterlicher Augenschein.

Schriftliche Zeugenaussagen sind unzulässig.

Sachverständige geben ihre Gutachten jedoch in schriftlicher Form ab, werden aber häufig zur Anhörung eingeladen, um weitere Erläuterungen zu geben und zusätzliche Fragen mündlich zu beantworten.

Gibt es besondere Regeln für die Ladung von Zeugen? Die Abgabe von Zeugenaussagen oder Depositionen?

Es gibt keine Depositionen und keine schriftlichen Zeugenaussagen. Die Zeugen sind verpflichtet, zur Verhandlung zu erscheinen und auszusagen. Zu den Sanktionen siehe ausführlich die Antwort auf die Frage "Welche Sanktionen können die Gerichte in Österreich gegen eine Partei verhängen, die sich den Anordnungen oder Weisungen des Gerichts widersetzt?".

Es gibt Einschränkungen dieser Verpflichtung, z.B. Privilegien für Rechtsanwälte, Ärzte, Priester oder im Zusammenhang mit der möglichen Belastung naher Angehöriger.

Zeugen werden vom Richter vernommen, gefolgt von (zusätzlichen) Fragen der Rechtsvertreter der Parteien.

Gibt es besondere Regeln für die Beauftragung von Sachverständigen, die Erstellung von Gutachten und die Aussage von Sachverständigen vor Gericht? Ist der Sachverständige dem Mandanten oder dem Gericht verpflichtet?

Ein Sachverständiger unterstützt das Gericht. Während der (gewöhnliche) Zeuge über Tatsachen aussagt, vermittelt der Sachverständige dem Gericht Kenntnisse, die der Richter nicht haben kann. Der Sachverständige wird vor dem Gericht als Zeuge vernommen. Ein Sachverständiger kann von den Parteien beantragt werden, aber auch auf Antrag des Richters geladen werden. Der Sachverständige ist verpflichtet, seine Erkenntnisse in einem Bericht darzulegen. Mündliche Stellungnahmen und Erklärungen müssen während der Verhandlung abgegeben werden (falls von den Parteien beantragt). Privatgutachten gelten nicht als Sachverständigengutachten im Sinne des ACCP; sie haben den Status eines privaten Dokuments.

Welche Rolle spielt das Gericht bei der Beweisführung der Parteien in Zivilverfahren in Österreich?

Der Richter erhebt alle Beweise, die er für sachdienlich hält, d. h. er befragt die Parteien und Zeugen und ordnet die Vorlage von Dokumenten an (siehe im Einzelnen die Antwort auf die Frage "Welche Grundregeln gelten für die Offenlegung von Dokumenten in Zivilverfahren in Österreich? Gibt es bestimmte Arten von Dokumenten, die nicht offengelegt werden müssen?"), einen Ortsaugenschein anordnen und einen Sachverständigen benennen.

Dokumente und Zeugen müssen von der/den Partei(en) vorgelegt werden. Sachverständige werden ernannt, wenn dies aufgrund der Behauptung mindestens einer Partei erforderlich ist.

Urteile und Beschlüsse

Welche verschiedenen Arten von Urteilen und Beschlüssen können die Zivilgerichte in Österreich erlassen und unter welchen Umständen?

Gerichtsentscheidungen in der Sache werden als Urteile bezeichnet. In der Regel werden sie einige Monate nach der letzten Verhandlung schriftlich verkündet.

Zu den Versäumnisurteilen (siehe im Einzelnen die Antwort auf die Frage "Können die Zivilgerichte in Österreich im Schnellverfahren entscheiden?) Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art werden als "Beschlüsse" bezeichnet.

Welche Befugnisse haben Ihre örtlichen Gerichte, um Entscheidungen über Schadenersatz/Zinsen/Kosten des Rechtsstreits zu treffen?

Die Entscheidung über die Kosten ist Teil der endgültigen Entscheidung eines Gerichts. Sie kann gesondert angefochten werden. Die obsiegende Partei muss alle Kosten einschließlich der Anwaltskosten erstattet bekommen, die auf der Grundlage des österreichischen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in dem Umfang berechnet werden, in dem sie obsiegt hat (anteilig).

Entscheidungen über Schadenersatz und Zinsen ergehen, wenn sie begründet, beantragt und nach dem anwendbaren materiellen Recht vorgesehen sind.

Wie kann ein inländisches/ausländisches Urteil vollstreckt werden?

Wenn der Beklagte die in dem Urteil zugesprochenen Forderungen nicht erfüllt, kann der Kläger die Zwangsvollstreckung betreiben.

Urteile sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden sind (z. B. wenn innerhalb der jeweiligen Frist kein Rechtsmittel eingelegt wurde).

Die Verfahrensvorschriften für die Vollstreckung sind in der AEC enthalten.

Das Europäische Übereinkommen ("Brüssel") und das Lugano-Übereinkommen sind die wichtigsten multilateralen Verträge über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile. Darüber hinaus gibt es eine Reihe bilateraler Verträge.

Welche Vorschriften gelten für Rechtsmittel gegen ein Urteil eines österreichischen Zivilgerichts?

Es gibt ordentliche Rechtsmittel gegen das Urteil eines Gerichts der ersten Instanz ("Berufung") und Rechtsmittel gegen das Urteil eines Berufungsgerichts ("Revision"); (siehe im Detail die Antwort auf die Fragen "Wie ist das Zivilgerichtssystem in Österreich aufgebaut? Welches sind die verschiedenen Instanzen")

Auch verfahrensrechtliche Verfügungen können angefochten werden ("Rekurs"); das Verfahren folgt im Prinzip denselben Regeln wie die Berufung (allerdings etwas weniger formlos).

Die Anfechtung eines Urteils setzt dessen Rechtskraft und - mit wenigen Ausnahmen - auch dessen Vollstreckbarkeit aus.

In der Regel dürfen keine neuen Behauptungen, Ansprüche, Verteidigungsmittel und Beweise vorgebracht werden (sie werden nicht berücksichtigt).

Andere Rechtsbehelfe sind die Nichtigkeitsklage oder die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Nach einer Berufung kann das Berufungsgericht das Urteil aufheben und die Sache an das Gericht der ersten Instanz zurückverweisen, oder es kann das Urteil abändern oder bestätigen.

ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG

Vorbemerkungen

Welche Methoden der alternativen Streitbeilegung stehen in Österreich zur Verfügung und werden häufig angewendet? Schiedsgerichtsbarkeit/Mediation/Sachverständigengutachten/Gerichte (oder andere Fachgerichte)/Ombudsmann? (Bitte geben Sie einen kurzen Überblick über jede verfügbare Methode.)

Die wichtigsten gesetzlich vorgesehenen außergerichtlichen Verfahren sind die Schiedsgerichtsbarkeit, die Mediation (vor allem in familienrechtlichen Angelegenheiten) und die Schlichtungsstellen in Wohnungs- und Telekommunikationssachen.

Darüber hinaus sehen verschiedene Berufsverbände (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Ziviltechniker) Streitbeilegungsmechanismen für Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Klienten vor.

Das österreichische Schiedsverfahrensrecht (das im ACCP enthalten ist) spiegelt im Wesentlichen das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit wider, wobei dem Schiedsgericht ein hohes Maß an Unabhängigkeit und Autonomie eingeräumt wird.

Welches sind die Gesetze oder Regeln für die verschiedenen Methoden der alternativen Streitbeilegung?

Das Schiedsgerichtsgesetz ist in den §§ 577-618 ACCP geregelt. Sie bilden den allgemeinen Rahmen für Schiedsverfahren, sowohl für inländische als auch für internationale Schiedsverfahren. Für Verbraucher und Arbeitnehmer gelten besondere Vorschriften.

Die Mediation wird durch das Zivilrechts-Mediations-Gesetz geregelt.

Mediatoren sind qualifizierte Experten, die anerkannte Methoden anwenden. Die mit Hilfe des Mediators gefundene Lösung ist nicht gerichtlich durchsetzbar.

Gibt es in Österreich Rechtsgebiete, in denen Schiedsgerichtsbarkeit/Mediation/Sachverständigenermittlung/Tribunale/Ombudsmann nicht als Mittel der alternativen Streitbeilegung eingesetzt werden können?

Generell sind alle vermögensrechtlichen Ansprüche schiedsfähig, mit Ausnahme von familienrechtlichen Ansprüchen und Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter. Weitere Ausnahmen betreffen arbeitsrechtliche Streitigkeiten und das Kartellgesetz.

Können die örtlichen Gerichte den Parteien, die die verfügbaren Methoden der alternativen Streitbeilegung in Anspruch nehmen möchten, Unterstützung gewähren? Erlässt ein Gericht - vor oder nach der Einsetzung eines Schiedsgerichts - einstweilige oder vorläufige Schutzmaßnahmen (d. h. Verfügungen, die bis zum endgültigen Ergebnis aufrechterhalten werden) zur Unterstützung eines Schiedsverfahrens, zwingt das Gericht die Parteien, ein Schiedsverfahren durchzuführen, wenn sie dies vereinbart haben, oder ordnet das Gericht an, dass die Parteien eine Mediation durchführen oder einen Sachverständigen einschalten? Gibt es in diesem Zusammenhang eine österreichische Besonderheit?

Österreichische Gerichte dürfen nur dann in Schiedsverfahren eingreifen, wenn sie gemäß §§ 577-618 ABGB ausdrücklich dazu befugt sind. Das Einschreiten der Gerichte beschränkt sich auf den Erlass einstweiliger Maßnahmen, die Unterstützung bei der Bestellung von Schiedsrichtern, die Überprüfung von Ablehnungsentscheidungen, die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung des Mandats eines Schiedsrichters, die Vollstreckung einstweiliger und sichernder Maßnahmen, die gerichtliche Unterstützung bei gerichtlichen Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs und die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen.

Das Schiedsgericht - oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts - kann ein Gericht ersuchen, gerichtliche Handlungen (z.B. Zustellung von Vorladungen, Beweisaufnahme) vorzunehmen, für die das Schiedsgericht nicht zuständig ist.

Wie verbindlich sind die verfügbaren Methoden der alternativen Streitbeilegung? Gibt es z.B. Rechtsmittel gegen Schiedssprüche und Sachverständigenentscheidungen, gibt es Sanktionen für die Verweigerung einer Mediation und müssen in der Mediation getroffene Vergleichsvereinbarungen vom Gericht sanktioniert werden? Gibt es in diesem Zusammenhang eine österreichische Besonderheit?

Gegen einen Schiedsspruch kann nur ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs bei Gericht gestellt werden. Dies gilt auch für Schiedssprüche über die Zuständigkeit. Ein solcher Aufhebungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Schiedsspruchs zu stellen.

Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn keine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt oder wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit trotz Vorliegens einer gültigen Schiedsvereinbarung verneint hat, wenn eine Partei nicht in der Lage war, eine gültige Schiedsvereinbarung abzuschließen, wenn eine Partei nicht ordnungsgemäß von der Bestellung eines Schiedsrichters oder dem Schiedsverfahren benachrichtigt wurde oder anderweitig nicht in der Lage war, den Fall vorzutragen, wenn der Schiedsspruch eine Streitigkeit behandelt, die von der Schiedsvereinbarung nicht erfasst ist, oder Entscheidungen über Angelegenheiten enthält, die über den Umfang der Schiedsvereinbarung oder der Unterwerfung der Parteien unter das Schiedsverfahren hinausgehen, wenn die Zusammensetzung des Schiedsgerichts gegen die einschlägigen Vorschriften verstoßen hat und wenn das Schiedsverfahren unter Verletzung des österreichischen ordre public durchgeführt wurde.

Weiters kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein gerichtliches Urteil durch Erhebung einer Wiederaufnahmeklage gemäß § 530 Abs. 1 Z 1-5 StPO angefochten werden kann. Diese Vorschrift bestimmt die Umstände, unter denen strafbare Handlungen zum Erlass eines bestimmten Schiedsspruchs geführt haben. Ein Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs aus diesen Gründen muss innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils über die betreffende Straftat gestellt werden.

Ein Schiedsspruch kann auch dann aufgehoben werden, wenn der Streitgegenstand nach innerstaatlichem Recht nicht schiedsfähig ist und schließlich, wenn der Schiedsspruch gegen den österreichischen ordre public verstößt.

Was die Mediation betrifft (siehe im Detail die Antwort auf die Fragen "Wie ist das Zivilgerichtssystem in Österreich aufgebaut? Welches sind die verschiedenen Ebenen" oben)

Einrichtungen der alternativen Streitbeilegung

Welches sind die wichtigsten Einrichtungen für alternative Streitbeilegung in Österreich?

Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) ist die wichtigste (internationale Handels-)Schiedsinstitution in Österreich. Der Rahmen für die Durchführung von Schiedsverfahren wird als "Schieds- und Schlichtungsordnung des VIAC ("Wiener Regeln")" bezeichnet.

Bietet einer der genannten alternativen Streitbeilegungsmechanismen verbindliche und vollstreckbare Lösungen?

Schiedssprüche sind ebenso verbindlich und vollstreckbar wie rechtskräftige Entscheidungen staatlicher Gerichte. Auch die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche erfolgt nach den Regeln der AEC.

Es gibt keinen Unterschied zwischen Vergleichen, die mit und ohne Hilfe eines Schlichters zustande gekommen sind.

Trends und Entwicklungen

Gibt es Trends bei der Nutzung der verschiedenen alternativen Streitbeilegungsmethoden?

Das Inkrafttreten des neuen österreichischen Schiedsgerichtsgesetzes am 1. Juli 2006 wurde von der internationalen Wirtschafts- und Rechtswelt positiv aufgenommen. Das Gesetz hat Österreich als Standort für internationale Schiedsverfahren bekannt gemacht, wobei die Gerichte nun gesetzlich verpflichtet sind, bei Bedarf den reibungslosen Ablauf der beiden Schiedsverfahren zu unterstützen und nur unter bestimmten Umständen einzugreifen.

Bitte geben Sie in höchstens 300 Wörtern eine Zusammenfassung aller aktuellen Probleme oder Verfahren, die die Anwendung dieser alternativen Streitbeilegungsmethoden in Österreich betreffen.

Das Internationale Schiedsgerichtszentrum Wien hat einen Überprüfungsprozess durchgeführt, der darauf abzielt, seine Regeln, die erstmals 1975 erlassen wurden, zu modernisieren und zu vereinfachen. Die Bestimmungen wurden vereinfacht, und es wurden mehrere neue Bestimmungen hinzugefügt. Die neuen Regeln sind seit dem 1. Juli 2013 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen der Vorschriften lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Beiziehung von Dritten

Das Schiedsgericht ist befugt, auf Antrag einer Partei oder der dritten Partei selbst die Beiziehung von Dritten anzuordnen. Das Gericht verfügt über einen weiten Ermessensspielraum, vorausgesetzt, dass alle Parteien (einschließlich der beitretenden Partei) angehört worden sind. Eine Gegenklage gegen die beizutretende Partei ist zulässig, woraus sich auch das Recht dieser Partei ergibt, an der Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken.

Zusammenlegung von Verfahren

Die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Verfahren ist möglich. Die Entscheidung über die Zusammenlegung trifft der Vorstand des Schiedszentrums (nach Anhörung der Parteien und der Mitglieder des Schiedsgerichts).

Bestätigung von Schiedsrichtern

Alle Schiedsrichter müssen durch den Generalsekretär des Schiedsgerichts bestätigt werden.

Verfahren mit mehreren Parteien

Kann sich eine Partei (Gruppe) nicht auf einen Kandidaten einigen, der als Schiedsrichter bestätigt werden soll, so hat dies nicht automatisch die Unwirksamkeit der Benennung der anderen Seite zur Folge.

Erlass

Die neuen Regeln betreffen auch Fälle, in denen ein Gericht ein Verfahren an ein Schiedsgericht verweist, und nehmen damit bereits die zu erwartende Änderung des österreichischen Schiedsgerichtsgesetzes vorweg, wonach Nichtigkeitsklagen direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht werden können.

Beschleunigte Verfahren

Die neuen Regeln enthalten besondere Vorschriften für beschleunigte Verfahren. Sie müssen ausdrücklich vereinbart werden ("opt-in"). Der endgültige Schiedsspruch muss innerhalb von sechs Monaten ergehen (sofern er nicht verlängert wird).