Gerichtsstruktur
Zivilrechtliche Verfahren werden entweder vor einem Bezirksgericht eingeleitet (Bezirksgericht) oder Landesgericht (Landesgericht), abhängig vom Streitgegenstand und/oder der Höhe der Forderung. Die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts richtet sich nach dem Geldwert einer Forderung. Die Bezirksgerichte sind in erster Instanz zuständig, wenn der Streitwert 15.000 € nicht übersteigt, während für Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 15.000 € die Landgerichte zuständig sind. Die Bezirksgerichte sind in der Regel für miet- und familienrechtliche Streitigkeiten zuständig, während die Landesgerichte für arbeits- und sozialrechtliche Streitigkeiten, Amtshaftungsfälle und verschiedene Spezialgesetze (z. B. Amtshaftungsgesetz, Datenschutzgesetz, Atomhaftungsgesetz) zuständig sind.
Die dritte Organisationsebene im Gerichtssystem bilden die vier Oberlandesgerichte (Oberlandesgerichte, OLG) mit Sitz in Wien, Graz, Linz und Innsbruck, während die höchste Instanz der Oberste Gerichtshof (Oberster Gerichtshof, OGH).
Neben den ordentlichen Gerichten gibt es in der österreichischen Zivilgerichtsbarkeit die folgenden Fachgerichte:
- Arbeits- und Sozialgericht (Arbeits- und Sozialgericht) in Wien, die sich ausschließlich mit arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in Wien befasst;
- Oberlandesgericht Wien gleichzeitig als einziges spezialisiertes Kartellgericht tätig (Kartellgericht) Bearbeitung von Wettbewerbsfällen;
- Zwei Fachgerichte für Handelssachen:
- das Bezirksgericht für Handelssachen (Bezirksgericht für Handelssachen);
- das Handelsgericht Wien (Handelsgericht Wien).
Spezialisierte Handelsgerichte
Wie bereits erwähnt, gibt es zwei spezialisierte Handelsgerichte, die ausschließlich in Wien tätig sind. Dies sind das Bezirksgericht für Handelssachen (Bezirksgericht für Handelssachen) und das Handelsgericht Wien (Handelsgericht Wien). Außerhalb Wiens entscheiden die oben genannten Bezirks- und Landesgerichte als Handelsgerichte über Angelegenheiten, die dem ordentlichen Zivilprozess unterliegen (Ausnahmen vorbehalten).
Das Bezirksgericht für Handelssachen
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien ist im Bundesland Wien für Handelsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von € 15.000,- in erster Instanz zuständig, wenn sich die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer/Körperschaft richtet und die Streitigkeit für den Beklagten geschäftlich bedingt ist.
Unabhängig von der Höhe des Streitwerts ist das Gericht für Streitigkeiten nach dem Binnenschifffahrtsgesetz (Binnenschifffahrtsgesetz) und für die Erteilung europäischer Zahlungsanweisungen (Europäische Mahnklage) gemäß der EU-Zahlungsanordnungsverordnung.
Das Handelsgericht Wien
Das Handelsgericht Wien ist ein spezialisiertes Landesgericht für die Bundeshauptstadt Wien. Seine Zuständigkeiten sowie die der anderen Landesgerichte, die als Handelsgerichte tätig sind, sind in § 51 der Jurisdiktionsnorm geregelt (Jurisdiktionsnorm), in dem zwischen wertmäßiger und sachlicher Zuständigkeit unterschieden wird. In § 51 Abs. 1 Z 1-8b JN sind jene Streitigkeiten aufgelistet, die vor das Handelsgericht Wien als Landesgericht gehören, wenn der Streitwert 15.000 Euro übersteigt. Dazu gehören, inter alia,Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, wenn sich die Klage gegen einen im Handelsregister eingetragenen Unternehmer richtet und die Streitigkeit für den Beklagten geschäftlich bedingt ist, Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Unternehmens zwischen den Vertragspartnern, Streitigkeiten nach dem Aktiengesetz (Aktiengesetz) und das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), und Streitigkeiten nach dem Produkthaftungsgesetz (Produkthaftungsgesetz).
51 Abs. 2 Z 9-11 JN enthält eine Aufzählung von Angelegenheiten, die unabhängig von der Höhe des Streitwerts in die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien oder der als Handelsgerichte fungierenden Bezirksgerichte fallen, wie etwa Streitigkeiten aus unlauterem Wettbewerb nach dem Urheberrechtsgesetz (Urheberrechtsgesetz), und von bestimmten Bestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes (Konsumentenschutzgesetz).
Das Handelsgericht Wien ist bundesweit zuständig für Fälle, die geistige Eigentumsrechte (Patente, Muster, Marken usw.) betreffen, sowie für außergerichtliche Klagen gegen die Österreichische Nationalbank.
Es befasst sich auch mit Unternehmensinsolvenzen, führt das Unternehmensregister und dient als Berufungsgericht für Fälle, die vor dem oben genannten Handelsbezirksgericht verhandelt werden.
Etappen der Berufung
Die Entscheidungen der Bezirksgerichte können bei den Landesgerichten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angefochten werden. In letzter Instanz kann der Oberste Gerichtshof angerufen werden. Berufungen gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte sind an die Oberlandesgerichte gerichtet, während endgültige Berufungen vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.
In der Regel wird der Oberste Gerichtshof mit Rechtsmitteln befasst, die Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung aufwerfen - zum Beispiel, wenn die Rechtsfrage im Interesse der rechtlichen Kohärenz, Vorhersehbarkeit oder Entwicklung geklärt werden muss oder wenn es keine kohärenten oder früheren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gibt.
Zivilprozessordnung
Die zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften finden sich in (1) dem ZPO, (2) dem Gerichtsbarkeitsgesetz und (3) der österreichischen Vollstreckungsordnung (Exekutionsordnung). Darüber hinaus können sich Regeln aus verschiedenen Verträgen ergeben, die Österreich unterzeichnet hat oder deren Vertragspartei es ist, wie etwa das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ("Brüsseler Regime").
Einleitung des Verfahrens
Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Klageschrift eingeleitet (Klage) beim Gericht der ersten Instanz einzureichen. Die Klageschrift muss nicht nur bestimmte Formalitäten erfüllen, sondern auch die Tatsachen angeben, auf die sich die Klage stützt, die Beweismittel nennen und den Antrag bezeichnen. Die Klageschrift gilt als offiziell eingereicht, sobald sie bei Gericht eingegangen ist.
Hält das Gericht die Klage für zulässig, stellt es sie dem Beklagten zu. Dieser hat dann vier Wochen Zeit, eine Klageerwiderung einzureichen, in der er den Sachverhalt darlegen, Beweismittel angeben und einen bestimmten Antrag stellen muss. Der Beklagte kann entweder eine Widerklage erheben (Widerklage), die eine eine unabhängige Forderung oder eine Aufrechnungsforderung (Aufrechnungseinrede). Reicht der Beklagte die Klageerwiderung nicht rechtzeitig ein, kann der Kläger ein Versäumnisurteil beantragen. Im erstinstanzlichen Verfahren vor einem Bezirksgericht ist eine schriftliche Verteidigungsanzeige nicht erforderlich.
Rücknahme/Änderung von Schriftsätzen
Schriftsätze können jederzeit zurückgenommen werden, sofern auf das materielle Recht an der Forderung verzichtet wird. Ist dies nicht der Fall, muss der Beklagte der Rücknahme zustimmen. Vor Einreichung der Klageerwiderung kann eine Klage jedoch auch ohne Forderungsverzicht zurückgenommen werden.
Die Änderung von Schriftsätzen ist grundsätzlich zulässig. Die Klageschrift selbst kann nur mit Zustimmung der Gegenpartei geändert werden, nachdem sie zugestellt worden ist. Das Gericht kann die Änderung dennoch zulassen, wenn die Zuständigkeit erhalten bleibt und keine Gefahr einer größeren Verzögerung besteht.
Nachweise
Beweise sind das wichtigste Mittel, mit dem die Parteien ihre Behauptungen über strittige Tatsachen in einer Rechtsangelegenheit belegen. Die Notwendigkeit, einen Anspruch zu belegen, wird oft als Beweislast bezeichnet. Die Beweislast kann sich je nach Art des Anspruchs ändern.
Es gibt zwar keine festgelegte Reihenfolge, in der die (mündlichen und schriftlichen) Beweise in der Verhandlung vorgelegt oder aufgenommen werden sollten. Die Beweisaufnahme findet während des Prozesses statt, und die Parteien können bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz neue Beweise zum Streitgegenstand vorlegen.
Insbesondere unterliegen alle in der Verhandlung vorgelegten Beweise der freien Würdigung durch den Richter, d. h., das Gericht prüft sie nach der Beweisaufnahme nach seiner eigenen Überzeugung.
Arten von Beweisen
Die wichtigsten in der ZPO aufgeführten Beweisarten sind Dokumente (Urkunden), Zeugenaussagen (Zeugen), Prüfung der Parteien (Vernehmung der Parteien), Sachverständigengutachten (Sachverständige), und die gerichtliche Kontrolle (Augenschein). Diese Liste ist jedoch nicht erschöpfend, und ein breites Spektrum von Ressourcen kann als Beweismittel zur Untermauerung einer Behauptung zugelassen werden.
Dokumente
Im Allgemeinen können Urkunden dem Gericht als Beweismittel vorgelegt werden, auf die die Parteien in ihren mündlichen und schriftlichen Schriftsätzen Bezug nehmen. Nach österreichischem Zivilprozessrecht werden Urkunden in folgende Kategorien eingeteilt öffentliche Dokumente und private Urkunden.
Öffentliche Dokumente
Als amtliche Urkunden gelten Urkunden, die von Behörden oder amtlich bestellten Personen (Notare, Architekten, beratende Ingenieure usw.) ausgestellt werden, Urkunden, die für amtlich erklärt werden, und ausländische beglaubigte (amtliche) Urkunden (§ 292 ZPO). Nach § 310 ZPO gilt für amtliche Urkunden die Vermutung, dass sie echt sind.
Private Dokumente
Zu den privaten Dokumenten gehören alle anderen Dokumente, die nicht in die Kategorie der amtlichen Dokumente fallen, wie z. B. private Gutachten, Sachverständigengutachten usw. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften über den Beweiswert privater Dokumente. Vielmehr unterliegen sie der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
Zeugenaussagen
In der Regel erfolgt die Beweisaufnahme erst im Laufe des Prozesses, so dass sowohl die Zeugen als auch die Parteien mündlich vor dem Gericht aussagen müssen. Wenn sie als Zeugen geladen werden, sind sie verpflichtet, vor dem Gericht zu erscheinen, auszusagen und einen Eid abzulegen. Erscheint ein Zeuge nicht vor dem Gericht, kann das Gericht ihn wegen Missachtung des Gerichts verurteilen und eine Strafe verhängen (Ordnungsstrafe); ein wiederholter Verstoß kann zur Verhängung einer Anwesenheitspflicht führen (zwangsweise Vorführung). Verweigert die Zeugin oder der Zeuge die Aussage, kann die Aussage im Wege des Vollstreckungsverfahrens erzwungen werden, zum Beispiel durch Geld- oder Freiheitsstrafen (§ 354 EO).
Nach § 320 ZPO sind Personen, die entweder die zu beweisende Tatsache nicht wahrnehmen oder ihre Wahrnehmungen nicht äußern können, zeugnisunfähig. Gleiches gilt für Priester, Staatsbedienstete und eingetragene Mediatoren im Hinblick auf ihr jeweiliges Amtsgeheimnis.
Prüfung der Parteien
Die Vernehmung von Parteien hilft dem Gericht in der Regel bei strittigen Sachverhalten und kann durchgeführt werden, wenn eine Partei die Beweisaufnahme beantragt oder durch einen von Amts wegen Entscheidung des Gerichts (§§ 371 ZPO). Insbesondere gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Aussagefähigkeit von Zeugen (§ 320 ZPO) und die Gründe für die Verweigerung der Aussage (§ 321 ZPO) auch für die Vernehmung von Parteien.
Expertenmeinungen
Sachverständigengutachten sind in Rechtsstreitigkeiten besonders wichtig, weil Sachverständige dem Gericht helfen, indem sie Kenntnisse über komplizierte Sachverhalte liefern, die Richter möglicherweise nicht besitzen. Sachverständigenbeweise sind grundsätzlich vor dem Gericht zu erheben und in Form eines schriftlichen Gutachtens vorzulegen. Schriftliche Gutachten müssen vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erläutert werden, wenn dies von den Parteien beantragt wird (§ 357 ZPO).
Gerichtliche Kontrolle
Das Gericht kann von sich aus eine gerichtliche Nachprüfung (z.B. Besichtigung eines Geräts) anordnen, um den behaupteten, für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Sachverhalt zu klären. In der Regel werden die Besichtigungsmaßnahmen von einem zu diesem Zweck bestellten Sachverständigen durchgeführt, der ein schriftliches Gutachten über die Ergebnisse der Besichtigung erstellt. Die Kosten für die Durchführung einer solchen Nachprüfung trägt die Partei, die den Sachverhalt behauptet (§ 368 ZPO).
Produktion von Dokumenten
Wie bereits im allgemeinen Überblick erwähnt, sieht die ZPO ein Verfahren vor, mit dem die Prozessparteien die Zulassung bestimmter Dokumente als förmliche Beweismittel beantragen können. Die Zulassung bestimmter Dokumente kann die Ansprüche im Vorverfahren stärken und die Fortsetzung der Verhandlung rechtfertigen. Eine Partei kann beim Gericht einen Antrag nach § 303 ZPO stellen, wenn sie der Meinung ist, dass die gegnerische Partei im Besitz eines Dokuments ist, das ihren Anspruch wesentlich beeinflussen wird. Kann die ersuchte Partei das Dokument nicht vorlegen, so muss sie gemäß § 303 Absatz 2 ZPO den Inhalt des Dokuments "so genau und vollständig wie möglich" beschreiben. Das Gericht prüft einen Antrag nach Rücksprache mit der ersuchten Partei.
Gibt das Gericht dem Antrag auf Vorlage von Schriftstücken statt, so enthält § 304 ZPO eine Liste von Gründen, denen die ersuchte Partei unbedingt nachkommen muss, nämlich
- wenn sich die Partei selbst auf die angeforderten Dokumente als Teil ihrer Argumentation gestützt hat;
- wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung der angeforderten Dokumente besteht; oder
- wenn das Dokument eine wesentliche Rolle bei der Schaffung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien spielt (z. B. eine Schiedsvereinbarung).
Der Richter kann jedoch die Vorlage eines Dokuments nicht anordnen, wenn beide Parteien dagegen Einspruch erhoben haben (§ 183 Abs. 2 HKÜ).
Eine Partei kann die Vorlage angeforderter Dokumente immer noch aus verschiedenen Gründen verweigern, die in Abschnitt 305 ZPO aufgeführt sind. Dazu gehören folgende Fälle:
- die Dokumente betreffen das Privat- und Familienleben;
- die Offenlegung würde der ersuchten Partei einen Schaden in Bezug auf ihren Ruf zufügen;
- die Offenlegung würde entweder der offenlegenden Partei oder einer dritten Partei Schaden zufügen oder sie belasten;[1]
- die Offenlegung würde eine anerkannte Pflicht oder ein Geschäftsgeheimnis verletzen; oder
- wenn es andere ebenso wichtige Gründe gibt, die die Verweigerung der Offenlegung rechtfertigen.
Zusätzlich zu den Anträgen zwischen den Prozessparteien kann die Anforderung von Dokumenten, die sich im Besitz von Dritten befinden, gemäß § 308 ZPO erfolgen. Gegenwärtig gibt es keine förmlichen Gründe, aus denen sich Dritte weigern können, angeforderte Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Gericht wird sich jedoch mit den Dritten wie mit jeder Prozesspartei beraten.
Pflicht zur Beweisführung
Nach § 178 ZPO sind die Parteien verpflichtet, den Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig darzulegen und die zur Begründung ihrer Behauptungen erforderlichen Beweise anzugeben. Aufgrund des Ermessensspielraums des Gerichts ist der Richter befugt, die Parteien anzuweisen, unter den oben genannten Umständen Unterlagen vorzulegen (siehe "Vorlage von Unterlagen"). Außerdem kann der Richter die Parteien auffordern, persönlich zu erscheinen (§ 183 Absatz 1 ZPO). Die ZPO enthält jedoch keine Vorschriften über die Vollstreckbarkeit der Anordnung zur Vorlage der Beweismittel, des verlangten Erscheinens oder der Zeugenaussage. Weigert sich eine Partei, der gerichtlichen Anordnung zur Vorlage von Beweismitteln nachzukommen, muss das Gericht ihr Verhalten bei der freien Beweiswürdigung berücksichtigen (§ 307 Absatz 2 ZPO). Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Partei das Erscheinen oder die Aussage verweigert (§ 381 ZPO).
Privileg
Das österreichische Zivilrecht sieht unter bestimmten Umständen ein Zeugnisverweigerungsrecht für die Teilnehmer eines Rechtsstreits vor. Nach § 321 (1) ZPO kann ein Zeuge die Aussage verweigern:
- wenn die Antworten den Zeugen oder andere ihm nahestehende Personen in Ungnade fallen lassen würden oder ihnen eine strafrechtliche Haftung droht;
- wenn die Antworten dem Zeugen oder anderen nahestehenden Personen einen unmittelbaren Vermögensnachteil zufügen würden;
- über Angelegenheiten, die einer staatlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
- über Angelegenheiten, die dem Geschäfts- und Kunstgeheimnis unterliegen; und
- über Abstimmungsangelegenheiten, falls sie rechtlich für geheim erklärt werden.
Darüber hinaus kennt das österreichische Zivilverfahren weitere Privilegien, die es einem Zeugen erlauben können, die Aussage zu verweigern, zum Beispiel:
-
- Geständnisgeheimnis (§ 320 (2) ZPO);
- Amtsgeheimnis (§ 320 (3) ZPO);
- Bankgeheimnis (§ 38 Absatz 1 des Bankengesetzes) (Bankwesengesetz)).
- Datenschutz und Datengeheimnis (Abschnitt 1 des Data Protection Act 2000 (Datenschutzgesetz)).
- Fernmeldegeheimnis (Abschnitt 93(1) des Telekommunikationsgesetzes 2003) (Telekommunikationsgesetz).
- Postgeheimnis (§ 5 des Postmarktgesetzes) (Postmarktgesetz)).
- Der Schutz der journalistischen Quellen (§ 31 Absatz 1 des Mediengesetzes) (MedienGesetz)).
- Arztgeheimnis (§ 54 Absatz 1 des Gesetzes über den ärztlichen Beruf) (Ärztegesetz).
- Anwaltsgeheimnis (§ 321 Absatz 1 ZPO, § 9 Absatz 2 der Rechtsanwaltsordnung) (Rechtsanwaltsordnung).
Die wichtigsten Etappen im Zivilverfahren
Bei rechtzeitiger Einreichung einer Verteidigungsanzeige findet die Vorverhandlung (Vorbereitende Tagsatzung) in der Regel innerhalb von 6-10 Wochen statt. Hier erörtern die Parteien die wichtigsten rechtlichen und faktischen Fragen, um das weitere Verfahren zu erleichtern. Außerdem können Vergleichsmöglichkeiten erörtert werden. Bereits nach der ersten Anhörung kann das Gericht ein Urteil erlassen und das Verfahren abschließen.
Wird das Verfahren fortgesetzt, findet ein Austausch von Schriftsätzen statt. Es folgen dann eine oder mehrere Beweisanhörungen. Die Termine für diese Anhörungen werden in der Regel bei der ersten Anhörung vereinbart.
Die Dauer der erstinstanzlichen Verfahren ist sehr unterschiedlich. Die durchschnittliche Dauer beträgt ein Jahr, kann aber bei komplexen Rechtsstreitigkeiten deutlich länger sein. In der Berufungsinstanz ergehen die Entscheidungen nach etwa sechs Monaten.
Finanzierung
Die Prozesskosten in Österreich setzen sich hauptsächlich aus Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und Beweismittelkosten zusammen. Anwaltshonorare unterliegen, sofern nicht anders vereinbart, dem österreichischen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Rechtsanwaltstarifgesetz). In Österreich ist es üblich und zulässig, dass Rechtsanwälte auf der Grundlage eines vereinbarten Stundensatzes arbeiten. Pauschalhonorare sind nicht verboten, werden aber in streitigen Angelegenheiten seltener verwendet.
Kostenverschiebung
Die Grundregel in österreichischen Zivilprozessen ist, dass der Verlierer die Kosten des Verfahrens trägt (bekannt als Verliererprinzip). Im Allgemeinen bedeutet dies, dass alle drei Kosten - Gerichtskosten, Anwaltshonorare und Beweiskosten - bis auf wenige Ausnahmen vom Verlierer des Verfahrens zu tragen sind. Wenn eine Partei nur teilweise obsiegt, werden die Kosten anteilig zwischen den Parteien aufgeteilt. Das österreichische Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Rechtsanwaltstarifgesetz) und das Gesetz über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührengesetz) bieten Vorhersehbarkeit über die Kosten, die ein potenzieller Antragsteller erwarten kann.
Finanzierung durch Dritte
In Österreich gibt es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen für Drittmittel. Die Drittmittelfinanzierung ist in Österreich relativ neu, wird aber in der Praxis akzeptiert und wurde 2013 vom österreichischen Obersten Gerichtshof bestätigt (6 Ob 224/12b). Drittmittel können sowohl von Klägern als auch von Beklagten in Anspruch genommen werden, und es gibt keine Beschränkung für die Arten von Rechtsstreitigkeiten, die von Dritten finanziert werden können. Sie wird sowohl bei Gerichtsverfahren als auch bei Schiedsverfahren in einer Vielzahl von zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten eingesetzt. Es gibt jedoch Einschränkungen, wenn ein Anwalt als Drittfinanzierer auftritt, da es Anwälten untersagt ist, nur auf Erfolgshonorarbasis zu arbeiten.
Unvorhergesehene Gebühren
Erfolgshonorarvereinbarungen sind nur zulässig, wenn sie nicht als Prozentsatz des vom Gericht zugesprochenen Betrags berechnet werden (Quotenregelungsvereinbarung). Erfolgshonorarvereinbarungen, die dem Anwalt einen Anspruch auf einen bestimmten Prozentsatz des vom Kläger erzielten Betrags einräumen, sind verboten.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) steht in Österreich zur Verfügung und wird Parteien gewährt, die die Kosten und Gebühren des Rechtsstreits nicht aufbringen können und wenn der Fall nicht aussichtslos ist. Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die Gerichtsgebühren gestundet oder sogar erlassen, und es wird ein kostenloser Anwalt gestellt.
Im Zusammenhang mit Zivil- und Handelssachen sieht § 63 ZPO vor, dass Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen wie Unternehmen gewährt werden kann. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Unternehmen ist in erster Linie, dass sowohl das antragstellende Unternehmen als auch die einzelnen "wirtschaftlich Beteiligten" nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung des Rechtsstreits verfügen. Außerdem darf der betreffende Rechtsstreit nicht aussichtslos sein, d.h. er muss eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben.
Der Umfang der Prozesskostenhilfe in Österreich kann teilweise oder umfassend sein, muss sich aber auf einen bestimmten Rechtsfall beziehen. Die Prozesskostenhilfe kann eine Befreiung von der Zahlung von Gerichtsgebühren vorsehen sowie Zeugengelder, Gebühren für Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie Barauslagen und zusätzliche außergerichtliche Tätigkeiten abdecken. Die österreichische Prozesskostenhilfe gewährt Rechtsbeistand, wenn in einem Gerichtsverfahren die Anwesenheit eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. bei einem Streitwert von mehr als 5.000 €).
Rechtsschutzversicherung und Versicherung nach dem Ereignis (ATE)
Die Rechtsschutzversicherung ist in Österreich weit verbreitet und kann - je nach Versicherungsvertrag - ein breites Spektrum von Kosten abdecken, die sich aus einem Gerichtsverfahren ergeben, einschließlich der Kosten der Partei und der möglichen Haftung für die Kosten der Gegenpartei. Die maximale Deckung und die Anwendbarkeit auf bestimmte Arten von Streitigkeiten können jedoch begrenzt sein, und sie muss außerdem vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses vereinbart werden.
Die Nachhaftungsversicherung steckt in Österreich noch in den Kinderschuhen. Bislang ist nur bekannt, dass sie von ausländischen Versicherern in einer kleinen Anzahl von Streitfällen angeboten wurde.
Befugnisse und Pflichten der Gerichte
Wie bereits erwähnt, gilt in Österreich ein inquisitorisches Rechtssystem, das auf richterlich geleiteten Verfahren beruht. Auf verfassungsrechtlicher Ebene sind die Richter unabhängig (unabhängig) (Artikel 87 des Bundesverfassungsgesetzes (Bundes-Verfassungsgesetz, B-VG)) und kann nicht aus dem Amt entfernt oder versetzt werden (nicht absetzbar und nicht umsetzbar) (Artikel 88 BV-G).
Der Richter entscheidet über die bei Gericht anhängig gemachten Streitigkeiten auf der Grundlage der vorgelegten Beweise und Argumente und befasst sich nicht mit Fragen, die nicht von den Parteien vorgelegt wurden. Um den ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung zu gewährleisten, ordnen die Richter an, dass die Parteien Schriftsätze einreichen und Beweise nach dem vom Gericht festgelegten Zeitplan vorlegen. Darüber hinaus kann das Gericht auf Antrag einer Partei eine einstweilige Verfügung erlassen, die Anwesenheit jeder Person bei der Verhandlung erzwingen und Strafen verhängen, um die Befolgung seiner Urteile und Anordnungen zu erzwingen. Der Richter kann Fragen an Verteidiger oder Zeugen zu stellen (§ 182 Abs. 1 ZPO) und jede Art von Beweisaufnahme zu beschließen, von der er sich einen Beitrag zur wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung verspricht. Um den Ablauf des Verfahrens zu dokumentieren, muss der Richter ein Gerichtsprotokoll anfertigen (§§ 207-217 ZPO).
Urteile und Rechtsbehelfe
Im österreichischen Recht erlässt ein Gericht, das sich mit einer privatrechtlichen Angelegenheit befasst, eine gerichtliche Entscheidung, die entweder als Urteil oder als Beschluss bezeichnet wird.
Ein Gericht kann einer Partei einen oder mehrere der folgenden Rechtsbehelfe zusprechen:
- Spezifische Leistung ist eine Art von Rechtsbehelf, bei dem ein Gericht eine Partei anweist, die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Eine bestimmte Leistung kann nur dann angeordnet werden, wenn die Erfüllung nicht unmöglich ist. Dies hängt weitgehend von der Art und dem Zweck des Geschäfts ab. Selbst wenn der Schuldner die Leistung verweigert, kann der Gläubiger vom Gericht ermächtigt werden, die Leistung auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten erbringen zu lassen.
- dauerhafte Verfügung ist eine endgültige gerichtliche Anordnung, mit der eine Person oder Einrichtung verpflichtet wird, bestimmte Tätigkeiten dauerhaft zu unterlassen oder bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, bis sie abgeschlossen sind. Dauerhafte Unterlassungsverfügungen werden vom Gericht meist in Streitigkeiten über geistiges Eigentum, Wettbewerb und Medienrecht angeordnet, um eine Partei zu zwingen, eine Rechtsverletzung zu unterlassen.
- Schaffung/Änderung des Rechtsstatus ist ein Urteil, das die Rechtsstellung eines Unternehmens begründet oder ändert. Im aktuellen Kontext ist vor allem § 133 des österreichischen Handelsgesetzbuchs (Unternehmensgesetzbuch(UGB) sieht vor, dass die Auflösung einer Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung auf Klage eines Gesellschafters ausgesprochen werden kann.
- Feststellungsklage ist ein Gerichtsurteil, das die Rechte der Parteien feststellt, ohne eine bestimmte Maßnahme anzuordnen oder einen Schadensersatz zu gewähren. Gemäß § 228 ZPO wird eine Feststellungsklage über das Bestehen/Nichtbestehen eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder die Anerkennung/Nichtanerkennung der Echtheit eines Dokuments nur dann von einem Gericht erlassen, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an dem Dokument hat.
- Schadenersatz sind ein Rechtsbehelf, der gewährt wird, um eine Partei für einen Verlust zu entschädigen, den sie infolge eines Umstands erlitten hat, für den die andere Partei verantwortlich ist. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz kann sich unter anderem aus einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, aus vorvertraglichen Verhandlungen, aus unerlaubter Handlung oder aus Gefährdungshaftung ergeben. Die Gerichte können die haftende Partei außerdem zur Zahlung von Zinsen in Höhe eines gesetzlichen Zinssatzes verurteilen, der entweder in § 1000 Absatz 1 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, ABGB) oder in § 456 UGB.
[1] Z.B. die 5th Zusatzartikel der US-Verfassung.
Zivilrechtliche Verfahren werden entweder vor einem Bezirksgericht eingeleitet (Bezirksgericht) oder Landesgericht (Landesgericht), abhängig vom Streitgegenstand und/oder der Höhe der Forderung. Die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts richtet sich nach dem Geldwert einer Forderung. Die Bezirksgerichte sind in erster Instanz zuständig, wenn der Streitwert 15.000 € nicht übersteigt, während für Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 15.000 € die Landgerichte zuständig sind. Die Bezirksgerichte sind in der Regel für miet- und familienrechtliche Streitigkeiten zuständig, während die Landesgerichte für arbeits- und sozialrechtliche Streitigkeiten, Amtshaftungsfälle und verschiedene Spezialgesetze (z. B. Amtshaftungsgesetz, Datenschutzgesetz, Atomhaftungsgesetz) zuständig sind.
Die dritte Organisationsebene im Gerichtssystem bilden die vier Oberlandesgerichte (Oberlandesgerichte, OLG) mit Sitz in Wien, Graz, Linz und Innsbruck, während die höchste Instanz der Oberste Gerichtshof (Oberster Gerichtshof, OGH).
Neben den ordentlichen Gerichten gibt es in der österreichischen Zivilgerichtsbarkeit die folgenden Fachgerichte:
- Arbeits- und Sozialgericht (Arbeits- und Sozialgericht) in Wien, die sich ausschließlich mit arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in Wien befasst;
- Oberlandesgericht Wien gleichzeitig als einziges spezialisiertes Kartellgericht tätig (Kartellgericht) Bearbeitung von Wettbewerbsfällen;
- Zwei Fachgerichte für Handelssachen:
- das Bezirksgericht für Handelssachen (Bezirksgericht für Handelssachen);
- das Handelsgericht Wien (Handelsgericht Wien).
Spezialisierte Handelsgerichte
Wie bereits erwähnt, gibt es zwei spezialisierte Handelsgerichte, die ausschließlich in Wien tätig sind. Dies sind das Bezirksgericht für Handelssachen (Bezirksgericht für Handelssachen) und das Handelsgericht Wien (Handelsgericht Wien). Außerhalb Wiens entscheiden die oben genannten Bezirks- und Landesgerichte als Handelsgerichte über Angelegenheiten, die dem ordentlichen Zivilprozess unterliegen (Ausnahmen vorbehalten).
Das Bezirksgericht für Handelssachen
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien ist im Bundesland Wien für Handelsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von € 15.000,- in erster Instanz zuständig, wenn sich die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer/Körperschaft richtet und die Streitigkeit für den Beklagten geschäftlich bedingt ist.
Unabhängig von der Höhe des Streitwerts ist das Gericht für Streitigkeiten nach dem Binnenschifffahrtsgesetz (Binnenschifffahrtsgesetz) und für die Erteilung europäischer Zahlungsanweisungen (Europäische Mahnklage) gemäß der EU-Zahlungsanordnungsverordnung.
Das Handelsgericht Wien
Das Handelsgericht Wien ist ein spezialisiertes Landesgericht für die Bundeshauptstadt Wien. Seine Zuständigkeiten sowie die der anderen Landesgerichte, die als Handelsgerichte tätig sind, sind in § 51 der Jurisdiktionsnorm geregelt (Jurisdiktionsnorm), in dem zwischen wertmäßiger und sachlicher Zuständigkeit unterschieden wird. In § 51 Abs. 1 Z 1-8b JN sind jene Streitigkeiten aufgelistet, die vor das Handelsgericht Wien als Landesgericht gehören, wenn der Streitwert 15.000 Euro übersteigt. Dazu gehören, inter alia,Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, wenn sich die Klage gegen einen im Handelsregister eingetragenen Unternehmer richtet und die Streitigkeit für den Beklagten geschäftlich bedingt ist, Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Unternehmens zwischen den Vertragspartnern, Streitigkeiten nach dem Aktiengesetz (Aktiengesetz) und das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), und Streitigkeiten nach dem Produkthaftungsgesetz (Produkthaftungsgesetz).
51 Abs. 2 Z 9-11 JN enthält eine Aufzählung von Angelegenheiten, die unabhängig von der Höhe des Streitwerts in die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien oder der als Handelsgerichte fungierenden Bezirksgerichte fallen, wie etwa Streitigkeiten aus unlauterem Wettbewerb nach dem Urheberrechtsgesetz (Urheberrechtsgesetz), und von bestimmten Bestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes (Konsumentenschutzgesetz).
Das Handelsgericht Wien ist bundesweit zuständig für Fälle, die geistige Eigentumsrechte (Patente, Muster, Marken usw.) betreffen, sowie für außergerichtliche Klagen gegen die Österreichische Nationalbank.
Es befasst sich auch mit Unternehmensinsolvenzen, führt das Unternehmensregister und dient als Berufungsgericht für Fälle, die vor dem oben genannten Handelsbezirksgericht verhandelt werden.
Etappen der Berufung
Die Entscheidungen der Bezirksgerichte können bei den Landesgerichten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angefochten werden. In letzter Instanz kann der Oberste Gerichtshof angerufen werden. Berufungen gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte sind an die Oberlandesgerichte gerichtet, während endgültige Berufungen vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.
In der Regel wird der Oberste Gerichtshof mit Rechtsmitteln befasst, die Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung aufwerfen - zum Beispiel, wenn die Rechtsfrage im Interesse der rechtlichen Kohärenz, Vorhersehbarkeit oder Entwicklung geklärt werden muss oder wenn es keine kohärenten oder früheren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gibt.
Die zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften finden sich in (1) dem ZPO, (2) dem Gerichtsbarkeitsgesetz und (3) der österreichischen Vollstreckungsordnung (Exekutionsordnung). Darüber hinaus können sich Regeln aus verschiedenen Verträgen ergeben, die Österreich unterzeichnet hat oder deren Vertragspartei es ist, wie z. B. das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ("Brüsseler Regime").
Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Klageschrift eingeleitet (Klage) beim Gericht der ersten Instanz einzureichen. Die Klageschrift muss nicht nur bestimmte Formalitäten erfüllen, sondern auch die Tatsachen angeben, auf die sich die Klage stützt, die Beweismittel nennen und den Antrag bezeichnen. Die Klageschrift gilt als offiziell eingereicht, sobald sie bei Gericht eingegangen ist.
Hält das Gericht die Klage für zulässig, stellt es sie dem Beklagten zu. Dieser hat dann vier Wochen Zeit, eine Klageerwiderung einzureichen, in der er den Sachverhalt darlegen, Beweismittel angeben und einen bestimmten Antrag stellen muss. Der Beklagte kann entweder eine Widerklage erheben (Widerklage), die eine unabhängige Forderung oder eine Aufrechnungsforderung darstellt (Aufrechnungseinrede). Reicht der Beklagte die Klageerwiderung nicht rechtzeitig ein, kann der Kläger ein Versäumnisurteil beantragen. Im erstinstanzlichen Verfahren vor einem Bezirksgericht ist eine schriftliche Verteidigungsanzeige nicht erforderlich.
Schriftsätze können jederzeit zurückgenommen werden, sofern auf das materielle Recht an der Forderung verzichtet wird. Ist dies nicht der Fall, muss der Beklagte der Rücknahme zustimmen. Vor Einreichung der Klageerwiderung kann eine Klage jedoch auch ohne Forderungsverzicht zurückgenommen werden.
Die Änderung von Schriftsätzen ist grundsätzlich zulässig. Die Klageschrift selbst kann nur mit Zustimmung der Gegenpartei geändert werden, nachdem sie zugestellt worden ist. Das Gericht kann die Änderung dennoch zulassen, wenn die Zuständigkeit erhalten bleibt und keine Gefahr einer größeren Verzögerung besteht.
Beweise sind das wichtigste Mittel, mit dem die Parteien ihre Behauptungen über strittige Tatsachen in einer Rechtsangelegenheit belegen. Die Notwendigkeit, einen Anspruch zu belegen, wird oft als Beweislast bezeichnet. Die Beweislast kann sich je nach Art des Anspruchs ändern.
Es gibt zwar keine festgelegte Reihenfolge, in der die (mündlichen und schriftlichen) Beweise in der Verhandlung vorgelegt oder aufgenommen werden sollten. Die Beweisaufnahme findet während des Prozesses statt, und die Parteien können bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz neue Beweise zum Streitgegenstand vorlegen.
Insbesondere unterliegen alle in der Verhandlung vorgelegten Beweise der freien Würdigung durch den Richter, d. h., das Gericht prüft sie nach der Beweisaufnahme nach seiner eigenen Überzeugung.
Arten von Beweisen
Die wichtigsten in der ZPO aufgeführten Beweisarten sind Dokumente (Urkunden), Zeugenaussagen (Zeugen), Prüfung der Parteien (Vernehmung der Parteien), Sachverständigengutachten (Sachverständige), und die gerichtliche Kontrolle (Augenschein). Diese Liste ist jedoch nicht erschöpfend, und ein breites Spektrum von Ressourcen kann als Beweismittel zur Untermauerung einer Behauptung zugelassen werden.
Dokumente
Im Allgemeinen können Urkunden dem Gericht als Beweismittel vorgelegt werden, auf die die Parteien in ihren mündlichen und schriftlichen Schriftsätzen Bezug nehmen. Nach österreichischem Zivilprozessrecht werden Urkunden in folgende Kategorien eingeteilt öffentliche Dokumente und private Urkunden.
Öffentliche Dokumente
Als amtliche Urkunden gelten Urkunden, die von Behörden oder amtlich bestellten Personen (Notare, Architekten, beratende Ingenieure usw.) ausgestellt werden, Urkunden, die für amtlich erklärt werden, und ausländische beglaubigte (amtliche) Urkunden (§ 292 ZPO). Nach § 310 ZPO gilt für amtliche Urkunden die Vermutung, dass sie echt sind.
Private Dokumente
Zu den privaten Dokumenten gehören alle anderen Dokumente, die nicht in die Kategorie der amtlichen Dokumente fallen, wie z. B. private Gutachten, Sachverständigengutachten usw. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften über den Beweiswert privater Dokumente. Vielmehr unterliegen sie der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
Zeugenaussagen
In der Regel erfolgt die Beweisaufnahme erst im Laufe des Prozesses, so dass sowohl die Zeugen als auch die Parteien mündlich vor dem Gericht aussagen müssen. Wenn sie als Zeugen geladen werden, sind sie verpflichtet, vor dem Gericht zu erscheinen, auszusagen und einen Eid abzulegen. Erscheint ein Zeuge nicht vor dem Gericht, kann das Gericht ihn wegen Missachtung des Gerichts verurteilen und eine Strafe verhängen (Ordnungsstrafe); ein wiederholter Verstoß kann zur Verhängung einer Anwesenheitspflicht führen (zwangsweise Vorführung). Verweigert die Zeugin oder der Zeuge die Aussage, kann die Aussage im Wege des Vollstreckungsverfahrens erzwungen werden, zum Beispiel durch Geld- oder Freiheitsstrafen (§ 354 EO).
Nach § 320 ZPO sind Personen, die entweder die zu beweisende Tatsache nicht wahrnehmen oder ihre Wahrnehmungen nicht äußern können, zeugnisunfähig. Gleiches gilt für Priester, Staatsbedienstete und eingetragene Mediatoren im Hinblick auf ihr jeweiliges Amtsgeheimnis.
Prüfung der Parteien
Die Vernehmung von Parteien hilft dem Gericht in der Regel bei strittigen Sachverhalten und kann durchgeführt werden, wenn eine Partei die Beweisaufnahme beantragt oder durch einen von Amts wegen Entscheidung des Gerichts (§§ 371 ZPO). Insbesondere gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Aussagefähigkeit von Zeugen (§ 320 ZPO) und die Gründe für die Verweigerung der Aussage (§ 321 ZPO) auch für die Vernehmung von Parteien.
Expertenmeinungen
Sachverständigengutachten sind in Rechtsstreitigkeiten besonders wichtig, weil Sachverständige dem Gericht helfen, indem sie Kenntnisse über komplizierte Sachverhalte liefern, die Richter möglicherweise nicht besitzen. Sachverständigenbeweise sind grundsätzlich vor dem Gericht zu erheben und in Form eines schriftlichen Gutachtens vorzulegen. Schriftliche Gutachten müssen vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erläutert werden, wenn dies von den Parteien beantragt wird (§ 357 ZPO).
Gerichtliche Kontrolle
Das Gericht kann von sich aus eine gerichtliche Nachprüfung (z.B. Besichtigung eines Geräts) anordnen, um den behaupteten, für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Sachverhalt zu klären. In der Regel werden die Besichtigungsmaßnahmen von einem zu diesem Zweck bestellten Sachverständigen durchgeführt, der ein schriftliches Gutachten über die Ergebnisse der Besichtigung erstellt. Die Kosten für die Durchführung einer solchen Nachprüfung trägt die Partei, die den Sachverhalt behauptet (§ 368 ZPO).
Produktion von Dokumenten
Wie bereits im allgemeinen Überblick erwähnt, sieht die ZPO ein Verfahren vor, mit dem die Prozessparteien die Zulassung bestimmter Dokumente als förmliche Beweismittel beantragen können. Die Zulassung bestimmter Dokumente kann die Ansprüche im Vorverfahren stärken und die Fortsetzung der Verhandlung rechtfertigen. Eine Partei kann beim Gericht einen Antrag nach § 303 ZPO stellen, wenn sie der Meinung ist, dass die gegnerische Partei im Besitz eines Dokuments ist, das ihren Anspruch wesentlich beeinflussen wird. Kann die ersuchte Partei das Dokument nicht vorlegen, so muss sie gemäß § 303 Absatz 2 ZPO den Inhalt des Dokuments "so genau und vollständig wie möglich" beschreiben. Das Gericht prüft einen Antrag nach Rücksprache mit der ersuchten Partei.
Gibt das Gericht dem Antrag auf Vorlage von Schriftstücken statt, so enthält § 304 ZPO eine Liste von Gründen, denen die ersuchte Partei unbedingt nachkommen muss, nämlich
- wenn sich die Partei selbst auf die angeforderten Dokumente als Teil ihrer Argumentation gestützt hat;
- wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung der angeforderten Dokumente besteht; oder
- wenn das Dokument eine wesentliche Rolle bei der Schaffung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien spielt (z. B. eine Schiedsvereinbarung).
Der Richter kann jedoch die Vorlage eines Dokuments nicht anordnen, wenn beide Parteien dagegen Einspruch erhoben haben (§ 183 Abs. 2 HKÜ).
Eine Partei kann die Vorlage angeforderter Dokumente immer noch aus verschiedenen Gründen verweigern, die in Abschnitt 305 ZPO aufgeführt sind. Dazu gehören folgende Fälle:
- die Dokumente betreffen das Privat- und Familienleben;
- die Offenlegung würde der ersuchten Partei einen Schaden in Bezug auf ihren Ruf zufügen;
- die Offenlegung würde entweder der offenlegenden Partei oder einer dritten Partei Schaden zufügen oder sie belasten;[1]
- die Offenlegung würde eine anerkannte Pflicht oder ein Geschäftsgeheimnis verletzen; oder
- wenn es andere ebenso wichtige Gründe gibt, die die Verweigerung der Offenlegung rechtfertigen.
Zusätzlich zu den Anträgen zwischen den Prozessparteien kann die Anforderung von Dokumenten, die sich im Besitz von Dritten befinden, gemäß § 308 ZPO erfolgen. Gegenwärtig gibt es keine förmlichen Gründe, aus denen sich Dritte weigern können, angeforderte Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Gericht wird sich jedoch mit den Dritten wie mit jeder Prozesspartei beraten.
Pflicht zur Beweisführung
Nach § 178 ZPO sind die Parteien verpflichtet, den Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig darzulegen und die zur Begründung ihrer Behauptungen erforderlichen Beweise anzugeben. Aufgrund des Ermessensspielraums des Gerichts ist der Richter befugt, die Parteien anzuweisen, unter den oben genannten Umständen Unterlagen vorzulegen (siehe "Vorlage von Unterlagen"). Außerdem kann der Richter die Parteien auffordern, persönlich zu erscheinen (§ 183 Absatz 1 ZPO). Die ZPO enthält jedoch keine Vorschriften über die Vollstreckbarkeit der Anordnung zur Vorlage der Beweismittel, des verlangten Erscheinens oder der Zeugenaussage. Weigert sich eine Partei, der gerichtlichen Anordnung zur Vorlage von Beweismitteln nachzukommen, muss das Gericht ihr Verhalten bei der freien Beweiswürdigung berücksichtigen (§ 307 Absatz 2 ZPO). Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Partei das Erscheinen oder die Aussage verweigert (§ 381 ZPO).
Privileg
Das österreichische Zivilrecht sieht unter bestimmten Umständen ein Zeugnisverweigerungsrecht für die Teilnehmer eines Rechtsstreits vor. Nach § 321 (1) ZPO kann ein Zeuge die Aussage verweigern:
- wenn die Antworten den Zeugen oder andere ihm nahestehende Personen in Ungnade fallen lassen würden oder ihnen eine strafrechtliche Haftung droht;
- wenn die Antworten dem Zeugen oder anderen nahestehenden Personen einen unmittelbaren Vermögensnachteil zufügen würden;
- über Angelegenheiten, die einer staatlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
- über Angelegenheiten, die dem Geschäfts- und Kunstgeheimnis unterliegen; und
- über Abstimmungsangelegenheiten, falls sie rechtlich für geheim erklärt werden.
Darüber hinaus kennt das österreichische Zivilverfahren weitere Privilegien, die es einem Zeugen erlauben können, die Aussage zu verweigern, zum Beispiel:
- Geständnisgeheimnis (§ 320 (2) ZPO);
- Amtsgeheimnis (§ 320 (3) ZPO);
- Bankgeheimnis (§ 38 Absatz 1 des Bankengesetzes) (Bankwesengesetz)).
- Datenschutz und Datengeheimnis (Abschnitt 1 des Data Protection Act 2000 (Datenschutzgesetz)).
- Fernmeldegeheimnis (Abschnitt 93(1) des Telekommunikationsgesetzes 2003) (Telekommunikationsgesetz).
- Postgeheimnis (§ 5 des Postmarktgesetzes) (Postmarktgesetz)).
- Der Schutz der journalistischen Quellen (§ 31 Absatz 1 des Mediengesetzes) (MedienGesetz)).
- Arztgeheimnis (§ 54 Absatz 1 des Gesetzes über den ärztlichen Beruf) (Ärztegesetz).
- Anwaltsgeheimnis (§ 321 Absatz 1 ZPO, § 9 Absatz 2 der Rechtsanwaltsordnung) (Rechtsanwaltsordnung).
[1] Z.B. die 5th Zusatzartikel der US-Verfassung.
Bei rechtzeitiger Einreichung einer Verteidigungsanzeige findet die Vorverhandlung (Vorbereitende Tagsatzung) in der Regel innerhalb von 6-10 Wochen statt. Hier erörtern die Parteien die wichtigsten rechtlichen und faktischen Fragen, um das weitere Verfahren zu erleichtern. Außerdem können Vergleichsmöglichkeiten erörtert werden. Bereits nach der ersten Anhörung kann das Gericht ein Urteil erlassen und das Verfahren abschließen.
Wird das Verfahren fortgesetzt, findet ein Austausch von Schriftsätzen statt. Es folgen dann eine oder mehrere Beweisanhörungen. Die Termine für diese Anhörungen werden in der Regel bei der ersten Anhörung vereinbart.
Die Dauer der erstinstanzlichen Verfahren ist sehr unterschiedlich. Die durchschnittliche Dauer beträgt ein Jahr, kann aber bei komplexen Rechtsstreitigkeiten deutlich länger sein. In der Berufungsinstanz ergehen die Entscheidungen nach etwa sechs Monaten.
Die Prozesskosten in Österreich setzen sich hauptsächlich aus Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und Beweismittelkosten zusammen. Anwaltshonorare unterliegen, sofern nicht anders vereinbart, dem österreichischen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Rechtsanwaltstarifgesetz). In Österreich ist es üblich und zulässig, dass Rechtsanwälte auf der Grundlage eines vereinbarten Stundensatzes arbeiten. Pauschalhonorare sind nicht verboten, werden aber in streitigen Angelegenheiten seltener verwendet.
Kostenverschiebung
Die Grundregel in österreichischen Zivilprozessen ist, dass der Verlierer die Kosten des Verfahrens trägt (bekannt als Verliererprinzip). Im Allgemeinen bedeutet dies, dass alle drei Kosten - Gerichtskosten, Anwaltshonorare und Beweiskosten - bis auf wenige Ausnahmen vom Verlierer des Verfahrens zu tragen sind. Wenn eine Partei nur teilweise obsiegt, werden die Kosten anteilig zwischen den Parteien aufgeteilt. Das österreichische Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Rechtsanwaltstarifgesetz) und das Gesetz über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührengesetz) bieten Vorhersehbarkeit über die Kosten, die ein potenzieller Antragsteller erwarten kann.
Finanzierung durch Dritte
In Österreich gibt es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen für Drittmittel. Die Drittmittelfinanzierung ist in Österreich relativ neu, wird aber in der Praxis akzeptiert und wurde 2013 vom österreichischen Obersten Gerichtshof bestätigt (6 Ob 224/12b). Drittmittel können sowohl von Klägern als auch von Beklagten in Anspruch genommen werden, und es gibt keine Beschränkung für die Arten von Rechtsstreitigkeiten, die von Dritten finanziert werden können. Sie wird sowohl bei Gerichtsverfahren als auch bei Schiedsverfahren in einer Vielzahl von zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten eingesetzt. Es gibt jedoch Einschränkungen, wenn ein Anwalt als Drittfinanzierer auftritt, da es Anwälten untersagt ist, nur auf Erfolgshonorarbasis zu arbeiten.
Unvorhergesehene Gebühren
Erfolgshonorarvereinbarungen sind nur zulässig, wenn sie nicht als Prozentsatz des vom Gericht zugesprochenen Betrags berechnet werden (Quotenregelungsvereinbarung). Erfolgshonorarvereinbarungen, die dem Anwalt einen Anspruch auf einen bestimmten Prozentsatz des vom Kläger erzielten Betrags einräumen, sind verboten.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) steht in Österreich zur Verfügung und wird Parteien gewährt, die die Kosten und Gebühren des Rechtsstreits nicht aufbringen können und wenn der Fall nicht aussichtslos ist. Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die Gerichtsgebühren gestundet oder sogar erlassen, und es wird ein kostenloser Anwalt gestellt.
Im Zusammenhang mit Zivil- und Handelssachen sieht § 63 ZPO vor, dass Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen wie Unternehmen gewährt werden kann. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Unternehmen ist in erster Linie, dass sowohl das antragstellende Unternehmen als auch die einzelnen "wirtschaftlich Beteiligten" nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung des Rechtsstreits verfügen. Außerdem darf der betreffende Rechtsstreit nicht aussichtslos sein, d.h. er muss eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben.
Der Umfang der Prozesskostenhilfe in Österreich kann teilweise oder umfassend sein, muss sich aber auf einen bestimmten Rechtsfall beziehen. Die Prozesskostenhilfe kann eine Befreiung von der Zahlung von Gerichtsgebühren vorsehen sowie Zeugengelder, Gebühren für Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie Barauslagen und zusätzliche außergerichtliche Tätigkeiten abdecken. Die österreichische Prozesskostenhilfe gewährt Rechtsbeistand, wenn in einem Gerichtsverfahren die Anwesenheit eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. bei einem Streitwert von mehr als 5.000 €).
Rechtsschutzversicherung und Versicherung nach dem Ereignis (ATE)
Die Rechtsschutzversicherung ist in Österreich weit verbreitet und kann - je nach Versicherungsvertrag - ein breites Spektrum von Kosten abdecken, die sich aus einem Gerichtsverfahren ergeben, einschließlich der Kosten der Partei und der möglichen Haftung für die Kosten der Gegenpartei. Die maximale Deckungssumme und die Anwendbarkeit auf bestimmte Arten von Streitigkeiten können jedoch begrenzt sein, und die Versicherung muss außerdem vor Eintritt des schadenverursachenden Ereignisses abgeschlossen werden.
Die Nachhaftungsversicherung steckt in Österreich noch in den Kinderschuhen. Bislang ist nur bekannt, dass sie von ausländischen Versicherern in einer kleinen Anzahl von Streitfällen angeboten wurde.
Wie bereits erwähnt, gilt in Österreich ein inquisitorisches Rechtssystem, das auf richterlich geleiteten Verfahren beruht. Auf verfassungsrechtlicher Ebene sind die Richter unabhängig (unabhängig) (Artikel 87 des Bundesverfassungsgesetzes (Bundes-Verfassungsgesetz, B-VG)) und kann nicht aus dem Amt entfernt oder versetzt werden (nicht absetzbar und nicht umsetzbar) (Artikel 88 BV-G).
Der Richter entscheidet über die bei Gericht anhängig gemachten Streitigkeiten auf der Grundlage der vorgelegten Beweise und Argumente und befasst sich nicht mit Fragen, die nicht von den Parteien vorgelegt wurden. Um den ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung zu gewährleisten, ordnen die Richter an, dass die Parteien Schriftsätze einreichen und Beweise nach dem vom Gericht festgelegten Zeitplan vorlegen. Darüber hinaus kann das Gericht auf Antrag einer Partei eine einstweilige Verfügung erlassen, die Anwesenheit jeder Person bei der Verhandlung erzwingen und Strafen verhängen, um die Befolgung seiner Urteile und Anordnungen zu erzwingen. Der Richter kann Fragen an Anwälte oder Zeugen stellen (§ 182 Abs. 1 ZPO) und jede Art von Beweisaufnahme beschließen, von der er sich einen Beitrag zur wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung verspricht. Um den Verlauf des Verfahrens zu dokumentieren, muss der Richter ein Gerichtsprotokoll anfertigen (§§ 207-217 ZPO)..
Im österreichischen Recht erlässt ein Gericht, das sich mit einer privatrechtlichen Angelegenheit befasst, eine gerichtliche Entscheidung, die entweder als Urteil oder als Beschluss bezeichnet wird.
Ein Gericht kann einer Partei einen oder mehrere der folgenden Rechtsbehelfe zusprechen:
- Spezifische Leistung ist eine Art von Rechtsbehelf, bei dem ein Gericht eine Partei anweist, die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Eine bestimmte Leistung kann nur dann angeordnet werden, wenn die Erfüllung nicht unmöglich ist. Dies hängt weitgehend von der Art und dem Zweck des Geschäfts ab. Selbst wenn der Schuldner die Leistung verweigert, kann der Gläubiger vom Gericht ermächtigt werden, die Leistung auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten erbringen zu lassen.
- dauerhafte Verfügung ist eine endgültige gerichtliche Anordnung, mit der eine Person oder Einrichtung verpflichtet wird, bestimmte Tätigkeiten dauerhaft zu unterlassen oder bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, bis sie abgeschlossen sind. Dauerhafte Unterlassungsverfügungen werden vom Gericht meist in Streitigkeiten über geistiges Eigentum, Wettbewerb und Medienrecht angeordnet, um eine Partei zu zwingen, eine Rechtsverletzung zu unterlassen.
- Schaffung/Änderung des Rechtsstatus ist ein Urteil, das die Rechtsstellung eines Unternehmens begründet oder ändert. Im aktuellen Kontext ist vor allem § 133 des österreichischen Handelsgesetzbuchs (Unternehmensgesetzbuch(UGB) sieht vor, dass die Auflösung einer Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung auf Klage eines Gesellschafters ausgesprochen werden kann.
- Feststellungsklage ist ein Gerichtsurteil, das die Rechte der Parteien feststellt, ohne eine bestimmte Maßnahme anzuordnen oder einen Schadensersatz zu gewähren. Gemäß § 228 ZPO wird eine Feststellungsklage über das Bestehen/Nichtbestehen eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder die Anerkennung/Nichtanerkennung der Echtheit eines Dokuments nur dann von einem Gericht erlassen, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an dem Dokument hat.
- Schadenersatz sind ein Rechtsbehelf, der gewährt wird, um eine Partei für einen Verlust zu entschädigen, den sie infolge eines Umstands erlitten hat, für den die andere Partei verantwortlich ist. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz kann sich unter anderem aus einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, aus vorvertraglichen Verhandlungen, aus unerlaubter Handlung oder aus Gefährdungshaftung ergeben. Die Gerichte können die haftende Partei außerdem zur Zahlung von Zinsen in Höhe eines gesetzlichen Zinssatzes verurteilen, der entweder in § 1000 Absatz 1 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, ABGB) oder in § 456 UGB.