Sprachen

Schiedsgerichtsbarkeit Österreichisches Kapitel 2015

Experten-Leitfäden: Jänner 07, 2015

Gesetze und Institutionen

Multilaterale Übereinkommen über die Schiedsgerichtsbarkeit

Ist Ihr Land ein Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche? Seit wann ist das Übereinkommen in Kraft? Wurden Erklärungen oder Notifikationen gemäß den Artikeln I, X und XI des Übereinkommens abgegeben? Welchen anderen multilateralen Übereinkommen im Bereich der internationalen Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit ist Ihr Land beigetreten?

Österreich hat die folgenden multilateralen Übereinkommen im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit ratifiziert: das New Yorker Übereinkommen vom 31. Juli 1961 (Österreich hat in einer Notifikation gemäß Artikel I Absatz 3 erklärt, dass es nur Schiedssprüche anerkennt und vollstreckt, die in anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ergangen sind); das Protokoll über Schiedsklauseln vom 13. März 1928 in Genf; das Übereinkommen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 18. Oktober 1930 in Genf; das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (und das Übereinkommen über seine Anwendung) vom 4. Juni 1964; und das Übereinkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 24. Juni 1971.

Bilaterale Investitionsabkommen

Gibt es bilaterale Investitionsabkommen mit anderen Ländern?

Österreich hat 65 bilaterale Investitionsabkommen unterzeichnet, von denen 60 ratifiziert wurden, und zwar mit Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Bolivien, Bosnien, Bulgarien, Chile, China, Kroatien, Kuba, der Tschechischen Republik, Ägypten, Estland, Äthiopien, Georgien, Hongkong, Ungarn, Indien, Iran, Jordanien, (Süd-)Korea, Kuwait, Lettland, Libanon, Libyen, Litauen, Mazedonien, Malaysia, Malta, Mexiko, Moldawien, Mongolei, Marokko, Oman, Paraguay, Philippinen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Saudi Arabien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Südafrika, Tadschikistan, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Usbekistan, Vietnam und Jemen.

Österreich ist auch Vertragspartei einer Reihe weiterer bilateraler Verträge, die keine Investitionsabkommen sind, hauptsächlich mit Nachbarländern.

Innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht

Welches sind die wichtigsten inländischen Rechtsquellen in Bezug auf in- und ausländische Schiedsverfahren sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen?

Das österreichische Schiedsverfahrensrecht ist in den Artikeln 577 bis 618 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten. Diese Bestimmungen regeln sowohl inländische als auch internationale Schiedsverfahren.

Die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche ist in den oben genannten multilateralen und bilateralen Verträgen geregelt (siehe im Detail die Antwort auf die Frage "Ist Ihr Land ein Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche? Seit wann ist das Übereinkommen in Kraft? Wurden Erklärungen oder Notifizierungen gemäß den Artikeln I, X und XI des Übereinkommens abgegeben? Welchen anderen multilateralen Übereinkommen über die internationale Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit ist Ihr Land beigetreten?" und "Bestehen bilaterale Investitionsabkommen mit anderen Ländern?" oben). Das Vollstreckungsverfahren ist im österreichischen Vollstreckungsgesetz geregelt.

Innerstaatliche Schiedsgerichtsbarkeit und UNCITRAL

Basiert Ihr innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht auf dem UNCITRAL-Modellgesetz? Welches sind die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem innerstaatlichen Schiedsverfahrensrecht und dem UNCITRAL-Modellgesetz?

Wie in den meisten Ländern spiegelt das Gesetz nicht jeden einzelnen Aspekt des UNCITRAL-Modellgesetzes wider. Die wichtigsten Merkmale sind jedoch übernommen worden.

Anders als das UNCITRAL-Modellgesetz unterscheidet das österreichische Recht nicht zwischen inländischen und internationalen Schiedsverfahren oder zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Schiedsverfahren. Daher gelten für Arbeits- und Verbrauchersachen besondere Regeln (siehe im Einzelnen die Antwort auf die Fragen "Welche Voraussetzungen bestehen für die Anerkennung und Vollstreckung in- und ausländischer Schiedssprüche, aus welchen Gründen kann die Anerkennung und Vollstreckung verweigert werden und wie ist das Verfahren?"). (siehe im Einzelnen die Antwort auf die Frage "Welche Voraussetzungen gelten für die Anerkennung und Vollstreckung in- und ausländischer Schiedssprüche, aus welchen Gründen kann die Anerkennung und Vollstreckung verweigert werden, und wie ist das Verfahren?)

Zwingende Vorschriften

Welches sind die zwingenden inländischen schiedsrechtlichen Verfahrensvorschriften, von denen die Parteien nicht abweichen dürfen?

Den Parteien steht es frei, sich innerhalb der Grenzen der zwingenden Bestimmungen der ZPO auf eine Verfahrensordnung zu einigen (z. B. durch Verweis auf eine spezielle Schiedsgerichtsordnung). Haben die Parteien keine Regeln vereinbart oder keine eigenen Regeln aufgestellt, muss das Schiedsgericht vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen der ZPO das Schiedsverfahren in einer Weise durchführen, die es für angemessen hält. Zu den zwingenden Regeln des österreichischen Schiedsverfahrens gehört, dass die Schiedsrichter unparteiisch und unabhängig sein und bleiben müssen. Sie müssen alle Umstände offenlegen, die geeignet sind, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit zu begründen. Die Parteien haben das Recht, in fairer und gleicher Weise behandelt zu werden und ihre Argumente vorzubringen. Weitere zwingende Vorschriften betreffen den Schiedsspruch, der schriftlich abgefasst sein muss, und die Gründe, aus denen ein Schiedsspruch angefochten werden kann (siehe im Einzelnen die Antwort auf die Frage "Wie und aus welchen Gründen können Schiedssprüche angefochten und aufgehoben werden" unten).

Materielles Recht

Gibt es in Ihrem innerstaatlichen Schiedsverfahrensrecht eine Vorschrift, die dem Schiedsgericht Anhaltspunkte dafür gibt, welches materielle Recht es auf den Streitfall anzuwenden hat?

Ein Schiedsgericht muss das von den Parteien gewählte materielle Recht anwenden, andernfalls muss es das Recht anwenden, das es für angemessen hält. Eine Entscheidung aus Billigkeitsgründen ist nur zulässig, wenn die Parteien ausdrücklich eine Billigkeitsentscheidung vereinbart haben (Artikel 603 ZPO).

Schiedsgerichtsinstitutionen

Welches sind die bekanntesten Schiedsinstitutionen in Ihrem Land?

Das Vienna International Arbitral Centre (viac.eu) verwaltet internationale Schiedsverfahren nach seiner Schieds- und Schlichtungsordnung (2013), besser bekannt als Wiener Regeln. Die Honorare für die Schiedsrichter werden auf der Grundlage des Streitwerts berechnet. Der Ort und die Sprache des Schiedsverfahrens sind frei wählbar.

Die Wiener Warenbörse an der Wiener Börse hat ein eigenes Schiedsgericht und eine eigene empfohlene Schiedsklausel.

Bestimmte Berufsverbände und Kammern haben eigene Regeln oder führen Schiedsverfahren durch, oder beides.

Die Internationale Handelskammer ist durch ihr Österreichisches Nationalkomitee direkt vertreten.

Schiedsklausel

Schiedsgerichtsbarkeit

Gibt es bestimmte Arten von Streitigkeiten, die nicht schiedsfähig sind?

Grundsätzlich ist jede vermögensrechtliche Forderung schiedsfähig. Nicht vermögensrechtliche Ansprüche sind auch dann schiedsfähig, wenn das Gesetz die Beilegung der Streitigkeit durch die Parteien zulässt.

Es gibt einige Ausnahmen im Familienrecht oder im genossenschaftlichen Wohnungseigentum.

Verbraucher- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten sind nur dann schiedsfähig, wenn die Parteien nach Entstehung der Streitigkeit eine Schiedsvereinbarung abschließen.

Voraussetzungen

Welche formellen und sonstigen Anforderungen sind an eine Schiedsvereinbarung zu stellen?

Eine Schiedsvereinbarung muss:

  • die Parteien ausreichend bezeichnen (sie müssen zumindest bestimmbar sein);
  • den Streitgegenstand in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis hinreichend bestimmen (dieser muss zumindest bestimmbar sein und kann auf bestimmte Streitigkeiten beschränkt werden oder alle Streitigkeiten umfassen);
  • die Absicht der Parteien, die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren entscheiden zu lassen, hinreichend deutlich machen und damit die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ausschließen; und
  • entweder in einem von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Dokument oder in Telefaxen, E-Mails oder anderen zwischen den Parteien ausgetauschten Mitteilungen enthalten sein, die den Beweis für einen Vertrag sichern.

Ein eindeutiger Verweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Schiedsklausel enthalten, ist ausreichend.

Durchsetzbarkeit

Unter welchen Umständen ist eine Schiedsvereinbarung nicht mehr vollstreckbar?

Schiedsvereinbarungen und -klauseln können nach den allgemeinen Grundsätzen des österreichischen Vertragsrechts angefochten werden, insbesondere wegen Irrtums, Täuschung, Nötigung oder Geschäftsunfähigkeit. Es ist umstritten, ob eine solche Anfechtung vor dem Schiedsgericht oder vor einem Gericht erfolgen soll. Treten die Parteien eines Vertrags, der eine Schiedsklausel enthält, von ihrem Vertrag zurück, so gilt die Schiedsklausel als nicht mehr durchsetzbar, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich die Fortgeltung der Schiedsklausel vereinbart. Im Falle der Insolvenz oder des Todes ist der Konkursverwalter oder Rechtsnachfolger in der Regel an die Schiedsvereinbarung gebunden. Eine Schiedsvereinbarung ist nicht mehr vollstreckbar, wenn ein Schiedsgericht einen Schiedsspruch in der Sache erlassen hat oder wenn ein Gericht ein rechtskräftiges Urteil in der Sache erlassen hat und sich die Entscheidung auf alle Fragen erstreckt, für die ein Schiedsverfahren vereinbart wurde.

Dritte - an die Schiedsvereinbarung gebunden

In welchen Fällen können Dritte oder Nicht-Unterzeichner durch eine Schiedsvereinbarung gebunden sein?

Grundsätzlich sind nur die Parteien der Schiedsvereinbarung an diese gebunden. Die österreichischen Gerichte zögern, Dritte an die Schiedsvereinbarung zu binden. Daher finden Konzepte wie das Durchdringen des Unternehmensschleiers, Unternehmensgruppen usw. in der Regel keine Anwendung.

Ein Rechtsnachfolger ist jedoch an die Schiedsvereinbarung gebunden, die sein Vorgänger abgeschlossen hat. Dies gilt auch für den Insolvenzverwalter und für den Erben einer verstorbenen Person.

Dritte - Teilnahme

Enthält Ihr innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht Bestimmungen über die Beteiligung Dritter an einem Schiedsverfahren, wie z. B. den Beitritt oder die Streitverkündung?

In der Regel erfordert die Beteiligung eines Dritten an einem Schiedsverfahren die entsprechende Zustimmung der Parteien, die entweder ausdrücklich oder konkludent (z. B. durch Bezugnahme auf eine Schiedsgerichtsordnung, die eine Beteiligung vorsieht) erteilt werden kann. Die Zustimmung kann entweder zum Zeitpunkt des Antrags auf Beitritt oder zu einem früheren Zeitpunkt im Vertrag selbst erteilt werden. Im österreichischen Recht wird diese Frage vor allem im Zusammenhang mit der Intervention eines Dritten diskutiert, der ein Interesse an dem Schiedsverfahren hat. Hier wird argumentiert, dass ein solcher Dritter, der als Streithelfer auftritt, Partei der Schiedsvereinbarung sein oder sich anderweitig der Zuständigkeit des Gerichts unterwerfen muss, und dass alle Parteien, einschließlich des Streithelfers, der Intervention zustimmen müssen.

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass der Beitritt eines Dritten zu einem Schiedsverfahren gegen seinen Willen oder die Erstreckung der Bindungswirkung eines Schiedsspruchs auf einen Dritten gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt, wenn dem Dritten nicht die gleichen Rechte wie den Parteien gewährt werden (z.B. das Recht auf rechtliches Gehör).

Gruppen von Unternehmen

Erstrecken die Gerichte und Schiedsgerichte in Ihrem Rechtsraum eine Schiedsvereinbarung auf nicht unterzeichnende Mutter- oder Tochtergesellschaften eines unterzeichnenden Unternehmens, sofern der nicht unterzeichnende Vertragspartner in irgendeiner Weise am Abschluss, an der Erfüllung oder an der Beendigung des streitigen Vertrags beteiligt war, und zwar im Rahmen der so genannten "group of companies"-Doktrin?

Die Konzerndoktrin ist im österreichischen Recht nicht anerkannt (siehe Frage 11). (siehe im Detail die Antwort auf die Frage "In welchen Fällen können Dritte oder Nichtunterzeichner durch eine Schiedsvereinbarung gebunden sein?").

Mehrparteien-Schiedsgerichtsvereinbarungen

Was sind die Voraussetzungen für eine gültige Mehrparteien-Schiedsvereinbarung?

Mehrparteien-Schiedsgerichtsvereinbarungen können unter denselben formellen Voraussetzungen geschlossen werden wie Schiedsgerichtsvereinbarungen (siehe im Einzelnen die Antwort auf die Frage "Welche formellen und sonstigen Voraussetzungen bestehen für eine Schiedsgerichtsvereinbarung?)

Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Wählbarkeit von Schiedsrichtern

Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Frage, wer als Schiedsrichter tätig sein darf? Würde ein vertraglich festgelegtes Erfordernis für Schiedsrichter aufgrund von Nationalität, Religion oder Geschlecht von den Gerichten in Ihrem Land anerkannt werden?

Als Schiedsrichter können nur natürliche Personen ernannt werden. Das Gesetz sieht keine besonderen Qualifikationen vor, aber die Parteien können solche Anforderungen vereinbaren. Aktive Richter dürfen nach dem Berufsrecht nicht als Schiedsrichter tätig sein.

Nichternennung von Schiedsrichtern

Welches Verfahren gilt für die Bestellung von Schiedsrichtern, wenn die Parteien keine vorherige Vereinbarung treffen?

Die Gerichte sind befugt, die erforderlichen Ersatzbestellungen vorzunehmen, wenn sich die Parteien nicht auf ein anderes Verfahren einigen, und wenn:

  • eine Partei es versäumt, einen Schiedsrichter zu bestellen;
  • die Parteien sich nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen können; oder
  • die Schiedsrichter es versäumen, ihren Vorsitzenden zu bestellen.

Ablehnung und Ersetzung von Schiedsrichtern

Aus welchen Gründen und wie kann ein Schiedsrichter abgelehnt und ersetzt werden? Erläutern Sie bitte insbesondere die Gründe für die Ablehnung und Ersetzung sowie das Verfahren, einschließlich der Ablehnung vor Gericht. Besteht die Tendenz, die IBA-Leitlinien über Interessenkonflikte in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit anzuwenden oder sich daran zu orientieren?

Ablehnung von Schiedsrichtern

Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er nicht über die von den Parteien vereinbarten Qualifikationen verfügt. Die Partei, die einen Schiedsrichter bestellt hat, kann sich bei ihrer Ablehnung nicht auf Umstände berufen, die ihr zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt waren (Artikel 588 ZPO).

Abberufung von Schiedsrichtern

Ein Schiedsrichter kann abberufen werden, wenn er unfähig ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder wenn er sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt (Art. 590 StPO).

Die Abberufung eines Schiedsrichters kann entweder durch Ablehnung oder durch Beendigung seines Mandats erfolgen. In beiden Fällen entscheidet letztlich das Gericht auf Antrag einer Partei. Wird das Mandat des Schiedsrichters vorzeitig beendet, muss der Ersatzschiedsrichter auf dieselbe Weise ernannt werden, wie der ersetzte Schiedsrichter ernannt wurde.

In einem aktuellen Fall befasste sich der Oberste Gerichtshof mit den Ablehnungsgründen und analysierte die widersprüchlichen Auffassungen der Wissenschaft darüber, ob und in welchem Umfang Ablehnungen nach einem endgültigen Schiedsspruch zulässig sein sollten. Bei seiner Analyse stützte sich das Gericht auch auf die IBA-Leitlinien und zitierte sie.

Verhältnis zwischen Parteien und Schiedsrichtern

Wie ist das Verhältnis zwischen Parteien und Schiedsrichtern? Bitte erläutern Sie die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern, die Neutralität der von den Parteien bestellten Schiedsrichter, die Vergütung und die Kosten der Schiedsrichter.

Bei Ad-hoc-Schiedsverfahren sollte ein Schiedsrichtervertrag geschlossen werden, der die Rechte und Pflichten der Schiedsrichter regelt. Dieser Vertrag sollte eine Honorarregelung (z. B. durch Bezugnahme auf eine amtliche Gebührenordnung, Stundensätze oder auf andere Weise) und das Recht der Schiedsrichter auf Erstattung ihrer Auslagen enthalten. Zu ihren Aufgaben gehören die Durchführung des Verfahrens sowie die Abfassung und Unterzeichnung des Schiedsspruchs.

Immunität von Schiedsrichtern

Inwieweit sind die Schiedsrichter von der Haftung für ihr Verhalten im Rahmen des Schiedsverfahrens befreit?

Hat ein Schiedsrichter seine Ernennung angenommen, sich dann aber geweigert, seine Aufgaben rechtzeitig oder überhaupt zu erfüllen, kann er für den durch die Verzögerung entstandenen Schaden haftbar gemacht werden (Artikel 594 StPO). Wenn ein Schiedsspruch in einem späteren Gerichtsverfahren aufgehoben wurde und ein Schiedsrichter den Parteien rechtswidrig und fahrlässig einen Schaden zugefügt hat, kann er haftbar gemacht werden. Schiedsrichtervereinbarungen und Schiedsordnungen von Schiedsinstitutionen enthalten häufig Haftungsausschlüsse.

Zuständigkeit und Kompetenz des Schiedsgerichts

Gerichtsverfahren im Widerspruch zu Schiedsvereinbarungen

Wie ist bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit zu verfahren, wenn trotz bestehender Schiedsvereinbarung ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, und welche Fristen gibt es für Einwendungen gegen die Zuständigkeit?

Das österreichische Recht enthält keine ausdrücklichen Regelungen über die Rechtsbehelfe, die zur Verfügung stehen, wenn ein Gerichtsverfahren unter Verstoß gegen eine Schiedsvereinbarung eingeleitet wird oder wenn ein Schiedsverfahren unter Verstoß gegen eine Zuständigkeitsklausel eingeleitet wird (abgesehen von einer negativen Kostenentscheidung in einem Verfahren, das gar nicht erst hätte eingeleitet werden dürfen).

Erhebt eine Partei Klage vor einem Gericht, obwohl die Angelegenheit Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so muss die beklagte Partei die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts erheben, bevor sie sich zur Sache selbst äußert, d. h. in der ersten Verhandlung oder in ihrer Klageerwiderung. Das Gericht muss solche Klagen in der Regel abweisen, wenn der Beklagte die Zuständigkeit des Gerichts rechtzeitig gerügt hat. Das Gericht darf die Klage nicht abweisen, wenn es feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht existiert, nicht gültig oder undurchführbar ist.

Zuständigkeit des Schiedsgerichts

Wie wird bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verfahren, wenn das Schiedsverfahren eingeleitet wurde, und welche Fristen gibt es für Einwendungen gegen die Zuständigkeit?

Ein Schiedsgericht kann seine eigene Zuständigkeit entweder in einem gesonderten Schiedsspruch oder im Endschiedsspruch in der Sache selbst feststellen. Eine Partei, die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anfechten möchte, muss diese Einrede spätestens mit dem ersten Schriftsatz in der Angelegenheit erheben. Die Ernennung eines Schiedsrichters oder die Teilnahme der Partei am Ernennungsverfahren hindert eine Partei nicht daran, die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. Ein verspätetes Vorbringen darf nicht berücksichtigt werden, es sei denn, das Schiedsgericht hält die Verspätung für gerechtfertigt und lässt das Vorbringen zu. Sowohl Gerichte als auch Schiedsgerichte können über Zuständigkeitsfragen entscheiden.

Schiedsgerichtliche Verfahren

Ort und Sprache des Schiedsverfahrens

Wie sind der Ort des Schiedsverfahrens und die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens zu regeln, wenn die Parteien keine vorherige Vereinbarung getroffen haben?

Haben sich die Parteien nicht auf einen Schiedsort und die Sprache des Schiedsverfahrens geeinigt, liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, einen geeigneten Ort und eine geeignete Sprache zu bestimmen.

Einleitung des Schiedsverfahrens

Wie wird das schiedsrichterliche Verfahren eingeleitet?

Nach österreichischem Recht hat der Kläger eine Klageschrift einzureichen, in der er die Tatsachen, auf die er sich berufen will, und seine Anträge darlegen muss. Die Klageschrift muss innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht werden. Der Antragsteller kann zu diesem Zeitpunkt einschlägige Beweise vorlegen. Der Beklagte muss dann seine Klageerwiderung einreichen.

Nach den Wiener Regeln muss der Antragsteller eine Klageschrift beim Sekretariat des VIAC einreichen. Die Klageschrift muss die folgenden Angaben enthalten:

  • die vollständigen Namen, Anschriften und sonstigen Kontaktangaben der Parteien;
  • eine Darstellung des Sachverhalts und einen konkreten Antrag auf Rechtsschutz;
  • wenn der Antrag nicht ausschließlich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist, den Geldwert jeder einzelnen Forderung zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift;
  • Angaben über die Anzahl der Schiedsrichter;
  • die Benennung eines Schiedsrichters, wenn ein Dreier-Schiedsgericht vereinbart oder beantragt wurde, oder ein Antrag auf Ernennung des Schiedsrichters; und
  • Angaben über die Schiedsvereinbarung und ihren Inhalt.

Anhörung

Ist eine mündliche Verhandlung erforderlich und welche Regeln gelten?

Eine mündliche Verhandlung findet auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Schiedsgericht sie für erforderlich hält (Artikel 598 ZPO und Artikel 30 der Wiener Regeln).

Beweismittel

An welche Regeln ist das Schiedsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts gebunden? Welche Arten von Beweisen sind zulässig und wie wird die Beweisaufnahme durchgeführt?

Das österreichische Recht enthält keine spezifischen Regeln für die Beweisaufnahme in Schiedsverfahren. Die Schiedsgerichte sind an Beweisregeln gebunden, die die Parteien vereinbart haben können. In Ermangelung solcher Regeln steht es dem Schiedsgericht frei, Beweise nach eigenem Ermessen zu erheben und zu würdigen (§ 599 ZPO). Das Schiedsgericht ist befugt, Sachverständige zu bestellen (und von den Parteien zu verlangen, dass sie den Sachverständigen sachdienliche Auskünfte erteilen oder sachdienliche Schriftstücke, Waren oder sonstige Gegenstände zur Einsichtnahme vorlegen oder zugänglich machen), Zeugen, Parteien oder Parteivertreter zu hören. Die Schiedsgerichte sind jedoch nicht befugt, das Erscheinen von Parteien oder Zeugen zu erzwingen.

In der Praxis ermächtigen die Parteien die Schiedsgerichte häufig, sich an den IBA-Regeln für die Beweisaufnahme zu orientieren. Wenn Regeln wie die IBA-Regeln herangezogen oder vereinbart werden, ist der Umfang der Offenlegung oft größer als in einem Rechtsstreit (der nach österreichischem Recht recht begrenzt ist). Das Schiedsgericht hat den Parteien Gelegenheit zu geben, die vorgelegten Beweise und das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. § 599 ZPO).

Beteiligung des Gerichts

In welchen Fällen kann das Schiedsgericht ein Gericht um Unterstützung ersuchen und in welchen Fällen können Gerichte tätig werden?

Ein Schiedsgericht kann ein Gericht um Unterstützung ersuchen, um:

  • eine vom Schiedsgericht erlassene einstweilige Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme zu vollstrecken (Artikel 593 ZPO); oder
  • gerichtliche Handlungen vorzunehmen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist (Vorladung von Zeugen, Vernehmung von Zeugen unter Eid und Anordnung der Offenlegung von Dokumenten), einschließlich der Beauftragung ausländischer Gerichte und Behörden mit der Vornahme solcher Handlungen (Art. 602 ZPO).

Ein Gericht kann nur dann in ein Schiedsverfahren eingreifen, wenn dies in der ZPO ausdrücklich vorgesehen ist. Insbesondere kann (oder muss) das Gericht:

  • einstweilige oder sichernde Maßnahmen erlassen (Artikel 585 ZPO);
  • Schiedsrichter ernennen (Artikel 587 ZPO); und
  • über die Ablehnung eines Schiedsrichters entscheiden, wenn
  • das vereinbarte Ablehnungsverfahren oder die Ablehnung vor dem Schiedsgericht nicht erfolgreich ist;
  • der abgelehnte Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurücktritt; oder
  • die andere Partei der Ablehnung nicht zustimmt.

Vertraulichkeit

Ist die Vertraulichkeit gewährleistet?

Die ZPO sieht die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens nicht ausdrücklich vor, doch kann die Vertraulichkeit zwischen den Parteien vereinbart werden. Darüber hinaus kann eine Partei in Gerichtsverfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs und in Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs oder in Angelegenheiten, die unter die Artikel 586 bis 591 ZPO fallen (z. B. Ablehnung von Schiedsrichtern), das Gericht ersuchen, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen, wenn die Partei ein berechtigtes Interesse am Ausschluss der Öffentlichkeit nachweisen kann.

Einstweilige Maßnahmen und Sanktionsbefugnisse

Einstweilige Maßnahmen durch die Gerichte

Welche einstweiligen Maßnahmen können von Gerichten vor und nach Einleitung eines Schiedsverfahrens angeordnet werden?

Sowohl das zuständige österreichische Gericht als auch ein österreichisches Schiedsgericht sind befugt, einstweilige Maßnahmen zur Unterstützung eines Schiedsverfahrens zu erlassen. Die Parteien können die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für einstweilige Maßnahmen ausschließen, nicht aber die Zuständigkeit des Gerichts für einstweilige Maßnahmen. Die Vollstreckung von einstweiligen Maßnahmen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte.

Bei Geldforderungen kann das Gericht einstweilige Anordnungen treffen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schuldner die Vollstreckung eines späteren Schiedsspruchs dadurch verhindern oder erschweren würde, dass er sein Vermögen (einschließlich nachteiliger vertraglicher Vereinbarungen) beschädigt, vernichtet, versteckt oder mit sich führt.

Die folgenden Rechtsbehelfe sind möglich:

  • Geld oder bewegliche Sachen in die Obhut des Gerichts zu geben;
  • das Verbot, bewegliche Sachen zu veräußern oder zu verpfänden;
  • die Pfändung von Forderungen des Schuldners (einschließlich Bankkonten);
  • die Verwaltung von unbeweglichem Vermögen; und
  • das Verbot der Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichen Sachen, das im Grundbuch einzutragen ist.

Zur Stützung von Nichtvermögensansprüchen kann das Gericht einstweilige Verfügungen erlassen, die den oben genannten in Bezug auf Geldforderungen entsprechen. Durchsuchungsbeschlüsse sind in Zivilsachen nicht möglich.

Einstweilige Verfügungen, die von einem ausländischen Schiedsgericht (Artikel 593 ZPO) oder einem ausländischen Gericht erlassen wurden, können unter bestimmten Umständen in Österreich vollstreckt werden. Die Vollstreckungsmaßnahmen müssen jedoch mit österreichischem Recht vereinbar sein.

Einstweilige Maßnahmen durch einen Eilschiedsrichter

Sieht Ihr innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht oder sehen die Regeln der oben genannten innerstaatlichen Schiedsinstitutionen einen Eilschiedsrichter vor der Konstituierung des Schiedsgerichts vor?

Das österreichische Landesrecht sieht keinen Eilschiedsrichter vor.

Einstweilige Maßnahmen des Schiedsgerichtes

Welche einstweiligen Maßnahmen kann das Schiedsgericht nach seiner Konstituierung anordnen? In welchen Fällen kann das Schiedsgericht eine Kostensicherheit anordnen?

Das Schiedsgericht hat weitreichende Befugnisse, auf Antrag einer Partei einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn es dies zur Sicherung der Durchsetzung eines Anspruchs oder zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens für erforderlich hält. Im Gegensatz zu den in Gerichtsverfahren verfügbaren einstweiligen Maßnahmen ist ein Schiedsgericht nicht auf eine Reihe von aufgezählten Maßnahmen beschränkt. Die Rechtsbehelfe sollten jedoch mit dem österreichischen Vollstreckungsrecht vereinbar sein, um Schwierigkeiten im Stadium der Vollstreckung zu vermeiden. Das österreichische Recht sieht keine Kostensicherheit für das Schiedsverfahren vor.

Sanktionsbefugnisse des Schiedsgerichtes

Ist das Schiedsgericht nach Ihrem innerstaatlichen Schiedsverfahrensrecht oder nach den Regeln der oben erwähnten innerstaatlichen Schiedsinstitutionen befugt, Sanktionen gegen Parteien oder deren Anwälte zu verhängen, die im Schiedsverfahren "Guerillataktiken" anwenden?

Schiedsgerichte verfügen über einen weiten Ermessensspielraum bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen, um gegen Guerilla-Taktiken vorzugehen. In extremen Fällen können sie das Verfahren aussetzen oder sogar ein Schiedsverfahren als Sanktion für das vorsätzliche Fehlverhalten einer Partei oder ihres Anwalts einstellen.

Die Schiedsgerichte können auch eine Kostensicherheit anordnen.

Darüber hinaus ist es eine weithin akzeptierte Möglichkeit der Schiedsrichter, negative Schlüsse aus der Nichtbefolgung von Aufforderungen des Gerichts durch eine Partei zu ziehen. Wenn sich eine Partei beispielsweise weigert, Dokumente vorzulegen, kann das Gericht davon ausgehen, dass die Dokumente Informationen enthalten, die für die Position der Partei negativ sind.

Eine weitere recht wirksame Maßnahme zur Regulierung des Fehlverhaltens einer Partei ist die Zuerkennung von Kosten im Endurteil.

Schiedssprüche

Entscheidungen des Schiedsgerichtes

Reicht es aus, wenn das Schiedsgericht in Ermangelung einer Parteivereinbarung mit der Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet, oder ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich? Welche Folgen hat es für den Schiedsspruch, wenn ein Schiedsrichter anderer Meinung ist?

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, reicht es für die Gültigkeit des Schiedsspruchs aus, wenn er von einer Mehrheit der Schiedsrichter erlassen und unterzeichnet wurde. Die Mehrheit muss auf der Grundlage aller bestellten Schiedsrichter und nicht nur der anwesenden berechnet werden. Beabsichtigt das Schiedsgericht, über den Schiedsspruch in Abwesenheit aller seiner Mitglieder zu entscheiden, muss es die Parteien vorab von seiner Absicht in Kenntnis setzen (§ 604 ZPO).

Ein von der Mehrheit der Schiedsrichter unterzeichneter Schiedsspruch hat die gleiche Rechtskraft wie ein einstimmiger Schiedsspruch.

Abweichende Meinungen

Wie behandelt Ihr innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht abweichende Meinungen?

Das österreichische Recht kennt keine abweichenden Stellungnahmen. Es gibt eine Kontroverse darüber, ob sie in Schiedsverfahren zulässig sind.

In einem aktuellen Fall, in dem es um die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs ging, hat der österreichische Oberste Gerichtshof festgestellt, dass das Erfordernis, die abweichende Meinung dem Schiedsspruch beizufügen (das in der anwendbaren Schiedsgerichtsordnung enthalten war), nach österreichischem Vollstreckungsrecht kein strenges Erfordernis darstellt.

Form- und Inhaltserfordernisse

Welche Form- und Inhaltserfordernisse bestehen für einen Schiedsspruch?

Ein Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und von dem oder den Schiedsrichtern zu unterzeichnen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, genügen die Unterschriften der Mehrheit der Schiedsrichter. In diesem Fall sollte der Grund für das Fehlen einiger Unterschriften der Schiedsrichter erläutert werden.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sollte der Schiedsspruch auch die rechtlichen Erwägungen enthalten, auf die er sich stützt. Er sollte auch den Tag und den Ort angeben, an dem und in dem er erlassen wurde.

Auf Antrag einer Partei des Schiedsverfahrens muss der Schiedsspruch die Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit enthalten.

Frist für den Schiedsspruch

Muss der Schiedsspruch nach Ihrem innerstaatlichen Schiedsverfahrensrecht oder nach den Regeln der oben erwähnten innerstaatlichen Schiedsgerichtsinstitutionen innerhalb einer bestimmten Frist erlassen werden?

Das österreichische Landesrecht sieht keine bestimmte Frist vor, innerhalb derer ein Schiedsspruch erlassen werden muss.

Datum des Schiedsspruchs

Für welche Fristen ist das Datum des Schiedsspruchs und für welche Fristen ist das Datum der Zustellung des Schiedsspruchs maßgebend?

Nach österreichischem Recht ist das Datum der Zustellung des Schiedsspruchs sowohl für einen Antrag an das Schiedsgericht auf Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs oder beides oder auf Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs maßgeblich (siehe im Einzelnen die Antwort auf die Fragen "Kann das Schiedsgericht einen Schiedsspruch von sich aus oder auf Initiative der Parteien berichtigen oder auslegen? Welche Fristen gelten?") und die Anfechtung des Schiedsspruchs vor den Gerichten (siehe im Einzelnen die Antwort auf die Fragen "Wie und aus welchen Gründen können Schiedssprüche angefochten und aufgehoben werden?"). Wenn das Schiedsgericht den Schiedsspruch von sich aus berichtigt, beginnt die Frist von vier Wochen für eine solche Berichtigung mit dem Datum des Schiedsspruchs (Artikel 610 Absatz 4 ZPO).

Arten von Schiedssprüchen

Welche Arten von Schiedssprüchen sind möglich und welche Arten von Rechtsbehelfen kann das Schiedsgericht gewähren?

Folgende Arten von Schiedssprüchen sind im österreichischen Schiedsverfahrensrecht üblich: Schiedsspruch über die Zuständigkeit, Zwischenschiedsspruch, Teilschiedsspruch, Endschiedsspruch, Kostenspruch und Änderungsschiedsspruch.

Beendigung des Verfahrens

Durch welche anderen Mittel als einen Schiedsspruch kann ein Verfahren beendet werden?

Ein Schiedsverfahren kann beendet werden, wenn der Kläger seine Klage zurückzieht, wenn der Kläger seine Klageschrift nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist einreicht (Artikel 597 und 600 ZPO), im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien, durch Vergleich (Artikel 605 ZPO) und wenn die Fortsetzung des Verfahrens undurchführbar geworden ist (Artikel 608 Absatz 2 Nummer 4 ZPO). Für eine solche Beendigung gibt es keine Formvorschriften.

Kostenverteilung und -erstattung

Wie werden die Kosten des Schiedsverfahrens in Schiedssprüchen verteilt?

In Bezug auf die Kosten haben die Schiedsgerichte einen größeren Ermessensspielraum und sind im Allgemeinen liberaler als die österreichischen Gerichte. Das Schiedsgericht verfügt über einen Ermessensspielraum bei der Kostenverteilung, muss aber die Umstände des Falles, insbesondere den Ausgang des Verfahrens, berücksichtigen. Als Faustregel gilt, dass die Kosten dem Ereignis folgen und von der unterlegenen Partei zu tragen sind, aber das Gericht kann auch zu anderen Ergebnissen kommen, wenn dies den Umständen des Falles angemessen ist.

Wenn die Kosten nicht gegeneinander aufgerechnet werden, muss das Schiedsgericht, soweit dies möglich ist, gleichzeitig mit der Entscheidung über die Kostenpflicht auch die Höhe der zu erstattenden Kosten festlegen.

In der Regel sind auch die auf der Grundlage von Stundensätzen berechneten Anwaltskosten erstattungsfähig.

Zinsen

Können Zinsen für Hauptforderungen und Kosten zugesprochen werden und in welcher Höhe?

Ein österreichisches Schiedsgericht würde in den meisten Fällen Zinsen für die Hauptforderung zusprechen, wenn dies nach dem anwendbaren materiellen Recht zulässig ist. Nach österreichischem Recht beträgt der gesetzliche Zinssatz für zivilrechtliche Ansprüche 4 Prozent. Wenn beide Parteien Unternehmer sind und der Verzug vorwerfbar ist, gilt ein variabler Zinssatz, der halbjährlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht wird. Derzeit beträgt er 9,2 Prozent. Für Wechsel gilt ein Zinssatz von 6 Prozent.

Die Kostenverteilung und -erstattung in österreichischen Schiedsgerichtsverfahren ist in Artikel 609 ZPO geregelt. Es gibt jedoch keine Bestimmung darüber, ob Zinsen für die Kosten zuerkannt werden können, so dass dies im Ermessen des Schiedsgerichts liegt.

Verfahren nach Erlass des Schiedsspruchs

Auslegung und Berichtigung von Schiedssprüchen

Ist das Schiedsgericht befugt, einen Schiedsspruch von sich aus oder auf Initiative der Parteien zu korrigieren oder auszulegen? Welche Fristen gelten?

Die Parteien können beim Schiedsgericht die Berichtigung (von Rechen-, Tipp- oder Schreibfehlern), die Klarstellung oder den Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs beantragen (wenn das Schiedsgericht nicht alle Ansprüche behandelt hat, die ihm im Schiedsverfahren vorgelegt wurden). Die Frist für einen solchen Antrag beträgt vier Wochen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Schiedsgericht ist auch berechtigt, den Schiedsspruch innerhalb von vier Wochen (einen ergänzenden Schiedsspruch innerhalb von acht Wochen) ab dem Tag der Verkündung des Schiedsspruchs von sich aus zu korrigieren.

Anfechtung von Schiedssprüchen

Wie und aus welchen Gründen können Schiedssprüche angefochten und aufgehoben werden?

Österreichische Gerichte sind nicht berechtigt, einen Schiedsspruch in der Sache selbst zu überprüfen. Es gibt kein Rechtsmittel gegen einen Schiedsspruch. Es ist jedoch möglich, einen Schiedsspruch (sowohl Schiedssprüche über die Zuständigkeit als auch Schiedssprüche über die Begründetheit) aus ganz bestimmten, eng umrissenen Gründen gerichtlich aufheben zu lassen, und zwar

  • das Schiedsgericht hat die Zuständigkeit anerkannt oder verneint, obwohl keine Schiedsvereinbarung oder eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt;
  • eine Partei war nach dem auf sie anwendbaren Recht nicht in der Lage, eine Schiedsvereinbarung abzuschließen;
  • eine Partei nicht in der Lage war, ihren Fall vorzutragen (z. B. weil sie nicht ordnungsgemäß über die Bestellung eines Schiedsrichters oder das Schiedsverfahren informiert wurde);
  • der Schiedsspruch betrifft Fragen, die in der Schiedsvereinbarung nicht vorgesehen sind oder nicht unter diese fallen, oder er betrifft Fragen, die über den im Schiedsverfahren angestrebten Rechtsschutz hinausgehen; betreffen solche Mängel einen abtrennbaren Teil des Schiedsspruchs, so ist dieser Teil aufzuheben;
  • die Zusammensetzung des Schiedsgerichts stand nicht im Einklang mit den Artikeln 577 bis 618 ZPO oder der Vereinbarung der Parteien;
  • das schiedsrichterliche Verfahren oder der Schiedsspruch nicht mit den Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) übereinstimmt;
  • wenn die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens durch ein inländisches Gericht gemäß § 530 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO erfüllt sind, z.B:
  • Das Urteil beruht auf einer Urkunde, die ursprünglich oder später gefälscht wurde;
  • das Urteil beruht auf einer Falschaussage (eines Zeugen, eines Sachverständigen oder einer Partei unter Eid);
  • das Urteil vom Vertreter einer Partei oder von der anderen Partei durch strafbare Handlungen (z. B. Täuschung, Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden oder von Zeichen amtlicher Beglaubigungen, mittelbare Falschbeurkundung oder -beglaubigung oder Unterdrückung von Urkunden) erlangt wurde;
  • das Urteil auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruht, die später durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben wurde; oder
  • der Schiedsspruch Angelegenheiten betrifft, die in Österreich nicht schiedsfähig sind.

Darüber hinaus kann eine Partei auch eine Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schiedsspruchs beantragen.

Instanzenzug

Wie viele Instanzen gibt es? Wie lange dauert es im Allgemeinen, bis über eine Anfechtung auf jeder Ebene entschieden wird? Welche Kosten fallen in jeder Instanz ungefähr an? Wie werden die Kosten auf die Parteien aufgeteilt?

Anstelle von drei Verfahrensstufen (Gericht erster Instanz, Berufungsgericht und Oberster Gerichtshof) wurde Artikel 615 StPO dahingehend geändert, dass die Entscheidung über die Anfechtung eines Schiedsspruchs von nur einer Instanz getroffen wird.

Artikel 616 Absatz 1 ZPO legt fest, dass das Verfahren, das auf eine Klage gegen einen Schiedsspruch oder eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs folgt, dasselbe ist, das vor einem Gericht erster Instanz durchgeführt wird. Das bedeutet, dass der österreichische Oberste Gerichtshof dieselben Verfahrensregeln wie ein Gericht erster Instanz anzuwenden hat (z. B. im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme).

Anerkennung und Vollstreckung

Welche Voraussetzungen bestehen für die Anerkennung und Vollstreckung inländischer und ausländischer Schiedssprüche, aus welchen Gründen kann die Anerkennung und Vollstreckung verweigert werden, und wie sieht das Verfahren aus?

Inländische Schiedssprüche sind in gleicher Weise vollstreckbar wie inländische Urteile.

Ausländische Schiedssprüche sind auf der Grundlage von bilateralen oder multilateralen Verträgen vollstreckbar, die Österreich ratifiziert hat, wobei das New Yorker Übereinkommen das bei weitem wichtigste Rechtsinstrument ist. Somit gilt weiterhin der allgemeine Grundsatz, dass die Gegenseitigkeit der Vollstreckung durch einen Vertrag oder ein Dekret gewährleistet sein muss (im Gegensatz zu den entsprechenden Bestimmungen des UNCITRAL-Modellgesetzes).

Das Vollstreckungsverfahren ist im Wesentlichen das gleiche wie bei ausländischen Urteilen.

Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen

Wie verhalten sich inländische Gerichte zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, die von den Gerichten am Ort des Schiedsverfahrens aufgehoben wurden?

Nach Artikel 5 des New Yorker Übereinkommens kann die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs versagt werden, wenn der Schiedsspruch von der zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder ausgesetzt wurde.

Da Österreich ein Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens ist, würden österreichische Gerichte die Vollstreckung eines solchen Schiedsspruchs in der Regel ablehnen. Wurde ein Schiedsspruch jedoch mit der Begründung aufgehoben, dass er gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) am Ort des Schiedsverfahrens verstößt, müssen die österreichischen Gerichte prüfen, ob der Schiedsspruch auch gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) in Österreich verstoßen würde. Wenn der Schiedsspruch nicht gegen die österreichische öffentliche Ordnung verstößt, würden die österreichischen Gerichte einen solchen Schiedsspruch wahrscheinlich vollstrecken.

Kosten der Vollstreckung

Welche Kosten fallen bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen an?

Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten von der gegnerischen Partei gemäß dem österreichischen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (eine Gebührenordnung, die sich nach dem Streitwert richtet).

Auch die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert. Beträgt der Hauptstreitwert der vollstreckten Forderung beispielsweise 1 Million Euro, so belaufen sich die Gerichtsgebühren für die Vollstreckung in bewegliches Vermögen auf etwa 2 500 Euro; bei der Vollstreckung in unbewegliches Vermögen betragen die Gerichtsgebühren etwa 23 000 Euro.

Andere

Einfluss des Justizsystems

Welche dominierenden Merkmale Ihres Rechtssystems könnten einen Schiedsrichter aus Ihrem Land beeinflussen?

In österreichischen Zivil- und Handelsverfahren gibt es keine gerichtlich angeordnete Offenlegung, und die Möglichkeiten, eine gerichtliche Anordnung zu erwirken, die die Vorlage von Dokumenten durch die andere Partei vorsieht, sind eher begrenzt. In österreichischen Schiedsverfahren gibt es keine Tendenz zu einer Offenlegung nach US-amerikanischem Vorbild, aber die Schiedsrichter können je nach den geltenden Schiedsregeln und der Vereinbarung zwischen den Parteien die Vorlage von Dokumenten in einem gewissen Umfang anordnen. Schriftliche Zeugenaussagen sind in Schiedsverfahren üblich. Die IBA-Regeln für die Beweisaufnahme werden in Schiedsverfahren immer beliebter.

Auf Rechtsanwälte anwendbare Berufs- oder Standesregeln

Gelten in Ihrem Land besondere Berufs- oder Standesregeln für Anwälte in internationalen Schiedsverfahren? Entspricht (oder widerspricht) die bewährte Praxis in Ihrem Land den IBA-Leitlinien für die Parteivertretung in internationalen Schiedsverfahren?

Nein.

Regulierung der Tätigkeiten

Welche Besonderheiten gibt es in Ihrem Land, die ein ausländischer Rechtsanwalt beachten sollte?

Nach österreichischem Steuerrecht (in Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 1798/2003 und Nr. 143/2008) müssen in Österreich ansässige Schiedsrichter keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, wenn die erstattende Partei ein "Steuerpflichtiger" im Sinne der genannten Verordnung ist und ihren Geschäftssitz außerhalb Österreichs, aber in der EU hat.