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Wo entsteht zuerst Schaden?

Autor: Klaus Oblin

Der High Court hat kürzlich über die Frage entschieden, wo der Schaden im Zusammenhang mit Produkthaftungsansprüchen zuerst entsteht, wie in Artikel 5(3) der EU-Verordnung Brüssel I dargelegt.(1)

Artikel 5(3) besagt Folgendes:

"Eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden - insbesondere vor dem Gericht, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht -, wenn es sich um eine unerlaubte Handlung oder eine ähnliche Handlung handelt oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung die Grundlage für ein Verfahren sind."

Im Berufungsverfahren hat der High Court den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zur Frage der Zuständigkeit ersucht.(2)

In seiner Entscheidung vom 16. Januar 2014(3) stellte der EuGH fest, dass die Brüssel-I-Verordnung dahingehend auszulegen ist, dass in Fällen, in denen ein Hersteller aufgrund der Haftung für ein fehlerhaftes Produkt verklagt wird, der Ort des schädigenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.

Endnoten

(1) OGH, 7 Ob 19/14s, vom 26. Februar 2014.

(2) 7 Ob 187/12v.

(3) Rechtssache C-45/13.