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Überraschende Entscheidung zur Änderung der Rechtsprechung

Autor: Klaus Oblin

In einem kürzlich vor dem Supreme Court verhandelten Fall argumentierte der Berufungskläger, dass das Berufungsgericht einen Fehler begangen habe, indem es seine rechtliche Argumentation auf Folgendes gestützt habe Fall 1 Ob 209/16sder erst am letzten Tag der mündlichen Verhandlung in der Hauptverhandlung im Online-Rechtsinformationssystem veröffentlicht worden war. Da diese Entscheidung zu einer neuen Auslegung der "Unverhältnismäßigkeit" der Reparatur im Sinne des 932(4) des Bürgerlichen Gesetzbuchesgeführt habe, hätte das Berufungsgericht diese überraschende Rechtsauffassung im Rahmen von § 182a der Zivilprozessordnung mit den Rechtsmittelführern erörtern müssen. Dann hätte die Klägerin - alternativ - argumentieren können, dass sie (trotz unverhältnismäßiger Kosten) zum Austausch bereit gewesen sei. Die Klägerin hätte auch argumentieren können, dass die Beklagte - wenn sie danach gefragt worden wäre - eine Beteiligung an den Kosten für den Aus- und Einbau wahrscheinlich ausgeschlossen hätte.

Laut dem Obersten Gerichtshof kann sich sogar die ständige Rechtsprechung ändern. Das Gesetz verhindert die rückwirkende Anwendung nur von gesetzlichen Gesetzen, nicht von Gerichtsentscheidungen. Daher gelten Änderungen in der Rechtsprechung auch rückwirkend, da es kein Verbot für die rückwirkende Anwendung von Rechtskenntnissen durch die Gerichte gibt. Das Interesse an der Aufrechterhaltung einer "korrekten" Rechtsprechung überlagert frühere Schutzbestimmungen für die Rechtsanwendung; daher ist es von größter Bedeutung, auf Änderungen der Rechtsprechung vorbereitet zu sein.

Fall 1 Ob 209/16s stützte sich auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-65/09 und C-87/09 (Weber und Putz), was letztlich zu einer Neuinterpretation der Kriterien dessen führte, was "unverhältnismäßig" im Sinne von 932(4) des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Anwendung dieses Falles in dieser Hinsicht nicht als wesentlicher Rechtsfehler angesehen werden kann. Weiter, Fall 1 Ob 209/16s war bereits im Online-Rechtsinformationssystem veröffentlicht worden, als die Berufung eingereicht wurde. Der Oberste Gerichtshof entschied somit, dass die Pflichten der Gerichte unter § 182 der Zivilprozessordnung erstrecken sich nicht darauf, von Richtern zu verlangen, eine anwaltlich vertretene Partei über die Rechtsfolgen ihrer Argumente zu belehren, geschweige denn, diese Partei zu beraten.