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Oberster Gerichtshof bestätigt Aussetzung des Verfahrens für ähnliche Fälle

Autor: Klaus Oblin

Am 15. Juli 2011(1) bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass der Gesamtrechtsnachfolger einer Prozesspartei als "dieselbe Partei" gilt, wie in Artikel 27 der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt jedes später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Begriff "derselbe Klagegrund" so auszulegen und anzuwenden, dass der Zweck der Verordnung und nicht das jeweilige nationale Verfahrensrecht gefördert wird. Der EuGH legt den Streitgegenstand extensiv aus.

Das Gericht argumentierte, dass dies nicht bedeute, dass das Klagebegehren identisch sein müsse, aber da sich beide Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage drehten, sei nur eine für beide Parteien einheitliche Entscheidung möglich. Artikel 27 zielt darauf ab, das Auftreten widersprüchlicher Urteile im Sinne der Unvereinbarkeitsklausel des Artikels 34 Absatz 3 der Verordnung zu vermeiden. Außerdem kommt es nicht auf die Formulierung des Klageantrags an. Artikel 27 ist auch dann anwendbar, wenn eine negative Feststellungsklage mit einer späteren Leistungsklage konfrontiert wird.

Das Gericht führte weiter aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der Begriff der gleichen Partei ausnahmsweise auch für Parteien gelten kann, die nicht unmittelbar am Verfahren beteiligt, aber von der Entscheidung zwingend betroffen sind.

In Anbetracht der Auswirkungen der Gesamtrechtsnachfolge wäre es nicht im Einklang mit dem zentralen Zweck der Verordnung (d. h. der Vermeidung kostspieliger Parallelverfahren und widersprüchlicher Entscheidungen verschiedener nationaler Gerichte, die sich mit derselben Frage befassen), einen Gesamtrechtsnachfolger nicht als dieselbe Partei im Sinne von Artikel 27 zu behandeln.

Eine Aussetzung des Verfahrens darf auch dann nicht von einer Prüfung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts abhängig gemacht werden, wenn der Kläger behauptet, der Beklagte wolle sich mit seinem Vorkaufsrecht einen ungerechtfertigten Standortvorteil verschaffen.

Endnoten

(1) Oberster Gerichtshof, OGH 15.7.2011, 8 Ob 149/10k.