Leitfaden zum Recht der Streitbeilegung 2017
Autor: Klaus Oblin
1. Wie ist die Struktur des Gerichtssystems in Bezug auf Zivilverfahren?
Auf der ersten Ebene werden Zivilverfahren entweder vor den Bezirksgerichten oder den Landesgerichten eingeleitet.
Die Bezirksgerichte sind für die meisten miet- und familienrechtlichen Streitigkeiten zuständig (sachliche Zuständigkeit) und für Angelegenheiten mit einem Streitwert bis zu 15.000 € (Geldzuständigkeit). Rechtsmittel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht müssen bei den Landgerichten eingelegt werden. Ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betroffen, kann eine weitere Revision beim Obersten Gerichtshof (siehe unten) eingelegt werden.
Die Landgerichte sind zuständig in Geldsachen mit einem Streitwert von mehr als 15.000 € und sachlich zuständig in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes und des Wettbewerbsrechts sowie in verschiedenen Spezialgesetzen (Amtshaftungsgesetz, Datenschutzgesetz, Atomhaftungsgesetz). Berufungen sind an die Oberlandesgerichte zu richten. Die dritte und letzte Instanz geht an den Obersten Gerichtshof.
In der Regel kann eine Angelegenheit nur dann beim Obersten Gericht angefochten werden, wenn es sich um die Lösung einer Rechtsfrage von allgemeinem Interesse handelt (d.h. wenn ihre Klärung für die Zwecke der Rechtseinheitlichkeit, der Vorhersehbarkeit oder der Rechtsentwicklung wichtig ist) oder wenn es keine kohärenten und früheren Entscheidungen des Obersten Gerichts gibt.
Für Handelssachen gibt es nur in Wien spezielle Handelsgerichte ("Handelsgericht und Bezirksgericht für Handelssachen"). Daneben tagen auch die oben erwähnten ordentlichen Gerichte als Handelsgerichte. Handelssachen sind z.B. Klagen gegen Kaufleute oder Unternehmen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften, Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs usw. Weitere Spezialgerichte sind die Arbeits- und Sozialgerichte, die für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem (ehemaligen) Arbeitsverhältnis sowie für Sozialversicherungs- und Rentensachen zuständig sind. Sowohl in Handels- (soweit Handelsgerichte in Spruchkörpern entscheiden) als auch in Arbeitsrechtssachen entscheiden Laienrichter und Berufsrichter gemeinsam. Das Berufungsgericht in Wien entscheidet als Kartellgericht in der ersten Instanz. Dies ist das einzige Kartellgericht in Österreich. Berufungen werden vom Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht entschieden. In Kartellsachen sitzen Laienrichter gemeinsam mit Berufsrichtern auf der Richterbank.
2. Was ist die Rolle des Richters im Zivilprozess?
Im Vergleich zu Common-Law-Ländern ist die Rolle der Richter in Österreich eher inquisitorisch. Um den relevanten Sachverhalt festzustellen, kann der Richter das Erscheinen von Zeugen zu einer Verhandlung anordnen (es sei denn, beide Parteien lehnen dies ab) oder nach eigenem Ermessen Sachverständige bestellen.
In einigen Verfahren wird das Gericht aus einem Gremium bestehen, das aus "fachkundigen" Laienrichtern besteht, insbesondere in Kartellrechtsfällen und aus "informierten" Laienrichtern in Arbeits- und Sozialrechtsfällen.
3. Sind Gerichtsverhandlungen öffentlich zugänglich? Sind Gerichtsdokumente für die Öffentlichkeit zugänglich?
In den meisten Fällen sind die Gerichtsverhandlungen öffentlich. Eine Partei kann jedoch beim Gericht beantragen, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen, sofern sie ein berechtigtes Interesse für den Ausschluss der Öffentlichkeit nachweisen kann.
Grundsätzlich ist die Akteneinsicht nur den am Verfahren beteiligten Parteien gestattet. Dritte können Akteneinsicht nehmen und/oder sogar dem Verfahren beitreten, wenn sie ein ausreichendes rechtliches Interesse (am möglichen Ausgang des Verfahrens) nachweisen können.
4. Haben alle Anwälte das Recht, vor Gericht zu erscheinen und Verfahren im Namen ihres Mandanten zu führen? Wenn nicht, wie ist der Anwaltsberuf strukturiert?
Rechtsanwälte sind befugt, Parteien in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (sei es in öffentlichen oder privaten Angelegenheiten) zu vertreten. Eine amtliche Bestellung ist nicht erforderlich; die Berufsausübung ist jedoch an die nachstehenden Voraussetzungen geknüpft.
Nach Abschluss des Jurastudiums sind mindestens fünf Jahre Berufspraxis (davon mindestens neun Monate bei Gericht und drei Jahre in Anwaltskanzleien als Anwärter) sowie die Absolvierung der von der Anwaltskammer vorgeschriebenen Pflichtkurse und eine erfolgreiche Anwaltsprüfung erforderlich.
5. Welche Verjährungsfristen gelten für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche?
Verjährungsfristen werden durch das materielle Recht bestimmt.
Ansprüche sind nicht durchsetzbar, sobald sie verjährt sind. Die Verjährung beginnt in der Regel, wenn ein Recht erstmals hätte geltend gemacht werden können. Das österreichische Recht unterscheidet zwischen einer langen und einer kurzen Verjährungsfrist. Die lange Verjährungsfrist gilt immer dann, wenn besondere Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Die kurze Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und gilt z.B. für Forderungen oder Schadenersatzansprüche.
Die Verjährung muss von einer der Parteien von Amts wegen geltend gemacht werden; sie kann jedoch nicht von Amts wegen berücksichtigt werden.
6. Gibt es vorprozessuale Verfahren, die die Parteien vor Einleitung des Verfahrens einhalten müssen?
Nein, es gibt keine. Es ist jedoch allgemeine Praxis, dass ein Kläger seinen Gegner vor Beginn des Verfahrens benachrichtigt.
7. Wie sieht das typische Zivilverfahren und der Zeitplan für die notwendigen Schritte aus, um die Angelegenheit vor Gericht zu bringen?
Das Verfahren wird durch Einreichung einer Klage bei Gericht eingeleitet. Die Klage gilt mit ihrem Eingang als offiziell eingereicht. Reagiert der potentielle Beklagte nicht innerhalb von vier Wochen, erhält der Kläger einen vollstreckbaren Titel und kann zur Zwangsvollstreckung übergehen. Wenn der Beklagte antwortet, folgt natürlich ein regulärer Prozess. Meistens findet die erste Anhörung innerhalb von 6-10 Wochen nach Erhalt der Klageerwiderung statt. Bei solchen ersten Anhörungen werden die Parteien aufgefordert, Vergleichsmöglichkeiten zu erörtern. Wenn sich die Parteien nicht einigen, wird das Verfahren fortgesetzt. Es werden weitere Schriftsätze ausgetauscht. Es folgen weitere Anhörungen, deren Dauer von der Anzahl der zu vernehmenden Zeugen/Sachverständigen abhängt. Die Zeit zwischen der Einreichung einer Klage und dem endgültigen Urteil liegt in der Regel zwischen 10 und 16 Monaten.
8. Sind die Parteien verpflichtet, relevante Dokumente gegenüber anderen Parteien und dem Gericht offenzulegen?
Wenn eine Partei nachweisen kann, dass die gegnerische Partei im Besitz eines bestimmten Dokuments ist, kann das Gericht eine Vorlageverfügung erlassen, wenn: (a) die Partei, die im Besitz ist, sich ausdrücklich auf das betreffende Dokument als Beweismittel für ihre eigenen Behauptungen berufen hat; oder (b) die Partei, die im Besitz ist, gesetzlich verpflichtet ist, es der anderen Partei auszuhändigen; oder (c) das betreffende Dokument im rechtlichen Interesse beider Parteien angefertigt wurde, ein gegenseitiges Rechtsverhältnis zwischen ihnen bescheinigt oder schriftliche Erklärungen enthält, die zwischen ihnen bei Verhandlungen über einen Rechtsakt abgegeben wurden.
Regeln zur vorgerichtlichen Offenlegung gibt es nicht.
9. Gibt es Regeln bezüglich privilegierter Dokumente oder andere Regeln, die es den Parteien erlauben, bestimmte Dokumente nicht offenzulegen?
Eine Partei ist zur Vorlage von Unterlagen, die das Familienleben betreffen, nicht verpflichtet, wenn die gegnerische Partei durch die Aushändigung von Unterlagen Ehrenpflichten verletzt, die Offenlegung von Unterlagen zur Blamage der Partei oder einer anderen Person führt oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung mit sich bringt oder wenn die Offenlegung eine staatlich anerkannte Geheimhaltungspflicht der Partei verletzt, von der sie nicht entbunden ist oder ein Geschäftsgeheimnis verletzt (oder aus einem anderen, dem Vorstehenden ähnlichen Grund). Anwälte haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn ihnen die Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft zugänglich gemacht wurden.
10. Tauschen die Parteien vor der Verhandlung schriftliche Beweise aus oder werden die Beweise mündlich vorgetragen? Haben die Gegner das Recht, einen Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen?
Die Beweisaufnahme findet im Laufe des Prozesses statt, nicht vorher. Die Parteien müssen die Beweise für ihre jeweiligen Behauptungen vorlegen bzw. die Beweislast liegt bei ihnen. Ja. Nach der anfänglichen Befragung des Zeugen durch den Richter kann der Zeuge einem direkten Verhör unterzogen werden, gefolgt von einem Kreuzverhör durch den Gegner.
11. Welche Regeln gibt es für die Bestellung von Experten? Gibt es einen Verhaltenskodex für Experten?
Als Sachverständiger kann jede qualifizierte Person öffentlich bestellt werden. In der Praxis wählen die Gerichte einen Sachverständigen, der beim österreichischen Bundesministerium für Justiz akkreditiert ist. Die Prozessparteien können einen bestimmten Sachverständigen vorschlagen, aber der Richter ist daran nicht gebunden. Nach der Ernennung ist der Sachverständige verpflichtet, die Anweisungen des Gerichts zu befolgen. Ex-Sachverständige können aus den gleichen Gründen wie Richter disqualifiziert werden.
Es gibt keinen speziellen Verhaltenskodex für Sachverständige, aber alle Sachverständigen müssen einen Eid ablegen.
Das Verzeichnis aller akkreditierten Sachverständigen ist auf der Website des österreichischen Justizministeriums unter www.sdgliste.justiz.gv.at verfügbar.
12. Welche vorläufigen Rechtsbehelfe sind vor dem Prozess möglich?
Ein Discovery-Verfahren gibt es im österreichischen Zivilprozess nicht.
Die Parteien können sich jedoch sowohl vor als auch nach Einreichung einer Klageschrift an das Gericht wenden, um Unterstützung bei der Beweissicherung zu erhalten. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse gilt als erwiesen, wenn die künftige Verfügbarkeit der Beweise ungewiss ist oder wenn es notwendig ist, den aktuellen Status eines Gegenstands zu prüfen.
Einstweiliger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügungen wird durch verschiedene Maßnahmen wie das Einfrieren von Bankkonten oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten, einschließlich Grundstücken, gewährt. Darüber hinaus kann Dritten aufgegeben werden, Forderungen nicht zu bezahlen.
13. Was muss ein Antragsteller nachweisen, um bei solchen Zwischenanträgen erfolgreich zu sein?
Siehe Frage 12.
14. Welche Rechtsbehelfe sind im Prozess möglich?
Die österreichische Zivilprozessordnung ("ZPO") sieht mehrere Rechtsmittel vor, die während des Verfahrens zur Verfügung stehen. Diese stehen gegen alle Gerichtsentscheidungen zur Verfügung, die im Laufe des Verfahrens ergangen sind und kein Endurteil oder eine andere Form der Sachentscheidung darstellen. Viele dieser Rechtsbehelfe müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erlass eingereicht werden, einige sofort während der Verhandlung.
Für Rechtsmittel gegen Gerichtsurteile und andere Entscheidungen in der Sache siehe Frage 17.
14. Welche Rechtsbehelfe sind im Prozess möglich?
Die österreichische Zivilprozessordnung ("ZPO") sieht mehrere Rechtsmittel vor, die während des Verfahrens zur Verfügung stehen. Diese stehen gegen alle Gerichtsentscheidungen zur Verfügung, die im Laufe des Verfahrens ergangen sind und kein Endurteil oder eine andere Form der Sachentscheidung darstellen. Viele dieser Rechtsbehelfe müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erlass eingereicht werden, einige sofort während der Verhandlung.
Für Rechtsmittel gegen Gerichtsurteile und andere Entscheidungen in der Sache siehe Frage 17.
15. Was sind die wichtigsten Methoden der Vollstreckung von Urteilen?
Wenn der Beklagte die durch das Urteil zuerkannten Ansprüche nicht erfüllt, kann der Kläger die Zwangsvollstreckung erwirken.
Die Urteile sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig und bindend geworden sind (z.B. wenn innerhalb der jeweiligen Frist kein Rechtsmittel eingelegt wurde).
Das Europäische ("Brüsseler") Übereinkommen und das Lugano-Übereinkommen sind die wichtigsten multilateralen Verträge über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von bilateralen Verträgen.
Die Vollstreckung einer inländischen gerichtlichen Entscheidung setzt einen Vollstreckungstitel voraus, der bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (Zulässigkeit des Verfahrens, Partei- und Prozessfähigkeit etc.) erteilt wird.
Ausländische Urteile bedürfen zu ihrer Vollstreckbarkeit einer förmlichen Vollstreckbarerklärung, die zu erteilen ist, wenn der Titel nach den Vorschriften des Ausstellungsstaates vollstreckbar ist und die Gegenseitigkeit in Staatsverträgen oder durch Rechtsverordnung gewährleistet ist. Für die Entscheidung sind die Amtsgerichte zuständig. Die Entscheidung ist jedoch anfechtbar.
Soweit es sich um Entscheidungen der Europäischen Union handelt, erfolgt die Anerkennung automatisch nach den o.g. Konventionen.
16. Werden erfolgreichen Parteien generell ihre Kosten zugesprochen? Wie werden die Kosten berechnet?
In seinem Endurteil entscheidet das Gericht, wer die Verfahrenskosten (einschließlich Gerichtsgebühren, Anwaltskosten und bestimmter anderer Kosten der Parteien, wie z. B. Kosten für die Beweissicherung, Reisekosten usw.) zu tragen hat. Gegen die Kostenentscheidung des Gerichts kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, mit oder ohne Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache.
Grundsätzlich hat die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung aller Kosten des Verfahrens durch die unterlegene Partei. Wenn eine Partei mit einem Teil ihrer Ansprüche obsiegt und verliert, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten oder die Kosten werden anteilig geteilt. Die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltskosten unterliegt der Berechnungsmethode nach dem österreichischen Anwaltstarifgesetz, unabhängig von der Vereinbarung zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Anwalt. Daher kann der erstattungsfähige Betrag niedriger sein als die tatsächlich zu zahlende Anwaltsgebühr, da sich jeder Erstattungsanspruch auf die notwendigen Kosten beschränkt.
Ausländische Antragsteller müssen auf Verlangen des Antragsgegners grundsätzlich eine Sicherheit zur Deckung der Kosten des Antragsgegners leisten. Dies gilt jedoch z. B. nicht für Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und/oder des Lugano-Übereinkommens.
17. Welche Möglichkeiten der Berufung gibt es bei einem rechtskräftigen Urteil? Aus welchen Gründen kann eine Partei Berufung einlegen?
Es gibt mehrere Arten von Rechtsmitteln gegen rechtskräftige Gerichtsurteile.
Gegen Urteile des erstinstanzlichen Gerichts ist eine Berufung möglich, die auf Verfahrens- oder Rechtsfehler gestützt werden kann.
Zweitberufungen können eingelegt werden, wenn es sich um die Lösung einer Rechtsfrage von allgemeinem Interesse handelt (d.h. wenn ihre Klärung im Sinne der Rechtseinheitlichkeit, der Vorhersehbarkeit oder der Rechtsentwicklung wichtig ist), oder wenn es keine kohärenten und früheren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gibt (siehe Frage 1).
Klagen auf Wiederaufnahme des Verfahrens können auf die folgenden Gründe gestützt werden:
- das Urteil auf einem Dokument beruht, das ursprünglich oder später gefälscht wurde;
- das Urteil auf einer Falschaussage (eines Zeugen, eines Sachverständigen oder einer unter Eid stehenden Partei) beruht;
- das Urteil vom Vertreter einer Partei oder von der anderen Partei durch strafbare Handlungen (z.B. Täuschung, Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung oder Fälschung besonders geschützter Urkunden oder von Zeichen amtlicher Beglaubigungen, mittelbare Falschbeurkundung oder -beglaubigung oder Unterdrückung von Urkunden) erlangt wird;
- das Urteil auf einem Strafurteil beruht, das später durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben wurde;
- Das Urteil wurde ohne gebührende Berücksichtigung einer Vorabentscheidung mit nachteiliger Bedeutung erlassen.
18. Sind Erfolgshonorar- oder bedingte Honorarvereinbarungen zwischen Anwälten und Mandanten zulässig?
Ja; sie sind jedoch nur zulässig, wenn sie nicht als Prozentsatz des vom Gericht zugesprochenen Betrags berechnet werden ("pactum de quota litis").
19. Sind Drittmittel erlaubt? Dürfen Förderer an den erzielten Erlösen beteiligt werden?
Die Drittfinanzierung ist zulässig und in der Regel bei höheren Streitwerten möglich; sie ist jedoch flexibler hinsichtlich der Honorarvereinbarungen. Beachten Sie, dass Honorarvereinbarungen, die dem Anwalt einen Teil des Erlöses zukommen lassen, verboten sind.
20. Dürfen Parteien eine Versicherung zur Deckung ihrer Rechtskosten abschließen?
Ja. Die meisten Versicherungen übernehmen notwendige Zahlungen, d. h. Anwaltskosten, Gerichtskosten, Zeugen- und Sachverständigenkosten sowie die Erstattungspflicht im Falle des Nichtbestehens.
21. Dürfen Prozessparteien Sammelklagen einreichen? Wenn ja, welche Regeln gelten für Sammelklagen?
Obwohl das ACCP keine Vorschrift über Sammelklagen enthält, hat der österreichische Oberste Gerichtshof entschieden, dass eine "Sammelklage mit spezifisch österreichischem Charakter" rechtlich zulässig ist. Das ACCP erlaubt eine Zusammenlegung von Ansprüchen desselben Klägers gegen denselben Beklagten. Eine Zusammenlegung kann eingereicht werden, wenn: (a) das Gericht für alle Ansprüche zuständig ist; (b) die gleiche Verfahrensart gilt; und (c) der Gegenstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleichartig ist. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Massenklagen zu organisieren und an eine Institution abzutreten, die dann als ein einziger Kläger vorgeht.
22. Wie sind die Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile?
Siehe Frage 15.
23. Was sind die wichtigsten Formen der alternativen Streitbeilegung?
Die wichtigsten vom Gesetz vorgesehenen außergerichtlichen Methoden sind die Schiedsgerichtsbarkeit, die Schlichtung (vor allem in familienrechtlichen Angelegenheiten) und Schlichtungsstellen in Wohnungs- oder Telekommunikationsangelegenheiten.
Darüber hinaus sehen verschiedene Berufsverbände (z. B. für Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Bauingenieure) Streitbeilegungsmechanismen für Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Mandanten vor.
24. Welches sind die wichtigsten Organisationen zur alternativen Streitbeilegung in Ihrer Gerichtsbarkeit?
Das Internationale Schiedsgerichtszentrum Wien der Wirtschaftskammer Österreich ("VIAC") ist Österreichs bedeutendste (internationale Handels-)Schiedsinstitution. Der Rahmen für die Durchführung von Schiedsverfahren wird als "Schieds- und Schlichtungsordnung des VIAC" ("Wiener Regeln") bezeichnet.
Bestimmte Berufsverbände und Kammern haben ihre eigenen Regeln oder verwalten Verfahren zur alternativen Streitbeilegung oder beides.
25. Sind Prozessparteien verpflichtet, eine alternative Streitbeilegung im Verlauf des Rechtsstreits zu versuchen?
Das ACCP sieht weder obligatorische Vergleiche noch verbindliche Mediation oder Schiedsverfahren vor. Dennoch ist es nicht unüblich, dass Richter - zu Beginn eines Prozesses - die Parteien informell dazu ermutigen, Vergleichsoptionen auszuloten oder sich zunächst an Mediatoren zu wenden.
26. Gibt es Vorschläge zur Reform der Gesetze und Vorschriften zur Streitbeilegung, die derzeit geprüft werden?
Das VIAC zielt darauf ab, seine Regeln zu modernisieren und zu straffen, die erstmals 1975 erlassen wurden. In diesem Bestreben wurden die Regeln erst 2013 überarbeitet und einige Bestimmungen vereinfacht und hinzugefügt.
Die wichtigsten Änderungen an den Regeln lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Beitritt von Drittparteien
Das Schiedsgericht ist befugt, auf Antrag einer der Parteien oder der dritten Partei selbst die Aufnahme von Dritten anzuordnen. Das Gericht hat einen weiten Ermessensspielraum, vorausgesetzt, dass alle Parteien (einschließlich der beitretenden Partei) gehört wurden. Eine Gegenklage gegen die beizutretende Partei ist zulässig, woraus sich auch deren Recht ergibt, an der Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken.
Konsolidierung der Verfahren
Die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Verfahren ist möglich. Die Entscheidung über die Zusammenlegung trifft der Vorstand des VIAC (nach Anhörung der Parteien und der Mitglieder des Tribunals).
Bestätigung von Schiedsrichtern
Alle Schiedsrichter müssen durch den Generalsekretär des VIAC bestätigt werden.
Mehrparteien-Verfahren
Wenn sich eine Partei (Gruppe) nicht auf einen Kandidaten einigen kann, der als Schiedsrichter bestätigt werden soll, führt dies nicht automatisch zur Ungültigkeit der Nominierung der anderen Seite.
Erlass
Die neuen Regeln behandeln auch Fälle, in denen ein Gericht ein Verfahren an ein Schiedsgericht verweist und nehmen damit bereits die zu erwartende Änderung des österreichischen Schiedsgerichtsgesetzes vorweg, die vorsieht, dass Nichtigkeitsklagen direkt beim Obersten Gerichtshof eingereicht werden können.
Beschleunigte Verfahren
Die überprüften Regeln enthalten auch spezielle Regelungen zur Schnelligkeit des Verfahrens. Sie müssen ausdrücklich vereinbart werden (opt-in). Der endgültige Schiedsspruch muss innerhalb von sechs Monaten zurückgegeben werden (sofern nicht verlängert).
27. Gibt es Besonderheiten in Bezug auf die Streitbeilegung in Ihrer Gerichtsbarkeit oder in Asien, die Sie hervorheben möchten?
Nein.