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Schiedsgerichtsbarkeit 2021

GESETZE UND INSTITUTIONEN

Multilaterale Konventionen über die Schiedsgerichtsbarkeit

1 Ist Ihre Jurisdiktion ein Vertragsstaat der New Yorker Convention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards)? Seit wann ist das Übereinkommen in Kraft? Wurden Erklärungen oder Notifikationen gemäß Artikel I, X und XI des Übereinkommens abgegeben? Welchen anderen multilateralen Übereinkommen über die internationale Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit ist Ihr Land beigetreten?

Österreich hat die folgenden multilateralen Übereinkommen über die Schiedsgerichtsbarkeit ratifiziert:

  • der New Yorker Convention vom 31. Juli 1961 (Österreich hat eine Notifikation nach Artikel I(3) gemacht, in der es erklärt, dass es nur Schiedssprüche anerkennt und vollstreckt, die in anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens gefällt wurden);
  • das Protokoll über Schiedsklauseln, Genf, 13. März 1928;
  • das Übereinkommen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Genf, 18. Oktober 1930;
  • das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (und die Vereinbarung über seine Anwendung) vom 4. Juni 1964; und
  • das Übereinkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 24. Juni 1971.

Bilaterale Investitionsvereinbarungen

2 Gibt es bilaterale Investitionsabkommen mit anderen Ländern?

Österreich hat 69 bilaterale Investitionsabkommen unterzeichnet, von denen 62 ratifiziert wurden, nämlich mit Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Belize, Bolivien, Bosnien, Bulgarien, Chile, China, Kroatien, Kuba, der Tschechischen Republik, Ägypten, Estland, Äthiopien, Georgien, Guatemala, Hongkong, Ungarn, Indien, Iran, Jordanien, Kasachstan, Kuwait, Lettland, Libanon, Libyen, Litauen, Mazedonien, Malaysia, Malta, Mexiko, Moldawien, Mongolei, Montenegro, Marokko, Namibia, Oman, Paraguay, Philippinen, Polen, Rumänien, Russland, Saudi-Arabien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Südafrika, Südkorea, Tadschikistan, Tunesien, Türkei, Ukraine, die Vereinigten Arabischen Emirate, Usbekistan, Vietnam und Jemen.

Darüber hinaus ist Österreich Vertragspartei einer Reihe weiterer bilateraler Verträge, die keine Investitionsabkommen sind, hauptsächlich mit Nachbarländern.

Inländisches Schiedsverfahrensrecht

3 Welches sind die wichtigsten inländischen Rechtsquellen in Bezug auf in- und ausländische Schiedsverfahren sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen?

Das Schiedsverfahrensrecht ist in den §§ 577 bis 618 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten. Diese Bestimmungen regeln sowohl nationale als auch internationale Schiedsverfahren.

Die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche ist in den vorgenannten multilateralen und bilateralen Verträgen geregelt. Das Vollstreckungsverfahren wird durch das österreichische Vollstreckungsgesetz geregelt.

Inländische Schiedsgerichtsbarkeit und UNCITRAL

4 Basiert Ihr innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht auf dem UNCITRAL-Modellgesetz? Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem innerstaatlichen Schiedsverfahrensrecht und dem UNCITRAL-Modellgesetz?

Wie in den meisten Ländern spiegelt das Gesetz nicht jeden einzelnen Aspekt des UNCITRAL-Modellgesetzes wider. Die wichtigsten Merkmale sind jedoch eingeführt worden.

Anders als das UNCITRAL-Modellgesetz unterscheidet das österreichische Recht nicht zwischen inländischen und internationalen Schiedsverfahren oder zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Schiedsverfahren. Daher gelten für arbeitsrechtliche und verbraucherrechtliche Angelegenheiten besondere Regeln.

Obligatorische Bestimmungen

5 Welches sind die zwingenden innerstaatlichen schiedsrechtlichen Verfahrensvorschriften, von denen die Parteien nicht abweichen dürfen?

Den Parteien steht es frei, innerhalb der Grenzen der zwingenden Bestimmungen der ZPO eine Verfahrensordnung zu vereinbaren (z.B. durch Verweis auf spezifische Schiedsordnungen). Haben die Parteien keine Regeln vereinbart oder keine eigenen Regeln aufgestellt, muss das Schiedsgericht, vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften der ZPO, das Schiedsverfahren in einer Weise durchführen, die es für angemessen hält. Zu den zwingenden Regeln des Schiedsgerichtsverfahrens gehört, dass die Schiedsrichter unparteiisch und unabhängig sein und bleiben müssen. Sie müssen alle Umstände offenlegen, die geeignet sind, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit zu begründen. Die Parteien haben das Recht, fair und gleich behandelt zu werden und ihre Argumente vorzutragen. Weitere zwingende Vorschriften betreffen den Schiedsspruch, der schriftlich erfolgen muss, und die Gründe, aus denen ein Schiedsspruch angefochten werden kann.

Materielles Recht

6 Gibt es in Ihrem innerstaatlichen Schiedsverfahrensrecht eine Vorschrift, die dem Schiedsgericht Anhaltspunkte dafür gibt, welches materielle Recht es auf die Begründetheit der Streitigkeit anzuwenden hat?

Ein Schiedsgericht muss das von den Parteien gewählte materielle Recht anwenden, andernfalls muss es das Recht anwenden, das es für angemessen hält. Eine Entscheidung aus Billigkeitsgründen ist nur zulässig, wenn die Parteien ausdrücklich eine Entscheidung aus Billigkeitsgründen vereinbart haben (§ 603 ZPO).

Schiedsgerichtsinstitutionen

7 Welches sind die bekanntesten Schiedsgerichtsinstitutionen, die sich in Ihrer Gerichtsbarkeit befinden?

Das Vienna International Arbitral Centre (VIAC) (www.viac.eu) führt internationale Schiedsverfahren nach seiner Schieds- und Schlichtungsordnung (2013) (die Wiener Regeln) durch. Die Honorare für die Schiedsrichter werden auf der Grundlage des Streitwerts berechnet. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Ortes und der Sprache des Schiedsverfahrens.

Die Wiener Warenbörse an der Wiener Börse hat ein eigenes Schiedsgericht und eine eigene empfohlene Schiedsklausel.

Bestimmte Berufsverbände und Kammern sehen eigene Regeln vor oder führen Schiedsverfahren durch, oder beides.

Die Internationale Handelskammer ist durch ihr Österreichisches Nationalkomitee direkt präsent.

SCHIEDSGERICHTSVEREINBARUNG

Schiedsgerichtsbarkeit

8 Gibt es irgendwelche Arten von Streitigkeiten, die nicht schiedsfähig sind?

Im Prinzip ist jeder vermögensrechtliche Anspruch schiedsfähig. Nicht vermögensrechtliche Ansprüche sind weiterhin schiedsfähig, wenn das Gesetz die Beilegung der Streitigkeit durch die Parteien zulässt.

Es gibt einige Ausnahmen im Familienrecht oder im genossenschaftlichen Wohnungseigentum.

Verbraucher- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten sind nur dann schiedsfähig, wenn die Parteien nach Entstehen der Streitigkeit eine Schiedsvereinbarung treffen.

Anforderungen

9 Welche formalen und sonstigen Anforderungen bestehen an eine Schiedsvereinbarung?

Eine Schiedsgerichtsvereinbarung muss:

  • die Parteien ausreichend spezifizieren (sie müssen zumindest bestimmbar sein);
  • den Streitgegenstand in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis hinreichend konkretisieren (dieser muss zumindest bestimmbar sein und kann auf bestimmte Streitigkeiten beschränkt werden oder alle Streitigkeiten umfassen);
  • die Absicht der Parteien, die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren entscheiden zu lassen, ausreichend spezifizieren und damit die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ausschließen; und
  • entweder in einem von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Dokument oder in Telefaxen, E-Mails oder anderen zwischen den Parteien ausgetauschten Mitteilungen enthalten sein, die den Beweis für einen Vertrag aufrechterhalten.

Ein deutlicher Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Schiedsklausel enthalten, ist ausreichend.

Durchsetzbarkeit

10 Unter welchen Umständen ist eine Schiedsgerichtsvereinbarung nicht mehr durchsetzbar?

Schiedsvereinbarungen und -klauseln können nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts angefochten werden, insbesondere wegen Irrtums, Täuschung, Nötigung oder Geschäftsunfähigkeit. Es ist umstritten, ob eine solche Anfechtung vor dem Schiedsgericht oder vor einem Gericht erfolgen soll. Wenn die Parteien eines Vertrages, der eine Schiedsklausel enthält, von ihrem Vertrag zurücktreten, gilt die Schiedsklausel als nicht mehr durchsetzbar, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich die Fortführung der Schiedsklausel vereinbart. Im Falle der Insolvenz oder des Todes ist der Insolvenzverwalter oder Rechtsnachfolger grundsätzlich an die Schiedsvereinbarung gebunden. Eine Schiedsvereinbarung ist nicht mehr durchsetzbar, wenn ein Schiedsgericht einen Schiedsspruch in der Sache erlassen hat oder wenn ein Gericht ein rechtskräftiges Urteil in der Sache erlassen hat und die Entscheidung alle Angelegenheiten umfasst, für die ein Schiedsverfahren vereinbart wurde.

Trennbarkeit

11 Gibt es Bestimmungen über die Abtrennbarkeit von Schiedsvereinbarungen vom Hauptvertrag?

Nach dem UNCITRAL-Modellgesetz gilt die Abtrennbarkeit der Schiedsvereinbarung vom Hauptvertrag als Rechtsnorm. Nach österreichischem Recht wird eine solche Abtrennbarkeit aus dem Willen der Parteien abgeleitet ́.

Dritte - durch Schiedsvereinbarung gebunden

12 In welchen Fällen können Dritte oder Nicht-Unterzeichner an eine Schiedsvereinbarung gebunden sein?

Grundsätzlich sind nur die Parteien der Schiedsvereinbarung an diese gebunden. Die Gerichte sind zurückhaltend Dritte an die Schiedsvereinbarung zu binden. Daher finden Konzepte wie "Piercing the Corporate Veil" und "Group of Company" typischerweise keine Anwendung.

Ein Rechtsnachfolger ist jedoch an die Schiedsvereinbarung gebunden, in die sein Vorgänger eingetreten ist. Dies gilt auch für den Insolvenzverwalter und für den Erben einer verstorbenen Person.

Dritte - Teilnahme

13 Enthält Ihr innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht Bestimmungen über die Teilnahme Dritter an einem Schiedsverfahren, wie z.B. die Beitrittserklärung oder die Benachrichtigung Dritter?

Normalerweise erfordert der Beitritt eines Dritten zu einem Schiedsverfahren die entsprechende Zustimmung der Parteien, die entweder ausdrücklich oder konkludent (z.B. durch Bezugnahme auf eine Schiedsgerichtsordnung, die den Beitritt vorsieht) erfolgen kann. Die Zustimmung kann entweder zu dem Zeitpunkt erteilt werden, zu dem der Antrag auf Beitritt gestellt wird, oder zu einem früheren Zeitpunkt im Vertrag selbst. In der Rechtsprechung wird die Frage vor allem im Zusammenhang mit der Intervention eines Dritten diskutiert, der ein Interesse an dem Schiedsverfahren hat. Hier wird argumentiert, dass ein solcher Drittintervenient Partei der Schiedsvereinbarung sein oder sich anderweitig der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterwerfen muss und dass alle Parteien, einschließlich des Intervenienten, der Intervention zustimmen müssen.

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass der Beitritt eines Dritten zu einem Schiedsverfahren gegen seinen Willen oder die Erstreckung der Bindungswirkung eines Schiedsspruchs auf einen Dritten gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt, wenn dem Dritten nicht die gleichen Rechte wie den Parteien gewährt werden (z.B. das Recht auf rechtliches Gehör).

Gruppen von Unternehmen

14 Erstrecken Gerichte und Schiedsgerichte in Ihrer Rechtsprechung eine Schiedsvereinbarung auf nicht-unterzeichnende Mutter- oder Tochtergesellschaften eines unterzeichnenden Unternehmens, sofern der Nicht-Unterzeichner in irgendeiner Weise am Abschluss, der Erfüllung oder der Beendigung des streitgegenständlichen Vertrages beteiligt war, nach der "Konzern"-Doktrin?

Die Konzern-Doktrin ist im österreichischen Recht nicht anerkannt.

Mehrparteien-Schiedsgerichtsvereinbarungen

15 Was sind die Voraussetzungen für eine gültige Mehrparteien-Schiedsgerichtsvereinbarung?

Mehrparteien-Schiedsgerichtsvereinbarungen können unter den gleichen Formvorschriften wie Schiedsgerichtsvereinbarungen abgeschlossen werden.

Konsolidierung

16 Kann ein Schiedsgericht in Ihrer Gerichtsbarkeit getrennte Schiedsverfahren zusammenlegen? Unter welchen Umständen?

Die Zusammenlegung von Schiedsverfahren ist im österreichischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. In der Lehre wird jedoch argumentiert, dass sie zulässig ist, sofern die Parteien und die Schiedsrichter zustimmen.

KONSTITUIERUNG DES SCHIEDSGERICHTES

Eignung von Schiedsrichtern

17 Gibt es Einschränkungen, wer als Schiedsrichter tätig sein darf? Würde ein vertraglich festgelegtes Erfordernis für Schiedsrichter aufgrund von Nationalität, Religion oder Geschlecht von den Gerichten in Ihrer Rechtsordnung anerkannt werden?

Als Schiedsrichter können nur natürliche Personen bestellt werden. Das Gesetz sieht keine besonderen Qualifikationen vor, aber die Parteien können solche Anforderungen vereinbaren. Aktive Richter dürfen nach dem Berufsrecht nicht als Schiedsrichter tätig sein.

Hintergrund der Schlichter

18 Wer sitzt regelmäßig als Schiedsrichter in Ihrer Gerichtsbarkeit?

Unabhängig davon, ob sie von einer Ernennungsbehörde benannt oder von den Parteien nominiert werden, kann von den Schiedsrichtern verlangt werden, dass sie über eine bestimmte Erfahrung und einen bestimmten Hintergrund in Bezug auf die vorliegende Streitigkeit verfügen. Solche Anforderungen können berufliche Qualifikationen in einem bestimmten Bereich, juristische Kenntnisse, technisches Fachwissen, Sprachkenntnisse oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität umfassen.

Viele Schiedsrichter sind Rechtsanwälte in privater Praxis; andere sind Akademiker. In einigen wenigen Streitfällen, die hauptsächlich technische Fragen betreffen, sind Techniker und Juristen Mitglieder des Gremiums.

Qualifikationsanforderungen können in eine Schiedsvereinbarung aufgenommen werden, was große Sorgfalt erfordert, da dies zu Hindernissen im Bestellungsprozess führen kann (d.h. zu einem Streit darüber, ob die vereinbarten Anforderungen erfüllt sind).

Standard-Ernennung von Schiedsrichtern

19 Was ist der Standardmechanismus für die Bestellung von Schiedsrichtern, wenn die Parteien keine vorherige Vereinbarung getroffen haben?

Die Gerichte sind befugt, die erforderlichen Säumnisbestellungen vorzunehmen, wenn sich die Parteien nicht auf ein anderes Verfahren einigen und wenn eine Partei keinen Schiedsrichter bestellt, die Parteien sich nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen können oder die Schiedsrichter ihren Vorsitzenden nicht bestimmen.

Ablehnung und Ersetzung von Schiedsrichtern

20 Aus welchen Gründen und wie kann ein Schiedsrichter abgelehnt und ersetzt werden? Bitte erörtern Sie insbesondere die Gründe für die Ablehnung und Ersetzung sowie das Verfahren, einschließlich der Ablehnung vor Gericht. Gibt es eine Tendenz, die IBA-Richtlinien zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit anzuwenden oder sich daran zu orientieren?

Ablehnung von Schiedsrichtern

Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben oder wenn er nicht die von den Parteien vereinbarten Qualifikationen besitzt. Die Partei, die einen Schiedsrichter bestellt hat, kann sich bei ihrer Ablehnung nicht auf Umstände berufen, die ihr zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt waren (§ 588 ZPO).

Abberufung von Schiedsrichtern

Ein Schiedsrichter kann abberufen werden, wenn er unfähig ist, seine Aufgaben zu erfüllen oder wenn er sie nicht innerhalb einer angemessenen Zeit erfüllt (§ 590 ZPO).

Schiedsrichter können abgesetzt werden, entweder durch Ablehnung oder durch die Beendigung ihres Mandats. In beiden Fällen entscheidet letztlich das Gericht auf Antrag einer Partei. Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung des Mandats des Schiedsrichters, muss der Ersatzschiedsrichter auf die gleiche Weise bestellt werden, wie der ersetzte Schiedsrichter bestellt wurde.

In einem aktuellen Fall befasste sich der Oberste Gerichtshof mit Anfechtungsgründen und analysierte die widersprüchlichen Ansichten der Gelehrten darüber, ob und in welchem Umfang Anfechtungen nach einem rechtskräftigen Schiedsspruch zulässig sein sollten. In seiner Analyse zitierte und stützte sich das Gericht auch auf die IBA-Richtlinien.

Beziehung zwischen Parteien und Schiedsrichtern

21 Wie ist das Verhältnis zwischen Parteien und Schiedsrichtern? Bitte erläutern Sie das Vertragsverhältnis zwischen Parteien und Schiedsrichtern, die Neutralität der von den Parteien bestellten Schiedsrichter, die Vergütung und die Auslagen der Schiedsrichter.

Bei Ad-hoc-Schiedsverfahren sollte ein Schiedsrichtervertrag abgeschlossen werden, der die Rechte und Pflichten der Schiedsrichter regelt. Dieser Vertrag sollte eine Honorarregelung (z.B. durch Bezugnahme auf eine amtliche Gebührenordnung, Stundensätze oder auf andere Weise) und das Recht der Schiedsrichter auf Erstattung ihrer Auslagen enthalten. Zu ihren Pflichten gehören die Durchführung des Verfahrens sowie die Abfassung und Unterzeichnung des Schiedsspruchs.

Pflichten von Schiedsrichtern

22 Welche Offenlegungspflichten haben Schiedsrichter hinsichtlich ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit während des gesamten Schiedsverfahrens?

Gemäß § 588 ZPO muss ein Schiedsrichter in jedem Stadium des Verfahrens alle Umstände offenlegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten oder die im Widerspruch zur Vereinbarung der Parteien stehen. Unabhängigkeit ist definiert durch das Fehlen enger finanzieller oder sonstiger Verbindungen zwischen dem Schiedsrichter und einer der Parteien. Unparteilichkeit ist eng mit der Unabhängigkeit verwandt, bezieht sich aber eher auf die Haltung des Schiedsrichters. Ein Schiedsrichter kann erfolgreich abgelehnt werden, wenn objektiv begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit festgestellt werden können.

Immunität von Schiedsrichtern von der Haftung

23 Inwieweit sind Schiedsrichter von der Haftung für ihr Verhalten im Rahmen des Schiedsverfahrens befreit?

Wenn ein Schiedsrichter seine Ernennung angenommen hat, sich dann aber weigert, seine Aufgaben rechtzeitig oder überhaupt zu erfüllen, kann er für den durch die Verzögerung entstandenen Schaden haftbar gemacht werden (§ 594 ZPO). Wenn ein Schiedsspruch in einem späteren Gerichtsverfahren aufgehoben wurde und ein Schiedsrichter den Parteien rechtswidrig und fahrlässig einen Schaden zugefügt hat, kann er haftbar gemacht werden. Schiedsrichtervereinbarungen und Schiedsordnungen von Schiedsgerichtsinstitutionen enthalten oft Haftungsausschlüsse.

ZUSTÄNDIGKEIT UND KOMPETENZ DES SCHIEDSGERICHTES

Gerichtsverfahren im Widerspruch zu Schiedsgerichtsvereinbarungen

24 Wie ist bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zu verfahren, wenn trotz bestehender Schiedsvereinbarung ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, und welche Fristen gibt es für Zuständigkeitseinreden?

Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Regelungen zu den Rechtsbehelfen, die zur Verfügung stehen, wenn ein Gerichtsverfahren unter Verstoß gegen eine Schiedsvereinbarung eingeleitet wird oder wenn ein Schiedsverfahren unter Verstoß gegen eine Gerichtsstandsklausel eingeleitet wird (abgesehen von einer abschlägigen Kostenentscheidung in einem Verfahren, das gar nicht erst hätte eingeleitet werden dürfen).

Erhebt eine Partei eine Klage vor einem Gericht, obwohl die Angelegenheit einer Schiedsvereinbarung unterliegt, muss der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts erheben, bevor er sich zur Sache selbst äußert, nämlich in der ersten Verhandlung oder in seiner Klageerwiderung. Das Gericht muss die Klage in der Regel abweisen, wenn der Beklagte rechtzeitig die Unzuständigkeit des Gerichts gerügt hat. Das Gericht darf die Klage nicht zurückweisen, wenn es feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht existiert, ungültig oder undurchführbar ist.

Zuständigkeit des Schiedsgerichtes

25 Wie ist das Verfahren bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Einleitung des Schiedsverfahrens und welche Fristen bestehen für Zuständigkeitseinreden?

Ein Schiedsgericht kann über seine eigene Zuständigkeit entweder in einem gesonderten Schiedsspruch oder im endgültigen Schiedsspruch in der Sache selbst entscheiden. Eine Partei, die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anfechten will, muss diese Einrede spätestens im ersten Schriftsatz in der Sache erheben. Die Ernennung eines Schiedsrichters oder die Teilnahme der Partei am Ernennungsverfahren schließt nicht aus, dass eine Partei die Einrede der Unzuständigkeit erhebt. Eine verspätete Einrede darf nicht berücksichtigt werden, es sei denn, das Schiedsgericht hält die Verspätung für gerechtfertigt und lässt die Einrede zu. Sowohl Gerichte als auch Schiedsgerichte können über Zuständigkeitsfragen entscheiden.

SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN

Ort und Sprache des Schiedsverfahrens und Rechtswahl

26 Wenn die Parteien keine vorherige Vereinbarung treffen, wie werden der Ort des Schiedsverfahrens und die Sprache des Schiedsverfahrens festgelegt? Wie wird das materielle Recht der Streitigkeit bestimmt?

Haben sich die Parteien nicht auf einen Schiedsort und die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens geeinigt, liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, einen geeigneten Ort und eine geeignete Sprache zu bestimmen. Gemäß § 604 ZPO sind die Parteien in der Wahl des materiellen Rechts frei. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, das Recht zu wählen, das es für angemessen hält. Das Schiedsgericht darf nicht ex aequo et bono entscheiden, es sei denn, die Parteien haben eine entsprechende Ermächtigung erteilt.

Beginn des Schiedsverfahrens

27 Wie wird ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet?

Nach dem Gesetz muss der Kläger eine Klageschrift einreichen, in der die Tatsachen, auf die sich der Kläger berufen will, und seine Anträge dargelegt werden. Die Klageschrift muss innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht gesetzten Frist eingereicht werden. Der Antragsteller kann zu diesem Zeitpunkt relevante Beweise vorlegen. Der Beklagte muss dann seine Klageerwiderung einreichen.

Nach den Wiener Regeln muss der Antragsteller eine Klageschrift beim Sekretariat des VIAC einreichen. Die Klageschrift muss die folgenden Informationen enthalten:

  • die vollständigen Namen, Adressen und sonstigen Kontakt-Angaben der Parteien;
  • eine Darlegung des Sachverhalts und einen konkreten Antrag auf Entlastung;
  • wenn der beantragte Rechtsschutz nicht ausschließlich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist, den Geldwert jeder einzelnen Forderung zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift;
  • Angaben über die Anzahl der Schiedsrichter;
  • die Benennung eines Schiedsrichters, wenn ein Dreier-Schiedsrichtergremium vereinbart oder beantragt wurde, oder ein Antrag auf Ernennung des Schiedsrichters; und
  • Angaben zur Schiedsvereinbarung und deren Inhalt.

Gehör

28 Ist eine Anhörung erforderlich und welche Regeln gelten?

Mündliche Verhandlungen finden auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Schiedsgericht dies für erforderlich hält (§ 598 ZPO und Art. 30 der Wiener Regeln).

Nachweise

29 An welche Regeln ist das Schiedsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts gebunden? Welche Arten von Beweisen sind zugelassen und wie wird die Beweisaufnahme durchgeführt?

Das Gesetz enthält keine speziellen Regeln für die Beweisaufnahme in Schiedsverfahren. Schiedsgerichte sind an Beweisregeln gebunden, die die Parteien vereinbart haben können. In Ermangelung solcher Regeln steht es dem Schiedsgericht frei, Beweise nach eigenem Ermessen zu erheben und zu würdigen (§ 599 ZPO). Schiedsgerichte sind befugt, Sachverständige zu ernennen (und von den Parteien zu verlangen, den Sachverständigen alle relevanten Informationen zu erteilen oder relevante Dokumente, Waren oder andere Gegenstände zur Einsichtnahme vorzulegen oder zugänglich zu machen), Zeugen, Parteien oder Parteivertreter zu hören. Die Schiedsgerichte haben jedoch keine Befugnis, die Anwesenheit von Parteien oder Zeugen zu erzwingen.

In der Praxis ermächtigen die Parteien die Schiedsgerichte häufig, sich auf die IBA-Regeln zur Beweisaufnahme (IBA Rules) zu beziehen. Wenn Regeln wie die IBA-Regeln herangezogen oder vereinbart werden, ist der Umfang der Offenlegung oft breiter als die Offenlegung in einem Gerichtsverfahren (die nach österreichischem Recht recht begrenzt ist). Das Schiedsgericht muss den Parteien die Möglichkeit geben, die vorgelegten Beweise und das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen (§ 599 ZPO).

Gerichtliche Beteiligung

30 In welchen Fällen kann das Schiedsgericht ein Gericht um Unterstützung bitten und in welchen Fällen dürfen Gerichte eingreifen?

Ein Schiedsgericht kann ein Gericht um Unterstützung bitten, um:

  • eine vom Schiedsgericht erlassene einstweilige oder sichernde Maßnahme zu vollstrecken (§ 593 ZPO); oder
  • gerichtliche Handlungen vorzunehmen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist (Vorladung von Zeugen, Vernehmung von Zeugen unter Eid und Anordnung der Offenlegung von Dokumenten), einschließlich der Beauftragung ausländischer Gerichte und Behörden mit der Vornahme solcher Handlungen (§ 602 ZPO).

Ein Gericht kann nur dann in Schiedsverfahren eingreifen, wenn dies in der ZPO ausdrücklich vorgesehen ist. Insbesondere kann (oder muss) das Gericht:

  • vorläufige oder sichernde Maßnahmen zu ergreifen (§ 585 ZPO);
  • Schiedsrichter zu ernennen (§ 587 ZPO); und
  • über die Ablehnung eines Schiedsrichters entscheiden, wenn:

Vertraulichkeit

31 Ist die Vertraulichkeit gewährleistet?

Die ZPO sieht die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens nicht ausdrücklich vor, jedoch kann zwischen den Parteien Vertraulichkeit vereinbart werden. Darüber hinaus kann eine Partei in Gerichtsverfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs und in Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs oder in Angelegenheiten, die in den §§ 586 bis 591 ZPO geregelt sind (z.B. Ablehnung von Schiedsrichtern), das Gericht bitten, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen, wenn die Partei ein berechtigtes Interesse für den Ausschluss der Öffentlichkeit darlegen kann.

EINSTWEILIGE MASSNAHMEN UND SANKTIONSBEFUGNISSE

Einstweilige Verfügungen durch die Gerichte

32 Welche einstweiligen Maßnahmen können von Gerichten vor und nach Einleitung eines Schiedsverfahrens angeordnet werden?

Sowohl das zuständige Gericht als auch ein Schiedsgericht sind für den Erlass einstweiliger Maßnahmen zur Unterstützung eines Schiedsverfahrens zuständig. Die Parteien können die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für einstweilige Maßnahmen ausschließen, aber sie können die Zuständigkeit des Gerichts für einstweilige Maßnahmen nicht ausschließen. Die Vollstreckung von einstweiligen Maßnahmen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte.

Zur Unterstützung von Geldforderungen kann das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schuldner die Vollstreckung eines späteren Schiedsspruchs dadurch verhindern oder erschweren würde, dass er sein Vermögen (einschließlich nachteiliger vertraglicher Vereinbarungen) beschädigt, vernichtet, versteckt oder mit sich führt.

Die folgenden Abhilfemaßnahmen sind verfügbar:

  • die Übergabe von Geld oder beweglichen Sachen in die Obhut des Gerichts;
  • ein Verbot, bewegliches Vermögen zu veräußern oder zu verpfänden;
  • einen Pfändungsbeschluss in Bezug auf die Forderungen des Schuldners (einschließlich Bankkonten);
  • die Verwaltung von unbeweglichem Vermögen; und
  • ein im Grundbuch einzutragendes Veräußerungs- oder Verpfändungsverbot für unbewegliche Sachen.

Zur Unterstützung von Nichtvermögensansprüchen kann das Gericht einstweilige Verfügungen erlassen, die denen ähnlich sind, die oben in Bezug auf Geldforderungen erwähnt wurden. Durchsuchungsanordnungen sind in Zivilsachen nicht verfügbar.

Unterlassungsklagen, die von einem ausländischen Schiedsgericht (§ 593 ZPO) oder von einem ausländischen Gericht erlassen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich vollstreckt werden. Die Vollstreckungsmaßnahmen müssen jedoch mit österreichischem Recht vereinbar sein.

Einstweilige Maßnahmen durch einen Notschiedsrichter

33 Sieht Ihr innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht bzw. sehen die Regeln der oben genannten innerstaatlichen Schiedsgerichtsinstitutionen einen Notschiedsrichter vor der Konstituierung des Schiedsgerichtes vor?

Das staatliche Recht sieht keinen Notschiedsrichter vor.

Einstweilige Maßnahmen durch das Schiedsgericht

34 Welche einstweiligen Maßnahmen kann das Schiedsgericht nach seiner Konstituierung anordnen? In welchen Fällen kann das Schiedsgericht eine Kostensicherheit anordnen?

Ein Schiedsgericht hat weitreichende Befugnisse, auf Antrag einer Partei einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn es dies zur Sicherung der Durchsetzung eines Anspruchs oder zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens für erforderlich hält. Im Unterschied zu einstweiligen Maßnahmen, die in Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen, ist ein Schiedsgericht nicht auf eine Reihe von aufgezählten Rechtsbehelfen beschränkt. Allerdings sollten die Rechtsbehelfe mit dem Vollstreckungsrecht vereinbar sein, um Schwierigkeiten in der Phase der Vollstreckung zu vermeiden. Das Gesetz sieht keine Kostensicherheit im Schiedsverfahren vor.

Sanktionsbefugnisse des Schiedsgerichtes

35 Ist das Schiedsgericht nach Ihrem innerstaatlichen Schiedsverfahrensrecht oder nach den Regeln der oben genannten innerstaatlichen Schiedsinstitutionen befugt, Sanktionen gegen Parteien oder deren Prozessbevollmächtigte anzuordnen, die im Schiedsverfahren "Guerillataktiken" anwenden? Können Anwälte durch das Schiedsgericht oder die inländischen Schiedsinstitutionen mit Sanktionen belegt werden?

Schiedsgerichte haben einen weiten Ermessensspielraum bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen, um Guerillataktiken zu begegnen. Sie können in extremen Fällen das Verfahren aussetzen oder sogar ein Schiedsverfahren als Sanktion für das vorsätzliche Fehlverhalten einer Partei oder ihres Anwalts mit Vorurteil abweisen.

Die Schiedsgerichte können auch eine Kostensicherheit anordnen.

Darüber hinaus ist es eine weithin akzeptierte Möglichkeit, dass Schiedsrichter aus der Weigerung einer Partei, den Aufforderungen des Schiedsgerichts nachzukommen, negative Schlüsse ziehen können. Wenn sich eine Partei beispielsweise weigert, Dokumente vorzulegen, kann das Schiedsgericht annehmen, dass die Dokumente Informationen enthalten, die die Position der Partei kompromittieren würden.

Eine weitere recht wirksame Maßnahme zur Regulierung des Fehlverhaltens einer Partei ist die Zuerkennung von Kosten im Endschiedsspruch.

Österreichische Rechtsanwälte sind bei ihrer Tätigkeit als Parteivertreter in Schiedsverfahren (unabhängig davon, ob diese in Österreich oder im Ausland geführt werden) an die Standesregeln gebunden. Ausländische Rechtsanwälte sind bei in Österreich geführten Schiedsverfahren nicht an die österreichischen Standesregeln gebunden.

AUSZEICHNUNGEN

Entscheidungen des Schiedsgerichtes

36 Ist es mangels Parteivereinbarung ausreichend, wenn Entscheidungen des Schiedsgerichts mit der Mehrheit aller seiner Mitglieder getroffen werden, oder ist Einstimmigkeit erforderlich? Welche Folgen hat es für den Schiedsspruch, wenn ein Schiedsrichter anderer Meinung ist?

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, reicht es für die Gültigkeit des Schiedsspruchs aus, wenn er von einer Mehrheit der Schiedsrichter erlassen und unterzeichnet wurde. Die Mehrheit muss aus allen bestellten Schiedsrichtern und nicht nur aus den anwesenden Schiedsrichtern berechnet werden. Beabsichtigt das Schiedsgericht, über den Schiedsspruch zu entscheiden, ohne dass alle seine Mitglieder anwesend sind, so hat es die Parteien vorher von seiner Absicht zu unterrichten (§ 604 ZPO).

Ein von der Mehrheit der Schiedsrichter unterzeichneter Schiedsspruch hat die gleiche Rechtskraft wie ein einstimmiger Schiedsspruch.

Österreichische Rechtsanwälte sind bei ihrer Tätigkeit als Parteivertreter in Schiedsverfahren (unabhängig davon, ob diese in Österreich oder im Ausland geführt werden) an die Standesregeln gebunden. Ausländische Rechtsanwälte sind bei in Österreich geführten Schiedsverfahren nicht an die österreichischen Standesregeln gebunden.

AUSZEICHNUNGEN

Entscheidungen des Schiedsgerichtes

36 Ist es mangels Parteivereinbarung ausreichend, wenn Entscheidungen des Schiedsgerichts mit der Mehrheit aller seiner Mitglieder getroffen werden, oder ist Einstimmigkeit erforderlich? Welche Folgen hat es für den Schiedsspruch, wenn ein Schiedsrichter anderer Meinung ist?

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, reicht es für die Gültigkeit des Schiedsspruchs aus, wenn er von einer Mehrheit der Schiedsrichter erlassen und unterzeichnet wurde. Die Mehrheit muss aus allen bestellten Schiedsrichtern und nicht nur aus den anwesenden Schiedsrichtern berechnet werden. Beabsichtigt das Schiedsgericht, über den Schiedsspruch zu entscheiden, ohne dass alle seine Mitglieder anwesend sind, so hat es die Parteien vorher von seiner Absicht zu unterrichten (§ 604 ZPO).

Ein von der Mehrheit der Schiedsrichter unterzeichneter Schiedsspruch hat die gleiche Rechtskraft wie ein einstimmiger Schiedsspruch.

Österreichische Rechtsanwälte sind bei ihrer Tätigkeit als Parteivertreter in Schiedsverfahren (unabhängig davon, ob diese in Österreich oder im Ausland geführt werden) an die Standesregeln gebunden. Ausländische Rechtsanwälte sind bei in Österreich geführten Schiedsverfahren nicht an die österreichischen Standesregeln gebunden.

Abweichende Meinungen

37 Wie geht Ihr innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht mit abweichenden Meinungen um?

Das Gesetz schweigt über abweichende Meinungen. Es ist umstritten, ob sie in Schiedsverfahren zulässig sind.

In einem aktuellen Fall, der die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs betraf, hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass das Erfordernis, die abweichende Meinung dem Schiedsspruch beizufügen (ein solches Erfordernis war in der anwendbaren Schiedsgerichtsordnung enthalten), kein strenges vollstreckungsrechtliches Erfordernis darstellt.

Österreichische Rechtsanwälte sind bei ihrer Tätigkeit als Parteivertreter in Schiedsverfahren (unabhängig davon, ob diese in Österreich oder im Ausland geführt werden) an die Standesregeln gebunden. Ausländische Rechtsanwälte sind bei in Österreich geführten Schiedsverfahren nicht an die österreichischen Standesregeln gebunden.

Anforderungen an Form und Inhalt

38 Welche formalen und inhaltlichen Anforderungen gibt es für eine Auszeichnung?

Ein Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und muss von dem oder den Schiedsrichtern unterzeichnet werden. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind die Unterschriften der Mehrheit der Schiedsrichter ausreichend. In diesem Fall sollte der Grund für das Fehlen einiger Unterschriften der Schiedsrichter erläutert werden.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sollte der Schiedsspruch auch die rechtliche Begründung enthalten, auf die er sich stützt, und den Tag und den Ort angeben, an dem er erlassen wurde.

Auf Antrag einer Partei des Schiedsverfahrens muss der Schiedsspruch die Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit enthalten.

Frist für die Vergabe

39 Muss der Schiedsspruch nach Ihrem innerstaatlichen Schiedsverfahrensrecht oder nach den Regeln der oben genannten innerstaatlichen Schiedsinstitutionen innerhalb einer bestimmten Frist ergehen?

Das staatliche Recht sieht keine bestimmte Frist vor, innerhalb der ein Schiedsspruch zugestellt werden muss.

Datum der Vergabe

40 Für welche Fristen ist das Datum des Schiedsspruchs maßgeblich und für welche Fristen ist das Datum der Zustellung des Schiedsspruchs maßgeblich?

Nach staatlichem Recht ist das Datum der Zustellung des Schiedsspruchs sowohl für einen Antrag an das Schiedsgericht auf Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs oder beides oder auf Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs (siehe Frage 45) als auch für eine Anfechtung des Schiedsspruchs vor den Gerichten relevant (siehe Frage 46). Wenn das Schiedsgericht den Schiedsspruch von sich aus berichtigt, beginnt die Frist von vier Wochen für eine solche Berichtigung mit dem Datum des Schiedsspruchs (§ 610 Abs. 4 ZPO).

Arten von Auszeichnungen

41 Welche Arten von Schiedssprüchen sind möglich und welche Arten von Rechtsschutz kann das Schiedsgericht gewähren?

Die folgenden Arten von Schiedssprüchen sind im Schiedsrecht üblich:

  • Schiedsspruch über die Zuständigkeit;
  • Zwischenvergabe;
  • Teilauszeichnung;
  • endgültige Auszeichnung;
  • Schiedsspruch über die Kosten; und
  • Änderungspreis.

Beendigung des Verfahrens

42 Durch welche anderen Mittel als einen Schiedsspruch kann ein Verfahren beendet werden?

Das Schiedsgerichtsverfahren kann beendet werden:

  • wenn der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht;
  • wenn der Kläger seine Klageschrift nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist einreicht (§§ 597 und 600 ZPO);
  • im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien, durch Vergleich (§§ 605 ZPO); und
  • wenn die Fortführung des Verfahrens undurchführbar geworden ist (§ 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

Es gibt keine formalen Anforderungen für eine solche Kündigung.

Kostenzuweisung und Kostendeckung

43 Wie werden in Schiedssprüchen die Kosten des Schiedsverfahrens verteilt? Welche Kosten sind erstattungsfähig?

In Bezug auf die Kosten haben Schiedsgerichte einen größeren Ermessensspielraum und sind im Allgemeinen liberaler als Gerichte. Das Schiedsgericht hat einen Ermessensspielraum bei der Kostenverteilung, muss aber die Umstände des Falles, insbesondere den Ausgang des Verfahrens, berücksichtigen. Als Faustregel gilt, dass die Kosten dem Ereignis folgen und von der unterlegenen Partei getragen werden, aber das Schiedsgericht kann auch zu anderen Ergebnissen kommen, wenn dies nach den Umständen des Falles angemessen ist.

Werden die Kosten nicht miteinander verrechnet, muss das Schiedsgericht, soweit möglich, gleichzeitig mit der Entscheidung über die Kostenpflicht auch die Höhe der zu erstattenden Kosten festlegen.

In der Regel sind auch Anwaltshonorare, die auf der Basis von Stundensätzen berechnet werden, erstattungsfähig.

Es gibt keine formalen Anforderungen für eine solche Kündigung.

Zinsen

44 Können Zinsen für Hauptforderungen und für Kosten zugesprochen werden und in welcher Höhe?

Ein Schiedsgericht würde in den meisten Fällen Zinsen für die geltend gemachte Hauptsumme zusprechen, wenn dies nach dem anwendbaren materiellen Recht zulässig ist. Nach dem Gesetz beträgt der gesetzliche Zins für zivilrechtliche Ansprüche 4 Prozent. Wenn beide Parteien Unternehmer sind und der Verzug vorwerfbar ist, würde ein variabler Zinssatz gelten, der halbjährlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht wird. Derzeit beträgt er 8,58 Prozent. Wechsel unterliegen einem Zinssatz von 6 Prozent.

Die Verteilung und Erstattung der Kosten in einem Schiedsverfahren ist in § 609 ZPO geregelt. Es gibt jedoch keine Bestimmung darüber, ob Zinsen für die Kosten zugesprochen werden können, so dass dies im Ermessen des Schiedsgerichts liegt.

In der Regel sind auch Anwaltshonorare, die auf der Basis von Stundensätzen berechnet werden, erstattungsfähig.

Es gibt keine formalen Anforderungen für eine solche Kündigung.

VERFAHREN NACH ERTEILUNG DES ZUSCHLAGS

Auslegung und Korrektur von Schiedssprüchen

45 Hat das Schiedsgericht die Befugnis, einen Schiedsspruch von sich aus oder auf Initiative der Parteien zu korrigieren oder auszulegen? Welche Fristen gelten?

Die Parteien können beim Schiedsgericht eine Berichtigung (von Rechen-, Schreib- oder Bürofehlern), eine Klarstellung oder einen ergänzenden Schiedsspruch beantragen (wenn das Schiedsgericht nicht alle Ansprüche behandelt hat, die ihm im Schiedsverfahren vorgelegt wurden). Die Frist für diesen Antrag beträgt vier Wochen ab Zustellung des Schiedsspruchs, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Schiedsgericht ist auch berechtigt, den Schiedsspruch innerhalb von vier Wochen (einen ergänzenden Schiedsspruch innerhalb von acht Wochen) ab dem Datum der Verkündung des Schiedsspruchs selbst zu berichtigen.

In der Regel sind auch Anwaltshonorare, die auf der Basis von Stundensätzen berechnet werden, erstattungsfähig.

Es gibt keine formalen Anforderungen für eine solche Kündigung.

Herausforderung der Auszeichnungen

46 Wie und aus welchen Gründen können Schiedssprüche angefochten und aufgehoben werden?

Die Gerichte sind nicht berechtigt, einen Schiedsspruch in der Sache selbst zu überprüfen. Es gibt keine Berufung gegen einen Schiedsspruch. Es ist jedoch möglich, eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (sowohl von Schiedssprüchen zur Zuständigkeit als auch von Schiedssprüchen zur Begründetheit) aus ganz bestimmten, engen Gründen zu erheben, nämlich:

  • das Schiedsgericht die Zuständigkeit akzeptiert oder verweigert, obwohl keine Schiedsvereinbarung oder eine gültige Schiedsvereinbarung besteht;
  • eine Partei nach dem für sie geltenden Recht nicht in der Lage war, eine Schiedsvereinbarung abzuschließen;
  • eine Partei nicht in der Lage war, ihren Fall darzulegen (z.B. wurde sie nicht ordnungsgemäß über die Ernennung eines Schiedsrichters oder das Schiedsverfahren informiert);
  • der Schiedsspruch Angelegenheiten betrifft, die in der Schiedsvereinbarung nicht vorgesehen sind oder nicht unter diese fallen, oder Angelegenheiten betrifft, die über den im Schiedsverfahren angestrebten Rechtsschutz hinausgehen - wenn solche Mängel einen abtrennbaren Teil des Schiedsspruchs betreffen, muss dieser Teil aufgehoben werden;
  • die Zusammensetzung des Schiedsgerichts nicht im Einklang mit den §§ 577 bis 618 ZPO oder der Vereinbarung der Parteien stand;
  • das Schiedsverfahren nicht den wesentlichen Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) entsprochen hat bzw. der Schiedsspruch nicht diesen Grundsätzen entspricht; und
  • wenn z. B. die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens eines inländischen Gerichts nach § 530 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO erfüllt sind:

Ferner kann eine Partei auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs beantragen.

Ebenen der Berufung

47 Wie viele Ebenen der Anfechtung gibt es? Wie lange dauert es im Allgemeinen, bis eine Anfechtung auf jeder Ebene entschieden wird? Welche Kosten fallen auf jeder Ebene ungefähr an? Wie werden die Kosten auf die Parteien aufgeteilt?

Anstelle von drei Verfahrensstufen (das Gericht der ersten Instanz, das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof) wurde § 615 ZPO dahingehend geändert, dass die Entscheidung über eine Klage, die einen Schiedsspruch angreift, von nur einer gerichtlichen Instanz getroffen wird (d.h., die Entscheidung wird von nur einer gerichtlichen Instanz getroffen und kann nicht angefochten werden).

Art. 616 Abs. 1 ZPO legt fest, dass das Verfahren, das einer Klage gegen einen Schiedsspruch - oder einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs - folgt, das Gleiche ist, das vor einem Gericht erster Instanz durchgeführt wird. Das bedeutet, dass der Oberste Gerichtshof die gleichen Verfahrensregeln anwenden muss wie ein Gericht erster Instanz (z.B. im Rahmen der Beweisaufnahme).

  • wenn z. B. die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens eines inländischen Gerichts nach § 530 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO erfüllt sind:

Ferner kann eine Partei auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs beantragen.

Erkennung und Durchsetzung

48 Welche Voraussetzungen bestehen für die Anerkennung und Vollstreckung inländischer und ausländischer Schiedssprüche, welche Gründe gibt es für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung, und wie ist das Verfahren?

Inländische Schiedssprüche sind in gleicher Weise vollstreckbar wie inländische Urteile.

Ausländische Schiedssprüche sind auf der Grundlage von bilateralen oder multilateralen Verträgen vollstreckbar, die Österreich ratifiziert hat - der New Yorker Convention ist das mit Abstand wichtigste Rechtsinstrument. Somit bleibt der allgemeine Grundsatz, dass die Gegenseitigkeit der Vollstreckung durch einen Vertrag oder ein Dekret gewährleistet sein muss, anwendbar (im Gegensatz zu den entsprechenden Bestimmungen nach dem UNCITRAL-Modellgesetz).

Das Vollstreckungsverfahren ist im Wesentlichen dasselbe wie bei ausländischen Urteilen.

Fristen für die Vollstreckung von Schiedssprüchen

49 Gibt es eine Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Schiedssprüchen?

Für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gilt keine Verjährungsfrist. Es ist jedoch ratsam, die 30-jährige Verjährungsfrist, die für Verfahren zur Vollstreckung von Urteilen nach dem Gesetz gilt, analog anzuwenden.

Ausländische Schiedssprüche sind auf der Grundlage von bilateralen oder multilateralen Verträgen vollstreckbar, die Österreich ratifiziert hat - der New Yorker Convention ist das mit Abstand wichtigste Rechtsinstrument. Somit bleibt der allgemeine Grundsatz, dass die Gegenseitigkeit der Vollstreckung durch einen Vertrag oder ein Dekret gewährleistet sein muss, anwendbar (im Gegensatz zu den entsprechenden Bestimmungen nach dem UNCITRAL-Modellgesetz).

Das Vollstreckungsverfahren ist im Wesentlichen dasselbe wie bei ausländischen Urteilen.

Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen

50 Wie verhalten sich inländische Gerichte zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, die von den Gerichten am Ort des Schiedsverfahrens aufgehoben wurden?

Nach Artikel 5 der New Yorker Convention kann die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs verweigert werden, wenn der Schiedsspruch von der zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder ausgesetzt wurde.

Österreich ist ein Vertragsstaat der New Yorker Convention und österreichische Gerichte würden daher im Allgemeinen die Vollstreckung eines solchen Schiedsspruchs ablehnen. Wenn jedoch ein Schiedsspruch mit der Begründung aufgehoben wurde, dass er gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) am Ort des Schiedsverfahrens verstößt, müssen die österreichischen Gerichte prüfen, ob der Schiedsspruch auch gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) in Österreich verstoßen würde. Wenn der Schiedsspruch nicht gegen den österreichischen ordre public verstößt, würden österreichische Gerichte einen solchen Schiedsspruch wahrscheinlich vollstrecken.

Vollstreckung von Anordnungen durch Eilschiedsrichter

51 Sehen Ihr innerstaatliches Schiedsverfahrensrecht, die Rechtsprechung oder die Regeln der innerstaatlichen Schiedsgerichtsinstitutionen die Vollstreckung von Anordnungen durch Notschiedsrichter vor?

Artikel 45 der Wiener Regeln sieht ein beschleunigtes Verfahren vor. Es gibt jedoch keine spezifischen Regeln für die Vollstreckung von Anordnungen, die in solchen Verfahren von Eilschiedsrichtern erlassen werden. Das Gleiche gilt für die nationale Schiedsgerichtsgesetzgebung (einschließlich der Rechtsprechung).

Kosten der Durchsetzung

52 Welche Kosten fallen bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen an?

Die obsiegende Partei ist berechtigt, die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Gebührenordnung nach dem Streitwert) vom Gegner zu verlangen.

Die Gerichtsgebühren richten sich auch nach dem Streitwert. Beträgt der Hauptbetrag der vollstreckten Forderung z. B. 1 Mio. €, würde die Gerichtsgebühr für die Vollstreckung gegen bewegliches Vermögen ca. 2.500 € betragen; bei der Vollstreckung gegen unbewegliches Vermögen würde die Gerichtsgebühr ca. 23.000 € betragen.

SONSTIGES

Einfluss von Rechtstraditionen auf Schiedsrichter

53 Welche vorherrschenden Merkmale Ihres Rechtssystems könnten einen Einfluss auf einen Schiedsrichter aus Ihrer Gerichtsbarkeit ausüben?

In zivil- und handelsrechtlichen Verfahren gibt es keine gerichtlich angeordnete Offenlegung und die Möglichkeiten, eine gerichtliche Anordnung zu erwirken, die die Vorlage von Dokumenten durch die andere Partei vorsieht, sind eher begrenzt. In schiedsgerichtlichen Verfahren gibt es keine Tendenz zu einer Offenlegung nach US-amerikanischem Vorbild, aber die Schiedsrichter können je nach den anwendbaren Schiedsgerichtsregeln und der Vereinbarung zwischen den Parteien einen gewissen Umfang der Vorlage von Dokumenten anordnen. Schriftliche Zeugenaussagen sind in Schiedsgerichtsverfahren üblich. Die IBA-Regeln werden in Schiedsverfahren immer beliebter.

Berufliche oder ethische Regeln

54 Gelten in Ihrer Rechtsordnung besondere berufliche oder ethische Regeln für Anwälte und Schiedsrichter in internationalen Schiedsverfahren? Entspricht (oder widerspricht) die bewährte Praxis in Ihrer Rechtsordnung den IBA-Richtlinien zur Parteivertretung in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit?

Es gibt keine spezifischen ethischen Regeln für das Verhalten von Schiedsrichtern. Die österreichischen Standesregeln für Rechtsanwälte gelten für alle Mitglieder der österreichischen Rechtsanwaltschaft, auch wenn sie als Berater oder Schiedsrichter tätig sind.

Finanzierung durch Dritte

55 Unterliegt die Finanzierung von Schiedsklagen durch Dritte in Ihrer Rechtsordnung regulatorischen Beschränkungen?

Die Drittmittelfinanzierung ist in Österreich üblich geworden. Der Drittmittelgeber übernimmt die Verfahrenskosten und erhält einen Anteil des erstrittenen Betrages. Über die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen hat der Oberste Gerichtshof noch nicht entschieden. Es ist nicht ganz klar, ob und inwieweit das Verbot für Rechtsanwälte, prozentuale Honorare anzunehmen, auch für solche Finanzierungen gelten könnte.

Regulierung von Aktivitäten

56 Welche Besonderheiten gibt es in Ihrer Rechtsordnung, die ein ausländischer Praktiker beachten sollte?

Nach dem Steuerrecht (Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 1798/2003 und Nr. 143/2008) müssen in Österreich ansässige Schiedsrichter keine Umsatzsteuer berechnen, wenn die erstattende Partei ein "Steuerpflichtiger" im Sinne der genannten Verordnung ist und ihren Sitz außerhalb Österreichs, aber in der Europäischen Union hat.

AKTUALISIERUNGEN UND TRENDS

Gesetzgebungsreform und Investitionsvertragsschiedsgerichtsbarkeit

57 Gibt es aufkommende Trends oder heiße Themen in der Schiedsgerichtsbarkeit in Ihrem Land? Ist das Schiedsverfahrensrecht Ihres Landes derzeit Gegenstand einer Gesetzesreform? Werden die Regeln der oben erwähnten inländischen Schiedsgerichtsinstitutionen derzeit überarbeitet? Wurden kürzlich bilaterale Investitionsabkommen gekündigt? Wenn ja, welche? Besteht die Absicht, eines dieser bilateralen Investitionsabkommen zu kündigen? Wenn ja, welche? Welches sind die wichtigsten aktuellen Entscheidungen im Bereich der internationalen Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, an denen Ihr Land als Partei beteiligt war? Gibt es anhängige Investitionsschiedsverfahren, bei denen das Land, über das Sie berichten, eine Partei ist?

Am 1. Januar 2018 ist eine neue Version der VIAC-Schiedsgerichts- und Mediationsordnung in Kraft getreten, die u.a. die folgenden Neuerungen enthält:

  • VIAC verwaltet nun auch rein inländische Fälle;
  • alle neuen Verfahren werden über ein elektronisches Fallverwaltungssystem verwaltet; und
  • die Wiener Regeln legen nun ausdrücklich fest, dass Schiedsrichter und Parteien sowie deren Vertreter das Verfahren effizient und kostengünstig führen sollen; dies kann auch bei der Festlegung der Honorare und Kosten der Schiedsrichter berücksichtigt werden.

Coronavirus

58 Welche Notstandsgesetze, Hilfsprogramme und andere Initiativen, die spezifisch für Ihren Praxisbereich sind, hat Ihr Staat eingeführt, um der Pandemie zu begegnen? Wurden bestehende staatliche Programme, Gesetze oder Vorschriften geändert, um diesen Belangen Rechnung zu tragen? Welche Best Practices sind für Mandanten ratsam?

Der schrittweise Anstieg der Covid-19-Infektionen hat zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels weltweit insgesamt 655.112 Todesopfer gefordert (Quelle: WHO). Seine globale Reichweite hat das Leben, wie wir es kennen, unbestreitbar und unwiderruflich verändert und keine Industrie, Wirtschaft oder persönliche Interaktion unberührt gelassen. Internationale Lieferketten wurden unterbrochen, der globale Handel destabilisiert und die Aktienmärkte stürzten ab

Während sich einige Regierungen dafür entschieden haben, die Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen, indem sie unter anderem Maßnahmen zur Wiedereröffnung von Kindergärten und Grundschulen sowie zur Aufhebung von Reisebeschränkungen ergriffen haben, haben andere ihre Bedenken über die Lockerung oder gar Aufgabe von Eindämmungsmaßnahmen angesichts des realen Risikos einer neuen Welle von Masseninfektionen geäußert. Doch unabhängig von den politischen Überlegungen, die diesen unterschiedlichen Vorgehensweisen zugrunde liegen, bleibt die Ungewissheit, wann eine vollständige und sichere Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Aktivitäten zu erwarten ist.

Da zahlreiche Geschäftsbeziehungen nicht in der Lage sind, ihren Leistungsverpflichtungen nachzukommen, hat die Pandemie eine Reihe von rechtlichen Fragen aufgeworfen, ob und inwieweit vertragliche Ansprüche durchsetzbar sind und wer die wirtschaftlichen Folgen tragen soll, wenn keine eindeutige Schuldzuweisung möglich ist. Auch wenn es verfehlt wäre, die Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf die internationale Schiedsgerichtsbarkeit vorwegzunehmen, sind die bisherigen Auswirkungen nicht zu leugnen. Schiedsgerichtsverhandlungen wurden verschoben und internationale Konferenzen abgesagt. Mit widersprüchlichen Richtlinien, die sich auf verschiedene Standorte von Parteien, Schiedsrichtern und Zeugen beziehen, bestehen weiterhin Bedenken, wie Anhörungen in absehbarer Zukunft sicher durchgeführt werden können. Da viele befürchten, dass das Virus endemisch werden könnte und nicht-medizinische Interventionen, wie soziale Distanzierung, auf absehbare Zeit bestehen bleiben werden, sind neue Wege nötig, um neue rechtliche Herausforderungen zu meistern. Hier kann die Schiedsgerichtsbarkeit durch ihren Rückgriff auf Online-Tools die notwendige Flexibilität bieten, die in diesen beispiellosen Zeiten erforderlich ist.

Die folgenden Ausführungen befassen sich mit den Auswirkungen und Herausforderungen, die Covid-19 für diejenigen mit sich bringt, die an Schiedsverfahren teilnehmen. Dabei wird auf die von der österreichischen Justiz getroffenen Regelungen eingegangen und es werden Methoden und Lösungsmöglichkeiten für die Durchführung von Schiedsgerichtsverhandlungen im Rahmen von Covid-19 aufgezeigt.

Die österreichische Antwort

In dem Versuch, ständige Verzögerungen zu vermeiden, haben führende Schiedsinstitutionen eine Reihe von alternativen Maßnahmen zur Durchführung von Schiedsverfahren angeboten.

In dem Bestreben, die Anzahl möglicher Störungen zu minimieren, die durch diejenigen, die sich der schiedsrichterlichen Verantwortung entziehen wollen, noch verstärkt werden, wurden und werden die institutionellen Richtlinien regelmäßig aktualisiert. Die Reaktionen darauf waren vielfältig, wobei viele auf virtuelle Treffen, Telefonkonferenzen und neue Kanäle für die Einreichung von Dokumenten und Anträgen zurückgriffen.

Die Durchführung von Schiedsverfahren ohne persönliche Anhörung stellt eine grundlegende Abweichung von dem dar, was wohl seit langem als unverzichtbares Element eines ordentlichen Verfahrens angesehen wird.

Die österreichische Justiz hat die Notwendigkeit eines solchen revidierten Ansatzes erkannt, indem sie neue Strategien angenommen hat, die von etablierten Traditionen und vertrauten Techniken abweichen, die früher als Instrument für Schiedsverfahren angesehen wurden.

Am 25. März 2020 hat die österreichische Regierung das Bundesgesetz über Covid-19-Maßnahmen für die Justiz erlassen, das bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft bleiben soll. Sein erster Teil enthält Regelungen für Zivilsachen, wobei der Schwerpunkt auf der Unterbrechung von Verfahrensfristen sowie der Hemmung von Fristen zur Einleitung eines Verfahrens einschließlich der Verjährung liegt. Hervorzuheben ist jedoch die Einführung von Beschränkungen für die mündliche Verhandlung und die Zustellung von Klagen. Abgesehen von den bereits eingeführten Beschränkungen der Freizügigkeit soll eine mündliche Verhandlung nur dann stattfinden, wenn die äußerste Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Jegliche Form der Kommunikation soll mit technischen Mitteln erfolgen, sei es per Telefon oder Videokonferenz, während die physische Übermittlung von Dokumenten per Post erfolgen soll und nur in dringenden Fällen in Anspruch genommen werden darf. Das Electronic Court Filing System bleibt voll funktionsfähig. Das Gesetz bietet auch Informationen über die Auswirkungen einer möglichen Einstellung der gerichtlichen Tätigkeit österreichischer Gerichte (§ 4), die Auswirkungen des Zahlungsverzugs nach § 156 a Abs. 1 der österreichischen Insolvenzordnung (§ 5), die Verlängerung von Fusionskontrollfristen (§ 6), Unterhaltsvorschüsse (§ 7) und die Befugnisse des Justizministers (§ 8).

Während Schiedsverfahren von den Bestimmungen des Gesetzes ausgenommen sind, haben Schiedsrichter und Schiedsgerichte erhebliche Freiheiten bei der Entscheidung, wie sie die Interessen der Beteiligten in anhängigen Schiedsverfahren effektiv ausgleichen können. Das Vienna International Arbitral Centre (VIAC) hatte zunächst angekündigt, dass alle Eingaben an und die Kommunikation mit seiner Geschäftsstelle bis auf Weiteres ausschließlich elektronisch abgewickelt werden sollen. Seine neu veröffentlichte "Practical Checklist for Remote Hearings" bietet einen nützlichen Anhaltspunkt, welche vorbereitenden Maßnahmen bei der Planung solcher Anhörungen zu beachten sind. Rechtliche Fragen wie das Risiko möglicher Anfechtungen von Schiedssprüchen sowie das Recht auf Anhörung und Gleichbehandlung werden auch in einem kürzlich veröffentlichten Artikel auf der Website behandelt; um eine stärkere Zusammenarbeit zwischen Rechts-, Prozess- und Technologiefachleuten zu fördern, wurde das PlatformsProtocol bis zum 31. August zur öffentlichen Konsultation freigegeben; und seit dem 30. Mai dürfen persönliche Anhörungen in den Räumlichkeiten des VIAC wieder aufgenommen werden, doch die Verfügbarkeit von Räumen bleibt begrenzt.

Darüber hinaus macht die Internationale Handelskammer (ICC) weiterhin Fortschritte bei den anhängigen Schiedsverfahren, wobei ihr Sekretariat und ihr ADR-Zentrum weiterhin voll funktionsfähig sind. Wie LCIA und HKIAC wird jedoch empfohlen, die gesamte Kommunikation elektronisch abzuwickeln. Empfohlene Maßnahmen zur Gewährleistung einer kostengünstigen, fairen und zügigen Beilegung von Streitigkeiten wurden über den Leitfaden der ICC zur Verfügung gestellt.

Angesichts des jüngsten Anstiegs der Coronavirus-Fälle ist ein Rückgang der Rechtsstreitigkeiten und Schiedsverfahren nicht zu erwarten. Vielmehr ist mit neuen Klagen zu rechnen, nicht zuletzt in Bezug auf internationalen Transit, Datenschutz, Biotechnologie, Versicherungen, Beschäftigung sowie Handels- und Investitionsstreitigkeiten. Darüber hinaus werden die Auswirkungen national umgesetzter Notfallmaßnahmen neue rechtliche Fragen zu Bruch, Leistung und Haftungsausschluss sowie Vorhersehbarkeit, Zumutbarkeit, Verlust, Schaden und Minderungspflicht aufwerfen.

Darüber hinaus macht die Internationale Handelskammer (ICC) weiterhin Fortschritte bei den anhängigen Schiedsverfahren, wobei ihr Sekretariat und ihr ADR-Zentrum weiterhin voll funktionsfähig sind. Wie LCIA und HKIAC wird jedoch empfohlen, die gesamte Kommunikation elektronisch abzuwickeln. Empfohlene Maßnahmen zur Gewährleistung einer kostengünstigen, fairen und zügigen Beilegung von Streitigkeiten wurden über den Leitfaden der ICC zur Verfügung gestellt.

Angesichts des jüngsten Anstiegs der Coronavirus-Fälle ist ein Rückgang der Rechtsstreitigkeiten und Schiedsverfahren nicht zu erwarten. Vielmehr ist mit neuen Klagen zu rechnen, nicht zuletzt in Bezug auf internationalen Transit, Datenschutz, Biotechnologie, Versicherungen, Beschäftigung sowie Handels- und Investitionsstreitigkeiten. Darüber hinaus werden die Auswirkungen national umgesetzter Notfallmaßnahmen neue rechtliche Fragen zu Bruch, Leistung und Haftungsausschluss sowie Vorhersehbarkeit, Zumutbarkeit, Verlust, Schaden und Minderungspflicht aufwerfen.

Zu berücksichtigende Optionen

Da sich viele Parteien gezwungen sehen, ihre Geschäftsbeziehungen durch andere Methoden als die strikte Durchsetzung von Vertragsbedingungen wiederherzustellen, sind Streitbeilegungsverfahren wie die Schiedsgerichtsbarkeit eine attraktive Option. Angesichts der Covid-19-Pandemie werden neue innovative Optionen benötigt, um sicherzustellen, dass den Parteien die Möglichkeit geboten wird, ihren Fall vollständig darzustellen. Die folgenden Methoden sind eine Überlegung wert:

  • Vertagung von persönlichen Anhörungen, bis solche Verfahren wieder als sicher eingestuft werden. Während diese Option den Parteien erlaubt, die notwendigen Vorkehrungen für eine Fernanhörung zu vermeiden, bleibt es unklar, wie lange die aktuellen Einschränkungen andauern werden. Bei vielen Unternehmen, die aufgrund unsicherer oder stagnierender Geldflüsse bereits stark belastet sind, ist dies möglicherweise keine praktikable Option.
  • Zulassen, dass der Streit auf dem Papier gelöst wird. Diese Methode kann sich als nützlich erweisen, wenn es um Fragen geht, die weniger von Tatsachenbeweisen und Kreuzverhören abhängig sind. Doch selbst dann würde die Anwendung dieser Methode die Verzögerungen bei endgültigen und vorläufigen Schiedssprüchen nur teilweise verringern und die Parteien möglicherweise dazu veranlassen, sich schneller zu einigen.
  • Teilen Sie die Ansprüche auf, so dass nur einige durch ein Schiedsverfahren geklärt werden können. Dieser Ansatz eignet sich für Fälle mit unterschiedlichen Ansprüchen.
  • Durchführen einer Fernanhörung. In Anbetracht der logistischen Koordination, die bei der Planung von Fernanhörungen erforderlich ist, müssen die Parteien die Verfügbarkeit einer sicheren Internetverbindung sowie den Zugang zu den notwendigen Dokumenten und der erforderlichen Software oder Hardware sicherstellen. Darüber hinaus sollten sie Sitzungszeiten, Zeitzonen und die Dauer der Verhandlung berücksichtigen sowie die Möglichkeit, eigene virtuelle Räume zu schaffen, um eine einfache Kommunikation zwischen Schiedsrichtern und Anwaltsteams zu ermöglichen. Die Parteien sollten in Erwägung ziehen, sich an den Empfehlungen des Seoul Protocol on Video Conferencing In International Arbitration zu orientieren, das eine Vielzahl von praktischen Aspekten zur Sicherstellung der Verfahrensgerechtigkeit abdeckt. Diese Option wurde auch von der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation als praktikable Alternative anerkannt und steht im Einklang mit Artikel 25(2) der ICC-Schiedsgerichtsordnung 2017.

Da die Videokonferenztechnik bereits häufig eingesetzt wird, ist eine Beeinträchtigung der Parteiberatungen nicht zu erwarten. Anhörungsbündel können elektronisch zur Verfügung gestellt werden und werden die Arbeit der Praktiker aufgrund von Hyperlinks mit Querverweisen und der Tatsache, dass neue Dokumente sofort verfügbar gemacht werden können, erleichtern. Ebenso können Schiedssprüche per E-Mail zugestellt werden, obwohl die Übermittlung von Originalen und beglaubigten Kopien an die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Nichtsdestotrotz sind elektronische Signaturen im Geschäftsverkehr alltäglich geworden und stellen somit keinen Grund zur Besorgnis dar. Unklar bleibt, ob das Forum, in dem das jeweilige Schiedsverfahren stattfinden soll, eine Abkehr von den Formalitäten der persönlichen Anhörung und des traditionellen Dokumentenausstellungsverfahrens zulässt. Hier sollten sich die Parteien mit ihrem Rechtsbeistand abstimmen, wie sie am besten vorgehen, bevor sie sich auf ein Fernschiedsverfahren einlassen. In Anbetracht des zunehmenden Einsatzes von Online-Kommunikationsmitteln ist es u.a. wichtig, dass ein sicheres Videokonferenzprogramm mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verwendet wird und dass virtuelle Verhandlungsräume strikt auf zugewiesene Teilnehmer beschränkt sind

Parteien sollten empfohlene Methoden in Betracht ziehen, wie sie bei der Durchführung internationaler Schiedsverfahren ein hohes Maß an Online-Sicherheit sowie datenschutzrechtliche Verpflichtungen einhalten können. Zu diesem Zweck können sie sich auf die vorsorglichen Richtlinien beziehen, die im 2020 Cybersecurity Protocol for International Arbitration, der ICC-IBA Roadmap to Data Protection in International Arbitration, dem ICCA-NYC Bar-CPR Protocol on Cybersecurity in International Arbitration sowie dem African Academy Protocol on Virtual Hearing in Africa enthalten sind.

Wie geht es weiter?

In Anbetracht des unvermeidlichen Zustroms von Fällen, die aus den Ereignissen seit dem Ausbruch zu erwarten sind, ist es nach wie vor von größter Wichtigkeit, dass Ansprüche eingeleitet werden, sobald die notwendigen Fakten festgestellt werden können. Da die Schiedsinstitutionen signalisiert haben, dass sie beabsichtigen, ihre Tätigkeit fortzusetzen, ist es ratsam, dass die Beteiligten ihre Schlichtungsoptionen sorgfältig und zügig abwägen. Private Parteien erhalten auch die Möglichkeit, bestehende Vertragsbedingungen zu überprüfen und die Aufnahme des Einsatzes technologischer Hilfsmittel in die Verfahrensregeln ihrer Schiedsvereinbarungen zu erwägen. Da hinsichtlich der Dauer und der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus große Ungewissheit besteht, ist es für die Parteien von entscheidender Bedeutung, einen Notfallplan für den Fall aufzustellen, dass physische Anhörungen in den kommenden Wochen oder Monaten keine realisierbare Option darstellen. Auch wenn der Fall langsamer voranschreitet, hat sich die Nutzung elektronischer Hilfsmittel für die Einreichung von Dokumenten, Kommunikation und Korrespondenz in der Vergangenheit als erfolgreiche Optionen erwiesen und sollte nun ausgeweitet werden.

Letztlich erfordert der Erfolg eines jeden Schiedsverfahrens eine angemessene Vorbereitung, die wiederum von den spezifischen Umständen des Falles abhängt und für die es keinen allumfassenden Rahmen geben kann. Die Verweigerung der Anpassung an diese veränderten Bedingungen aufgrund der bloßen Bequemlichkeit der üblichen Anhörungspraktiken kann angesichts der aktuellen Herausforderungen und Gesundheitsrisiken, die die Epidemie mit sich bringt, keine vertretbare Grundlage darstellen. Da aufgeschobene Gerechtigkeit verweigerte Gerechtigkeit ist, "müssen öffentliche Institutionen wie das Gericht alles in ihrer Macht Stehende tun, um die Aufrechterhaltung der Wirtschaft und der wesentlichen Dienste der Regierung, einschließlich der Rechtspflege, zu ermöglichen." ( Capic v Ford Motor Company of Australia Limited (Adjournment) [2020] FCA 486; para 5).

Die Bedrohung durch Covid-19 ist eine Bedrohung, die Sorgfalt und Engagement der Führung und des Gesundheitswesens erfordert, die aber auch auf die Unterstützung der Zivilgesellschaft angewiesen ist. So haben Parteien, Schiedsrichter und Rechtsvertreter gleichermaßen die Pflicht, die Auswirkungen der Epidemie zu minimieren und ihre Ausbreitung zu stoppen. Der Ausbruch des Virus hat und wird zweifelsohne die bestehenden Praktiken der Schiedsgerichtsbarkeit verändern und wird die Beteiligten und Interessenvertreter dazu zwingen, das aktuelle System anzupassen, zu reflektieren und zu verbessern. Sie wird sich auch als treibende Kraft erweisen, um gut etablierte, aber veraltete Verfahren in einer Weise weiterzuentwickeln, die weniger von den strengen Ritualen herkömmlicher Gerichtspraktiken abhängig ist, sondern stattdessen die Widrigkeiten von Zeiten wie diesen überwinden kann

GESETZ ANGEGEBENES DATUM

Richtig an:

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