Offenlegung von Konten gemäß Artikel XLII der Zivilprozessordnung
Autor: Klaus Oblin
Nach Art. XLII der Zivilprozessordnung hat jede Partei, die einen materiellen Auskunftsanspruch gegen eine andere Partei hat (die sie auf Erfüllung verklagt), einen Anspruch auf Rechnungslegung, um schwerwiegende Probleme bei der Bezifferung des materiellen Anspruchs zu mindern, wenn die Rechnungslegung dem Kläger helfen könnte und dem Beklagten zugemutet werden kann, sie zu erteilen.
Im ersten Fall der Anwendung von Artikel XLII vor dem Obersten Gerichtshof wurde der Artikel nicht expansiv interpretiert und begründete keinen neuen materiellen Anspruch auf Auskunft über Vermögen, Offenlegung von Konten oder sonstige Informationen. Vielmehr handelte es sich um eine Verpflichtung, die bereits im Zivilrecht bestand. Eine solche Verpflichtung kann sich auch aus privaten Vereinbarungen zwischen Parteien ergeben, wenn es einer Partei zuzumuten ist, von der Existenz oder dem Umfang des Vermögens nichts zu wissen, und wenn die andere Partei diese Auskunft ohne großen Aufwand erteilen kann und es zumutbar ist, diese Auskunft zu erteilen.
In einem Vertragsverhältnis besteht eine Pflicht zur Offenlegung von Konten. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die Art des Vertrages dazu führt, dass es dem Antragsteller verziehen werden kann, wenn er über Existenz und Umfang von Vermögenswerten nicht Bescheid weiß, und der Antragsgegner diese Informationen ohne weiteres zur Verfügung stellen könnte und ihm dies zumutbar ist.
Jede Partei, die einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch gegen eine andere Partei (die sie auf Leistung verklagt) hat, hat einen Anspruch auf Rechnungslegung. Ein Anspruch nach Artikel XLII ist kein subsidiärer Anspruch, sondern steht grundsätzlich jeder Partei offen, die Probleme bei der Bezifferung eines materiell-rechtlichen Leistungsanspruchs gegen eine andere Partei hat, die Auskunft erteilen muss.
Das Berufungsgericht ging von folgender Rechtsprechung aus: Soweit die Beklagte den von den Vorinstanzen zuerkannten Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung bestritt, wich dies vom festgestellten Sachverhalt ab. Im Ergebnis wäre der dem Provisionsanspruch des Klägers zugrunde liegende Vertrag (Phase 2 des Bewässerungsprojekts) während der Vertragslaufzeit abgeschlossen worden, wenn die Beklagte den Beratungsvertrag mit dem Kläger nicht rechtswidrig gekündigt hätte.
Daher wäre der Provisionsanspruch vor Ende der Laufzeit fällig geworden, wenn der Vertrag wie ursprünglich geplant erfüllt worden wäre. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit ohne die rechtswidrige Kündigung fortgesetzt hätte und es daher nicht das Verschulden der Klägerin war, dass es keine Unterstützung für den Folgevertrag gab.
Das Gericht hat die hypothetische Wendung des Geschehens zur Auslegung des Hauptanspruchs herangezogen, der die Grundlage für den Anspruch auf Rechnungslegung war, und im Ergebnis den Provisionsanspruch bejaht. Das Berufungsgericht lag mit seiner Entscheidung nicht falsch und bedurfte im Interesse der Vorhersehbarkeit von Gerichtsentscheidungen keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien (von der Klägerin zu erbringende Leistungen und die Verpflichtung zur Zahlung einer erfolgsabhängigen Provision und der aus dem Vertrag erzielten Honorare) war ein Anspruch nach dem Handelsvertretergesetz nicht erforderlich.