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Oberster Gerichtshof gibt Stellungnahme zu Feststellungsurteilen ab

Autor: Klaus Oblin

Der Supreme Court hat sich in letzter Zeit mit Fragen zu Feststellungsurteilen beschäftigen müssen. Darf ein Gericht beispielsweise bei der Entscheidung über die Verjährung einfach davon ausgehen, dass die tatsächliche Grundlage für einen Anspruch besteht? Darf das Gericht ferner ein Feststellungsurteil über das Bestehen eines Rechts auch dann fällen, wenn dieses Recht vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist?

Zwischenurteil zur Verjährung

393a der Zivilprozessordnung sieht vor, dass, wenn eine Partei die Einrede der Verjährung erhebt, das Gericht - von Amts wegen oder auf Antrag - über diese Einrede durch Urteil entscheiden kann, sofern die Klage nicht aus diesem Grund abzuweisen ist. Diese Vorschrift ist im Mai 2011 in Kraft getreten.

Am 24. April 2012 fällte der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung(1) in dem es feststellte, dass § 393a es dem Gericht ermöglicht, ein Zwischenurteil über die (verneinte) Verjährung zu erlassen. Eine solche Entscheidung bewertet nur die mögliche, nicht die bestehende Verjährung und kann angefochten werden, bevor ein möglicherweise umfangreiches Beweisverfahren über die tatsächliche Grundlage eingeleitet wird.

Ein solches Zwischenurteil schließt nicht aus, dass der Anspruch später mangels Beweisen zurückgewiesen wird. Es liegt in der Natur eines Zwischenurteils zur Verjährung, dass die gesonderte Prüfung eines möglichen Verfalls des Anspruchs, dessen tatsächliche Grundlage noch nicht feststeht, die vorläufige Annahme einer gültigen Anspruchsgrundlage erfordert.

Feststellungsurteile über bedingte Ansprüche

228 des Gesetzes sieht vor, dass ein Kläger ein Urteil beantragen kann, das das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses feststellt oder die Echtheit oder das Fehlen der Echtheit einer Urkunde bestätigt, sofern der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass dieses Rechtsverhältnis oder Recht oder die Echtheit der Urkunde in Kürze durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wird.

In einer zweiten Entscheidung(2) hat der Oberste Gerichtshof die Anforderungen an das rechtliche Interesse an einem Feststellungsurteil im Zusammenhang mit bedingten Rechten geprüft. Das Erfordernis des rechtlichen Interesses ist erfüllt, wenn eine objektive Unsicherheit über das Bestehen oder den Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Bindungswirkung eines Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Ein rechtliches Interesse wird auch dann angenommen, wenn das Bestehen eines streitigen Rechts bestritten wird und damit eine tatsächliche Unsicherheit besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unsicherheit durch das Verhalten des Beklagten verursacht wird.

Um ein eigenes rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage zu begründen, reicht es außerdem aus, wenn der Kläger eine Beschränkung seiner Handlungen, sei es rechtlich oder wirtschaftlich, nachweist. Wenn der Umfang einer Vergleichsvereinbarung unklar ist und Raum für Interpretationen lässt, wird eine solche Beschränkung angenommen.

Bedingte Rechte können nur dann rechtskräftig festgestellt werden, wenn alle rechtserzeugenden Tatsachen des Falles feststehen und nur die ordnungsgemäß und genau definierte Bedingung noch nicht eingetreten ist. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass eine erforderliche behördliche Genehmigung (bezüglich der Versetzung einer Tür und der Einbindung des Bereichs hinter dieser Tür in das Objekt) nicht als nicht hinreichend ordnungsgemäß und genau bestimmt qualifiziert werden kann.

Endnoten

(1) 2 Ob 63/12.

(2) 9 Ob 46/11x.