Investor-Staat-Schiedsverfahren 2020
Autor: Milos Ivkovic
1. Verträge: Aktueller Stand und zukünftige Entwicklungen
1.1 Welche bilateralen und multilateralen Verträge und Handelsabkommen hat Ihr Land ratifiziert?
Österreich hat bis dato 69 bilaterale Investitionsabkommen ("BITs") unterzeichnet und ratifiziert, von denen derzeit BITs mit den folgenden 60 Staaten in Kraft sind: Ägypten; Albanien; Algerien; Argentinien; Armenien; Aserbaidschan; Bangladesch; Belize; Bosnien-Herzegowina; Bulgarien; Chile; China; Äthiopien; Estland; Georgien; Guatemala; Hongkong; Iran; Jordanien; Kasachstan; Kosovo; Kuwait; Kirgisistan; Kroatien; Lettland; Libanon; Libyen; Ungarn; Kuba; Weißrussland; Litauen; Mazedonien; Malaysia; Malta; Mexiko; Moldawien; Mongolei; Montenegro; Marokko; Namibia; Oman; Paraguay; Philippinen; Polen; Rumänien; Russland; Saudi-Arabien; Serbien; Slowakei; Slowenien; Südkorea; Tadschikistan; Tunesien; Türkei; Ukraine; Vereinigte Arabische Emirate; Usbekistan; Vietnam; und Jemen.
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") trat am 1. Dezember 2009 in Kraft und legte die Zuständigkeit der Europäischen Union ("EU") für Direktinvestitionen fest. Auf der Grundlage der übertragenen Zuständigkeit haben das Europäische Parlament und der EU-Rat die Verordnung 1219/2012 erlassen, wonach bestehende BITs vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission nach "Bewertung, ob eine oder mehrere ihrer Bestimmungen ein ernsthaftes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss von bilateralen Investitionsabkommen mit Drittländern durch die Union darstellen” (Verordnung 1219/2012, Artikel 5). Die Europäische Kommission leitete außerdem Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf 12 Intra-EU BITs (bilaterale Investitionsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten) ein, die von Österreich unterzeichnet und ratifiziert wurden.
Österreich unterzeichnete den Vertrag über die Energiecharta 1994, gefolgt von einer formellen Ratifizierung im Jahr 1997.
Für Österreich in seiner Eigenschaft als EU-Mitgliedstaat sind verschiedene Handelsabkommen und Verträge mit Investitionsbestimmungen in Kraft.
1.2 Welche bilateralen und multilateralen Verträge und Handelsabkommen hat Ihr Land unterzeichnet und noch nicht ratifiziert? Warum sind sie noch nicht ratifiziert worden?
Die BITs mit Simbabwe (2000), Kambodscha (2004) und Nigeria (2013) sind noch nicht in Kraft getreten.
Das wichtigste Abkommen, das zur Ratifizierung in den nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten ansteht, ist das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada ("CETA"), das seit dem 21. September 2017 vorläufig in Kraft ist: Der Europäische Gerichtshof ("EuGH") hat den in CETA verankerten Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismus für mit dem EU-Recht vereinbar erklärt (Gutachten 1/17 ("CETA"), EU:C:2019:341).
Handelsabkommen, die auf EU-Ebene verhandelt werden, stehen unter strenger Beobachtung der Mitgliedsstaaten, darunter auch Österreich. Daraus lässt sich schließen, dass der Geltungsbereich und die Streitbeilegungsmechanismen, die in den genannten Handelsabkommen verankert sind, Gegenstand einer unerbittlichen rechtlichen und politischen Debatte sind.
Einen umfassenden Überblick über den Stand der von der EU ausgehandelten Freihandelsabkommen finden Sie bequem unter: https:// trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2006/december/tradoc_118238.pdf.
1.3 Basieren Ihre BITs auf einem Muster-BIT? Was sind die wichtigsten Bestimmungen dieses Muster-BITs?
Österreich verfügt über ein Muster-BIT aus dem Jahr 2008 ("Muster-BIT"). Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, daran zu erinnern, dass die überwiegende Anzahl der von Österreich unterzeichneten und ratifizierten BITs vor der neuesten Version des Muster-BITs abgeschlossen wurde. Eine Einschätzung, welche Auswirkungen das neueste Muster-BIT in Zukunft haben könnte, ist ebenfalls schwierig zu treffen.
Eine vergleichende Analyse von BITs, die nach der Einführung des österreichischen Muster-BITs unterzeichnet wurden, zeigt einen Mangel an Einheitlichkeit. Einerseits wurden die Investitionsverträge mit Tadschikistan und dem Kosovo strikt nach dem Muster-BIT abgefasst. Andererseits wurden in den gleichartigen Abkommen mit Kirgisistan und Kasachstan in einigen wichtigen Punkten Änderungen am Muster-BIT vorgenommen.
Darüber hinaus werden Investitionsschutzbestimmungen in der Regel Bestandteil von EU-Handelsabkommen mit Drittstaaten, wodurch der mit dem Modell-BIT angestrebte Zweck eingeschränkt wird.
Was den Inhalt des Muster-BIT betrifft, so hat Österreich sicherlich eine prägnante, funktionale und fortschrittliche Plattform für einen erfolgreichen Schutz ausländischer Investitionen vorgelegt. Die wichtigsten Bestimmungen stellen sicher:
a. die Gleichbehandlung ausländischer Investoren im Vergleich zu (i) inländischen Investoren und/oder (ii) Investoren aus Drittstaaten;
b. Verpflichtung zu einer fairen Behandlung nach den Maßstäben des Völkerrechts (eng geregelte Enteignung; Zahlungen, die im Rahmen einer Investition geleistet werden, müssen ohne Einschränkungen erfolgen, usw..); und
c. effektive Streitbeilegung vor: (i) nationalen Gerichten; (ii) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten ("ICSID"); (iii) einem Einzelschiedsrichter oder einem ad hoc Verfahren Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht ("UNCITRAL"); und (iv) ein Einzelschiedsrichter oder ein ad hoc Verfahren Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer ("ICC").
Weitere Besonderheiten des Muster-BITs sind charakteristische Definitionen der Begriffe "Investor" und "Investition" sowie eine recht weitreichende Umbrella-Klausel. Ein Kommentar, der wichtige Aspekte des Muster-BITs näher erläutert, ist bequem online zugänglich: (Hyperlink).
1.4 Veröffentlicht Ihre Jurisdiktion diplomatische Noten, die mit anderen Staaten über ihre Verträge ausgetauscht werden, einschließlich neuer oder nachfolgender Staaten?
Ein seltenes Beispiel für diplomatische Noten, die zum Zweck der Feststellung der beabsichtigten Bedeutung eines BIT ausgetauscht wurden, bezieht sich auf das mit Paraguay abgeschlossene BIT, das in elektronischer Form verfügbar ist unter (Hyperlink).
1.5 Gibt es offizielle, von der Regierung veröffentlichte Kommentare zur beabsichtigten Bedeutung von Vertrags- oder Handelsabkommensklauseln?
Alle verfügbaren Begleitmaterialien zu jedem vom Parlament der Republik Österreich ratifizierten völkerrechtlichen Vertrag sind in elektronischer Form offiziell zugänglich unter (Hyperlink). Während das Bundesministerium für Digitales und Wirtschaft die deutschen Fassungen der ratifizierten BITs mit den Begleitinstrumenten auf seiner Website zur Einsichtnahme und öffentlichen Prüfung zur Verfügung stellt (Hyperlink). Englische Versionen, sowie ggf. Übersetzungen in andere Sprachen, finden Sie unter (Hyperlink).
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
2.1 Ist Ihr Land Vertragspartei von (1) dem New Yorker Übereinkommen, (2) dem Washingtoner Übereinkommen und/oder (3) dem Mauritius-Übereinkommen?
Österreich ist am 2. Mai 1961 dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ("New Yorker Übereinkommen") beigetreten. Das New Yorker Übereinkommen gilt für Österreich uneingeschränkt, da der ursprüngliche Reziprozitätsvorbehalt 1988 zurückgezogen wurde.
Das Übereinkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten ("ICSID-Übereinkommen") wurde am 25. Mai 1971 ratifiziert und trat für Österreich am 24. Juni 1971 in Kraft.
Österreich ist nicht Vertragspartei der United Nations Convention on Transparency in Treaty-based Investor-State Arbitration ("Mauritius-Konvention").
2.2 Verfügt Ihr Land auch über ein Investitionsgesetz? Wenn ja, welches sind die wichtigsten materiellen und streitbeilegenden Bestimmungen?
In Österreich gibt es kein spezielles (ausländisches) Investitionsgesetz.
2.3 Ist in Ihrer Rechtsordnung eine formale Zulassung einer ausländischen Investition erforderlich? Wenn ja, was sind die entsprechenden Anforderungen und wo sind sie enthalten?
Eine formale Zulassung einer ausländischen Investition ist in der Regel nicht erforderlich. Allerdings können einige nicht-diskriminierende nationale und EU-Maßnahmen anwendbar werden (z. B. beim Erwerb von Immobilien, Kartellrecht, Energiesektor, öffentliche Sicherheit und Ordnung, usw..).
3. Jüngste wichtige Änderungen und Besprechungen
3.1 Was waren die wichtigsten Fälle der letzten Jahre in Bezug auf die Vertragsauslegung in Ihrer Rechtsprechung?
Nach dem einschlägigen Grundsatzurteil des OGH (3 Nd 506/97) sind multinationale Vereinbarungen unter dem Gesichtspunkt der internationalen Anwendung zu sehen. Ein multinationales Abkommen verliert seinen Sinn und seine Wirksamkeit, wenn seine Regeln ausschließlich national auszulegen wären. Deshalb darf bei der Auslegung einzelner Textelemente nicht allein auf die Bedeutung der nationalen Rechtssprache abgestellt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob diese Textteile von den Vertragsparteien bewusst und unter Berücksichtigung spezifischer nationaler Traditionen gewählt wurden.
Der OGH führte weiter aus, dass der Zweck der Rechtsvereinheitlichung es gebietet, die internationale Rechtseinheit höher zu bewerten als die einer nahtlosen Eingliederung in eine nationale Rechtsordnung. Systematische Brüche mit dem autonomen Zivilrecht sind zwar so weit wie praktisch möglich zu vermeiden, müssen aber notfalls im Rahmen der internationalen Einheitlichkeit hingenommen werden. Die systematische Auslegung beschränkt sich also auf den internationalen Kontext.
3.2 Hat Ihr Rechtssystem seine Politik in Bezug auf Investor-Staat-Schiedsverfahren angegeben?
Die österreichische Regierung hat noch keine kristallisierte Politik bezüglich Investor-Staat-Schiedsverfahren angekündigt.
Das Bundesministerium für Digitales und Wirtschaft signalisiert jedoch in einer allgemeinen, nicht auf bestimmte Investitionsstreitigkeiten bezogenen Haltung die Offenheit der Regierung für verbindliche internationale Schiedsverfahren als geeignete Alternative zu nationalen Gerichten bei der Streitbeilegung unter den anwendbaren BITs.
Ungeachtet dessen hat Österreich die "Erklärung der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Rechtsfolgen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Achmea und zum Investitionsschutz in der Europäischen Union" vom 15. Januar 2019 ("Erklärung"). Gemäß der Erklärung:
- “Alle Investor-Staat-Schiedsklauseln, die in bilateralen Investitionsverträgen zwischen Mitgliedstaaten enthalten sind, verstoßen gegen das EU-Recht und sind daher unanwendbar”;
- Diese Schiedsklauseln "keine Auswirkungen haben, auch nicht in Bezug auf Bestimmungen, die einen verlängerten Schutz von Investitionen, die vor der Kündigung getätigt wurden, für einen weiteren Zeitraum vorsehen (sog. Sunset- oder Grandfathering-Klauseln)"; und
- “Ein auf der Grundlage von Investor-Staat-Schiedsklauseln gebildetes Schiedsgericht ist unzuständig, da es an einem gültigen Schiedsangebot des Mitgliedstaates, der Vertragspartei des zugrunde liegenden bilateralen Investitionsvertrags ist, fehlt.”
Österreich hat sich mit den anderen Unterzeichnerstaaten verpflichtet, bis zum 6. Dezember 2019 "alle zwischen ihnen abgeschlossenen bilateralen Investitionsverträge durch einen plurilateralen Vertrag oder, wenn dies von beiden Seiten als zweckmäßiger anerkannt wird, bilateral zu beenden". Die Vereinbarkeit eines solchen Vorgehens mit dem Völkerrecht bleibt rechtlich umstritten.
3.3 Wie werden Themen wie Korruption, Transparenz, Meistbegünstigung, indirekte Investitionen, Klimawandel usw. in den Verträgen Ihres Landes behandelt oder sollen sie behandelt werden?
1. Korruption:
Das Thema Korruption wird in den geltenden Rechtsinstrumenten nicht einheitlich behandelt. In der Präambel des Muster-BIT wird betont, "die Notwendigkeit für alle Regierungen und zivilen Akteure, sich an die Antikorruptionsbemühungen der UN und der OECD zu halten, insbesondere an die UN-Konvention gegen Korruption (2003)”. Die Präambeln der mit Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan und Nigeria unterzeichneten Post-Model-BITs enthalten ähnliche Bestimmungen.
Ein Beispiel für eine Bestimmung aus der Zeit vor dem Modell-BIT, die das Thema Korruption in begrenzter Form aufgreift, ist Artikel 25(1)(c) des usbekischen BIT, der Korruption als Grund für die Nichtigerklärung eines Schiedsspruchs einführt, wenn sie auf "seitens eines Mitglieds des Gerichts oder seitens einer Person, die entscheidendes Fachwissen oder Beweise liefert”.
2. Transparenz:
Die Frage der Transparenz wird in Artikel 6 des Muster-BITs behandelt. Diese Bestimmung führt Verpflichtungen zur unverzüglichen: (i) Veröffentlichung aller Instrumente, die sich auf die Funktionsweise des BIT auswirken können; und (ii) Beantwortung von Informationsanfragen. Eine bemerkenswerte Einschränkung des Vorstehenden ist insofern vorgesehen, als der obligatorische Zugang zu "Informationen über bestimmte Investoren oder Investitionen, deren Offenlegung die Strafverfolgung behindern würde”.
Die derzeit in Kraft befindlichen BITs verfolgen etwas entgegengesetzte Ansätze zu den Transparenzregeln des Muster-BITs. Während eine beträchtliche Anzahl der Abkommen entsprechende Formulierungen enthält (z.B. BITs, die mit Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, usw..), eine ebenso offensichtliche Anzahl kommt ohne eine ausgeprägte Transparenzklausel aus (z.B. BITs, die mit Weißrussland, Bulgarien, usw..). Die dritte Gruppe von BITs schließlich enthält Regeln zur Transparenz mit erheblichen Schwärzungen (siehe, z. B. Iran BIT, Artikel 4; Kuwait BIT, Artikel 3; und Libyen BIT, Artikel 3, usw..).
3. Meistbegünstigungsklausel:
Artikel 3(3) des Muster-BIT besagt, dass "Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei und ihren Investitionen oder Rückflüssen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder den Investoren eines Drittstaates gewährt.”. Der Schutz ist vorgesehen in Bezug auf "die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, den Verkauf und die Liquidation sowie die Beilegung von Streitigkeiten über ihre Investitionen oder Renditen, je nachdem, was für den Investor günstiger ist”. (Einige der Vormodell-BITs (z. B. mit Belarus, Hongkong, Indien, Malaysia, Montenegro, Serbien, usw..) enthalten keine spezifizierte Liste von geschützten Investitionsmaßnahmen).
4. Indirekte Investition:
Das Muster-BIT deckt sowohl direkte als auch indirekte Investitionen ab. Einige der Pre-Model-BITs haben jedoch restriktivere Definitionen von "Investitionen" und decken möglicherweise indirekte Investitionen nicht ab (siehez.B. das mit dem Iran geschlossene BIT).
5. Schutz der Umwelt:
Die Präambel des Muster-BIT spricht das Thema Umweltschutz insofern an, als sie festlegt, dass die Vertragsstaaten:
- den genannten Zielen in einer Weise verpflichtet sind, die mit dem Schutz der Umwelt vereinbar ist; und
- die Prinzipien des UN Global Compact anerkennen und dass "Investitionsabkommen und multilaterale Abkommen zum Schutz der Umwelt [...] sollen eine globale nachhaltige Entwicklung fördern, und etwaige Widersprüche sollten ohne Lockerung der Schutzstandards beseitigt werden”.
Pre-Model-BITs haben in der Regel keine ähnlichen Bestimmungen in ihren Präambeln aufgenommen. Entgegen dieser allgemeinen Beobachtung sind die Präambeln der mit Nigeria und Tadschikistan unterzeichneten Post-Model-BITs dem Modell-BIT ähnlich und nur die Präambeln der BITs mit Kasachstan und Kirgisistan sind in diesem Punkt weniger umfassend als das Modell-BIT.
Was den Hauptteil des Muster-BIT betrifft, so besagt Artikel 4 ausdrücklich, dass "Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangebracht ist, eine Investition durch eine Schwächung der innerstaatlichen Umweltgesetze zu fördern”. Post-Model BITs haben Bestimmungen in ähnlichem Umfang.
Artikel 7(4) des Muster-BIT besagt: "nicht-diskriminierende Maßnahmen einer Vertragspartei, die zum Schutz legitimer Ziele des öffentlichen Wohls, wie z. B. der Umwelt, konzipiert sind und angewendet werden, stellen keine indirekte Enteignung dar”. Neben dem mit Kasachstan abgeschlossenen BIT enthalten auch andere Post-Model-BITs eine vergleichbare Bestimmung.
Ein Beispiel für eine Bestimmung in einem Pre-Model-BIT, die dem Umweltschutz Rechnung trägt, ist Artikel 3(4) des BIT mit Kuwait, in dem es heißt: “Investitionen dürfen im Aufnahmestaat keinen zusätzlichen Leistungsanforderungen unterworfen werden, die ihre Erweiterung oder Aufrechterhaltung in einer Weise behindern oder einschränken können, die ihre Lebensfähigkeit beeinträchtigt oder ihr schadet, es sei denn, solche Anforderungen werden aus Gründen der […] die Umwelt […].”
3.4 Hat Ihr Land irgendwelche BITs oder ähnliche Vereinbarungen gekündigt? Welche? Warum?
Österreich hat bisher noch kein BIT einseitig gekündigt.
Es muss jedoch betont werden, dass die abschließenden Wirkungen der Übertragung von Kompetenzen über Direktinvestitionen auf die EU (siehe Frage 3.2 oben) sind noch zu ermitteln.
4. Gehäuse Trends
4.1 An welchen Investor-Staat-Fällen, wenn überhaupt, war Ihre Gerichtsbarkeit beteiligt?
Bis zum Tag dieser Veröffentlichung war Österreich aktiv an einem einzigen öffentlich bekannten Investor-Staat-Schiedsverfahren beteiligt: B.V. Belegging-Maatschappij "Far East" v. Republik Österreich (ICSID Fall Nr. ARB/15/32).
Das Verfahren wurde im Juli 2015 unter dem BIT eingeleitet, das Österreich mit Malta im Jahr 2002 abgeschlossen hatte (in Kraft seit März 2004). Der sich bewegende Investor behauptete dabei, dass Österreich: (i) willkürliche, unangemessene und/oder diskriminierende Maßnahmen auferlegt habe; (ii) vollen Schutz und Sicherheit verweigert habe; (iii) gegen geltende Verbote der direkten und indirekten Enteignung verstoßen habe; und (iv) faire und gerechte Behandlung verweigert habe.
Das Schiedsgericht wies die Klagen im Oktober 2017 aus Zuständigkeitsgründen ab, nachdem im März desselben Jahres eine Anhörung zu einem Punkt stattgefunden hatte.
4.2 Welche Haltung hat Ihr Rechtssystem gegenüber der Vollstreckung von gegen es ergangenen Schiedssprüchen eingenommen?
Nicht zutreffend (siehe Frage 4.1 oben).
4.3 Hat Ihre Gerichtsbarkeit in Bezug auf ICSID-Fälle ein Annullierungsverfahren angestrengt? Wenn ja, aus welchen Gründen?
Nicht zutreffend (siehe Frage 4.1 oben).
4.4 Ist es zu einem Satellitenprozess gekommen, sei es im Zusammenhang mit den materiellen Ansprüchen oder bei der Vollstreckung?
Nicht zutreffend (siehe Frage 4.1 oben).
4.5 Lassen sich bei den eingeleiteten Verfahren gemeinsame Trends oder Themen erkennen, sei es in Bezug auf die zugrunde liegenden Ansprüche, die Vollstreckung oder die Nichtigerklärung?
Nicht zutreffend (siehe Frage 4.1 oben).
5. Finanzierung
5.1 Erlaubt Ihre Rechtsprechung die Finanzierung von Investor-Staat-Klagen?
Der österreichische Gesetzgeber hat bisher kein Gesetz erlassen, das die Frage der Drittmittelfinanzierung in Prozessen und/oder Schiedsverfahren regelt. Der Regelungsrahmen wurde daher von den Gerichten übernommen, die die Rechtmäßigkeit von Drittmitteln in Streitbeilegungsverfahren (im Allgemeinen) zu befürworten schienen (siehe Frage 5.2 unten).
Eine Offenheit gegenüber der Zulässigkeit von Drittmitteln in Investor-Staat-Streitigkeiten lässt sich darüber hinaus aus den derzeit auf EU-Ebene verhandelten Handelsabkommen ableiten. So erlaubt Artikel 8.26 des genau unter die Lupe genommenen CETA Drittmittel nur unter der Voraussetzung einer verpflichtenden Offenlegung der "Name und Adresse des Drittmittelgebers”.
5.2 Welche neuere Rechtsprechung gibt es, wenn überhaupt, zu diesem Thema in Ihrer Rechtsprechung?
Die Grundsatzentscheidung des OGH vom Februar 2013 (6 Ob 224/12b) gibt bisher den genauesten Einblick in die Auffassung des österreichischen Höchstgerichts zur Rechtmäßigkeit von Drittmitteln.
Die relevante Frage, die dem OGH vorgelegt wurde, war im Wesentlichen, ob Drittmittelverträge gegen die Quotenregelungsvereinbarung Verbot des § 879 Abs. 2 ABGB. Der OGH sah von einer Entscheidung in dieser Frage ab und kam zu dem Schluss, dass die Klagebefugnis einer Partei in einem Verfahren nicht durch das Bestehen eines Drittmittelvertrages beeinträchtigt werden darf, selbst wenn ein solcher Vertrag als verbotswidrig angesehen werden sollte. Quotenregelungsvereinbarung Regel.
Die Entscheidung des OGH wurde weithin dahingehend interpretiert, dass sie die Rechtmäßigkeit von Drittmitteln nicht nur in nationalen Gerichtsverfahren, sondern auch in internationalen Schiedsverfahren bestätigt.
5.3 Gibt es in Ihrer Gerichtsbarkeit viele Mittel für Rechtsstreitigkeiten/Schiedsverfahren?
Das Interesse des österreichischen Marktes an Drittmitteln hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Insbesondere in internationalen Schiedsverfahren neigen die streitenden Parteien dazu, Vor- und Nachteile einer Finanzierung zur Sicherung ihrer Ansprüche sorgfältig auszuloten. Investor-Staat-Streitigkeiten bilden dabei keine Ausnahme. Als traditionell etablierter und von politischer Neutralität geprägter Schiedsort wird von betroffenen Investoren weltweit die Inanspruchnahme österreichischer Spitzenkanzleien stark in Erwägung gezogen, unabhängig davon, ob die Ansprüche in irgendeiner Weise einen Bezug zu Österreich haben oder nicht. Je nach Art der damit beabsichtigten Ansprüche werden immer wieder Drittmittelvereinbarungen mit spezialisierten Institutionen im Ausland ausgehandelt.
6. Das Verhältnis zwischen internationalen Gerichtshöfen und inländischen Gerichten
6.1 Können Tribunale strafrechtliche Ermittlungen und Urteile der inländischen Gerichte überprüfen?
Als bewährte Regel des österreichischen Rechts gilt, dass die Rechtskraft einer strafrechtlichen Verurteilung so zu verstehen ist, dass sowohl die verurteilte Person als auch jeder Dritte das Urteil akzeptieren muss. So kann sich in einem späteren Rechtsstreit keine Person darauf berufen, dass sie eine Tat, für die sie verurteilt wurde, nicht begangen habe, unabhängig davon, ob die gegnerische Partei im späteren Verfahren in irgendeiner Eigenschaft am Strafverfahren beteiligt war.
Vorbehaltlich des Gesagten haben internationale Gerichtshöfe eine eher begrenzte Befugnis zur Beurteilung Effekte einer strafrechtlichen Verurteilung und/oder Ermittlung als (feststehender) Sachverhalt gegen geltende Verpflichtungen des Staates vis-à-vis Investoren als eine Frage des Gesetzes.
6.2 Sind die nationalen Gerichte für die Behandlung von Verfahrensfragen zuständig, die sich aus einem Schiedsverfahren ergeben?
Die Intervention nationaler Gerichte ist abhängig von der Bestimmung des jeweiligen Sitzes und der gewählten Schiedsgerichtsordnung. Generell können nationale Gerichte in Nicht-ICSID-Schiedsverfahren in Schiedsverfahren mit Sitz in Österreich eingreifen, wenn dies in der österreichischen Zivilprozessordnung ("ZPO") ausdrücklich vorgesehen ist. Es lassen sich zwei Gruppen von zulässigen Befassungen nationaler Gerichte mit prozessualen Fragen, die sich aus einem Schiedsverfahren ergeben, unterscheiden:
a. Vorbehaltlich einer vorherigen Aufforderung durch ein Schiedsgericht:
- eine vom Schiedsgericht erlassene einstweilige Verfügung zu vollstrecken (§ 593 ZPO); oder
- gerichtliche Handlungen vorzunehmen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist (z.B. Zeugen vorzuladen, die Herausgabe von Dokumenten anzuordnen, usw..), einschließlich des Ersuchens an ausländische Gerichte und Behörden, solche Handlungen vorzunehmen (§ 602 ZPO).
b. Vorbehaltlich besonderer verfahrensrechtlicher Ermächtigungen aus der ZPO:
- einstweilige Verfügung erlassen (§ 585 ZPO);
- Schiedsrichter zu bestellen (§ 587 ZPO; siehe Frage 6.7 unten); oder
- über die Ablehnung eines Schiedsrichters entscheiden (§ 589 ZPO).
6.3 Welche Gesetzgebung regelt die Vollstreckung von Schiedsgerichtsverfahren?
Österreich ist Vertragspartei sowohl der New Yorker als auch der ICSID-Konvention (siehe Frage 2.1 oben). Nichtsdestotrotz blicken beide internationalen Instrumente (siehe Artikel III f. des New Yorker Übereinkommen; Artikel 54 f. ICSID-Konvention) auf die nationalen Verfahrensregeln für eine ordnungsgemäße Umsetzung.
Der österreichische Gesetzgeber unterscheidet klar zwischen den Regeln zur Durchsetzung inländischer (d.h.. in einem Schiedsverfahren mit dem vereinbarten Sitz des Schiedsgerichts in Österreich) und ausländische (d.h. in Schiedsverfahren mit vereinbartem Sitz außerhalb Österreichs ergangene) Schiedssprüche.
Für erstere sieht § 1 der österreichischen Vollstreckungsordnung ("EO") vor, dass nicht anfechtbare inländische Schiedssprüche (einschließlich Vergleichsvereinbarungen) als an sich vollstreckbare Titel unmittelbar vollstreckt werden können.
Im Gegensatz zu den obigen Ausführungen wird in Titel III EO (Abschnitt 403 f.) verlangt die förmliche Anerkennung ausländischer Schiedssprüche vor der inländischen Vollstreckung, es sei denn, die Schiedssprüche sollen ohne vorherige gesonderte Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden durch (i) ein anwendbares internationales Abkommen (z.B. Staatsverträge mit geltender Gegenseitigkeitspflicht bei der Anerkennung und Vollstreckung) oder (ii) einen Akt der Europäischen Union.
6.4 Inwieweit gibt es Gesetze, die eine Immunität des Schiedsrichters vorsehen?
Das geltende österreichische Recht bevorzugt das Konzept der gesetzlichen Haftung gegenüber der absoluten Immunität von Schiedsrichtern. 594(4) ZPO bestimmt in dieser Hinsicht eindeutig, dass "[a]n Schiedsrichter, der seiner Verpflichtung, die sich aus der Annahme seiner Ernennung ergibt, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, haftet den Parteien für alle Schäden, die durch seine schuldhafte Weigerung oder Verzögerung verursacht werden”.
6.5 Gibt es Grenzen für die Autonomie der Parteien bei der Auswahl von Schiedsrichtern?
Eine ausdrückliche Beschränkung der Parteiautonomie bei der Auswahl von Schiedsrichtern ist nicht vorgesehen. Es ist jedoch zu betonen, dass die allgemein anerkannte Auslegung des § 587 ZPO nur die Bestellung von natürlichen Personen als Schiedsrichter zulässt. Weiters dürfen aktive österreichische Richter nicht als Schiedsrichter tätig sein.
6.6 Wenn die von den Parteien gewählte Methode zur Auswahl von Schiedsrichtern scheitert, gibt es dann ein Standardverfahren?
Ja. Gemäß § 587 Abs. 3 ZPO gilt, wenn das von den Parteien vereinbarte Verfahren zur Auswahl der Schiedsrichter aus einem der aufgezählten Gründe scheitert, "jede Partei kann beim Gericht beantragen, die erforderliche Bestellung vorzunehmen, es sei denn, das vereinbarte Bestellungsverfahren sieht andere Mittel zur Sicherstellung der Bestellung vor”.
Zur Klarstellung: Für den Fall, dass die Parteien zunächst keine Einigung über das Bestellungsverfahren erzielen, ist in § 587 Abs. 2 ZPO ausdrücklich das geltende Versäumnisbestellungsverfahren geregelt.
6.7 Kann ein inländisches Gericht in die Auswahl von Schiedsrichtern eingreifen?
Inländische Gerichte können gemäß § 587 Abs. 3 ZPO zur Bestellung von Schiedsrichtern aufgefordert werden (siehe oben Frage 6.6).
7. Anerkennung und Vollstreckung
7.1 Was sind die gesetzlichen Anforderungen an einen Schiedsspruch für Vollstreckungszwecke?
Nach Art. IV Abs. 1 lit. a) New Yorker Übereinkommen hat der Antragsteller, der die Anerkennung eines Schiedsspruchs begehrt, den Schiedsspruch im Original (oder in beglaubigter Abschrift) sowie die Schiedsvereinbarung im Original (oder in beglaubigter Abschrift) vorzulegen. 614 Abs. 2 ZPO stellt insoweit die Entscheidung darüber, ob der Antragsteller die Vorlage der betreffenden Schiedsvereinbarung (oder einer beglaubigten Abschrift) verlangt, in das Ermessen des Richters. Da die zuständigen Bezirksgerichte nur prüfen, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der OGH dies eher formalistisch gesehen - er verlangt eine Prüfung, ob der im Antrag auf Vollstreckungsbewilligung angegebene Name des Schuldners mit dem im Schiedsspruch angegebenen Namen übereinstimmt.
Zusätzlich zum Vorgenannten kann ein Schiedsspruch den Anforderungen des § 606 ZPO unterliegen, wonach der Schiedsspruch (i) schriftlich und (ii) von den Schiedsrichtern unterzeichnet sein muss. Weitere Formerfordernisse können anwendbar sein, wenn die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben.
7.2 Aus welchen Gründen kann sich eine Partei der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs widersetzen?
Österreichische Gerichte sind nicht berechtigt, einen Schiedsspruch in der Sache selbst zu überprüfen. Es gibt kein Rechtsmittel gegen einen Schiedsspruch. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Schiedsspruch (sowohl Schiedssprüche zur Zuständigkeit als auch Schiedssprüche zur Begründetheit) aus ganz bestimmten, engen Gründen mit einer Klage aufzuheben, nämlich:
- das Schiedsgericht die Zuständigkeit angenommen oder abgelehnt hat, obwohl keine Schiedsvereinbarung oder eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt;
- eine Partei nach dem für sie geltenden Recht nicht in der Lage war, eine Schiedsvereinbarung abzuschließen;
- eine Partei nicht in der Lage war, ihren Fall vorzutragen (z.B. weil sie nicht ordnungsgemäß über die Bestellung eines Schiedsrichters oder das Schiedsverfahren informiert wurde);
- der Schiedsspruch eine Angelegenheit betrifft, die in der Schiedsvereinbarung nicht vorgesehen ist oder nicht unter diese fällt, oder Angelegenheiten betrifft, die über den im Schiedsverfahren angestrebten Rechtsschutz hinausgehen - wenn solche Mängel einen abtrennbaren Teil des Schiedsspruchs betreffen, muss dieser Teil aufgehoben werden;
- die Zusammensetzung des Schiedsgerichts nicht den §§ 577 bis 618 ZPO oder der Vereinbarung der Parteien entsprach;
- das Schiedsverfahren nicht den Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung entsprach oder der Schiedsspruch nicht den Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung entspricht (öffentliche Ordnung); und
- wenn die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor einem inländischen Gericht nach § 530 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.
7.3 Welche Position haben Ihre innerstaatlichen Gerichte in Bezug auf die souveräne Immunität und die Rückforderung von Staatsvermögen eingenommen?
Ausländischen Staaten wird Immunität für Handlungen nur im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse gewährt. Die Immunität gilt nicht für Handlungen privatwirtschaftlicher Natur. Ausländisches Vermögen in Österreich ist daher je nach Zweckbestimmung von der Vollstreckung ausgenommen: Soll es ausschließlich für private Geschäfte verwendet werden, kann es beschlagnahmt und der Vollstreckung unterworfen werden; soll es aber zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse (z.B. Botschaftsaufgaben) dienen, dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet werden. In einer einschlägigen Entscheidung zu diesem Thema hat der OGH festgestellt (siehe 3 Ob 18/12), dass eine generelle Immunität für Staatsvermögen nicht vorgesehen ist, sondern dass es dem verpflichteten Staat obliegt, nachzuweisen, dass er bei der Aussetzung der Exekution nach § 39 EO hoheitlich gehandelt hat.
7.4 Welche Rechtsprechung hat sich mit der Frage des Unternehmensschleiers in Bezug auf Staatsvermögen befasst?
In Ermangelung einer instruktiven Rechtsprechung mag es rational sein, zu dem Schluss zu kommen, dass das Durchstoßen des Unternehmensschleiers in Bezug auf hoheitliche Vermögenswerte rechtlich zulässig wäre, solange die Regeln zum Umfang der hoheitlichen Immunität (siehe Frage 7.3 oben) werden durch die Erfüllung der geltenden gesetzlichen Anforderungen an das Durchdringen des Unternehmensschleiers ergänzt werden.